TE OGH 1991/10/16 3Ob1069/91

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Veröffentlicht am 16.10.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr.Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Herbert F*****, vertreten durch Dr. Robert Brande, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei K***** Transporte AG, ***** vertreten durch Dr. Peter Karl Wolf, Rechtsanwalt in Wien, wegen Einwendungen gegen einen in Exekution gezogenen Anspruch nach § 35 EO infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 17. Juni 1991, GZ 46 R 651/91-54, den Beschluß

gefaßt:

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen, und zwar 1) hinsichtlich des Verfahrens 4 C 800/87 des Bezirksgerichtes Hietzing gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO (§ 510 Abs 3 ZPO), weil die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 35 Abs 3 EO (Eventualmaxime) und eines Verstoßes dieser Bestimmung gegen das Gebot des fair trial iS des Art 6 der MRK im Hinblick darauf ohne Bedeutung ist, daß unter dem (vom Kläger verwendeten) Begriff "Verrechnung" auch die Aufrechnung von Schadenersatzforderungen zu verstehen ist, die aber entsprechend dem Einwand der beklagten Partei (S. 10) durch § 32 AÖSp ausgeschlossen ist;

2) hinsichtlich der Verfahren 4 C 796, 797, 798, 799 und 801/87 je des Bezirksgerichtes Hietzing, weil der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht in diesen Verfahren entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), S 50.000,-- nicht übersteigt (§ 502 Abs 2 ZPO), kein Ausnahmefall nach § 502 Abs 3 ZPO vorliegt, und die Streitwerte verbundener Verfahren dabei nicht zusammenzurechnen sind (JBl 1980, 430 uva).

Anmerkung

E27396

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0030OB01069.91.1016.000

Dokumentnummer

JJT_19911016_OGH0002_0030OB01069_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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