Index
L85004 Straßen Oberösterreich;Norm
AVG §37;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Waldstätten und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde
1.) des Ing. Georg Heindl und 2.) der Anna Heindl in Perg, beide vertreten durch Haslinger/Nagele & Partner, Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Am Hof 13, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 21. April 2004, Zl. BauR-250935/43-2004- See/Ai, betreffend straßenrechtliche Bewilligung gemäß § 31 O.ö. Straßengesetz 1991 (mitbeteiligte Partei: Land Oberösterreich, Landesstraßenverwaltung), zu Recht erkannt:1.) des Ing. Georg Heindl und 2.) der Anna Heindl in Perg, beide vertreten durch Haslinger/Nagele & Partner, Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Am Hof 13, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 21. April 2004, Zl. BauR-250935/43-2004- See/Ai, betreffend straßenrechtliche Bewilligung gemäß Paragraph 31, O.ö. Straßengesetz 1991 (mitbeteiligte Partei: Land Oberösterreich, Landesstraßenverwaltung), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Oberösterreich insgesamt Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
Begründung
Die mitbeteiligte Partei beabsichtigt den Neubau der L 1423, Münzbacher Straße, im Baulos Zubringer Münzbach und hat ausgehend von den Trassenverordnungen der Oberösterreichischen Landesregierung LGBl. Nr. 83/2000 und LGBl. 87/2000 die Erteilung der straßenrechtlichen Bewilligung gemäß §§ 31 und 32 O.ö. Straßengesetz 1991 (in der Folge: O.ö. StrG) für die Straßenkilometer 0,000 bis 3,776 beantragt. Die mitbeteiligte Partei beabsichtigt den Neubau der L 1423, Münzbacher Straße, im Baulos Zubringer Münzbach und hat ausgehend von den Trassenverordnungen der Oberösterreichischen Landesregierung Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 2000, und Landesgesetzblatt 87 aus 2000, die Erteilung der straßenrechtlichen Bewilligung gemäß Paragraphen 31, und 32 O.ö. Straßengesetz 1991 (in der Folge: O.ö. StrG) für die Straßenkilometer 0,000 bis 3,776 beantragt.
Die Beschwerdeführer sind Eigentümer eines Landwirtschaftsbetriebes. Im Eigentum des Erstbeschwerdeführers stehende, zu diesem Betrieb gehörige Grundstücke werden durch die Trassierung der vom Antrag der mitbeteiligten Partei erfassten Landesstraße unmittelbar berührt und durchschnitten. Das Wohnhaus der Beschwerdeführer (Greiner Straße 43) befindet sich in unmittelbarer Nachbarschaft der Landesstraße. Der Landwirtschaftsbetrieb wurde von den Beschwerdeführern verpachtet.
Die Beschwerdeführer erhoben gegen das Vorhaben der mitbeteiligten Partei Einwendungen.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist das Baulos "Zubringer Münzbach - 1. Teil, Umfahrung Perg Ost, von km 0,000 bis 2,100 im Gebiet der Stadtgemeinde Perg" (dies umfasst den projektierten Neubau bis zu Projektskilometer 1,930). Das Baulos 2 war Gegenstand des hg. Beschwerdeverfahrens Zl. 2003/05/0098.
Die Oberösterreichische Landesregierung hatte bereits mit Bescheid vom 2. Februar 2001 das vorliegende Projekt (Zubringer Münzbach - 1. Teil, Baulos Umfahrung Perg Ost von km 0,000 bis km 2,100 im Gebiet der Stadtgemeinde Perg) gemäß den §§ 13, 14, 31 und 32 O.ö. StrG bewilligt. Dieser Bescheid wurde mit hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 2003, Zlen. 2001/05/1171 und 2001/05/1172, infolge Beschwerde der auch hier beschwerdeführenden Partei wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf dieses Erkenntnis verwiesen. Die Oberösterreichische Landesregierung hatte bereits mit Bescheid vom 2. Februar 2001 das vorliegende Projekt (Zubringer Münzbach - 1. Teil, Baulos Umfahrung Perg Ost von km 0,000 bis km 2,100 im Gebiet der Stadtgemeinde Perg) gemäß den Paragraphen 13, 14, 31, und 32 O.ö. StrG bewilligt. Dieser Bescheid wurde mit hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 2003, Zlen. 2001/05/1171 und 2001/05/1172, infolge Beschwerde der auch hier beschwerdeführenden Partei wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf dieses Erkenntnis verwiesen.
Die belangte Behörde hat in der Folge ein Immissionsgutachten eingeholt, in welchem geprüft wurde, inwieweit durch das nunmehr bewilligte Projekt mit Beeinträchtigungen der Anrainer, insbesondere durch eventuelle Einschränkungen der Nutzbarkeit des der Straße benachbarten Geländes, zu rechnen ist. Zur Ermittlung der Schadstoffbelastungen wurden in diesem Gutachten neben den Auspuffemissionen auch Emissionen durch Reifenabrieb, Brems- und Kupplungsbelagabrieb, Straßenabrieb und Aufwirbelung von Straßenstaub berücksichtigt, wobei die Schadstoffe Kohlenmonoxid (CO), Stickstoffdioxid (NO2), C-org., Benzol, Feinstaub (PM10), polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAH), Dioxine/Furane (PCDD/F) sowie die an den Feinstaub absorbierten Schwermetalle Blei (Pb), Zink (Zn), Chrom (Cr), Kupfer (Cu), Nickel (Ni) und Cadmium (Cd) miteinbezogen wurden. Die Berechnung der Schadstoffimmissionskonzentrationen und -depositionen erfolgte mit Hilfe eines Ausbreitungsmodells unter Berücksichtigung der Meteorologie und Topographie für ausgewählte Immissionspunkte sowie als flächenhafte Darstellung der Immissionskonzentration bzw. -deposition im Untersuchungsgebiet. Auf Basis dieser Berechnungsergebnisse kam die Sachverständige zum Ergebnis, dass die Zusatzbelastung der angrenzenden Grundstücke durch die Realisierung des Straßenbauvorhabens im Bereich km 0,000 bis km 2,100 auch unter Berücksichtigung eines durchschnittlichen täglichen Verkehrs von 5.000 Kfz ("worst case") als unerheblich bzw. gering einzustufen sei. Beeinträchtigungen hinsichtlich der Nutzung der angrenzenden Grundstücke wurden von der Sachverständigen auf Grund dieses Ergebnisses ausgeschlossen. Einschränkungen hinsichtlich der Nutzbarkeit der angrenzenden Grundstücke für den biologischen Landbau (Anbau von Speisewaren) seien weder aus der EU-Verordnung 2092/91 über den ökologischen Landbau noch aus Verbandsrichtlinien der Biobetriebe (Bioernte Austria) für Straßen mit durchschnittlicher Verkehrsfrequenz von 5.000 Kfz pro Tag ableitbar. Weiterführende Maßnahmen zum Schutz der angrenzenden Grundstücke vor Schadstoffimmissionen seien daher nicht erforderlich.
Die beschwerdeführenden Parteien erstatteten hiezu eine Stellungnahme und legten dieser eine gutachterliche Stellungnahme des Privatsachverständigen DI Dr. K zum Immissionsgutachten vor.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde "der Neubau der L 1423, Münzbacher Straße, 'Zubringer Münzbach' - 1. Teil, Baulos 'Umfahrung Perg Ost' von km 0,000 bis km 2,100 im Gebiet der Stadtgemeinde Perg" unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen bewilligt. Die Einwendungen der beschwerdeführenden Parteien wurden abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass im Zusammenhang mit der Errichtung der B 3, Donaustraße (Umfahrung Perg), welche eine weit gehende Umlagerung des Durchzugsverkehrs von Perg in nordöstlicher Richtung bewirke, mit dem gegenständlichen Straßenvorhaben auch der von der nördlichen Münzbacher Landesstraße in das Stadtzentrum von Perg mündende Durchzugsverkehr östlich am Ortszentrum von Perg in Richtung Münzbach abgeleitet werden soll. Die dem gegenständlichen Bauprojekt in Übereinstimmung mit den Trassenverordnungen zu Grunde liegende Variante sei als die wirtschaftlichste und den Erfordernissen der Verkehrsbedürfnisse am besten Rechnung tragende festgelegt worden. Das ausgearbeitete Projekt sei vom technischen Amtssachverständigen an Hand der vorgelegten Projektsunterlagen geprüft und von diesem dahin gehend beurteilt worden, dass es entsprechend den technischen Regeln für den Straßenbau geplant sei. Das Projekt stimme mit den Bestimmungen des OöStrG überein und stehe mit den erlassenen Widmungsverordnungen in keinem Widerspruch. Die Beschwerdeführer grenzten mit ihren Grundstücken an das Straßenbauvorhaben im Bereich von km 1,325 bis km 2,100 sowie auch als Anrainer im Sinne des § 31 Abs. 3 Z. 3 OöStrG an. Sie hätten daher im Rahmen des gegenständlichen Bewilligungsverfahrens verlangen können, dass die durch den zu erwartenden Verkehr auf der Straße entstehenden Beeinträchtigungen so weit herabgesetzt werden, als dies mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg wirtschaftlich vertretbaren Aufwand möglich ist, sofern die Beeinträchtigung wegen der Art und Nutzung ihrer Grundstücke nicht zumutbar ist. Unter Beeinträchtigungen im hier maßgeblichen Sinne seien neben dem Straßenlärm insbesondere auch solche Immissionen zu verstehen, wie sie durch verschmutzte Oberflächenwässer, Abgase, Staub, Spritzwasser und Streumaterial und die Blendwirkung durch Scheinwerfer entstünden. Die durch das gegenständliche Straßenbauvorhaben berührten Grundstücksflächen der Beschwerdeführer im Bereich von km 1,325 bis km 2,100 seien zur Gänze als landwirtschaftliche Nutzflächen ausgewiesen und würden - nach Angaben der Beschwerdeführer - für eine biologische Bewirtschaftung genützt. Da diese Grundstücke sohin keine Wohnliegenschaften darstellten und auch nicht bewohnt seien, hätten die Beschwerdeführer bei diesen an das gegenständliche Straßenbauprojekt anrainenden Grundflächen bezüglich Lärmbeeinträchtigung nicht in ihren Rechten verletzt werden können. Die Wohnobjekte der beschwerdeführenden Parteien Greiner Straße 41 und 43 seien nicht neben dem Straßenprojekt des Münzbacher Zubringer - 1. Teil gelegen. Allfällige Lärmbeeinträchtigungen für diese Objekte seien daher nur im Rahmen des Bewilligungsverfahrens für den 2. Teil des Münzbacher Zubringers zu prüfen. Insofern gingen die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Bedenken, das Immissionsgutachten habe bei der Festlegung der Immissionsfaktoren in Bezug auf die erwähnten Wohnobjekte wesentliche Aspekte außer Acht gelassen, jedenfalls ins Leere. Das Immissionsgutachten hätte ergeben, dass die entstehenden Immissionsbeeinträchtigungen für die anrainenden Grundflächen der beschwerdeführenden Parteien wegen der Art der Nutzung des der Straße benachbarten Geländes zumutbar seien. Das Straßenbauvorhaben sei daher für die beschwerdeführenden Parteien mit keinen Beeinträchtigungen verbunden, die so weit herabgesetzt werden müssten, als dies mit einem zum erzielbaren Erfolg wirtschaftlich vertretenen Aufwand möglich wäre. Hinsichtlich der Oberflächenentwässerung sei im Immissionsgutachten festgehalten, dass die Oberflächenwässer entsprechend der nach den Richtlinien und Vorschriften für den Straßenbau erforderlichen Querneigung links- und rechtsseitig frei ausgeleitet würden. Von km 1,335 bis zur alten B 3 (Bereich, in welchem die Grundstücke der Beschwerdeführer lägen) würden sämtliche Niederschlagswässer über Erdmulden und Einlaufschächte zum Sammelkanal geführt. Für diesen gesamten Bereich würden links- und rechtsseitig Erdmulden ausgebildet. Der Sammelkanal werde entlang der Trasse bis km 1,335 geführt. Von dort werde der Kanal entlang der bestehenden Straße zur Naarn geführt. Nach dem Gutachten würden daher sämtliche Oberflächenwässer der Fahrbahn in Erdmulden gesammelt und entweder über Einlaufschächte in den Sammelkanal geleitet bzw. über Drainagen in den Vorfluter eingeleitet oder direkt innerhalb der Projektsgrenze zur Versickerung gebracht. Eine Ableitung verschmutzter Oberflächenwässer auf benachbarte Grundstücke sei daher auszuschließen. Die Schadstoffbelastung der angrenzenden Grundstücke, verursacht durch Auspuffimissionen, Straßenabrieb, Aufwirbelung von Straßenstaub, Reifenabrieb und Brems- und Kupplungsabrieb, sei als unerheblich einzustufen. Zusätzliche Maßnahmen zum Schutz der Nachbarn bzw. auf Grund der Art der Nutzung der der Straße benachbarten Grundstücke im Sinne des § 14 Abs. 1 OöStrG seien daher nach dem Gutachten nicht erforderlich. Soweit die Beschwerdeführer unter Bezug auf die von ihnen eingereichte gutachterliche Stellungnahme von Dr. K. eingewendet hätten, dass sich das eingeholte Gutachten für eine Beurteilung der lokalen Schadstoffbelastung im Bereich der Kreuzungen am Beginn und am Ende des Bauloses, insbesondere im Bereich ihres Bauernhofes bzw. Wohnhauses Greiner Straße 41 und 43 nicht eigne, sei ihnen entgegenzuhalten, dass sie Einwendungen nur in Bezug auf die von ihnen neben dem Straßenbauvorhaben situierten Grundstücke vorbringen können. Immissionseinflüsse auf ihre angeführten Wohngebäude seien im Rahmen des gegenständlichen Bewilligungsverfahrens für den Zubringer Münzbacher 1. Teil nicht zu prüfen, weil sie nicht neben dem gegenständlichen Straßenbauprojekt situiert seien. Diesbezüglich werde auf das Bewilligungsverfahren des Münzbacher Zubringers 2. Teil verwiesen. Dem Einwand, dass für den "Flottenmix" unzulässigerweise das Bezugsjahr 2004 angenommen worden sei, werde entgegengehalten, dass das Straßenbauprojekt lediglich im Zeitpunkt der Bewilligung zu beurteilen sei. Das eingeholte Immissionsgutachten sei in sich schlüssig und nachvollziehbar. Ausgehend von einer Abschätzung über die Vorbelastung und von der bestehenden Verkehrssituation seien alle für die angrenzenden Grundstücke der Anrainer denkbaren Immissionen ermittelt worden. An Hand entsprechender Rechnungsmethoden seien die auftretenden Immissionen sowohl hinsichtlich ihrer Qualität als auch ihrer Quantität auf ihre Auswirkungen auf die Anrainergrundstücke der Beschwerdeführer geprüft worden. Die Einwendungen gegen dieses Gutachten bezögen sich im Wesentlichen lediglich auf nicht näher nachgewiesene Behauptungen und ergingen sich bloß in Fragestellungen und Bestreitungen, sodass das Vorbringen nicht geeignet sei, die fundierten Ausführungen im Gutachten zu entkräften. Zum Vorbringen des Fehlens von gesicherten ökologischen Begleitmaßnahmen werde darauf hingewiesen, dass diese Maßnahmen projektsgemäß vorgesehen seien und die Frage des Eigentums an diesen Flächen nicht Gegenstand des Bewilligungsverfahrens sei. Diese Angelegenheiten seien Gegenstand des naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahrens gewesen; dieses Verfahren sei rechtskräftig positiv abgeschlossen. Dass das gesamte Straßenbauprojekt von der in den Trassenverordnungen vorgegebenen Linienführung der projektierten Straße abweichen würde, sei nicht behauptet worden. Ausgehend von der Gesetzmäßigkeit der Trassenverordnungen erweise sich der Einwand der Beschwerdeführer, die straßenrechtliche Bewilligung hätte nicht in zwei getrennten Verfahren erfolgen dürfen, als nicht begründet. Zum Vorbringen, dass hinsichtlich der Zufahrten zu den verschiedenen landwirtschaftlichen Grundstücken keine klaren Regelungen vorgesehen seien, werde ausgeführt, dass solche nach den gutachtlichen Ausführungen des technischen Amtssachverständigen und gemäß den Auflagen in ausreichender Zahl herzustellen seien, sodass jedenfalls alle Grundstücke wieder erschlossen seien. Die östlich der Umfahrung liegenden Felder würden durch einen öffentlichen Weg, das Grundstück 2822 durch den westlich der Trasse verlaufenden Weg erschlossen. Die weiter nördlich liegenden Grundstücke seien über die alte B 3 erreichbar, da der in diesem Bereich bisher vorhandene Weg auf Wunsch der Beschwerdeführer aufgelassen werden soll. Zur Forderung der nochmaligen Beweissicherung des Brunnens der Beschwerdeführer habe der Sachverständige festgestellt, dass die schon früher vorgenommene Beweissicherung nach den Feststellungen der beigezogenen Sachverständigen ausreiche, um allfällige Veränderungen am Wasser durch den Straßenbau wahrnehmen zu können. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass im Zusammenhang mit der Errichtung der B 3, Donaustraße (Umfahrung Perg), welche eine weit gehende Umlagerung des Durchzugsverkehrs von Perg in nordöstlicher Richtung bewirke, mit dem gegenständlichen Straßenvorhaben auch der von der nördlichen Münzbacher Landesstraße in das Stadtzentrum von Perg mündende Durchzugsverkehr östlich am Ortszentrum von Perg in Richtung Münzbach abgeleitet werden soll. Die dem gegenständlichen Bauprojekt in Übereinstimmung mit den Trassenverordnungen zu Grunde liegende Variante sei als die wirtschaftlichste und den Erfordernissen der Verkehrsbedürfnisse am besten Rechnung tragende festgelegt worden. Das ausgearbeitete Projekt sei vom technischen Amtssachverständigen an Hand der vorgelegten Projektsunterlagen geprüft und von diesem dahin gehend beurteilt worden, dass es entsprechend den technischen Regeln für den Straßenbau geplant sei. Das Projekt stimme mit den Bestimmungen des OöStrG überein und stehe mit den erlassenen Widmungsverordnungen in keinem Widerspruch. Die Beschwerdeführer grenzten mit ihren Grundstücken an das Straßenbauvorhaben im Bereich von km 1,325 bis km 2,100 sowie auch als Anrainer im Sinne des Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 3, OöStrG an. Sie hätten daher im Rahmen des gegenständlichen Bewilligungsverfahrens verlangen können, dass die durch den zu erwartenden Verkehr auf der Straße entstehenden Beeinträchtigungen so weit herabgesetzt werden, als dies mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg wirtschaftlich vertretbaren Aufwand möglich ist, sofern die Beeinträchtigung wegen der Art und Nutzung ihrer Grundstücke nicht zumutbar ist. Unter Beeinträchtigungen im hier maßgeblichen Sinne seien neben dem Straßenlärm insbesondere auch solche Immissionen zu verstehen, wie sie durch verschmutzte Oberflächenwässer, Abgase, Staub, Spritzwasser und Streumaterial und die Blendwirkung durch Scheinwerfer entstünden. Die durch das gegenständliche Straßenbauvorhaben berührten Grundstücksflächen der Beschwerdeführer im Bereich von km 1,325 bis km 2,100 seien zur Gänze als landwirtschaftliche Nutzflächen ausgewiesen und würden - nach Angaben der Beschwerdeführer - für eine biologische Bewirtschaftung genützt. Da diese Grundstücke sohin keine Wohnliegenschaften darstellten und auch nicht bewohnt seien, hätten die Beschwerdeführer bei diesen an das gegenständliche Straßenbauprojekt anrainenden Grundflächen bezüglich Lärmbeeinträchtigung nicht in ihren Rechten verletzt werden können. Die Wohnobjekte der beschwerdeführenden Parteien Greiner Straße 41 und 43 seien nicht neben dem Straßenprojekt des Münzbacher Zubringer - 1. Teil gelegen. Allfällige Lärmbeeinträchtigungen für diese Objekte seien daher nur im Rahmen des Bewilligungsverfahrens für den 2. Teil des Münzbacher Zubringers zu prüfen. Insofern gingen die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Bedenken, das Immissionsgutachten habe bei der Festlegung der Immissionsfaktoren in Bezug auf die erwähnten Wohnobjekte wesentliche Aspekte außer Acht gelassen, jedenfalls ins Leere. Das Immissionsgutachten hätte ergeben, dass die entstehenden Immissionsbeeinträchtigungen für die anrainenden Grundflächen der beschwerdeführenden Parteien wegen der Art der Nutzung des der Straße benachbarten Geländes zumutbar seien. Das Straßenbauvorhaben sei daher für die beschwerdeführenden Parteien mit keinen Beeinträchtigungen verbunden, die so weit herabgesetzt werden müssten, als dies mit einem zum erzielbaren Erfolg wirtschaftlich vertretenen Aufwand möglich wäre. Hinsichtlich der Oberflächenentwässerung sei im Immissionsgutachten festgehalten, dass die Oberflächenwässer entsprechend der nach den Richtlinien und Vorschriften für den Straßenbau erforderlichen Querneigung links- und rechtsseitig frei ausgeleitet würden. Von km 1,335 bis zur alten B 3 (Bereich, in welchem die Grundstücke der Beschwerdeführer lägen) würden sämtliche Niederschlagswässer über Erdmulden und Einlaufschächte zum Sammelkanal geführt. Für diesen gesamten Bereich würden links- und rechtsseitig Erdmulden ausgebildet. Der Sammelkanal werde entlang der Trasse bis km 1,335 geführt. Von dort werde der Kanal entlang der bestehenden Straße zur Naarn geführt. Nach dem Gutachten würden daher sämtliche Oberflächenwässer der Fahrbahn in Erdmulden gesammelt und entweder über Einlaufschächte in den Sammelkanal geleitet bzw. über Drainagen in den Vorfluter eingeleitet oder direkt innerhalb der Projektsgrenze zur Versickerung gebracht. Eine Ableitung verschmutzter Oberflächenwässer auf benachbarte Grundstücke sei daher auszuschließen. Die Schadstoffbelastung der angrenzenden Grundstücke, verursacht durch Auspuffimissionen, Straßenabrieb, Aufwirbelung von Straßenstaub, Reifenabrieb und Brems- und Kupplungsabrieb, sei als unerheblich einzustufen. Zusätzliche Maßnahmen zum Schutz der Nachbarn bzw. auf Grund der Art der Nutzung der der Straße benachbarten Grundstücke im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, OöStrG seien daher nach dem Gutachten nicht erforderlich. Soweit die Beschwerdeführer unter Bezug auf die von ihnen eingereichte gutachterliche Stellungnahme von Dr. K. eingewendet hätten, dass sich das eingeholte Gutachten für eine Beurteilung der lokalen Schadstoffbelastung im Bereich der Kreuzungen am Beginn und am Ende des Bauloses, insbesondere im Bereich ihres Bauernhofes bzw. Wohnhauses Greiner Straße 41 und 43 nicht eigne, sei ihnen entgegenzuhalten, dass sie Einwendungen nur in Bezug auf die von ihnen neben dem Straßenbauvorhaben situierten Grundstücke vorbringen können. Immissionseinflüsse auf ihre angeführten Wohngebäude seien im Rahmen des gegenständlichen Bewilligungsverfahrens für den Zubringer Münzbacher 1. Teil nicht zu prüfen, weil sie nicht neben dem gegenständlichen Straßenbauprojekt situiert seien. Diesbezüglich werde auf das Bewilligungsverfahren des Münzbacher Zubringers 2. Teil verwiesen. Dem Einwand, dass für den "Flottenmix" unzulässigerweise das Bezugsjahr 2004 angenommen worden sei, werde entgegengehalten, dass das Straßenbauprojekt lediglich im Zeitpunkt der Bewilligung zu beurteilen sei. Das eingeholte Immissionsgutachten sei in sich schlüssig und nachvollziehbar. Ausgehend von einer Abschätzung über die Vorbelastung und von der bestehenden Verkehrssituation seien alle für die angrenzenden Grundstücke der Anrainer denkbaren Immissionen ermittelt worden. An Hand entsprechender Rechnungsmethoden seien die auftretenden Immissionen sowohl hinsichtlich ihrer Qualität als auch ihrer Quantität auf ihre Auswirkungen auf die Anrainergrundstücke der Beschwerdeführer geprüft worden. Die Einwendungen gegen dieses Gutachten bezögen sich im Wesentlichen lediglich auf nicht näher nachgewiesene Behauptungen und ergingen sich bloß in Fragestellungen und Bestreitungen, sodass das Vorbringen nicht geeignet sei, die fundierten Ausführungen im Gutachten zu entkräften. Zum Vorbringen des Fehlens von gesicherten ökologischen Begleitmaßnahmen werde darauf hingewiesen, dass diese Maßnahmen projektsgemäß vorgesehen seien und die Frage des Eigentums an diesen Flächen nicht Gegenstand des Bewilligungsverfahrens sei. Diese Angelegenheiten seien Gegenstand des naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahrens gewesen; dieses Verfahren sei rechtskräftig positiv abgeschlossen. Dass das gesamte Straßenbauprojekt von der in den Trassenverordnungen vorgegebenen Linienführung der projektierten Straße abweichen würde, sei nicht behauptet worden. Ausgehend von der Gesetzmäßigkeit der Trassenverordnungen erweise sich der Einwand der Beschwerdeführer, die straßenrechtliche Bewilligung hätte nicht in zwei getrennten Verfahren erfolgen dürfen, als nicht begründet. Zum Vorbringen, dass hinsichtlich der Zufahrten zu den verschiedenen landwirtschaftlichen Grundstücken keine klaren Regelungen vorgesehen seien, werde ausgeführt, dass solche nach den gutachtlichen Ausführungen des technischen Amtssachverständigen und gemäß den Auflagen in ausreichender Zahl herzustellen seien, sodass jedenfalls alle Grundstücke wieder erschlossen seien. Die östlich der Umfahrung liegenden Felder würden durch einen öffentlichen Weg, das Grundstück 2822 durch den westlich der Trasse verlaufenden Weg erschlossen. Die weiter nördlich liegenden Grundstücke seien über die alte B 3 erreichbar, da der in diesem Bereich bisher vorhandene Weg auf Wunsch der Beschwerdeführer aufgelassen werden soll. Zur Forderung der nochmaligen Beweissicherung des Brunnens der Beschwerdeführer habe der Sachverständige festgestellt, dass die schon früher vorgenommene Beweissicherung nach den Feststellungen der beigezogenen Sachverständigen ausreiche, um allfällige Veränderungen am Wasser durch den Straßenbau wahrnehmen zu können.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführer erachten sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Nichtgenehmigung des beschwerdegegenständlichen Straßenbauvorhabens verletzt. Sie machen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Sie führen aus, dass sie als Anrainer und betroffene Grundstückseigentümer ein Recht auf Versagung der Genehmigung des Vorhabens hätten und die Beeinträchtigung des Bodens in seiner Substanz sowie die Substanzvernichtung des Eigentums und der Nutzung des Grundeigentums subjektiv öffentliche Rechte im Straßenbaubewilligungsverfahren berührten. Das dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegte Immissionsgutachten habe die konkrete Immissionssituation im Bereich der Wohnliegenschaften der Beschwerdeführer nicht berücksichtigt und sei für die Beurteilung der lokalen Schadstoffbelastung im Bereich des Bauernhofes bzw. des Wohnhauses der Beschwerdeführer nicht geeignet. Durch den noch zum 1. Bauabschnitt gehörenden Kreuzungs- und Einmündungsbereich in die alte B 3 komme es durch die Vorrangregelung zu Geschwindigkeitsverminderungen bzw. kurzem Stillstand der Fahrzeuge und daran anschließend beschleunigter Abfahrt; dies führe zu höheren Emissionen bzw. Emissionsfaktoren und damit im Ergebnis zu einer höheren lokalen Immissionsbelastung der Beschwerdeführer als im Immissionsgutachten gerechnet. Unberücksichtigt sei im Gutachten der jährlich steigende Anteil von Dieselfahrzeugen am Fahrzeugkollektiv geblieben. Die Dieselrußemissionen würden durch den Verkehr auf dem benachbarten Straßengrundstück im Verlauf der nächsten Jahre deutlich höher sein als aus dem vorliegenden Immissionsgutachten hervorgehe. Das Immissionsgutachten lege das Fahrzeugkollektiv für das Bezugsjahr 2004 zu Grunde. Zur Feststellung der bereits vorliegenden Schadstoffvorbelastung des betroffenen Bereiches seien keine konkreten Langzeitmessungen an den für die Beschwerdeführer relevanten Immissionspunkten durchgeführt worden. Das Immissionsgutachten begnüge sich mit einer bloßen Abschätzung der Ist-Situation auf Basis von nicht repräsentativen und veralteten Messwerten des O.ö. Luftmessnetzes. Daten für mehrere Luftschadstoffkomponenten seien völlig veraltet. Sie stammten aus dem Jahr 1997. Die Abschätzung der Bodenvorbelastung beruhe auf Daten aus dem Jahre 1993. Die Abschätzung von Luftschadstoff- und Bodenvorbelastungen sei daher an Hand veralteter, nicht repräsentativer Daten vorgenommen und sei nicht nur aus technischer, sondern insbesondere auch aus rechtlicher Sicht völlig unhaltbar. Der als Wohnhaus genutzte Bauernhof der Beschwerdeführer befinde sich sehr wohl in unmittelbarer Nähe, und zwar innerhalb von 50 m neben der zu bewilligenden Straße. Die belangte Behörde hätte daher jedenfalls die durch den Verkehr auf dem 1. Teil des Münzbacher Zubringers entstehenden Lärmbeeinträchtigungen dieses Hofgebäude betreffend prüfen müssen. Durch die entstehende Luftverschmutzung käme es nicht nur zu einer nachhaltigen Verunreinigung der biolandwirtschaftlich genutzten Böden, sondern auch zu Gesundheitsschädigungen der Beschwerdeführer. Die Auflagen entsprächen nicht dem Konkretisierungsgebot des § 59 AVG. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführer erachten sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Nichtgenehmigung des beschwerdegegenständlichen Straßenbauvorhabens verletzt. Sie machen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Sie führen aus, dass sie als Anrainer und betroffene Grundstückseigentümer ein Recht auf Versagung der Genehmigung des Vorhabens hätten und die Beeinträchtigung des Bodens in seiner Substanz sowie die Substanzvernichtung des Eigentums und der Nutzung des Grundeigentums subjektiv öffentliche Rechte im Straßenbaubewilligungsverfahren berührten. Das dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegte Immissionsgutachten habe die konkrete Immissionssituation im Bereich der Wohnliegenschaften der Beschwerdeführer nicht berücksichtigt und sei für die Beurteilung der lokalen Schadstoffbelastung im Bereich des Bauernhofes bzw. des Wohnhauses der Beschwerdeführer nicht geeignet. Durch den noch zum 1. Bauabschnitt gehörenden Kreuzungs- und Einmündungsbereich in die alte B 3 komme es durch die Vorrangregelung zu Geschwindigkeitsverminderungen bzw. kurzem Stillstand der Fahrzeuge und daran anschließend beschleunigter Abfahrt; dies führe zu höheren Emissionen bzw. Emissionsfaktoren und damit im Ergebnis zu einer höheren lokalen Immissionsbelastung der Beschwerdeführer als im Immissionsgutachten gerechnet. Unberücksichtigt sei im Gutachten der jährlich steigende Anteil von Dieselfahrzeugen am Fahrzeugkollektiv geblieben. Die Dieselrußemissionen würden durch den Verkehr auf dem benachbarten Straßengrundstück im Verlauf der nächsten Jahre deutlich höher sein als aus dem vorliegenden Immissionsgutachten hervorgehe. Das Immissionsgutachten lege das Fahrzeugkollektiv für das Bezugsjahr 2004 zu Grunde. Zur Feststellung der bereits vorliegenden Schadstoffvorbelastung des betroffenen Bereiches seien keine konkreten Langzeitmessungen an den für die Beschwerdeführer relevanten Immissionspunkten durchgeführt worden. Das Immissionsgutachten begnüge sich mit einer bloßen Abschätzung der Ist-Situation auf Basis von nicht repräsentativen und veralteten Messwerten des O.ö. Luftmessnetzes. Daten für mehrere Luftschadstoffkomponenten seien völlig veraltet. Sie stammten aus dem Jahr 1997. Die Abschätzung der Bodenvorbelastung beruhe auf Daten aus dem Jahre 1993. Die Abschätzung von Luftschadstoff- und Bodenvorbelastungen sei daher an Hand veralteter, nicht repräsentativer Daten vorgenommen und sei nicht nur aus technischer, sondern insbesondere auch aus rechtlicher Sicht völlig unhaltbar. Der als Wohnhaus genutzte Bauernhof der Beschwerdeführer befinde sich sehr wohl in unmittelbarer Nähe, und zwar innerhalb von 50 m neben der zu bewilligenden Straße. Die belangte Behörde hätte daher jedenfalls die durch den Verkehr auf dem 1. Teil des Münzbacher Zubringers entstehenden Lärmbeeinträchtigungen dieses Hofgebäude betreffend prüfen müssen. Durch die entstehende Luftverschmutzung käme es nicht nur zu einer nachhaltigen Verunreinigung der biolandwirtschaftlich genutzten Böden, sondern auch zu Gesundheitsschädigungen der Beschwerdeführer. Die Auflagen entsprächen nicht dem Konkretisierungsgebot des Paragraph 59, AVG.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Die mitbeteiligte Partei beantragte ebenfalls die
kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Die Beschwerdeführer replizierten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die im Beschwerdefall maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84/1991, in der im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide hier anzuwendenden Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 44/2002, (in der Folge: OöStrG) haben folgenden Wortlaut: Die im Beschwerdefall maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen des Oö. Straßengesetzes 1991, Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 1991,, in der im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide hier anzuwendenden Fassung vor der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2002,, (in der Folge: OöStrG) haben folgenden Wortlaut:
"1. Hauptstück
Allgemeines
…
§ 2 Paragraph 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Landesgesetzes bedeutet:
1. Straße: eine Grundfläche, die ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung (Straße, Weg, Platz und dgl.) dem bestimmungsgemäßen Verkehr von Menschen, Fahrzeugen und Tieren dient oder dienen soll;
2. Bestandteil einer Straße:
a) die unmittelbar dem Verkehr dienenden Anlagen, wie Fahrbahnen, Gehsteige, Gehwege, Radwege, Radfahrstreifen, Geh- und Radwege, Parkplätze, Abstellflächen, Haltestellenbuchten, Bankette und der Grenzabfertigung dienende Flächen,
b) bauliche Anlagen im Zuge einer Straße, wie Tunnels, Brücken, Straßengräben, Böschungen und Anlagen zur Ableitung anfallender Wässer,
c) von der Straßenverwaltung errichtete Anlagen zum Schutz der Nachbarn vor Beeinträchtigungen durch den Verkehr auf der Straße sowie
d) im Zuge einer Straße gelegene, der Erhaltung und der Beobachtung des baulichen Zustandes von Straßen dienende bebaute oder unbebaute Grundstücke;
3. Öffentliche Straße: eine Straße, die durch Verordnung gemäß § 11 Abs. 1 ausdrücklich dem Gemeingebrauch (§ 6 Abs. 1) gewidmet ist, oder ein Grundstück, das als öffentliches Gut (zB. Straßen, Wege) eingetragen ist und allgemein für Verkehrszwecke benützt wird (§ 5 Abs. 2); 3. Öffentliche Straße: eine Straße, die durch Verordnung gemäß Paragraph 11, Absatz eins, ausdrücklich dem Gemeingebrauch (Paragraph 6, Absatz eins,) gewidmet ist, oder ein Grundstück, das als öffentliches Gut (zB. Straßen, Wege) eingetragen ist und allgemein für Verkehrszwecke benützt wird (Paragraph 5, Absatz 2,);
...
12. Anrainer: Die Eigentümer jener Grundstücke, die innerhalb eines Bereichs von 25 m neben der öffentlichen Straße liegen, bei Verkehrsflächen des Landes außerhalb des Ortsgebiets darüber hinaus die Eigentümer jener Grundstücke, die innerhalb eines Bereichs von 50 m neben der öffentlichen Straße liegen.
…
3. Hauptstück
Herstellung und Erhaltung von Straßen
§ 11 Paragraph 11
Widmung, Einreihung und Auflassung von öffentlichen Straßen
…
…
§ 13 Paragraph 13
Grundsätze für die Herstellung und die Erhaltung, Umweltbericht
…
§ 14 Paragraph 14
Schutz der Nachbarn
…
6. Hauptstück
Straßenrechtliche Bewilligung
§ 31 Paragraph 31
Verfahren
§ 32 Paragraph 32
Bewilligung
…