TE Vwgh Erkenntnis 2003/1/22 2002/12/0110

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Veröffentlicht am 22.01.2003
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Index

L22003 Landesbedienstete Niederösterreich;
65/01 Allgemeines Pensionsrecht;

Norm

DPL NÖ 1972 §61 Abs2 idF 2200-13;
DPL NÖ 1972 §61 idF 2200-13;
DPL NÖ 1972 §84 Abs1 idF 2200-42;
DPL NÖ 1972 §84 Abs3 idF 2200-42;
DPL NÖ 1972 §84 Abs3 Z1 idF 2200-42;
DPL NÖ 1972 §84 idF 2200-42;
PG 1965 §19 impl;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde der H in W, vertreten durch Schuppich Sporn & Winischhofer, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Falkestraße 6, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 20. Februar 2001, Zl. LAD2B-305.1316/108, betreffend Versorgungsgenuss nach § 84 DPL 1972, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.088,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin ist die frühere Ehegattin eines am 11. Dezember 2000 verstorbenen Inspektionsrates der Niederösterreichischen Landesregierung in Ruhe.

Mit Antrag vom 1. Februar 2001 beantragte die Beschwerdeführerin die Zuerkennung des Versorgungsgenusses nach dem Ableben ihres früheren Ehegatten.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 20. Februar 2001 sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführerin ab 1. Jänner 2001 ein Versorgungsgenuss von monatlich brutto S 8.096,10 zuzüglich der jeweiligen Sonderzahlungen gebühre; als Rechtsgrundlagen wurden die §§ 84, 61 und 58 der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 (DPL 1972), LGBl. 2200, genannt.

Nach Wiedergabe des § 84 DPL 1972 stellte die belangte Behörde fest, dass der Verstorbene zur Zeit seines Todes auf Grund eines gerichtlichen Vergleiches für den Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin, seiner früheren Ehegattin, aufzukommen gehabt habe. Diese Voraussetzung sei zufolge des beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien am 18. November 1975 geschlossenen Vergleiches gegeben. Zufolge dieses Vergleiches habe die Beschwerdeführerin im Dezember 2000 einen Anspruch auf einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von 30 % des jeweiligen Nettoeinkommens des Verstorbenen gehabt. Nach Darstellung des Ruhebezuges des Verstorbenen mit Stichtag 1. Dezember 2000 (Nettoruhebezug von S 26.772,70) stellte die belangte Behörde fest, der Versorgungsbezug der Beschwerdeführerin betrage 30 % des Nettoruhebezuges, das seien monatlich brutto S 8.031,80 bzw. nach Pensionserhöhung ab 1. Jänner 2001 S 8.096,10. Zusätzlich gebühre hiezu gemäß § 61 DPL 1972 viermal jährlich eine Sonderzahlung im halben Ausmaß dieses monatlichen Bezuges.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 26. November 2001, B 592/01-6, ablehnte und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

In der im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzten Beschwerde macht die Beschwerdeführerin inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend. Im Wesentlichen stützen sich die Beschwerdeausführungen zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit darauf, dass die belangte Behörde den Scheidungsvergleich vom 18. November 1975 unrichtig ausgelegt habe, weil die vom Verstorbenen bezogenen Sonderzahlungen der Ermittlung des Versorgungsbezuges unrichtigerweise nicht zu Grunde gelegt worden seien. Die belangte Behörde hätte auf Grund des abgeschlossenen Vergleiches bei der Ermittlung des Unterhaltsanspruches die Sonderzahlungen zu beachten gehabt und in weiterer Folge als Bemessungsgrundlage für den Versorgungsbezug der Beschwerdeführerin vom Jahresnettoeinkommen des Verstorbenen ausgehen müssen. Die von der belangten Behörde gewählte Berechnung des Versorgungsbezuges stehe mit dem im Vergleich vom 18. November 1975 erklärten Willen der Partei in unüberbrückbarem Widerspruch. Die Parteien hätten damals nämlich ausdrücklich die Einrechnung von Mehrdienstleistungsentschädigungen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage ausgeschlossen, einen Ausschluss der Einrechnung von an den Verstorbenen zu leistenden Sonderzahlungen hätten sie jedoch nicht vorgesehen. Daraus ergebe sich zweifelsfrei, dass ein solcher Ausschluss eben nicht beabsichtigt gewesen sei und die Sonderzahlungen daher bei der Bemessung des Unterhaltsanspruches der Beschwerdeführerin berücksichtigt werden sollten. Darüber hinaus habe der Verstorbene der Beschwerdeführerin monatlich tatsächlich einen Betrag von S 10.000,-- an Unterhalt bezahlt, sodass schon allein aus diesem Umstand zu ersehen sei, dass die Berücksichtigung der Sonderzahlungen bei der Unterhaltsbemessung von beiden Parteien des Vergleiches gewollt gewesen sei. Davon abzugehen, bestehe kein Grund. Der der Beschwerdeführerin gebührende Versorgungsbezug errechne sich diesfalls in der Höhe von S 9.758,05.

Weiters führt die Beschwerdeführerin aus, der Anspruch auf Sonderzahlungen gemäß § 61 Abs. 1 DPL 1972 stelle einen originären öffentlich-rechtlichen Anspruch dar, der unabhängig von der Höhe des gebührenden Versorgungsbezuges bestehe. Der Beschwerdeführerin gebührten daher zusätzlich für jedes Kalendervierteljahr Sonderzahlungen im Ausmaß von 50 % ihres Versorgungsbezuges in der Höhe von S 9.758,05, sohin S 4.879,03. Tatsächlich habe die belangte Behörde die Sonderzahlungen von dem unrichtig festgesetzten Versorgungsbezug in der Höhe von S 8.031,80 berechnet.

Selbst wenn man aber die Auffassung vertreten wollte, dass sich die Beschwerdeführerin die Sonderzahlungen gemäß § 61 DPL 1972 auf ihren Versorgungsbezug gemäß § 84 DPL 1972 anrechnen lassen müsse, so erwiesen sich die Berechnungen der belangten Behörde deshalb als unrichtig, weil das Nettojahreseinkommen des Verstorbenen in diesem Fall bei der Berechnung des Versorgungsbezuges nicht auf 12, sondern auf 14 Monate aufzuteilen gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin hätte daher jedenfalls einen monatlichen Versorgungsbezug in der Höhe von S 8.364,04 erhalten müssen. Zusätzlich hätte die Beschwerdeführerin darüber hinaus jedenfalls viermal pro Jahr Anspruch auf Sonderzahlungen in der Höhe von 50 % des Versorgungsbezuges, sodass viermal pro Jahr zusätzlich ein Betrag von S 4.182,02 zur Auszahlung hätte gelangen müssen.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die entscheidenden Bestimmungen der DPL 1972 in der im Zeitpunkt der Bescheiderlassung geltenden Fassung (§ 61 idF der Novelle LGBl. Nr. 122/1981, 2200-13 und § 84 idF der Novelle LGBl. Nr. 84/1996, 2200-42) lauten:

"§ 61

Sonderzahlung

(1) Dem Beamten (Hinterbliebenen) gebührt für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v.H. des im Monat der Auszahlung gebührenden Dienstbezuges (Ruhebezuges, Versorgungsbezuges sowie allfälliger Zulagen gemäß § 50 Abs. 10). Steht ein Beamter (Hinterbliebener) während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuss des vollen Dienstbezuges (Ruhebezuges, Versorgungsbezuges), so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt bei Ausscheiden aus dem Dienststand (Ruhestand, Versorgungsgenussverhältnis) jedenfalls der Monat des Ausscheidens aus dem Dienststand (Ruhestand, Versorgungsgenussverhältnis).

(2) Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung ist am 1. März, die für das zweite Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr gebühren Sonderzahlung am 1. September und die für das vierte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Dezember auszuzahlen. Sind diese Tage keine Arbeitstage, so ist die Sonderzahlung am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen. Scheidet ein Beamter vor Ablauf eines Kalendervierteljahres aus dem Dienstverhältnis aus, so ist die Sonderzahlung binnen einem Monat nach Beendigung des Dienstverhältnisses auszuzahlen. Wird ein Beamter in den Ruhestand versetzt, so ist eine ihm allenfalls für die Zeit des Dienststandes noch gebührende Sonderzahlung (Abs. 1 zweiter Satz) zusammen mit der nächsten ihm als Beamten des Ruhestandes gebührenden Sonderzahlung auszuzahlen.

§ 84

Versorgungsgenuss des früheren Ehegatten

(1) Die Bestimmungen über den Versorgungsanspruch des überlebenden Ehegatten und über das Ausmaß der Versorgung des überlebenden Ehegatten - ausgenommen die Bestimmungen der §§ 86 Abs. 2 bis 4 und 88 - gelten, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, sinngemäß für den früheren Ehegatten des verstorbenen Beamten, wenn dieser zur Zeit seines Todes auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe schriftlich eingegangenen Verpflichtung für den Lebensunterhalt seines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen hatte.

(1a) Abs. 1 ist auch dann anzuwenden, wenn die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert und der verstorbene Beamte auf Grund einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung seinem früheren Ehegatten

1. zumindest für die Dauer des letzten Jahres vor seinem Tod oder,

2. falls der Tod des Beamten früher als vor Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft der Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung der Ehe eingetreten ist, durchgehend vom Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft bis zu seinem Tod

nachweislich regelmäßig Unterhaltszahlungen geleistet hat.

(2) Der Versorgungsgenuss gebührt dem früheren Ehegatten nur auf Antrag. Er fällt, wenn der Antrag binnen sechs Monaten nach dem Tod des Beamten gestellt wird, mit dem auf den Sterbetag folgenden Monatsersten an. In allen übrigen Fällen gebührt der Versorgungsgenuss von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt der Versorgungsgenuss von diesem Tag an. Hat der frühere Ehegatte gegen den verstorbenen Beamten nur einen befristeten Anspruch auf Unterhaltsleistung gehabt, so besteht der Versorgungsanspruch längstens bis zum Ablauf der Frist.

(3) Der Versorgungsbezug darf

1. die Unterhaltsleistung, auf die der frühere Ehegatte im Fall des Abs. 1 gegen den verstorbenen Beamten an dessen Sterbetag Anspruch gehabt hat, oder

2. die durchschnittlichen monatlichen Unterhaltszahlungen, die der verstorbene Beamte im Fall des Abs. 1a regelmäßig längstens in den letzten drei Jahren vor seinem Tod geleistet hat,

nicht übersteigen.

(4) Abs. 3 gilt jedoch nicht, wenn

1. das auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch nach § 61 Abs. 3 des Ehegesetzes, deutsches RGBl. 1938 I S 807 in der Fassung BGBl. Nr. 280/1978, enthält,

2.

die Ehe mindestens fünfzehn Jahre gedauert und

3.

der frühere Ehegatte im Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles das 40. Lebensjahr vollendet hat. Diese Voraussetzung entfällt, wenn

              a)              der frühere Ehegatte seit dem Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles erwerbsunfähig ist oder

              b)              aus der geschiedenen Ehe ein Kind hervorgegangen oder durch diese Ehe ein Kind legitimiert worden ist oder die Ehegatten gemeinsam ein Wahlkind angenommen haben und das Kind am Sterbetag des Beamten dem Haushalt des früheren Ehegatten angehört und Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss hat; das Erfordernis der Haushaltszugehörigkeit entfällt bei nachgeborenen Kindern.

(5) Versorgungsgenüsse mehrerer früherer Ehegatten dürfen zusammen 60 % des Ruhegenusses, auf den der verstorbene Beamte Anspruch gehabt hätte, nicht übersteigen. Die Versorgungsgenüsse sind gegebenenfalls im gleichen Verhältnis zu kürzen.

(6) Die Erhöhung der Unterhaltsleistungen im letzten Jahr vor dem Sterbetag des Beamten ist für die Bemessung eines Versorgungsgenusses nach Abs. 1a nur beachtlich, wenn sie ihren Grund in einer Steigerung der Leistungsfähigkeit des Beamten oder in einer Steigerung der Bedürfnisse des früheren Ehegatten gehabt hat und im Falle des Abs. 1 überdies entweder in einem rechtskräftigen Urteil ausgesprochen oder schriftlich vereinbart worden ist.

(7) Unterhaltsleistungen, die die Erben des verstorbenen Beamten auf Grund gesetzlicher Verpflichtung dem früheren Ehegatten erbringen, sind auf den Versorgungsbezug der früheren Ehegatten anzurechnen.

(8) Erlischt der Anspruch des überlebenden Ehegatten oder eines früheren Ehegatten auf Versorgungsgenuss, so ändert sich dadurch der Versorgungsbezug eines allenfalls noch verbleibenden früheren Ehegatten nicht."

Mit Vergleich vor dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien vom 17. November 1975 verpflichtete sich der Verstorbene, beginnend mit 1. November 1975, der Beschwerdeführerin einen monatlichen Unterhalt von 30 % seines jeweiligen Nettoeinkommens aus Arbeit- oder Dienstverhältnis an jedem Ersten eines Monats im Vorhinein zu bezahlen. Mehrdienstleistungsentschädigungen sollten der Berechnung nicht zu Grunde gelegt werden.

Nach der ständigen zu § 19 PG 1965 ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die auch für den - im Wesentlichen inhaltsgleichen - § 84 DPL 1972 Gültigkeit hat, stellt der Versorgungsbezug für die geschiedene frühere Ehefrau eines verstorbenen Beamten einen Ausgleich dafür dar, dass die Ehefrau durch die rechtskräftige Scheidung die Anwartschaft auf den Witwenversorgungsgenuss verloren hat. Der Ausgleich wird in der Weise gewährt, dass (hier:) bei einem Landesbeamten das Land in dessen Unterhaltspflicht gegenüber seiner geschiedenen früheren Ehefrau mit der Maßgabe "eintritt", dass an die Stelle des zivilrechtlichen Unterhaltsanspruches gegen den verstorbenen Beamten ein gegen das Land gerichteter öffentlich-rechtlicher Anspruch tritt. Das Land wird aber damit nicht Rechtsnachfolger des verstorbenen Landesbeamten und tritt auch nicht in dessen Rechtsstellung ein; nach § 84 Abs. 1 DPL 1972 wird vielmehr ein neuer, rechtlich selbstständiger öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Versorgung der geschiedenen früheren Ehefrau gegen das Land begründet, dessen Höhe an die im Zeitpunkt des Todes des Beamten in bestimmter schriftlicher Weise geregelte Unterhaltsverpflichtung anknüpft (vgl. u. a. die ergangenen hg. Erkenntnisse vom 25. Jänner 1982, VwSlg Nr. 10.640/A, und vom 27. Oktober 1999, Zl. 99/12/0203).

Liegt daher, wie im Beschwerdefall, ein gerichtlicher Vergleich vor, der die Unterhaltsverpflichtung regelt, so ist dieser Vergleich die alleinige Beurteilungsgrundlage dafür, inwieweit der verstorbene Beamte für den Lebensunterhalt seiner früheren Ehefrau aufzukommen oder dazu beizutragen hatte. Es kommt daher nicht auf die tatsächlichen Leistungen, sondern auf eine zwischen den Parteien unter anderem in Form eines gerichtlichen Vergleiches erfolgte rechtswirksame Regelung betreffend die Unterhaltsverpflichtung des verstorbenen Beamten an.

Zur Ermittlung des Versorgungsbezugs der Beschwerdeführerin erweist es sich daher als notwendig, die Unterhaltsleistung zu berechnen, auf die die Beschwerdeführerin gegen den verstorbenen Beamten an dessen Sterbetag konkret Anspruch gehabt hatte. Nach dem Vergleich vom 18. November 1975 bestand ein solcher Anspruch in der Höhe von 30 % des "jeweiligen Nettoeinkommens aus Arbeits- oder Dienstverhältnis" des Verstorbenen. Entgegen der von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid implizit vertretenen Ansicht zählen die gemäß § 61 leg. cit. dem verstorbenen Beamten gebührenden vierteljährlichen Sonderzahlungen zum Einkommen aus Arbeits- oder Dienstverhältnis, zumal es keine Hinweise darauf gibt, dass diese Sonderzahlungen nicht in das im Vergleich genannte "jeweilige Nettoeinkommen aus Arbeits- oder Dienstverhältnis" fallen sollten (vgl. auch das zu § 19 PG 1965 ergangene hg. Erkenntnis vom 13. September 2001, Zl. 99/12/0349). In diesem Zusammenhang ist vielmehr der Argumentation der Beschwerdeführerin zu folgen, dass nach dem Willen der Vertragsparteien lediglich die Mehrdienstleistungsentschädigungen in die Unterhaltsberechnung nicht einberechnet werden sollten, was daher ausdrücklich im Vergleich Erwähnung fand. Alle anderen Bestandteile des "Nettoeinkommens" des Verstorbenen, also auch die Sonderzahlungen, waren der Unterhaltsberechnung zu Grunde zu legen, weshalb die Beschwerdeführerin im März, Juni, September und Dezember jeden Jahres auch jeweils Anspruch auf 30 % der an den verstorbenen Beamten ausbezahlten Sonderzahlung nach § 61 DPL 1972 hatte.

Die belangte Behörde argumentierte in der Gegenschrift nun dahin, dem angefochtenen Bescheid läge eine "monatliche Betrachtung" zu Grunde; die 30 % seien recte vom Nettoruhebezug des verstorbenen Beamten (ohne Sonderzahlungen) berechnet worden. Für die von der Beschwerdeführerin angeregte Berechnung des durchschnittlichen Monatseinkommens (auf Basis des Jahreseinkommens) biete weder das Gesetz noch der Vergleich ein Grundlage.

Dem ist entgegenzuhalten, dass eine bei der Berechnung des Unterhaltsanspruches auf den konkreten Sterbetag (vgl, § 84 Abs. 3 Z. 1 DPL 1972) abgestellte isolierte "Monatsbetrachtung" zu folgendem unsachlichen Ergebnis führte:

Nach § 61 Abs. 2 DPL 1972 ist die vierteljährliche Sonderzahlung für das vierte Kalendervierteljahr am 1. Dezember jeden Jahres auszuzahlen. Der frühere Ehegatte der Beschwerdeführerin ist im Dezember 2000 verstorben. Im Monat seines Sterbetages, auf letzteren stellt § 84 Abs. 3 Z. 1 DPL 1972 (freilich ohne Nennung der für die Bemessung maßgeblichen Periode) ab, hatte die Beschwerdeführerin als Unterhaltsleistung Anspruch auf 30 % seines aus dem Nettoruhebezug und der Sonderzahlung bestehenden (Netto)einkommens; diese Unterhaltsleistung stellte den Höchstbetrag gemäß § 84 Abs. 3 Z. 1 DPL 1972 für den Versorgungsgenuss der Beschwerdeführerin dar. Der Umstand des Ablebens des verstorbenen Beamten im Dezember bewirkte bei einer auf den jeweiligen konkreten Monat abgestellten Betrachtung einen höheren Versorgungsgenuss des früheren Ehegatten. Das würde aber bedeuten, dass der Versorgungsgenuss der Beschwerdeführerin - je nach dem Sterbetag des früheren Ehegatten - ein unterschiedlicher wäre; läge der Sterbetag im März, Juni, September oder Dezember, wäre der Versorgungsbezug durch das Hinzutreten der Sonderzahlung ein höherer, läge er außerhalb dieser Monate, wäre er dementsprechend niedriger.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit hg. Erkenntnis vom 13. September 2001, Zl. 99/12/0349, bereits zu der diesbezüglich korrekten Berechnungsart Stellung genommen; in diesem, zum inhaltsgleichen § 19 PG 1965 ergangenen Erkenntnis wurde ausgeführt, dass eine (dort) nur am Sterbemonat orientierte Betrachtung deshalb verfehlt sei, weil dadurch die Sonderzahlungen nicht berücksichtigt worden seien. Der ausschließlichen Anknüpfung hinsichtlich eines angenommenen gesetzlichen Unterhaltsanspruches an der Einkommenssituation im Sterbemonat käme solcherart ein "geradezu aleatorischer" Charakter zu; dies wäre zweifelsfrei nicht sachgerecht. Ausgehend von dieser Überlegung erscheine es vielmehr angezeigt, bei der Berechnung von einem Durchschnitt eines Zeitraumes (im Regelfall ein Jahr) auszugehen, sodass ein Zufallsergebnis wegen unterschiedlicher Höhe der Leistungen verhindert werde.

Die Beschwerdeführerin macht daher zutreffend geltend, dass es notwendig wäre, das durchschnittliche Monatseinkommen des verstorbenen Beamten zu berechnen. Um den monatlichen Unterhaltsanspruch der Beschwerdeführerin korrekt zu berechnen, hätte die belangte Behörde daher zu den 12 Nettoruhebezügen des Verstorbenen die vierteljährlichen Sonderzahlungen addieren und die so erhaltene Summe zwölfteln müssen. Von diesem Ergebnis wären die der Beschwerdeführerin als Unterhaltsleistung zustehenden 30 % zu errechnen gewesen; diese Summe stellte den Versorgungsbezug der Beschwerdeführerin dar.

Wie die belangte Behörde zutreffend, wenn auch von einer unrichtigen Berechnung des Versorgungsbezugs ausgehend, festgestellt hat, gebühren der Beschwerdeführerin zudem nach § 61 DPL 1972 vierteljährlich Sonderzahlungen in der Höhe von 50 v.H. dieses Versorgungsbezugs, worunter die DPL 1972 auch den Bezug des im Versorgungsgenuss stehenden früheren Ehegatten versteht. Dieser, in § 61 DPL 1972 begründete Anspruch der Beschwerdeführerin steht entgegen der in der Gegenschrift vertretenen Ansicht der belangten Behörde nicht in einem "Spannungsverhältnis" zu § 84 Abs. 3 DPL 1972. Die letztgenannte Norm begrenzt den Versorgungsbezug der Beschwerdeführerin nach oben und legt fest, dass - bezogen auf die Höhe des Versorgungsanspruches - die Beschwerdeführerin aus der Tatsache des Ablebens des geschiedenen Ehegatten keinen Vorteil gewinnen soll. Der solcherart "gedeckelte" Versorgungsanspruch stellt einen eigenen, der Beschwerdeführerin zustehenden öffentlich-rechtlichen Anspruch (hier: gegen das Land) dar, auf den § 61 DPL 1972 ausdrücklich Bezug nimmt. Der von der belangten Behörde erblickte finanzielle "Vorteil" der Beschwerdeführerin durch das Ableben ihres Ehegatten liegt in der diesbezüglich unzweideutigen Bestimmung des § 61 DPL 1972 begründet, der eben auch für Hinterbliebene (wozu nach § 84 Abs. 1 DPL 1972 auch frühere Ehegatten zählen) Sonderzahlungen vorsieht. Daraus kann sich aber keinesfalls eine Reduktion des der Beschwerdeführerin zustehenden Versorgungsbezuges ergeben.

Durch die unrichtige Berechnung des Versorgungsbezuges der Beschwerdeführerin hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, weshalb dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 22. Jänner 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002120110.X00

Im RIS seit

28.04.2003

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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