TE OGH 1992/3/18 1Ob543/92 (1Ob544/92)

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Veröffentlicht am 18.03.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann, Dr. Schlosser, Dr. Graf und Dr. Schiemer als weitere Richter in den Vormundschaftssachen der mj. Raphael N***** und Gregor N***** infolge Rekurses des Magistrates der Landeshauptstadt Salzburg gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgericht vom 18.Dezember 1991, GZ 22 b R 123,125/91-56, womit der Rekurs des Magistrates der Landeshauptstadt Salzburg gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Salzburg vom 22.Oktober 1991, GZ 20 P 170/86-48, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Magistrat der Landeshauptstadt Salzburg beantragte wegen Gefährdung des Kindeswohles, der unehelichen Mutter die Obsorge für beide Kinder zu entziehen und dem Jugendwohlfahrtsträger zu übertragen.

Mit Beschluß vom 22.10.1991, ON 46, bestellte das Erstgericht Karl A***** im Verfahren zur Obsorgeübertragung zum Kollisionskurator der beiden Kinder. Mit Beschluß vom selben Tag übertrug das Erstgericht die Obsorge für beide Kinder antragsgemäß dem Jugendwohlfahrtsträger.

Dem Rekurs der Mutter gegen die Übertragung der Obsorge gab das Rekursgericht nicht Folge. Die Mutter ließ diesen Beschluß unangefochten. Den Rekurs des Jugendwohlfahrtsträgers gegen die Bestellung des Karl A***** zum Kollisionskurator wies es zurück. Den ordentlichen Revisionsrekurs gegen diesen Beschluß ließ es zu. Es führte aus, selbst wenn man aufgrund der Fassung der Bestimmung des § 215 Abs. 1 ABGB in Abweichung zur bisherigen Rechtsprechung, wonach im Verfahren nach § 176 ABGB der Bezirksverwaltungsbehörde ein Antrags- und Rekursrecht nicht zukomme, ein selbständiges Antrags- und Rekursrecht nunmehr bejahte, so müßte dies neben einer allfälligen Vertretung des Kindes durch einen Kollisionskurator bestehen. Die Übertragung der Obsorge an das Stadtjugendamt könne es nicht nachträglich zur Vertretung der Kinder im Obsorgeverfahren legitimieren. Die Bestellung eines Kollisionskurators bedeute daher keinen Eingriff in die Rechte des Stadtjugendamtes. Es fehle an einer Judikatur über die Zulässigkeit der Anfechtung einer Kuratorbestellung durch die Bezirksverwaltungsbehörde. Die Voraussetzungen nach § 14 Abs. 1 AußStrG seien daher gegeben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs des Jugendwohlfahrtsträgers, in dem er selbst von der Notwendigkeit einer Bestellung eines Kollisionskurators ausgeht, ist schon deshalb unzulässig, weil die Voraussetzungen nach § 14 Abs. 1 AußStrG nicht vorliegen.

Wie der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 9.9.1990, 2 Ob 596/90 = ÖA 1991, 105, klarstellte (ihr folgend 7 Ob 599/91), begründet § 215 Abs. 1 Satz 1 ABGB nur die subjektive Pflicht des Jugendwohlfahrtsträgers tätig zu werden. Es werde ihm aber aufgrund dieser Bestimmung allein Parteistellung und Rechtsmittellegitimation im Pflegschaftsverfahren nicht eingeräumt. Eine einheitliche Rechtsprechung zur fehlenden Rekurslegitimation eines aufgrund der Bestimmung des § 215 Abs. 1 ABGB einschreitenden Jugendwohlfahrtsträgers liegt demnach vor.

Anmerkung

E28691

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0010OB00543.92.0318.000

Dokumentnummer

JJT_19920318_OGH0002_0010OB00543_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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