TE OGH 1991/1/23 3Ob140/90

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Veröffentlicht am 23.01.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hule, Dr.Warta, Dr.Klinger und Dr.Angst als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Dr.Josef K*****, wider die verpflichtete Partei Peter H*****, vertreten durch Dr.Ingrid Hochstaffl-Salcher, Rechtsanwältin in Wörgl, wegen 29.603,93 S und 16.988,84 S je samt Anhang, infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 7.September 1990, GZ 3a R 427/90-10, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Hall in Tirol vom 13.August 1990, GZ E 3243/90-7, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Text

Das Erstgericht stellte auf Antrag des Verpflichteten die Exekution, die der betreibenden Partei zur Hereinbringung vom 29.603,84 S und 16.988,84 S je sA bewilligt worden war, gemäß § 39 Abs 1 Z 2 EO ein, sprach dem Verpflichteten Kosten für den Einstellungsantrag zu und erkannte der betreibenden Partei die für den Exekutionsantrag bestimmten Kosten ab.

Das Rekursgericht gab dem von der betreibenden Partei gegen diesen Beschluß des Erstgerichtes erhobenen Rekurs nicht Folge und sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der von der betreibenden Partei gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig.

Gemäß § 528 Abs 2 Z 1 ZPO in der hier maßgebenden Fassung der WGN 1989 ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert 50.000 S nicht übersteigt, gemäß der Z 2 außerdem, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, daß die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist, und gemäß der Z 3 schließlich über den Kostenpunkt. Alle diese Bestimmungen sind gemäß § 78 EO auch im Exekutionsverfahren anzuwenden (vgl zur früheren, insoweit jedoch vergleichbaren Rechtslage SZ 57/42 uva; zum § 528 Abs 2 Z 1 ZPO idF der WGN 1989 3 Ob 61/90).

Da der Streitgegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, 50.000 S nicht übersteigt und da das Rekursgericht den erstrichterlichen Beschluß zur Gänze bestätigt hat und die im Gesetz vorgesehene Ausnahme nicht vorliegt, ist der Revisionsrekurs nach § 528 Abs 2 Z 1 und 2 ZPO und, soweit er die Aussprüche über die Kosten betrifft, überdies nach der nachfolgenden Z 3 jedenfalls unzulässig, was das Rekursgericht auch gemäß § 78 EO iVm § 500 Abs 2 Z 2 und § 526 Abs 3 ZPO zutreffend ausgesprochen hat. Ist der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig, kommt es nicht darauf an, ob die im Revisionsrekurs angeführten Rechtsfragen solche im Sinn des vorangehenden Abs 1 sind (3 Ob 61/90).

Anmerkung

E25049

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:003OB000140.9.0123.000

Dokumentnummer

JJT_19910123_OGH0002_003OB000140_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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