TE Vwgh Erkenntnis 2005/6/28 2004/11/0011

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Veröffentlicht am 28.06.2005
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Index

L94058 Ärztekammer Vorarlberg;
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal;

Norm

ÄrzteG 1998 §102 Abs3;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Vlbg §27 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde der Mag. I in B, vertreten durch Winkler - Heinzle, Rechtsanwaltspartnerschaft in 6900 Bregenz, Gerberstraße 4, gegen den Bescheid des Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Vorarlberg vom 14. Jänner 2004, Zl. Dr. Wi/bog, betreffend Witwenversorgung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Die Ärztekammer für Vorarlberg hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Aus Anlass der Scheidung ihrer Ehe mit Dr. K. schloss die Beschwerdeführerin mit Dr. K. am 8. Mai 1978 einen gerichtlichen Vergleich, der (auszugsweise) wie folgt lautet:

"1.) Der Kläger verpflichtet sich, der Beklagten einen monatlichen Unterhaltsbetrag in der Höhe von S 9.000,--, beginnend mit 1.6.1978, zahlbar jeweils zum Ersten eines jeden Monates im Vorhinein bei einem Respiro von 5 Tagen, auf ein von der Beklagten zu nennendes Konto zu bezahlen.

Beide Teile verzichten auf eine Erhöhung oder Herabsetzung dieses Betrages, auch bei geänderten Verhältnissen und im Falle der Not, weiters auch bei geänderter Gesetzeslage.

Sollte die Beklagte aus Arbeitsleistungen Einkünfte in der Höhe von mehr als 7.000,-- monatlich netto ins Verdienen bringen, so ist die Hälfte des Mehrbetrages auf den vom Kläger an die Beklagte zu leistenden Unterhaltsbetrag anzurechnen. In diesem Ausmaß vermindert sich die monatliche Unterhaltsverpflichtung des Klägers an die Beklagte.

Alle sonstigen Einkünfte der Beklagten (insbesondere aus Vermietungen usw.) vermindern die Unterhaltsverpflichtung des Klägers nicht.

...

3.) Alle in Pkt. 1.) und 2.) dieses Vergleiches genannten Beträge verstehen sich wertgesichert nach dem Verbraucherpreisindex 1976, wobei als Basiszahl die für den Monat Mai 1978 veröffentlichte Indexzahl anzunehmen ist.

Schwankungen der Indexzahl nach oben oder unten bis ausschließlich 10 % bleiben unberücksichtigt. Dieser Spielraum ist bei jedem Überschreiten nach oben oder unten neu zu berechnen, wobei stets die erste außerhalb des jeweils geltenden Spielraumes gelegene Indexzahl die Grundlage sowohl für die Neufestsetzung des Betrages als auch für die Berechnung des neuen Spielraumes zu gelten hat.

..."

Nachdem Dr. K. - soweit aus dem Verwaltungsakt ersichtlich: im März 2003 - verstorben war, stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Witwenversorgung nach der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Vorarlberg. In ihrem Antrag brachte sie unter anderem vor, sie habe Unterhaltszahlungen bis inklusive März 2003 erhalten. Selbst habe sie keine Einkünfte aus Arbeitsleistung mehr, sie sei seit September 2001 in dauerndem Ruhestand. Die Unterhaltszahlung habe sie in der Höhe "wie im Papier genannt" bekommen.

Mit Schreiben vom 16. April 2003 bestätigte die ehemalige Sachwalterin von Dr. K. der Ärztekammer für Vorarlberg, dass durch Dr. K. von März 2002 bis Februar 2003 monatlich - zwölf Mal jährlich - EUR 1.302,63 als Unterhalt angewiesen worden seien.

Mit Schreiben vom 17. April 2003 übermittelte die Beschwerdeführerin der Ärztekammer für Vorarlberg eine Kopie ihres Kontoauszuges vom 2. April 2003, aus dem sich eine Zahlung von Dr. K. "LT VEREINBARUNG" in Höhe von EUR 1.302,63 am 4. März 2003 ergibt.

Mit Bescheid vom 11. Juli 2003 erkannte der Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Vorarlberg der Beschwerdeführerin gemäß § 22 iVm. § 27 der Satzung des Wohlfahrtsfonds (im Folgenden: Satzung) ab April 2003 die Witwenversorgung in Höhe des monatlichen Unterhaltsanspruches von EUR 1.015,64 (Auszahlung zwölf Mal pro Jahr) zu. Begründend wurde ausgeführt, gemäß § 22 der Satzung seien aus den Mitteln des Wohlfahrtsfonds entsprechend den geleisteten Beiträgen an Hinterbliebene im Falle des Ablebens eines anspruchsberechtigten Mitgliedes Versorgungs- und Unterstützungsleistungen zu gewähren. Gemäß § 27 Abs. 3 der Satzung gebühre die Witwenversorgung auch dem Gatten, dessen Ehe mit dem Mitglied für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist, "wenn ihm das Mitglied zur Zeit seines Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) auf Grund eines gerichtlichen Urteils, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer Auflösung (Nichtigerklärung) der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung zu leisten hatte". Dieser Unterhaltsanspruch müsse bereits zum Zeitpunkt der Auflösung der Ehe entstanden sein. Gemäß § 27 Abs. 3 der Satzung dürfe die Witwenversorgung jedoch die Unterhaltsleistung nicht übersteigen, auf die der frühere Ehegatte gegen das verstorbene Mitglied an seinem Sterbetag Anspruch gehabt habe (die diesbezüglichen Ausnahmebestimmungen fänden im Falle der Beschwerdeführerin keine Anwendung).

Basierend auf dem von der Beschwerdeführerin übermittelten Scheidungsvergleich vom 8. Mai 1978 und der von der Sachwalterin ihres verstorbenen geschiedenen Ehemannes vorgelegten Bestätigung vom 16. April des Jahres (2003) sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführerin monatliche Unterhaltszahlungen, zuletzt mit März 2003 in Höhe von EUR 1.302,63 zugegangen seien. Zudem sei im vorgenannten Scheidungsvergleich festgehalten, dass bei monatlichen Nettoeinkünften aus Arbeitsleistung in der Höhe von (damals) mehr als S 7.000,-- - dieser Betrag entspreche nunmehr gemäß der dem Vergleich zu Grunde liegenden 10 %igen Anpassungsbestimmung einem Wert von 991,33 EUR - die Hälfte des Mehrbetrages auf den zu leistenden Unterhaltsbetrag anzurechnen ist. In diesem Ausmaß vermindere sich die monatliche Unterhaltsverpflichtung. Da die Beschwerdeführerin den Nachweis über den Erhalt einer monatlichen Nettopension in Höhe von EUR 1.565,30, welche im Sinne des Scheidungsvergleiches mit Einkünften aus Arbeitsleistung gleich gestellt werde, erbracht habe, sei dieser Umstand bei der Ermittlung des Anspruches auf Witwenversorgung zu berücksichtigen. Für die Anspruchsermittlung sei zuerst die Witwenversorgung so zu berechnen, als ob ein aufrechtes Eheverhältnis bestanden hätte, um in weiterer Folge den Vergleich mit dem tatsächlichen Unterhaltsanspruch anzustellen.

Diese Berechnung stelle sich wie folgt dar:

"

Grundleistung:

(4.150 Punkte von 4200)

davon 66,66 %

=

EUR 490,--

Ergänzungsleistung:

(3.573 Punkte von 3625)

davon 66,66 %

=

EUR 497,80

Zusatzleistung:

(EUR 576,59)

davon 60 %

=

EUR 345,95

Witwenversorgung:

 

 

 

EUR 1.333,75

zuletzt ausbezahlter Unterhaltsanspruch

EUR 1.302,63

Da der zuletzt ausbezahlte Unterhaltsanspruch niedriger ist als die reguläre Witwenversorgung, ist der ursprüngliche Anspruch von EUR 1.302,63 zur weiteren Berechnung heranzuziehen.

zuletzt ausbezahlter Unterhaltsanspruch

 

EUR 1.302,63

Anrechnung der Hälfte des Mehrbetrages:

 

 

Nettopension

EUR 1,565,30

- Grenzbetrag laut Vergleich

EUR 991,33

 

Mehrbetrag:

EUR 573,97

 

Hälfte des Mehrbetrages

EUR 286,99

EUR 286,99

Versorgungsanspruch:

 

EUR 1.015,64"

In ihrer dagegen gerichteten Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin vor, ihr Ruhestandsgenuss sei ein Ertrag aus Versicherungsleistungen, im Scheidungsvertrag sei nur auf Einkünfte aus Arbeitsleistung, die sie ins Verdienen bringe, Bezug genommen worden. Sie habe bereits im März 2003 mitgeteilt, dass sie mit 1. September 2001 in den dauernden Ruhestand übergetreten sei. Ab 1. September 2001 habe sie also keinen Arbeitsplatz mehr gehabt, keine Arbeit mehr geleistet, demnach keine Einkünfte aus Arbeitsleistung mehr ins Verdienen bringen können. Die im Bescheid durchgeführte Gleichstellung von Erträgen aus einer Versicherungsleistung mit jenen aus Arbeitsleistung sei nach dem Scheidungsvertrag rechtlich nicht möglich. Die Beschwerde enthält schließlich folgende Ausführungen:

"Das war auch der Grund, warum mir nach 'Übertritt in den dauernden Ruhestand', der im Gerichtsbeschluss aufscheinende Unterhaltsbetrag (EUR 1.302,63) voll zu überweisen war, schließlich überwiesen wurde. (nach meinen Erfahrungen Ärztekammer/Kinder, habe ich damals Rechtshilfe in Anspruch genommen)."

Der Beschwerdeausschuss des Wohlfahrtsfonds wies die Beschwerde mit Bescheid vom 14. Jänner 2004 gemäß § 27 Abs. 3 der Satzung als unbegründet ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid vollinhaltlich. In der Begründung wurde nach der Wiedergabe des Rechtsmittelvorbringens, der maßgeblichen Rechtslage sowie Punkt 1.) des oben wieder gegebenen Scheidungsvergleiches ausgeführt, nach Auffassung des Beschwerdeausschusses sei der Vergleich so formuliert, dass nicht nur eine Anrechnung von Arbeitseinkommen, sondern auch eine von Pensionseinkommen gemeint sei. Es sei von der Systematik her das Gleiche, woher ein Einkommen erzielt wird, nämlich aus einer aktiven Beschäftigung oder ob es sich dabei um ein Pensionseinkommen handle. Hinzu komme, dass der Oberste Gerichtshof (OGH) davon ausgehe, dass Unterhaltsvereinbarungen zu Lasten des Pensionsversicherers unwirksam seien. Eine solche Vereinbarung werde als unwirksames Scheingeschäft zu Lasten des Pensionsversicherers ausgelegt (zitiert werden OGH 3 Ob 7/95 und OGH 1 Ob 123/98i). Sollte der Vergleich so gemeint gewesen sein, dass nur eigenes Arbeitseinkommen, nicht aber Pensionseinkommen auf den Unterhaltsanspruch angerechnet werden soll, sei entsprechend der angeführten Rechtsprechung davon auszugehen, dass es sich um ein Scheingeschäft oder Umgehungsgeschäft zu Lasten des Pensionsversicherers handle. Eine solche Vereinbarung bedeute nämlich nichts anderes, als dass zu Gunsten des Unterhaltsschuldners eigenes Einkommen der Ehegattin angerechnet werde, zu Gunsten des Pensionsversicherers aber nicht. Dadurch werde einseitig der Pensionsversicherer belastet, während der Unterhaltsschuldner nicht beschwert werde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Die Beschwerdeführerin machte von ihrem Recht nach § 36 Abs. 8 VwGG Gebrauch.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 lauten (auszugsweise):

"§ 102. (1) Nach dem Tod eines (einer) Kammerangehörigen oder Empfängers (Empfängerin) einer Alters- oder Invaliditätsversorgung ist seiner Witwe (ihrem Witwer), die (der) mit ihm (ihr) im Zeitpunkt des Todes in aufrechter Ehe gelebt hat, die Witwen(Witwer)versorgung zu gewähren.

(2) Die Witwen(Witwer)versorgung wird nicht gewährt, wenn die Ehe erst nach Vollendung des 65. Lebensjahres des Kammerangehörigen oder Empfängers einer Alters- oder Invaliditätsversorgung geschlossen und zum Zeitpunkt des Todes des Kammerangehörigen oder Empfängers einer Alters- oder Invaliditätsversorgung weniger als drei Jahre lang bestanden hat. Dies gilt nicht, wenn der Tod des Ehegatten durch Unfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht, durch die Eheschließung ein Kind legitimiert worden ist, oder im Zeitpunkt des Todes des Ehegatten dem Haushalt der Witwe ein Kind des Verstorbenen angehört hat, das Anspruch auf Waisenversorgung hat.

(3) Witwen(Witwer)versorgung gebührt, sofern nicht ein Ausschließungsgrund nach Abs. 2 vorliegt, auf Antrag auch dem Gatten, dessen Ehe mit dem Kammerangehörigen für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist, wenn ihm der Kammerangehörige zur Zeit seines Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) auf Grund eines gerichtlichen Urteils, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer durch Auflösung (Nichtigerklärung) der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung zu leisten hatte. Hat der frühere Ehegatte gegen den verstorbenen Kammerangehörigen nur einen befristeten Anspruch auf Unterhaltsleistungen gehabt, so besteht der Anspruch auf Witwen(Witwer)versorgung längstens bis zum Ablauf der Frist. Die Witwen(Witwer)versorgung darf die Unterhaltsleistung nicht übersteigen, auf die der frühere Ehegatte gegen den verstorbenen Kammerangehörigen an seinem Sterbetag Anspruch gehabt hat, es sei denn

1. das auf Scheidung lautende Urteil enthält den Ausspruch nach § 61 Abs. 3 Ehegesetz, dRGBl. 1938 I S 807,

2.

die Ehe hat mindestens 15 Jahre gedauert und

3.

der frühere Ehegatte hat im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Scheidungsurteils das 40. Lebensjahr vollendet.

(4) Die Voraussetzung nach Abs. 3 Z 3 entfällt, wenn

1. der frühere Ehegatte seit dem Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Scheidungsurteils erwerbsunfähig ist oder

2. aus der geschiedenen Ehe ein Kind hervorgegangen oder durch diese Ehe legitimiert worden ist oder die Ehegatten ein gemeinsames Wahlkind angenommen haben und das Kind am Sterbetag des Kammerangehörigen dem Haushalt des früheren Ehegatten angehört und Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß hat; das Erfordernis der Haushaltszugehörigkeit entfällt bei nachgeborenen Kindern.

(5) Die Witwen(Witwer)versorgung und die Versorgung des früheren Ehegatten dürfen zusammen jenen Betrag nicht übersteigen, auf den der verstorbene Kammerangehörige Anspruch gehabt hat. Die Versorgung des früheren Ehegatten ist erforderlichenfalls entsprechend zu kürzen. Die Witwen(Witwer-)versorgung mehrerer früherer Ehegatten ist im gleichen Verhältnis zu kürzen. Ist kein(e) anspruchsberechtigte(r) Witwe(r) vorhanden, dann ist die Versorgung des früheren Ehegatten so zu bemessen, als ob der Kammerangehörige eine(n) anspruchsberechtigte(n) Witwe(r) hinterlassen hätte. Die Satzung kann davon abweichend den nach Abs. 7 für die Witwen(Witwer)versorgung vorgesehenen Betrag als Höchstgrenze bestimmen. Die Satzung kann trotzdem die Überschreitung der Höchstgrenze nach Abs. 7 vorsehen, wenn Kammerangehörige, die sich nach einer Scheidung wieder verehelichen, einen in der Satzung vorgesehenen Zusatzbeitrag tatsächlich geleistet haben. Das Ausmaß der Anteile und der allenfalls erforderlichen Kürzung des Anspruchs der Witwe (des Witwers) und des (der) früheren Ehegatten ist in der Satzung festzulegen.

(6) Im Falle der Wiederverehelichung erlischt der Anspruch auf Witwen(Witwer)versorgung.

(7) Die Witwen(Witwer)versorgung beträgt 60 vH der Alters- oder Invaliditätsversorgung, die dem Verstorbenen im Zeitpunkt seines Ablebens gebührt hat oder gebührt hätte. Je nach der gemäß § 92 festzustellenden finanziellen Sicherstellung der Leistungen kann diese bis 75 vH erhöht werden.

...

§ 116. In der Satzung sind auf Grund der §§ 92, 93 und 96 bis 115 nähere Vorschriften über die Verwaltung der Fondsmittel, die Zusammensetzung des Verwaltungsausschusses, des Beschwerdeausschusses, die Tätigkeit des Überprüfungsausschusses und schließlich über die Höhe, die Festlegung der Voraussetzungen und das Verfahren für die Gewährung der vorgesehenen Versorgungs- und Unterstützungsleistungen zu treffen."

§ 27 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Vorarlberg stimmt mit § 102 ÄrzteG 1998 im Wesentlichen überein. Gemäß seinem Abs. 6 beträgt die Witwen-(Witwer-)Versorgung 66,66 % (zwei Drittel) der Grund- und Ergänzungsleistung sowie 60 % der Zusatzleistung in der Altersversorgung, die dem Verstorbenen im Zeitpunkt seines Ablebens gebührt hat, oder in der Invaliditätsversorgung, die dem Verstorbenen im Zeitpunkt seines Ablebens gebührt hat oder gebührt hätte.

2. Die Beschwerde ist begründet.

2.1. Unstrittig ist im Beschwerdefall zunächst, dass auf Grund des Unterhaltsvergleichs die sachverhaltsmäßigen Voraussetzungen für den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Witwenversorgung nach § 102 Abs. 3 ÄrzteG 1998 bzw. § 27 Abs. 3 der Satzung vorliegen. Beide Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vertreten daher die zutreffende Rechtsauffassung, dass ein Witwenversorgungsanspruch der Beschwerdeführerin dem Grunde nach gebührt.

Zutreffend hat die belangte Behörde weiters ausgeführt, dass nach § 102 Abs. 3 ÄrzteG 1998 bzw. § 27 Abs. 3 der Satzung die Witwenversorgung diejenige Unterhaltsleistung nicht übersteigen darf, auf die die Beschwerdeführerin gegen das verstorbene Mitglied an dessen Sterbetrag Anspruch gehabt hat (die Voraussetzungen, von dieser Obergrenze abzusehen, liegen unstrittig nicht vor). Zutreffend hat die belangte Behörde schließlich erkannt, dass es im Beschwerdefall nicht darauf ankommt, welche Unterhaltsleistung Dr. K. der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt seines Todes de facto erbracht hat, sondern nur darauf, in welcher Höhe er zur Unterhaltsleistung verpflichtet war.

Die von der belangten Behörde erkennbar übernommene Auffassung der Erstbehörde geht dahin, der Verstorbene habe seiner geschiedenen Ehefrau mehr an Unterhalt geleistet, als er zu leisten verpflichtet gewesen wäre. Dementsprechend seien nicht die von ihm unstrittig geleisteten EUR 1.302,63, sondern ein niedriger Betrag als Obergrenze für den Anspruch auf Witwenversorgung anzusehen.

Die belangte Behörde gründet diese Auffassung auf ihre Auslegung des Unterhaltsvergleichs, derzufolge auch das Einkommen aus Pensionsleistungen als solches im Sinne von Pkt. 1.) dritter Absatz des Vergleichs zu verstehen sei.

Die Beschwerdeführerin vertritt hingegen die Auffassung, bereits eine logisch-grammatikalische Interpretation des Vergleichs ergebe, dass mit "netto ins Verdienen gebrachten Einkünften aus Arbeitsleistungen" nur Vergütungen eines Arbeitgebers für tatsächlich erbrachte Arbeitsleistungen gemeint seien. Bereits nach damaliger Rechtsprechung habe gegolten, dass eigenes Einkommen des Unterhaltsberechtigten dessen Unterhaltsanspruch schmälere. Durch den Ausschluss der Umstandsklausel in Pkt. 1.) zweiter Absatz des Vergleichs hätten die anwaltlich vertretenen Parteien zum Ausdruck gebracht, dass der Beschwerdeführerin ein betragsmäßig fixierter monatlicher Unterhalt (wertgesichert) zustehen solle.

2.2. Auszugehen ist zunächst vom Umstand, dass der Vergleich vom 8. Mai 1978 seinem Wortlaut nach auf Einkommen der Beschwerdeführerin aus Pensionsleistungen nicht ausdrücklich Bezug nimmt. Daraus ist aber für die Auffassung der belangten Behörde nicht zu gewinnen.

Der Beschwerdeführerin ist nämlich beizupflichten, dass die Textierung von Pkt. 1.) dritter Absatz des Vergleichs mit der Wortfolge "aus Arbeitsleistungen Einkünfte ... netto ins Verdienen bringen" schon nach dem gewöhnlichen Wortgebrauch klar indiziert, dass mit ihr nur solche Einkünfte erfasst werden, die unmittelbar im Gegenzug für geleistete Arbeit bezogen werden, somit Einkünfte, die in einem synallagmatischen Verhältnis zu jeweils geleisteter Arbeit geschuldet waren. Dazu zählen aber nicht Einkünfte aus Pensionszahlungen, und zwar, weil keine Arbeitsleistung mehr geschuldet ist, auch nicht etwa solche aus Ruhegenussansprüchen einer in den dauernden Ruhestand getretenen Beamtin.

Für diese Auslegung spricht auch die Systematik des Vergleichs. Wenn in Pkt. 1.) vierter Absatz, somit unmittelbar im Anschluss an den die Anrechnungsregelung für Einkommen aus Arbeitsleistungen, ausdrücklich festgelegt wird, dass - ohne Unterschied - alle sonstigen Einkünfte der Beklagten (der Beschwerdeführerin) die Unterhaltsverpflichtung des Klägers nicht vermindern, so lässt dies zweifelsfrei erkennen, dass die Parteien des Vergleichs durchaus bedacht haben, dass die Beklagte künftig aus verschiedensten Titeln Einkünfte werde beziehen können.

Gegen die dargelegte Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes kann die belangte Behörde auch nicht die von ihr in der Gegenschrift zitierte Judikatur des OGH ins Treffen führen. In seinem Urteil vom 8. November 1995, 3 Ob 7/95, qualifizierte der OGH einen Unterhaltsvergleich zwar als nichtiges Scheingeschäft im Sinne des § 916 Abs. 1 ABGB, er begründete dies allerdings mit der (damaligen) Sachverhaltskonstellation, wonach der Unterhaltsvergleich nach dem Willen beider Parteien zur Zeit des Vergleichsabschlusses ausschließlich zur Täuschung der Behörde über einen - tatsächlich nicht bestehenden - Pensionsanspruch dienen, nicht jedoch einen Exekutionstitel bilden sollte. Diese Konstellation unterscheidet sich offenkundig von der des vorliegenden Beschwerdefalles. In seinem Urteil vom 28. Juni 2001, 10 Ob S 169/01b, schloss sich der Oberste Gerichtshof der Auffassung der Vorinstanzen an, wonach Voraussetzung für einen Anspruch der geschiedenen Ehefrau auf Witwenpension nicht nur sei, dass die Unterhaltsverpflichtung des Versicherten im Zeitpunkt seines Todes auf Grund eines der taxativ aufgezählten Rechtstitel dem Grunde nach fest stehe, sondern es müsse aus diesem Rechtstitel auch die Anspruchshöhe bestimmt oder zumindest ohne weiteren Verfahrensaufwand bestimmbar sein. Dass dies im Beschwerdefall nicht der Fall wäre, kann nach den bisherigen Ausführungen jedoch nicht ernsthaft behauptet werden.

2.3. Da die belangte Behörde unter Zugrundelegen einer nicht einschlägigen Judikatur des OGH die Bedeutung des Unterhaltsvergleichs verkannte und dementsprechend die Witwenversorgung der Beschwerdeführerin in zu geringer Höhe bemaß, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

2.4. Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte nach § 39 Abs. 1 Z. 6 VwGG abgesehen werden, weil die Beschwerde ausschließlich Rechtsfragen betroffen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2004, Zl. 2003/12/0222, mwN).

Wien, am 28. Juni 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004110011.X00

Im RIS seit

01.08.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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