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L94058 Ärztekammer Vorarlberg;Norm
ÄrzteG 1998 §102 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde der Mag. I in B, vertreten durch Winkler - Heinzle Rechtsanwaltspartnerschaft in 6900 Bregenz, Gerberstraße 4, gegen den Bescheid des Beschwerdeausschusses der Ärztekammer für Vorarlberg vom 22. September 2005, Zl. Dr.Wi/bog, betreffend Witwenversorgung, zu Recht erkannt: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde der Mag. römisch eins in B, vertreten durch Winkler - Heinzle Rechtsanwaltspartnerschaft in 6900 Bregenz, Gerberstraße 4, gegen den Bescheid des Beschwerdeausschusses der Ärztekammer für Vorarlberg vom 22. September 2005, Zl. Dr.Wi/bog, betreffend Witwenversorgung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Ärztekammer für Vorarlberg hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin ist die frühere (geschiedene) Ehefrau des im März 2003 verstorbenen Dr. K., eines Mitglieds der Ärztekammer für Vorarlberg. Nach dem Tod ihres früheren Ehemannes stellte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20. März 2003 einen Antrag auf Witwenversorgung nach der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Vorarlberg (im Folgenden: Satzung).
Mit Bescheid vom 11. Juli 2003 erkannte der Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Vorarlberg der Beschwerdeführerin gemäß § 22 iVm § 27 der Satzung ab April 2003 die Witwenversorgung in Höhe des monatlichen Unterhaltsanspruches von EUR 1.015,64 (Auszahlung zwölf Mal pro Jahr) zu. Mit Bescheid vom 11. Juli 2003 erkannte der Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Vorarlberg der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 22, in Verbindung mit Paragraph 27, der Satzung ab April 2003 die Witwenversorgung in Höhe des monatlichen Unterhaltsanspruches von EUR 1.015,64 (Auszahlung zwölf Mal pro Jahr) zu.
Die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde wies der Beschwerdeausschuss des Wohlfahrtsfonds mit Bescheid vom 14. Jänner 2004 gemäß § 27 Abs. 3 der Satzung als unbegründet ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid vollinhaltlich. Die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde wies der Beschwerdeausschuss des Wohlfahrtsfonds mit Bescheid vom 14. Jänner 2004 gemäß Paragraph 27, Absatz 3, der Satzung als unbegründet ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid vollinhaltlich.
Dieser Bescheid wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 28. Juni 2005, Zl. 2004/11/0011, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Die Aufhebung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das Einkommen der Beschwerdeführerin aus (eigenen) Pensionsleistungen zu Unrecht in die Bemessung der Witwenversorgung nach Maßgabe des mit ihrem früheren Ehemann abgeschlossenen Unterhaltsvergleichs einbezogen worden war.
Mit Ersatzbescheid vom 22. September 2005 gab der Beschwerdeausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Vorarlberg der wieder offenen Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid gemäß § 27 Abs. 3 der Satzung statt und änderte den erstinstanzlichen Bescheid dahin ab, dass gemäß § 22 iVm§ 27 der Satzung der Beschwerdeführerin ab April 2003 die Witwenversorgung in der Höhe des monatlichen Unterhaltsanspruches von EUR 1.302,63 (Auszahlung zwölf Mal pro Jahr) zuerkannt werde. In der Begründung wurde ausgeführt, dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zufolge sei keine Kürzung des Unterhaltsanspruchs von EUR 1.302,63 vorzunehmen und spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Mit Ersatzbescheid vom 22. September 2005 gab der Beschwerdeausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Vorarlberg der wieder offenen Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid gemäß Paragraph 27, Absatz 3, der Satzung statt und änderte den erstinstanzlichen Bescheid dahin ab, dass gemäß Paragraph 22, iVm§ 27 der Satzung der Beschwerdeführerin ab April 2003 die Witwenversorgung in der Höhe des monatlichen Unterhaltsanspruches von EUR 1.302,63 (Auszahlung zwölf Mal pro Jahr) zuerkannt werde. In der Begründung wurde ausgeführt, dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zufolge sei keine Kürzung des Unterhaltsanspruchs von EUR 1.302,63 vorzunehmen und spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
1.1.1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG 1998) lauten (auszugsweise):
"§ 98. (1) Aus den Mitteln des Wohlfahrtsfonds sind im Einzelnen folgende Versorgungsleistungen zu gewähren:
...
4. Hinterbliebenenversorgung:
a) Witwen- und Witwerversorgung,
...
...
...
§ 102. (1) Nach dem Tod eines (einer) Kammerangehörigen oder Empfängers (Empfängerin) einer Alters- oder Invaliditätsversorgung ist seiner Witwe (ihrem Witwer), die (der) mit ihm (ihr) im Zeitpunkt des Todes in aufrechter Ehe gelebt hat, die Witwen(Witwer)versorgung zu gewähren.Paragraph 102, (1) Nach dem Tod eines (einer) Kammerangehörigen oder Empfängers (Empfängerin) einer Alters- oder Invaliditätsversorgung ist seiner Witwe (ihrem Witwer), die (der) mit ihm (ihr) im Zeitpunkt des Todes in aufrechter Ehe gelebt hat, die Witwen(Witwer)versorgung zu gewähren.
1. das auf Scheidung lautende Urteil enthält den Ausspruch nach § 61 Abs. 3 Ehegesetz, dRGBl. 1938 I S 807, 1. das auf Scheidung lautende Urteil enthält den Ausspruch nach Paragraph 61, Absatz 3, Ehegesetz, dRGBl. 1938 römisch eins S 807,
1. der frühere Ehegatte seit dem Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Scheidungsurteils erwerbsunfähig ist oder
2. aus der geschiedenen Ehe ein Kind hervorgegangen oder durch diese Ehe legitimiert worden ist oder die Ehegatten ein gemeinsames Wahlkind angenommen haben und das Kind am Sterbetag des Kammerangehörigen dem Haushalt des früheren Ehegatten angehört und Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß hat; das Erfordernis der Haushaltszugehörigkeit entfällt bei nachgeborenen Kindern.
...
§ 116. In der Satzung sind auf Grund der §§ 92, 93 und 96 bis 115 nähere Vorschriften über die Verwaltung der Fondsmittel, die Zusammensetzung des Verwaltungsausschusses, des Beschwerdeausschusses, die Tätigkeit des Überprüfungsausschusses und schließlich über die Höhe, die Festlegung der Voraussetzungen und das Verfahren für die Gewährung der vorgesehenen Versorgungs- und Unterstützungsleistungen zu treffen." Paragraph 116, In der Satzung sind auf Grund der Paragraphen 92, 93 und 96 bis 115 nähere Vorschriften über die Verwaltung der Fondsmittel, die Zusammensetzung des Verwaltungsausschusses, des Beschwerdeausschusses, die Tätigkeit des Überprüfungsausschusses und schließlich über die Höhe, die Festlegung der Voraussetzungen und das Verfahren für die Gewährung der vorgesehenen Versorgungs- und Unterstützungsleistungen zu treffen."
1.1.2. Die wiedergegebenen Bestimmungen des ÄrzteG 1998 idF vor dem Gesundheitsreformgesetz 2005, BGBl. I Nr. 179/2004, stimmten in den entscheidenden Punkten mit der nunmehr geltenden Fassung überein. 1.1.2. Die wiedergegebenen Bestimmungen des ÄrzteG 1998 in der Fassung vor dem Gesundheitsreformgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2004,, stimmten in den entscheidenden Punkten mit der nunmehr geltenden Fassung überein.
1.2.1. Die im Beschwerdefall einschlägigen Bestimmungen der Satzung lauten (auszugsweise):
"§ 22 Allgemeines
...
a) Versorgungsleistungen:
...
4. Witwen- und Waisenversorgung
...
... .
...
§ 27 Witwen- bzw. Witwerversorgung
...
(3) ... . Die Witwen(Witwer)versorgung darf die
Unterhaltsleistung nicht übersteigen, auf die der frühere Ehegatte
gegen das verstorbene Mitglied an seinem Sterbetag Anspruch gehabt
hat, es sei denn,
...
§ 32 Wertsicherung Paragraph 32, Wertsicherung
1.2.2. Frühere Fassungen der Satzung (für die Zeit ab April 2003) stimmen in den entscheidenden Punkten mit den oben wieder gegebenen Teilen inhaltlich überein.
2. Die Beschwerde ist begründet.
2.1. Zunächst ist klar zu stellen, dass der verfahrenseinleitende Antrag der Beschwerdeführerin "auf Leistungen" ab April 2003 gerichtet war. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde darüber (feststellend) abgesprochen, dass der Beschwerdeführerin Witwenversorgung in einer betragsmäßig bestimmten Höhe, und zwar zwölf Mal jährlich, gebührt. Der angefochtene Bescheid enthält keinen Ausspruch dahin, dass eine Valorisierung, wie in § 78 Abs. 7 ÄrzteG erlaubt und in § 32 Abs. 2 der Satzung (grundsätzlich schon auf Grund der Satzung) vorgesehen ist, nicht stattzufinden hätte. Soweit die Beschwerde eine Valorisierungsklausel im angefochtenen Bescheid vermisst und insoweit eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides erblickt, geht sie daher ins Leere (die Valorisierung hat bereits unmittelbar nach Maßgabe des § 32 Abs. 2 der Satzung stattzufinden). 2.1. Zunächst ist klar zu stellen, dass der verfahrenseinleitende Antrag der Beschwerdeführerin "auf Leistungen" ab April 2003 gerichtet war. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde darüber (feststellend) abgesprochen, dass der Beschwerdeführerin Witwenversorgung in einer betragsmäßig bestimmten Höhe, und zwar zwölf Mal jährlich, gebührt. Der angefochtene Bescheid enthält keinen Ausspruch dahin, dass eine Valorisierung, wie in Paragraph 78, Absatz 7, ÄrzteG erlaubt und in Paragraph 32, Absatz 2, der Satzung (grundsätzlich schon auf Grund der Satzung) vorgesehen ist, nicht stattzufinden hätte. Soweit die Beschwerde eine Valorisierungsklausel im angefochtenen Bescheid vermisst und insoweit eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides erblickt, geht sie daher ins Leere (die Valorisierung hat bereits unmittelbar nach Maßgabe des Paragraph 32, Absatz 2, der Satzung stattzufinden).
2.2. Soweit die belangte Behörde in der Gegenschrift meint, sie habe nur die im Rechtsmittel (der Beschwerde gegen den erstbehördlichen Bescheid) geltend gemachten Beschwerdegründe zu überprüfen gehabt, verkennt sie ihre Aufgabe als Rechtsmittelbehörde nach § 66 Abs. 4 AVG, den die belangte Behörde gemäß Art. II B Z. 31 EGVG anzuwenden hat. Die belangte Behörde hatte als Berufungsbehörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG in der Sache selbst zu entscheiden und die gesamte Sache mit ihrem Berufungsbescheid zu erledigen. Da mit dem Rechtsmittel der Beschwerdeführerin der gesamte erstinstanzliche Bescheid in Beschwerde gezogen wurde und der angefochtene Bescheid mangels Einschränkung auch als Erledigung der gesamten Berufungssache zu deuten ist, war die Beschwerdeführerin nicht daran gehindert, erstmals in der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde die im Folgenden zu erörternde Rechtsfrage aufzuwerfen. 2.2. Soweit die belangte Behörde in der Gegenschrift meint, sie habe nur die im Rechtsmittel (der Beschwerde gegen den erstbehördlichen Bescheid) geltend gemachten Beschwerdegründe zu überprüfen gehabt, verkennt sie ihre Aufgabe als Rechtsmittelbehörde nach Paragraph 66, Absatz 4, AVG, den die belangte Behörde gemäß Artikel römisch zwei, B Ziffer 31, EGVG anzuwenden hat. Die belangte Behörde hatte als Berufungsbehörde gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in der Sache selbst zu entscheiden und die gesamte Sache mit ihrem Berufungsbescheid zu erledigen. Da mit dem Rechtsmittel der Beschwerdeführerin der gesamte erstinstanzliche Bescheid in Beschwerde gezogen wurde und der angefochtene Bescheid mangels Einschränkung auch als Erledigung der gesamten Berufungssache zu deuten ist, war die Beschwerdeführerin nicht daran gehindert, erstmals in der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde die im Folgenden zu erörternde Rechtsfrage aufzuwerfen.
2.3. In der Sache geht es im Beschwerdefall darum, ob die Witwenversorgungsleistung, auf die die Beschwerdeführerin - der Höhe nach unstrittig - Anspruch hat, ihr vierzehn Mal jährlich gebührt oder nur zwölf Mal. Die belangte Behörde vertritt dazu, allerdings erst in der Gegenschrift, die Rechtsauffassung, da der Scheidungsvergleich zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem früheren Ehemann nur einen monatlichen Unterhaltsbetrag vorgesehen habe, sei auch die Witwenversorgung monatlich auszuzahlen. Wäre der festgelegte monatliche Betrag vierzehn Mal jährlich auszuzahlen, würde dies dazu führen, dass mit der Übernahme der Verpflichtung zur Unterhaltsleistung durch den Wohlfahrtsfonds ein höherer finanzieller Anspruch als im Scheidungsvergleich vereinbart entstehen würde, was § 27 Abs. 3 der Satzung widerspräche. Mit dieser Auffassung verkennt die belangte Behörde die Rechtslage. 2.3. In der Sache geht es im Beschwerdefall darum, ob die Witwenversorgungsleistung, auf die die Beschwerdeführerin - der Höhe nach unstrittig - Anspruch hat, ihr vierzehn Mal jährlich gebührt oder nur zwölf Mal. Die belangte Behörde vertritt dazu, allerdings erst in der Gegenschrift, die Rechtsauffassung, da der Scheidungsvergleich zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem früheren Ehemann nur einen monatlichen Unterhaltsbetrag vorgesehen habe, sei auch die Witwenversorgung monatlich auszuzahlen. Wäre der festgelegte monatliche Betrag vierzehn Mal jährlich auszuzahlen, würde dies dazu führen, dass mit der Übernahme der Verpflichtung zur Unterhaltsleistung durch den Wohlfahrtsfonds ein höherer finanzieller Anspruch als im Scheidungsvergleich vereinbart entstehen würde, was Paragraph 27, Absatz 3, der Satzung widerspräche. Mit dieser Auffassung verkennt die belangte Behörde die Rechtslage.
Gemäß § 98 Abs. 3 zweiter Satz ÄrzteG 1998 können die Leistungen nach Abs. 1 Z. 1 bis 3, 4 lit. a und b, wozu gemäß § 98 Abs. 1 Z. 4 lit. a auch die Witwenpension und Witwerversorgung zählt, bis zu vierzehn Mal jährlich gewährt werden. Unter einem sieht § 102 Abs. 3 letzter Satz ÄrzteG 1998 vor, dass, sofern nicht näher genannte Ausnahmetatbestände, die im Beschwerdefall ohne Belang sind, vorliegen, die Witwen(Witwer)versorgung die Unterhaltsleistung nicht übersteigen darf, auf die der frühere Ehegatte gegen den verstorbenen Kammerangehörigen an seinem Sterbetag Anspruch gehabt hat. Die Satzung macht von der in § 98 Abs. 3 zweiter Satz ÄrzteG 1998 enthaltenen Ermächtigung Gebrauch und normiert in § 22 Abs. 5, dass die in Abs. 2 lit. 1 bis 5 aufgezählten Versorgungsleistungen, soweit in der Folge keine anders lautende Regelung getroffen wird, vierzehn Mal jährlich gewährt werden. Wie § 102 Abs. 3 letzter Satz ÄrzteG 1998 sieht auch § 27 Abs. 3 dritter Satz der Satzung vor, dass die Witwen(Witwer)versorgung die Unterhaltsleistung nicht übersteigen darf, auf die der frühere Ehegatte gegen das verstorbene Mitglied Anspruch hatte. Gemäß Paragraph 98, Absatz 3, zweiter Satz ÄrzteG 1998 können die Leistungen nach Absatz eins, Ziffer eins, bis 3, 4 Litera a, und b, wozu gemäß Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, auch die Witwenpension und Witwerversorgung zählt, bis zu vierzehn Mal jährlich gewährt werden. Unter einem sieht Paragraph 102, Absatz 3, letzter Satz ÄrzteG 1998 vor, dass, sofern nicht näher genannte Ausnahmetatbestände, die im Beschwerdefall ohne Belang sind, vorliegen, die Witwen(Witwer)versorgung die Unterhaltsleistung nicht übersteigen darf, auf die der frühere Ehegatte gegen den verstorbenen Kammerangehörigen an seinem Sterbetag Anspruch gehabt hat. Die Satzung macht von der in Paragraph 98, Absatz 3, zweiter Satz ÄrzteG 1998 enthaltenen Ermächtigung Gebrauch und normiert in Paragraph 22, Absatz 5,, dass die in Absatz 2, lit. 1 bis 5 aufgezählten Versorgungsleistungen, soweit in der Folge keine anders lautende Regelung getroffen wird, vierzehn Mal jährlich gewährt werden. Wie Paragraph 102, Absatz 3, letzter Satz ÄrzteG 1998 sieht auch Paragraph 27, Absatz 3, dritter Satz der Satzung vor, dass die Witwen(Witwer)versorgung die Unterhaltsleistung nicht übersteigen darf, auf die der frühere Ehegatte gegen das verstorbene Mitglied Anspruch hatte.
§ 27 Abs. 3 dritter Satz der Satzung bewirkt damit die Begrenzung der monatlichen Versorgungsleistung für die Beschwerdeführerin der Höhe nach, ändert aber nichts daran, dass diese (auf dem öffentlichen Recht beruhende) Versorgungsleistung gemäß § 22 Abs. 5 erster Satz der Satzung, da in der Folge keine anders lautende Regelung getroffen wird, vierzehn Mal jährlich gewährt wird (vgl. das zu einem ähnlichen Fall nach der Niederösterreichischen Dienstpragmatik der Landesbeamten ergangene hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 2003, Zl. 2002/12/0110). Paragraph 27, Absatz 3, dritter Satz der Satzung bewirkt damit die Begrenzung der monatlichen Versorgungsleistung für die Beschwerdeführerin der Höhe nach, ändert aber nichts daran, dass diese (auf dem öffentlichen Recht beruhende) Versorgungsleistung gemäß Paragraph 22, Absatz 5, erster Satz der Satzung, da in der Folge keine anders lautende Regelung getroffen wird, vierzehn Mal jährlich gewährt wird vergleiche das zu einem ähnlichen Fall nach der Niederösterreichischen Dienstpragmatik der Landesbeamten ergangene hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 2003, Zl. 2002/12/0110).
Wie die Beschwerdeführerin zutreffend behauptet, gebührt ihr die monatliche Versorgungsleistung in der festgestellten und unbestritten gebliebenen Höhe vierzehn Mal jährlich.
2.4. Der angefochtene Bescheid erweist sich aus diesen Erwägungen mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet und war gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben. 2.4. Der angefochtene Bescheid erweist sich aus diesen Erwägungen mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet und war gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
Die belangte Behörde wird sich im fortzusetzenden Verfahren darauf zu beschränken haben, im Spruch ihres Bescheides den - grundsätzlich unbestrittenen - Versorgungsgenuss der Beschwerdeführerin der Höhe nach festzustellen. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes ist die ausdrückliche Feststellung, dass dieser Bezug satzungsgemäß vierzehn Mal jährlich gebührt, im Hinblick auf die einschlägigen Vorschriften des ÄrzteG 1998 und der Satzung ebenso wenig geboten wie eine Feststellung hinsichtlich der Wertsicherung.
2.5. Von der beantragten Durchführung der mündlichen Verhandlung konnte nach § 39 Abs. 1 Z. 6 VwGG abgesehen werden, weil die Beschwerde ausschließlich Rechtsfragen betroffen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2004, Zl. 2003/12/0222 mwN). 2.5. Von der beantragten Durchführung der mündlichen Verhandlung konnte nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 6, VwGG abgesehen werden, weil die Beschwerde ausschließlich Rechtsfragen betroffen hat vergleiche das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2004, Zl. 2003/12/0222 mwN).
3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. 3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 333.
Wien, am 24. Jänner 2006
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005110179.X00Im RIS seit
02.03.2006