TE Vwgh Erkenntnis 2005/12/21 2005/08/0009

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Veröffentlicht am 21.12.2005
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

ASVG §123 Abs8;
B-VG Art139 Abs6;
B-VG Art140 Abs7;
GSVG 1978 §83 Abs8;
  1. ASVG § 123 heute
  2. ASVG § 123 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2025
  3. ASVG § 123 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  4. ASVG § 123 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  5. ASVG § 123 gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/2013
  6. ASVG § 123 gültig von 01.02.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013
  7. ASVG § 123 gültig von 01.01.2013 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2012
  8. ASVG § 123 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  9. ASVG § 123 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2009
  10. ASVG § 123 gültig von 01.07.2007 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  11. ASVG § 123 gültig von 01.08.2006 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  12. ASVG § 123 gültig von 01.08.2006 bis 31.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2005
  13. ASVG § 123 gültig von 01.09.2002 bis 31.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  14. ASVG § 123 gültig von 01.01.2002 bis 31.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  15. ASVG § 123 gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  16. ASVG § 123 gültig von 18.04.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  17. ASVG § 123 gültig von 25.08.2000 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  18. ASVG § 123 gültig von 01.01.1998 bis 24.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  19. ASVG § 123 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  20. ASVG § 123 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/08/0010

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerden des W in W, vertreten durch Dr. Helmut Graupner, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Maxingstraße 22- 24/4/9, gegen die Bescheide des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 30. November 2004, I. Zl. GS8-SV-314/002- 2004, betreffend Gleichstellung gemäß § 83 Abs. 8 GSVG (mitbeteiligte Partei: Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86), (protokolliert zu hg. 2005/08/0009), und II. Zl. GS8-SV-314/001-2004, betreffend Gleichstellung gemäß § 123 Abs. 8 ASVG (mitbeteiligte Partei:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerden des W in W, vertreten durch Dr. Helmut Graupner, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Maxingstraße 22- 24/4/9, gegen die Bescheide des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 30. November 2004, römisch eins. Zl. GS8-SV-314/002- 2004, betreffend Gleichstellung gemäß Paragraph 83, Absatz 8, GSVG (mitbeteiligte Partei: Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86), (protokolliert zu hg. 2005/08/0009), und römisch zwei. Zl. GS8-SV-314/001-2004, betreffend Gleichstellung gemäß Paragraph 123, Absatz 8, ASVG (mitbeteiligte Partei:

Niederösterreichische Gebietskrankenkasse, 3100 St. Pölten, Dr. Karl-Renner-Promenade 14-16), (protokolliert zu hg. 2005/08/0010), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz) Aufwendungen in der Höhe von EUR 763,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist als Dienstnehmer in der Krankenversicherung nach dem ASVG pflichtversichert und beantragte im Juli 2004 bei der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse die Anerkennung der Anspruchsberechtigung seines Lebensgefährten als Angehörigen im Sinne des § 123 Abs. 8 lit. b ASVG. Gleiches beantragte er unter Berufung auf § 83 Abs. 8 GSVG bei der mitbeteiligten Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft im Hinblick auf die Pflichtversicherung als geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH.Der Beschwerdeführer ist als Dienstnehmer in der Krankenversicherung nach dem ASVG pflichtversichert und beantragte im Juli 2004 bei der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse die Anerkennung der Anspruchsberechtigung seines Lebensgefährten als Angehörigen im Sinne des Paragraph 123, Absatz 8, Litera b, ASVG. Gleiches beantragte er unter Berufung auf Paragraph 83, Absatz 8, GSVG bei der mitbeteiligten Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft im Hinblick auf die Pflichtversicherung als geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH.

Mit den im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheiden des Landeshauptmannes von Niederösterreich wurde seinen Einsprüchen gegen die abweisenden Bescheide der Sozialversicherungsträger keine Folge gegeben. Nach der Begründung sähen die bezogenen Vorschriften nur die Anspruchsberechtigung andersgeschlechtlicher Personen vor.

Gegen die genannten Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat Kopien der Verwaltungsakten vorgelegt und Gegenschriften erstattet, in denen sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragt. Die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft hat von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen, während die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse ein Gegenschrift erstattet hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat über die wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges verbundenen Beschwerden erwogen: Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat über die wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges verbundenen Beschwerden erwogen:

Nach § 123 ASVG besteht unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung auch für bestimmte Angehörige. Nach Paragraph 123, ASVG besteht unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung auch für bestimmte Angehörige.

Gemäß Abs. 8 leg. cit. kann nach Maßgabe der finanziellen Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers durch die Satzung bestimmt werden, dass Gemäß Absatz 8, leg. cit. kann nach Maßgabe der finanziellen Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers durch die Satzung bestimmt werden, dass

"a) auch andere als die in den Abs. 2 und 4 bis 7 bezeichneten Verwandten und die Wahl- und Stiefeltern des (der) Versicherten als Angehörige gelten, wenn sie mit dem (der) Versicherten in Hausgemeinschaft leben und von ihm (ihr) ganz oder überwiegend erhalten werden; "a) auch andere als die in den Absatz 2 und 4 bis 7 bezeichneten Verwandten und die Wahl- und Stiefeltern des (der) Versicherten als Angehörige gelten, wenn sie mit dem (der) Versicherten in Hausgemeinschaft leben und von ihm (ihr) ganz oder überwiegend erhalten werden;

b) mit dem (der) Versicherten nicht verwandte andersgeschlechtliche Personen den im Abs. 7 genannten Angehörigen unter den dort bezeichneten Voraussetzungen gleichgestellt sind." b) mit dem (der) Versicherten nicht verwandte andersgeschlechtliche Personen den im Absatz 7, genannten Angehörigen unter den dort bezeichneten Voraussetzungen gleichgestellt sind."

§ 83 GSVG trifft eine gleichartige Regelung und enthält ebenfalls die Ermächtigung (Abs. 8), in der Satzung nach Maßgabe der Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers vorzusehen, dass Paragraph 83, GSVG trifft eine gleichartige Regelung und enthält ebenfalls die Ermächtigung (Absatz 8,), in der Satzung nach Maßgabe der Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers vorzusehen, dass

"eine mit dem (der) Versicherten nicht verwandte bzw. nicht verschwägerte andersgeschlechtliche Person, die seit mindestens zehn Monaten mit ihm (ihr) in Hausgemeinschaft lebt und ihm (ihr) seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt, den im Abs. 2 genannten Angehörigen gleichgestellt wird, wenn ein im gemeinsamen Haushalt lebender arbeitsfähiger Ehegatte nicht vorhanden ist. Angehöriger aus diesem Grund kann nur eine einzige Person sein." "eine mit dem (der) Versicherten nicht verwandte bzw. nicht verschwägerte andersgeschlechtliche Person, die seit mindestens zehn Monaten mit ihm (ihr) in Hausgemeinschaft lebt und ihm (ihr) seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt, den im Absatz 2, genannten Angehörigen gleichgestellt wird, wenn ein im gemeinsamen Haushalt lebender arbeitsfähiger Ehegatte nicht vorhanden ist. Angehöriger aus diesem Grund kann nur eine einzige Person sein."

Von dieser Möglichkeit haben die hier in Betracht kommenden Satzungen 2003 der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse (im § 22) und der mitbeteiligten Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft (im § 12) Gebrauch gemacht. Von dieser Möglichkeit haben die hier in Betracht kommenden Satzungen 2003 der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse (im Paragraph 22,) und der mitbeteiligten Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft (im Paragraph 12,) Gebrauch gemacht.

Gegen die in den vorliegenden Verfahren angefochtenen Bescheide hat der Beschwerdeführer auch Beschwerden beim Verfassungsgerichtshof eingebracht. Aus Anlass dieser Beschwerden leitete der Verfassungsgerichtshof nach Art. 139 Abs. 1 und Art. 140 Abs. 1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des § 22 der Satzung 2003 der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse, Verlautbarung Nr. 5/2003, sowie des § 12 der Satzung 2003 der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Verlautbarung Nr. 61/2003 und der Verfassungsmäßigkeit des § 123 Abs. 8 lit. b ASVG in der Fassung BGBl. Nr. 282/1981, sowie des § 83 Abs. 8 GSVG in der Fassung BGBl. Nr. 643/1989 ein. Mit Erkenntnis vom 10. Oktober 2005, G 87-88/05, V 65-66/05, hob er die Bestimmungen als gesetz- bzw. verfassungswidrig auf. Die beiden Beschwerden wies der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 14. Oktober 2005, B 47-, 48/05, ab. Gegen die in den vorliegenden Verfahren angefochtenen Bescheide hat der Beschwerdeführer auch Beschwerden beim Verfassungsgerichtshof eingebracht. Aus Anlass dieser Beschwerden leitete der Verfassungsgerichtshof nach Artikel 139, Absatz eins und Artikel 140, Absatz eins, B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des Paragraph 22, der Satzung 2003 der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse, Verlautbarung Nr. 5/2003, sowie des Paragraph 12, der Satzung 2003 der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Verlautbarung Nr. 61/2003 und der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 123, Absatz 8, Litera b, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1981,, sowie des Paragraph 83, Absatz 8, GSVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 643 aus 1989, ein. Mit Erkenntnis vom 10. Oktober 2005, G 87-88/05, V 65-66/05, hob er die Bestimmungen als gesetz- bzw. verfassungswidrig auf. Die beiden Beschwerden wies der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 14. Oktober 2005, B 47-, 48/05, ab.

Gemäß Art. 139 Abs. 6 B-VG bzw. 140 Abs. 7 B-VG ist eine vom Verfassungsgerichtshof als gesetzwidrig aufgehobene Verordnung bzw. ein als verfassungswidrig aufgehobenes Gesetz im Anlassfall nicht anzuwenden. Da es sich bei den vorliegenden Beschwerdefällen um Anlassfälle handelt, waren diese anhand der bereinigten Rechtslage nach Wegfall der genannten Bestimmungen zu prüfen. Gemäß Artikel 139, Absatz 6, B-VG bzw. 140 Absatz 7, B-VG ist eine vom Verfassungsgerichtshof als gesetzwidrig aufgehobene Verordnung bzw. ein als verfassungswidrig aufgehobenes Gesetz im Anlassfall nicht anzuwenden. Da es sich bei den vorliegenden Beschwerdefällen um Anlassfälle handelt, waren diese anhand der bereinigten Rechtslage nach Wegfall der genannten Bestimmungen zu prüfen.

Mit dem Wegfall der aufgehobenen Bestimmungen ist die Grundlage der Mitversicherung nicht verwandter Personen weggefallen. Der Beschwerdeführer ist daher durch diese Bestimmungen in den von ihm geltend gemachten Rechten nicht verletzt. Die Beschwerden waren daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Mit dem Wegfall der aufgehobenen Bestimmungen ist die Grundlage der Mitversicherung nicht verwandter Personen weggefallen. Der Beschwerdeführer ist daher durch diese Bestimmungen in den von ihm geltend gemachten Rechten nicht verletzt. Die Beschwerden waren daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 333.

Wien, am 21. Dezember 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005080009.X00

Im RIS seit

21.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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