TE OGH 1992/3/11 3Ob30/92

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Veröffentlicht am 11.03.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann, Dr.Klinger, Dr.Angst und Dr.Graf als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei mj.Martina S*****, vertreten durch die Mutter Marlies S*****, diese vertreten durch Dr.Michael Zsizsik, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, wider die verpflichtete Partei Raimund S*****, wegen 9.486 S sA, infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Leoben vom 6.Februar 1992, GZ R 62/92-111, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Bruck an der Mur vom 12. Dezember 1991, GZ P 300/84-100, bestätigt wurde, den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Rekursgericht den den Exekutionsantrag der betreibenden Partei abweisenden Beschluß des Erstgerichtes bestätigt.

Der von der betreibenden Partei gegen dieses Beschluß des Rekursgerichtes erhobene "außerordentliche" Revisionsrekurs ist nicht zulässig.

Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der (jeder) Revisionsrekurs - von einer hier nicht in Betracht kommenden Ausnahme

abgesehen - jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt worden ist. Diese Bestimmung gilt mit den aus § 83 Abs 3 und § 239 Abs 3 EO sich ergebenden Besonderheiten gemäß § 78 EO auch im Exekutionsverfahren (zur Rechtslage seit der WGN 1989 3 Ob 140/90, 3 Ob 40/91 ua; zur früheren, insoweit jedoch vergleichbaren Rechtslage SZ 57/42 uva). Die im § 83 Abs 3 und § 239 Abs 3 EO festgelegten Ausnahmen liegen hier nicht vor, weshalb der Revisionsrekurs der betreibenden Partei gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO - und außerdem wegen des geringen Streitwertes (§ 528 Abs 2 Z 1 ZPO, § 78 EO) - jedenfalls unzulässig ist.

Anmerkung

E28748

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0030OB00030.92.0311.000

Dokumentnummer

JJT_19920311_OGH0002_0030OB00030_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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