TE OGH 1992/1/30 8Ob509/92

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Veröffentlicht am 30.01.1992
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Graf, Dr. Jelinek und Dr. Floßmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. F***** K*****, vertreten durch Dr. Helmut Mühlgassner, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) Dr. H***** G*****, vertreten durch Dr. Kurt Schneider und Dr. Rudolf Riedl, Rechtsanwälte in Wien, und 2.) Mag. W***** S*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Völkl, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 400.000,- s.A. infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 7. Oktober 1991, GZ 14 R 141/91-23, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Teilurteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 20. März 1991, GZ 52 c Cg 1101/89-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, dem Erstbeklagten die mit S 15.658,20 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (einschließlich S 2.609,70 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger ist Alleinerbe nach seiner am 27. 1. 1988 verstorbenen Mutter Maria K*****, die mit 137/8983 Anteilen der Liegenschaft EZ ***** KG ***** Wohnungseigentümerin der Wohnung Nr. ***** war. Maria K***** wurde vom Erstbeklagten in dem diese Eigentumswohnung betreffenden Zwangsversteigerungsverfahren AZ 1 E 115/83 des Bezirksgerichtes Fünfhaus vertreten.

In der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Verurteilung des Erstbeklagten zur Zahlung von S 400.000,- s.A. mit der Begründung, dieser habe im Rekurs gegen die Festsetzung des Schätzwertes insoweit einen Kunstfehler begangen als er im Rechtsmittelantrag lediglich die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses begehrte, ohne auszuführen, in welchem Umfang die Erhöhung des Schätzwertes beantragt werde; außerdem habe er die Stellung eines Antrags auf neuerliche Schätzung unter Beiziehung eines weiteren Sachverständigen unterlassen. Hätte der Erstbeklagte keinen Kunstfehler begangen, wäre die Eigentumswohnung um ein um S 400.000,- höheres Meistbot als das im Exekutionsverfahren tatsächlich erzielte versteigert worden.

Der Erstbeklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein: Der Kläger sei Richter beim Exekutionsgericht Wien gewesen, habe umfassende und allgemein anerkannte Kenntnisse auf dem Gebiete des Zivil- und Exekutionsrechtes und seine hohe juristische Qualifikation sei unbestritten. Nach der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand sei er vom 1. 8. 1979 bis 31. 12. 1980 in der Kanzlei des Erstbeklagten tätig gewesen und habe ihn gebeten, seine - des Klägers - Mutter in formaler Hinsicht anwaltlich zu vertreten. Diese Vertretungstätigkeit habe sich nach den Vorstellungen des Klägers darauf beschränken sollen, von ihm selbst vorbereitete Eingaben in der Anwaltskanzlei ausfertigen zu lassen und als Anwalt der Maria K***** zu unterschreiben. Er, der Erstbeklagte, sei damit einverstanden gewesen und diese Vorgangsweise sei hierauf auch tatsächlich praktiziert worden. So habe er, der Erstbeklagte, die in den Maria K***** betreffenden Rechtssachen eingehende Gerichtspost an den Kläger weitergeleitet, dieser habe die erforderlichen Eingaben verfaßt und ihm übermittelt, worauf er, der Erstbeklagte, die Eingaben habe ausfertigen lassen, sie dann unterschrieben dem Gericht weitergereicht habe. Für diese Tätigkeit sei Maria K***** kein Honorar in Rechnung gestellt worden. Solcherart habe er, der Erstbeklagte, auch den Beschluß des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 3. 7. 1985, GZ 1 E 115/83-57, mit dem der Schätzwert der Eigentumswohnung endgültig mit S 608.500,- festgesetzt worden sei, an den Kläger weitergeleitet. Am 1. 8. 1985 habe er von diesem den Entwurf eines einzubringenden Rekurses mit dem ausdrücklichen Hinweis erhalten, daß die Rechtsmittelfrist am 2. 8. 1985 ende. Noch am selben Tag habe er, der Erstbeklagte, das Rechtsmittel ausfertigen lassen, unterschrieben und bei Gericht eingebracht. Der Kläger selbst, zu dessen Gunsten ob dieses Liegenschaftsanteiles ein Belastungs- und Veräußerungsverbot einverleibt gewesen sei, habe gegen denselben Beschluß des Bezirksgerichtes Fünfhaus ebenfalls Rekurs erhoben, dessen rechtliche Ausführungen sich mit dem von ihm entworfenen, vom Erstbeklagten ausgefertigten und eingebrachten Rechtsmittel deckten. Seine, des Erstbeklagten Aufgabe habe ausschließlich darin bestanden, formal nach außen hin als Vertreter Maria K***** einzuschreiten; in materieller Hinsicht habe der Kläger seine Mutter vertreten, so insbesondere auch im streitgegenständlichen Exekutionsverfahren. Unter diesen Umständen könne es ihm, dem Erstbeklagten, aber nicht als Kunstfehler vorgeworfen werden, wenn er nach dem Entwurf des Klägers das Rechtsmittel ausgefertigt und überreicht habe. Die hierin enthaltenen Ausführungen seien auch das Ergebnis einer vertretbaren Rechtsansicht, die im übrigen vom Kläger selbst jetzt noch aufrecht erhalten werde. Weiters werde bestritten, daß Maria K***** bzw dem Kläger ein Schaden entstanden sei. Der Zweitbeklagte, der die Schätzung des Liegenschaftsanteiles durchführte, habe ein schlüssiges Gutachten vorgelegt. Er habe in realistischer Weise darauf hingewiesen, daß Abstriche wegen der nicht mehr zeitgemäßen Wärme- und Schalldämmung, der individuellen Planung und Raumgestaltung sowie des Alters und Erhaltungszustandes vorzunehmen seien. Es bestehe nicht der geringste Anhaltspunkt dafür, daß ein anderer Sachverständiger im Exekutionsverfahren vor dem Bezirksgericht Fünfhaus zu einem für den Kläger günstigeren Ergebnis gekommen wäre. Die Schadensberechnung sei hypothetisch und entbehre jeder sachlichen und rechtlichen Grundlage.

Das Erstgericht wies mit Teilurteil das gegen den Erstbeklagten gerichtete Klagebegehren ab. Es stellte im wesentlichen fest:

Mit Beschluß des Bezirksgericht Fünfhaus vom 3. 8. 1983, 1 E 115/83-2, wurde auf Antrag der R***** die Zwangsversteigerung des Maria K***** gehörigen Liegenschaftsanteiles bewilligt. Der Schätzwert dieses Anteiles wurde auf der Grundlage des Gutachtens des Zweitbeklagten mit S 608.500,- ermittelt und mit Beschluß des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 3. 7. 1985, ON 57, endgültig mit diesem Betrag festgesetzt. Am 1. 8. 1985 legte der Kläger (im eigenen Namen als Berechtigter aus einem Veräußerungs- und Belastungsverbot) zwei Privatgutachten über den Wert der Eigentumswohnung vor (ON 64). In dem vom Erstbeklagten namens Maria K***** am 5. 8. 1985 erhobenen Rekurs gegen den Beschluß ON 57 über die endgültige Feststellung des Schätzwertes wird ausgeführt, es liege lediglich eine Scheinbegründung und damit ein Nichtigkeitsgrund vor. Es wird darin auch auf die Privatgutachten Bezug genommen und behauptet, das Bezirksgericht Fünfhaus habe es verabsäumt, eine Tagsatzung zur Konfrontation des Sachverständigen mit den Erinnerungen gegen den Schätzwert und den Privatgutachten anzuberaumen; die Zustellung der ergänzenden Äußerung des Sachverständigen sei überhaupt unterblieben. Es wurde der Rekursantrag gestellt, den erstinstanzlichen Beschluß als nichtig aufzuheben und dem Erstgericht die Verhandlung und neuerliche Entscheidung aufzutragen. Der Kläger selbst hat gegen den obgenannten Beschluß ON 57 gleichfalls Rekurs erhoben und darin ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen die Festsetzung des Schätzwertes unrichtig sei; er hat ebenfalls den Antrag gestellt, den erstgerichtlichen Beschluß als nichtig aufzuheben.

Mit Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 25. 7. 1986, ON 82 wurde beiden Rekursen nicht Folge gegeben. In der Entscheidungsbegründung wurde ausgeführt, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung über die Erinnerungen gegen den Schätzwert sei nicht zwingend vorgeschrieben, die diesbezügliche Unterlassung stelle nicht einmal eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar; die vom Erstgericht herangezogene Begründung reiche aus und sie sei für die Beteiligten auch nachvollziehbar, weil den Rekurswerbern das Sachverständigengutachten sowie dessen im Hinblick auf die vorgebrachten Erinnerungen erfolgte Ergänzung vorgelegen seien. Dazu komme noch, daß die beiden Rekurswerber lediglich die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und nicht dessen Abänderung beantragt hätten. Dem Rekursgericht sei bei Stellung eines Aufhebungsantrages eine Abänderung verwehrt, wenn der Umfang (höherer oder niedrigerer Schätzwert) der Bekämpfung der Entscheidung nicht angegeben werde.

In seiner rechtlichen Beurteilung vertrat das Erstgericht die Rechtsansicht, daß hier eine Verletzung der anwaltlichen Sorgfaltspflicht nicht vorliege. Grundsätzlich sei jede Rechtsansicht vertretbar, die mit einem Teil der Lehre oder Rechtsprechung in Einklang stehe. Im Versteigerungsverfahren habe das Rechtsmittelgericht das Sachverständigengutachten als ausreichend und die Entscheidung des Erstgerichtes als nachvollziehbar angesehen. Demgemäß ließen aber die Handlungen des Erstbeklagten keinerlei Kunstfehler im Sinne der §§ 1299, 1300 ABGB erkennen.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge und erklärte die Revision für zulässig. In seiner Entscheidungsbegründung führte es aus:

Aus dem unbestritten gebliebenen Vorbringen des Erstbeklagten (§ 267 Abs 1 ZPO) ergebe sich, daß der Erstbeklagte seinen Auftrag nicht von Maria K*****, sondern vom jetzigen Kläger erhalten habe. Entsprechend der zwischen den Streitteilen geschlossenen Vereinbarung sollte der Erstbeklagte lediglich vom Kläger entworfene Eingaben ausfertigen, im Namen Maria K***** unterschreiben und bei Gericht einbringen. Der Erstbeklagte habe aber keinerlei darüberhinausgehende Verpflichtungen, insbesondere nicht zur inhaltlichen Kontrolle der Schriftsätze sowie der in den einzelnen Verfahren einzuhaltenden juristisch-wirtschaftlichen Strategie übernommen. Auf Grund der hohen juristischen Qualifikation des Klägers habe den Erstbeklagten auch keinerlei Warnpflicht gegenüber Maria K***** getroffen. Da der Kläger diese Vereinbarung nicht im eigenen Namen, sondern im Namen seiner Mutter geschlossen habe, treffe den Erstbeklagten nach dieser Vereinbarung auch keinerlei Verpflichtung zur inhaltlichen Kontrolle der Schriftsätze und auch nicht zur unaufgeforderten Einbringung von Anträgen. Im übrigen sei zu dem vom Erstbeklagten verfaßten Rekurs noch zu bemerken, daß er es als Strategie des jetzigen Klägers habe ansehen können, nur einen Aufhebungsantrag zu stellen, um solcherart eine endgültige Entscheidung des Rekursgerichtes über die Höhe des Schätzwertes zu verhindern und dadurch Zeit zu gewinnen. Im Hinblick auf die kurze Zeitspanne, die der Erstbeklagte vom Zugang des vom Kläger verfaßten Entwurfes bis zum Ende der Rechtsmittelfrist zur Verfügung gehabt habe, sei ihm eine inhaltliche Prüfung des Rechtsmittels anhand des Exekutionsaktes praktisch auch gar nicht möglich gewesen. Aus all dem folge, daß dem Erstbeklagten eine allfällige Unzweckmäßigkeit der im Rekurs gestellten Anträge ebensowenig zur Last gelegt werden könne wie die Unterlassung weiterer, nicht verlangter Anträge. Die Prüfung der Frage, ob der Schätzwert in richtiger Höhe festgestellt wurde und daß der Erstbeklagte keinen Antrag auf Neuschätzung des Liegenschaftsanteiles gestellt habe, könne daher unterbleiben.

Gegen die berufungsgerichtliche Entscheidung erhebt der Kläger Revision mit dem Antrage, diese Entscheidung nach allfälliger Durchführung von Erhebungen gemäß § 509 Abs 3 ZPO derart abzuändern, daß dem Klagebegehren stattgegeben wurde. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.

Unter den Revisionsgründen der Nichtigkeit, der Mangelhaftigkeit und der Aktenwidrigkeit des berufungsgerichtlichen Urteiles bringt der Revisionswerber vor, das Berufungsgericht habe für die Bestätigung der erstgerichtlichen Abweisung des Klagebegehrens eine völlig andere Rechtsansicht als das Erstgericht herangezogen und sie auf eigenständige Feststellungen gestützt, ohne eine Beweiswiederholung vorzunehmen und ohne sie vorher mit den Parteien zu erörtern. Eine Außerstreitstellung der diesbezüglichen Behauptungen des Erstbeklagten sei durch ihn, den Kläger, nicht erfolgt, wie im Rahmen von Erhebungen nach § 509 Abs 3 ZPO feststellbar sei. Auch die berufungsgerichtliche Rechtsansicht sei unzutreffend. Die Übergabe des Konzeptes einer Rechtsmittelschrift sei wie jene eines Vertragsentwurfes zu behandeln. Diesbezüglich habe z.B. ein Notar, der einen bereits vorbereiteten Vertrag beglaubige, eine rechtliche Prüfung vorzunehmen und die Vertragsteile, insbesondere auch den Rechtsvertreter einer Partei, wenn Anhaltspunkte vorlägen, daß er nicht über die erforderlichen Kenntnisse verfüge, um die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen des zu schließenden Vertrages zu überblicken, über die damit verbundenen Rechtsfolgen aufzuklären. Hier sei der Erstbeklagte gemäß § 9 RAO, § 1299 ABGB unabhängig davon, "ob der Vertretene rechtskundig ist oder nicht", zur gewissenhaften Vertretung verpflichtet gewesen; der gegenteilige Standpunkt wäre gleichheitswidrig. Die Betrauung eines Rechtsanwaltes mit der Sache zeige bereits, daß sich der Auftraggeber "seiner Sache eben nicht ganz sicher" sei und daher den Rat des Anwaltes benötige. Auch bei Übergabe des Konzeptes einer Rechtsmittelschrift müsse daher dessen sachliche Prüfung erfolgen und auf Fehler aufmerksam gemacht werden.

Rechtliche Beurteilung

Den Revisionsausführungen kann nicht gefolgt werden. Das Berufungsgericht hat - entgegen der Ansicht des Revisionswerbers - keine ergänzenden Feststellungen getroffen, sondern das Vorbringen des Erstbeklagten als im Sinne der Bestimmung des § 267 Abs 1 ZPO vom Kläger zugestanden erachtet und demgemäß die diesbezüglichen tatsächlichen Behauptungen der rechtlichen Beurteilung zugrundegelegt.

Neben dem ausdrücklichen Geständnis iS des § 266 Abs 1 ZPO gibt es nach der Anordnung des § 267 Abs 1 ZPO auch ein schlüssiges Zugeständnis tatsächlicher Behauptungen der anderen Partei. Ob ein solches vorliegt, hat das Gericht unter sorgfältiger Berücksichtigung des gesamten Inhaltes des gegnerischen Vorbringens zu beurteilen. Insbesondere kann auch ein bloß unsubstantiiertes Bestreiten als schlüssiges Geständnis gewertet werden (SZ 55/116; 1 Ob 711/89; 3 Ob 507/85; Fasching Lehrbuch2 Rz 843). Zwar legen § 267 Abs 1 ZPO und § 272 ZPO ein inhaltlich weitgehend gleiches richterliches "Ermessen" zugrunde (Fasching Komm III 246 Anm 6; 3 Ob 507/85), die Würdigung, ob ein Geständnis vorliegt oder nicht, ob Beifügungen oder Einschränkungen es seiner Wirksamkeit berauben udgl mehr, geht aber der Beweisaufnahme stets voraus und hat nur die Prüfung zum Gegenstande, ob "unvollkommen" zugestandene Tatsachen überhaupt bewiesen werden müssen (3 Ob 507/85).

Die diesbezügliche Beurteilung ist als Verfahrensfrage grundsätzlich anfechtbar. Der Revisionswerber konnte hier aber keine unrichtige Gesetzesanwendung durch das Berufungsgericht aufzeigen:

Der Erstbeklagte hat in der Klagebeantwortung ON 6 seinen Antrag auf Abweisung des Klagebegehrens umfassend mit dem Argument begründet, daß er vereinbarungsgemäß nur die Schriftsatzentwürfe des Klägers umzuschreiben, zu unterfertigen und bei Gericht zu überreichen gehabt habe und daß dies auch bei dem gegen den exekutionsgerichtlichen Beschluß ON 57 gerichteten Rekurs ON 65 der Fall gewesen sei. Lediglich zusätzlich hat er ausgeführt, eine Schädigung des Klägers sei auch nicht eingetreten, weil das Schätzungsgutachten ohnehin schlüssig gewesen sei.

Der Kläger hat dieses Vorbringen des Erstbeklagten im gesamten erstinstanzlichen Verfahren unbestritten gelassen und sich immer auf die angeblich unrichtige Ermittlung des Schätzwertes und die insoweit unterbliebene Bekämpfung durch den Erstbeklagten berufen (ON 10, 16). Da er im Exekutionsverfahren gegen den Beschluß ON 57 im eigenen Namen auch einen die gleichen Nichtigkeitsgründe geltendmachenden Rekurs wie der Erstbeklagte (siehe ON 65 und 79 des Exekutionsaktes) mit gleichermaßen lediglich auf Aufhebung des exekutionsgerichtlichen Beschlusses ON 57 lautendem Rekursantrag eingebracht hat, kann in der berufungsgerichtlichen Rechtsansicht, das Vorbringen des Erstbeklagten über den Inhalt des von ihm übernommenen Auftrages sei nach den gesamten Umständen des Falles als vom Kläger schlüssig zugestanden anzusehen, keine Fehlbeurteilung erblickt werde.

Daraus ist in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht zu folgern, daß der Erstbeklagte nach der zwischen den Streitteilen getroffenen Vereinbarung den Inhalt der von dem ehemals als Exekutionsrichter tätigen Kläger selbst verfaßten Schriftsätze jedenfalls grundsätzlich nicht auf seine Richtigkeit zu prüfen hatte. Dies bedeutet zwar nicht, daß der Erstbeklagte auch offenbare Unrichtigkeiten und Zweifelsfragen hätte völlig unerörtert lassen dürfen; der vom Erstbeklagten nach dem Entwurf des Klägers ausgefertigte Rekurs ON 65 ist jedoch nach Form und Inhalt dergestalt, daß er unter Anlegung des für einen mit durchschnittlicher Sorgfalt handelnden Rechtsvertreter zu fordernden Maßstabes jedenfalls als hinreichend erscheinen mußte. Da somit - entgegen den Revisionsausführungen - für den Erstbeklagten keine Anhaltspunkte dafür vorlagen, daß der Kläger im konkreten Fall nicht über die für die Verfassung des Rechtsmittels erforderlichen Kenntnisse verfüge und dieses Rechtsmittel offenbar unvertretbare Standpunkte und unrichtige Anträge enthalte, der Erstbeklagte aber auch nicht beauftragt war, selbständig Anträge zu stellen, ist ihm ein Verstoß im Sinne des § 1299 ABGB nicht anzulasten.

Demgemäß ist der Revision ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.

Anmerkung

E28124

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0080OB00509.92.0130.000

Dokumentnummer

JJT_19920130_OGH0002_0080OB00509_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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