TE Vwgh Erkenntnis 2006/1/25 2006/03/0007

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Veröffentlicht am 25.01.2006
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition;

Norm

WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z2;
WaffV 02te 1998 §3 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/03/0008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Berger, Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerden des GS in W, vertreten durch Mag. Johannes Schmidt, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Nibelungengasse 8/1/1-3, gegen die Bescheide der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 15. November 2005, Zl SD 752/04, betreffend Entziehung der Waffenbesitzkarte, und Zl 745/04, betreffend Entziehung des Waffenpasses, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus den Beschwerden und den ihnen angeschlossenen Bescheiden ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit dem erstangefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die ihm von der Bundespolizeidirektion Wien am 8. Juli 1998 ausgestellte Waffenbesitzkarte gemäß § 25 Abs 3 iVm § 8 Abs 1 des Waffengesetzes 1996 entzogen. Mit dem zweitangefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer der ihm von der Bundespolizeidirektion Wien am 24. Jänner 2000 ausgestellte Waffenpass gemäß § 25 Abs 3 iVm § 8 Abs 1 des Waffengesetzes 1996 entzogen.

Begründend führte die belangte Behörde im erstangefochtenen Bescheid aus, dass dem Beschwerdeführer erstmals am 11. Dezember 1990 eine für zwei Faustfeuerwaffen gültige Waffenbesitzkarte erteilt worden sei, welche auf Grund zweier Anträge erweitert worden sei. Zudem sei dem Beschwerdeführer am 24. Jänner 2000 ein Waffenpass ausgestellt worden. Auf Grund einer gegen den Beschwerdeführer erstatteten Anzeige wegen des Verdachtes des Raubes sei über ihn ein Waffenverbot verhängt worden, welches nach Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 90 Abs 1 StPO mit Bescheid vom 13. August 2003 aufgehoben worden sei. Anschließend sei dem Berufungswerber jeweils im Mandatsverfahren der ausgestellte Waffenpass bzw die Waffenbesitzkarte im Wesentlichen mit der Begründung entzogen worden, dass der Beschwerdeführer am 11. Jänner 2002 seine Faustfeuerwaffe samt dazugehörender Munition und einem Pfefferspray in einem Plastiksackerl im Kofferraum des von ihm benützten Kraftfahrzeuges, sohin nicht sorgfältig im Sinne des § 8 Abs 1 Waffengesetz 1996 verwahrt habe. In der dagegen erhobenen Vorstellung habe der Beschwerdeführer eingewendet, dass er tatsächlich den von ihm benützten Pkw direkt vor einem näher bezeichneten Wachzimmer abgestellt habe, als er sich in die Räumlichkeiten des Wachzimmers begeben hatte, um dort Selbstanzeige wegen eines zuvor von ihm verursachten Verkehrsunfalls mit Sachschaden zu erstatten. Es sei ausdrücklich vorgebracht worden, dass er aus den Räumlichkeiten des Wachzimmers ständig freie Sicht und somit die Gewahrsame über sein in ca 30 m Entfernung abgestelltes Kraftfahrzeug samt den im nichteinsehbaren versperrten Kofferraum verwahrten Waffen gehabt habe. Obwohl der Beschwerdeführer ausdrücklich um seine Einvernahme bzw um zeugenschaftliche Einvernahme zweier genannter Sicherheitswachebeamter bzw um Lokalaugenschein an der verfahrensgegenständlichen Örtlichkeit ersucht habe, habe die Erstbehörde, ohne ein entsprechendes Ermittlungsverfahren durchzuführen, mit Bescheid vom 15. Dezember 2003 die dem Beschwerdeführer ausgestellten waffenrechtlichen Urkunden entzogen. Im Hinblick darauf habe die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien die angefochtenen Bescheide gemäß § 66 Abs 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens an die Erstbehörde zurückverwiesen. Die Erstbehörde habe daraufhin jene Sicherheitswachebeamten einvernommen, welche bei der oben angeführten Amtshandlung im Wachzimmer anwesend gewesen seien. Zum Hergang der durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme befragt, hätten beide übereinstimmend angegeben, dass es unrichtig sei, dass der Beschwerdeführer während der Amtshandlung ständig Blickkontakt auf das von ihm benutzte Fahrzeug gehabt habe.

Nach ausführlicher Darlegung der Aussage der beiden Sicherheitswachebeamten wird im angefochtenen Bescheid weiters festgehalten, dass der Pkw des Beschwerdeführers samt darin verwahrter Waffe der aktenkundigen Anzeige vom 11. Jänner 2002 zufolge "bereits davor" (gemeint: vor der Einvernahme auf dem Wachzimmer) auf einem näher bezeichneten öffentlichen Parkplatz für einen längeren Zeitraum offensichtlich unbeobachtet abgestellt gewesen sei.

Im vorliegenden Fall sei der Pkw des Beschwerdeführers mehrere Male auf einer öffentlichen Straße abgestellt gewesen, weshalb zu dem jeweils maßgeblichen Zeitpunkt der Zugang zum - wenngleich versperrten - Pkw bzw der darin verwahrten Waffe samt Munition und Pfefferspray für jedermann möglich gewesen sei. Nach den schlüssigen, im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen der unter Diensteid stehenden Sicherheitswachebeamten stehe für die belangte Behörde zweifelsfrei fest, dass das Erfordernis der für einen solchen Fall notwendigen Gewahrsame nicht vorgelegen sei; dies auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Pkw für den Zeitraum von mindestens einer dreiviertel Stunde in unmittelbarer Nähe einer Polizeidienststelle abgestellt gewesen sei. Auch dieser Umstand stelle keine Gewähr für die Verhinderung eines auf eine Besitznahme einer Faustfeuerwaffe gerichteten Angriffes eines unberechtigten Dritten dar.

Ein gegen den Beschwerdeführer anhängiges Verfahren wegen des Verdachtes der Übertretung des § 50 Abs 1 WaffG sei nach Durchführung einer diversionellen Maßnahme gemäß § 90c Abs 4 StPO nach Leistung eines Geldbetrages in Höhe von EUR 1.050,-- am 15. November 2004 gemäß § 90c Abs 5 StPO endgültig zurückgelegt worden. Diesem Gerichtsverfahren sei zu Grunde gelegen, dass im Zuge des Verfahrens wegen des Verdachtes des Raubes gegen den Beschwerdeführer ein vorläufiges Waffenverbot verhängt worden war und am 12. Jänner 2003 an seiner Wohnadresse zwecks Sicherstellung seiner dort verwahrten Waffen Nachschau gehalten worden sei. Dabei seien neben anderen registrierten und im Besitz des Beschwerdeführers befindlichen Schusswaffen zwei näher bezeichnete Trommelrevolver vorgefunden und sichergestellt worden. Diese Faustfeuerwaffen seien nicht registriert gewesen und daher vom Beschwerdeführer unbefugt besessen worden. Der Beschwerdeführer habe eingestanden, diese beiden Trommelrevolver geschenkt bekommen zu haben. Bezüglich eines Trommelrevolvers habe er angenommen, dass er ihn nicht hätte melden müssen, da dieser lediglich ein Kaliber von vier Millimeter aufweise; zum anderen sichergestellten Trommelrevolver habe er angegeben, dass man mit diesem keine scharfe Munition verschießen könne, da es sich um einen Revolver für Platzpatronen handle und überdies der Ausgang der Trommel konisch verengt sei, womit ein Verschießen von scharfer Munition nicht möglich wäre. Auf Grund der ihm ausgestellten waffenrechtlichen Urkunden habe der Beschwerdeführer insgesamt sieben Schusswaffen erwerben und besitzen dürfen. Dem Beschwerdeführer, der in seiner Rechtfertigung bei Gericht rechtsirrig davon ausgegangen sei, dass eine Meldepflicht bezüglich des Trommelrevolvers mit Kaliber 4 mm nicht bestanden habe, müsse vorgehalten werden, dass der Inhaber einer waffenrechtlichen Urkunde die Verpflichtung habe, sich mit den für ihn maßgeblichen Bestimmungen des Waffengesetzes, insbesondere jenen über den Umfang der ihm erteilten Berechtigungen, vertraut zu machen. Bezüglich des anderen Trommelrevolvers sei festzuhalten, dass dieser einen "freien Lauf" aufweise. Einem Erlass des Bundesministers für Inneres zufolge werde dem Erfordernis eines erfolgreichen Unbrauchbarmachens einer Faustfeuerwaffe nur dann entsprochen, wenn die Umbaumaßnahmen an sämtlichen Waffenteilen, dh an Lauf und Verschluss durchgeführt würden. Es könne daher kein Zweifel bestehen, dass im Hinblick auf das Fehlen ausreichender Umbaumaßnahmen auch der zweite Trommelrevolver nach wie vor als genehmigungspflichtige Schusswaffe im Sinne des Waffengesetzes anzusehen sei, für deren Besitz bzw Führen noch eine Kapazität in einer der beiden waffenrechtlichen Urkunden erforderlich gewesen wäre. Die Höchstzahl der erlaubten Waffen (insgesamt sieben Schusswaffen) sei vom Beschwerdeführer sohin um zwei Stück überschritten worden.

Vor diesem Hintergrund und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer am 11. Jänner 2002 seine Faustfeuerwaffe nicht ordnungsgemäß verwahrt gehabt habe, erfülle der Beschwerdeführer nicht mehr die in § 8 Abs 1 WaffG genannten Voraussetzungen. In einem solchen Fall seien von der Behörde waffenrechtliche Dokumente zu entziehen, ohne dass der Behörde hierbei Ermessen zukomme.

Der zweitangefochtene Bescheid, mit dem der dem Beschwerdeführer ausgestellte Waffenpass entzogen wurde, ist im Wesentlichen gleich lautend begründet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Beschwerden erwogen:

1. Gemäß § 25 Abs 3 Waffengesetz 1996 (WaffG) hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen, wenn sich ergibt, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist.

Gemäß § 8 Abs 1 Z 2 WaffG ist ein Mensch verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird.

Gemäß § 3 Abs 1 der zweiten Waffengesetz-Durchführungsverordnung, BGBl II Nr 313/1998, ist eine Schusswaffe sicher verwahrt, wenn ihr Besitzer sie in zumutbarer Weise vor unberechtigtem - auf Aneignung oder unbefugte Verwendung gerichteten - Zugriff schützt.

2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses nach Sinn und Zweck der Regelung des Waffengesetzes bei der Prüfung der Verlässlichkeit ein strenger Maßstab anzulegen. Mit der Entziehung der waffenrechtlichen Urkunden ist insbesondere dann vorzugehen, wenn festgestellt wird, dass der Berechtigte Waffen nicht sorgfältig verwahrt hat. Ob die im Einzelfall gewählte Verwahrungsart als sorgfältig bezeichnet werden kann, hängt von objektiven Momenten ab (vgl das hg Erkenntnis vom 6. September 2005, Zl 2005/03/0017, mwN).

3. Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, dass sich im gegenständlichen Fall die Waffe in einem versperrten Kofferraum eines Kraftfahrzeuges befunden habe. Das widerrechtliche Eindringen in einen derartigen Kofferraum könne nicht ohne spezielle Fachkenntnisse oder erhebliche Gewalteinwirkung erfolgen. Weiters habe sich der gegenständliche Vorfall "am helllichten Tage unmittelbar vor einem Wachzimmer der Bundespolizei zugetragen". Die Wahrscheinlichkeit, dass ein widerrechtlicher Zugriff auf das Kraftfahrzeug erfolge, gehe geradezu gegen Null. Auch habe der Beschwerdeführer stets Blickkontakt zu seinem Kraftfahrzeug gehabt und die Verwahrungsdauer sei im gegenständlichen Fall äußerst gering gewesen. Selbst wenn man davon ausgehe, was der Beschwerdeführer jedoch ausdrücklich bestreite, dass die Einvernahme eine dreiviertel Stunde angedauert habe, so sei diese Zeitspanne dennoch so gering, dass eine Entziehung der Waffenbesitzkarte bzw des Waffenpasses nicht gerechtfertigt sei.

Als Verfahrensmangel rügt der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang, dass die belangte Behörde keinen Lokalaugenschein durchgeführt habe; dieser hätte ergeben, dass der Beschwerdeführer von seiner Position während der Einvernahme im Wachzimmer stets Blickkontakt zu seinem Kraftfahrzeug gehabt haben konnte. Weiters hätte die Behörde auch feststellen müssen, wie lange die Einvernahme tatsächlich gedauert habe. Eine Verwahrung der Schusswaffe im Kofferraum eines versperrten Kraftfahrzeuges für die Dauer von 15 Minuten bei gleichzeitigem Blickkontakt könne eine Verletzung der Verwahrungspflicht nach § 8 Abs 1 WaffG keinesfalls begründen.

4. Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide aufzuzeigen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Zurücklassen einer Faustfeuerwaffe in einem - wenn auch versperrten - Pkw keine sorgfältige Verwahrung im Sinne des Waffengesetzes (vgl das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2000, Zl 2000/20/0323 mwN). Insbesondere hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19. Mai 1982, Zl 82/01/0125, ausdrücklich festgehalten, dass es bei der Verwahrung von Faustfeuerwaffen in einem versperrten Pkw gar nicht darauf ankomme, ob die Stelle, an der der Pkw abgestellt war, im vollen Sichtbereich des Beschwerdeführers gelegen war oder nicht.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers bezieht sich zudem ausschließlich auf jenen Zeitraum, während dem er sich im Zusammenhang mit einer Einvernahme auf dem Wachzimmer befand. Der Beschwerdeführer wendet sich jedoch in keiner Weise gegen die ausdrückliche Feststellung in beiden angefochtenen Bescheiden, dass sein Pkw samt darin verwahrter Waffe schon vor dem Zeitpunkt der Einvernahme auf einem öffentlichen Parkplatz für einen längeren Zeitraum offensichtlich unbeobachtet abgestellt gewesen sei. Selbst wenn es daher zuträfe, dass der Beschwerdeführer während einer - nach seinem Vorbringen - bloß 15 Minuten dauernden Einvernahme ständig Blickkontakt zu seinem vor dem Polizeiwachzimmer abgestellten Pkw gehabt hätte und man unter diesen konkreten Umständen davon ausgehen wollte, dass die Schusswaffe in diesem Zeitraum in zumutbarer Weise vor unberechtigtem Zugriff geschützt gewesen sei, so änderte dies nichts daran, dass jedenfalls die vom Beschwerdeführer unbestrittene Verwahrung der Faustfeuerwaffe im Kofferraum eines auf einem öffentlichen Parkplatz unbeobachtet abgestellten Pkw als nicht sorgfältig zu beurteilen ist und die Annahme rechtfertigt, dass der Beschwerdeführer Waffen nicht sorgfältig verwahren wird.

Vor diesem Hintergrund erweist sich auch die Verfahrensrüge, die sich ausschließlich auf die Feststellung der Verwahrung der Waffe während der Einvernahme auf dem Wachzimmer bezieht, als unbegründet, da selbst die Zugrundelegung der vom Beschwerdeführer gewünschten Feststellungen nichts am Ergebnis ändern würde.

5. Soweit der Beschwerdeführer schließlich eine Mangelhaftigkeit des angefochtenen Bescheides darin zu erblicken vermeint, dass daraus nicht hervorgehe, wie viele bzw welche Waffen er zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Entziehung der Waffenbesitzkarte bzw des Waffenpasses tatsächlich gehabt habe, ist er darauf hinzuweisen, dass die angefochtenen Bescheide ausdrücklich festhalten, dass die Höchstzahl der erlaubten Waffen von insgesamt sieben Schusswaffen vom Beschwerdeführer um zwei Stück überschritten wurde. Dass dies unzutreffend sei, wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet.

6. Der belangten Behörde kann damit nicht erfolgreich entgegengetreten werden, wenn sie aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer zwei genehmigungspflichtige Schusswaffen ohne die erforderliche Genehmigung erworben und besessen hat, sowie aus dem weiteren Umstand, dass er eine Faustfeuerwaffe in einem auf einem öffentlichen Parkplatz abgestellten Pkw (wenn dieser auch versperrt war und die Waffe von außen nicht sichtbar war) verwahrt hat, die Annahme ableitet, dass der Beschwerdeführer im Sinne des § 8 Abs 1 WaffG nicht verlässlich ist.

7. Da bereits die Beschwerden erkennen lassen, dass die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, waren sie gemäß § 35 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 25. Jänner 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006030007.X00

Im RIS seit

23.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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