TE OGH 1992/4/8 3Ob39/92

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Veröffentlicht am 08.04.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta, Dr.Klinger, Dr.Angst und Dr.Graf als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei S***** Bankaktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr.Peter Kisler und DDr.Karl Pistotnik, Rechtsanwälte in Wien, wider die verpflichtete Partei Christine H*****, vertreten durch Dr.Hans Pucher, Rechtsanwalt in St.Pölten, wegen S 317.618,10 sA, infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes St.Pölten als Rekursgerichtes vom 15.Jänner 1992, GZ R 805/91-13, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes St.Pölten vom 8.November 1991, GZ E 4773/91-1, insoweit bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Verpflichtete hatte die Exekutionskraft des am 1.Dezember 1986 errichteten Notariatsaktes mittels Klage gegen die betreibende Bank bestritten. Sie war in diesem Rechtsstreit in erster und zweiter Instanz unterlegen. Das Erstgericht trug ihr den Ersatz der Prozeßkosten von S 317.618,10 an die obsiegende Bank auf, das Berufungsgericht verhielt sie zum Ersatz der Kosten des Berufungsverfahrens von S 63.340,20. Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes hatte die Verpflichtete die als zulässig erklärte ordentliche Revision erhoben.

Das Erstgericht bewilligte der betreibenden Bank zur Hereinbringung dieser Kostenforderungen die Sicherungsexekution nach § 371 Z 1 EO.

Das Rekursgericht bestätigte die Bewilligung der Exekution zur Sicherstellung der Prozeßkosten erster Instanz, gab aber im übrigen dem Rekurs der Verpflichteten Folge und wies den Antrag auf Bewilligung der Sicherungsexekution zur Hereinbringung der Kosten des Berufungsverfahrens ab, weil nach § 371 Z 1 EO nur das in zweiter Instanz bestätigte Urteil des Erstgerichtes, nicht aber das Urteil des Berufungsgerichtes einen tauglichen Titel für die Vornahme von Exekutionshandlungen zur Sicherung der Geldforderungen (ohne Sicherheitsleistung nach § 371 a EO) abgebe. Das Rekursgericht sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage der Zulässigkeit der Sicherstellungsexekution für Kostenforderungen der obsiegenden beklagten Partei uneinheitlich sei.

Der von der Verpflichteten gegen den bestätigenden Teil des rekursgerichtlichen Beschlusses erhobene Revisionsrekurs ist nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Die Vorschriften des § 528 ZPO gelten nach § 78 EO als allgemeine Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über das Rechtsmittel des Rekurses auch im Exekutionsverfahren (SZ 56/165; SZ 57/42; MietSlg 37.784 ua). Die Änderung des Rechtsmittelausschlusses bei teilweise bestätigenden Rekursentscheidungen infolge der Neufassung der Vorschrift des § 528 Abs 1 Z 1 ZPO idF nach Art IV Z 116 ZVN 1983 (Fasching ZPR1 Rz 2017; Petrasch, Das neue Revisions-Rekurs-Recht, ÖJZ 1983, 203; EvBl 1984/29; RZ 1985/35; MietSlg 37.781 ua) wurde allerdings mit der Neuordnung des Verfahrensrechts über das Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof durch die nun geltende Fassung des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO (Art X Z 39 WGN 1989) beseitigt und iSd Jud 56 neu die absolute Unanfechtbarkeit des Beschlusses des Rekursgerichtes wieder auf zur Gänze bestätigende Entscheidungen beschränkt (Petrasch, Der Weg zum Obersten Gerichtshof nach der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989, ÖJZ 1989, 751; Fasching ZPR2 Rz 2017). Daß das Rekursgericht den erstrichterlichen Beschluß teilweise bestätigte, würde an sich demnach nicht einen Rechtsmittelausschluß nach § 78 EO und dem § 528 Abs 2 Z 2 ZPO bewirken.

Der Oberste Gerichthof hält jedoch daran fest, daß die Exekutionsführung zur Hereinbringung oder Sicherstellung von Geldforderungen auf Grund verschiedener Exekutionstitel weder eine Zusammenrechnung (vgl RZ 1973/108) noch eine einheitliche Beurteilung rechtfertigt (etwa 3 Ob 46/78 uva). Die betreibende Partei hat auf Grund des im Titelprozeß ergangenen Urteiles erster Instanz die Exekution zur Sicherstellung ihrer Kostenforderung an Verfahrenskosten vor dem Erstgericht (Bezirksgericht St.Pölten zu AZ 3 C 1360/88) und auf Grund des Berufungsurteils die Exekution zur Sicherstellung ihrer Kostenforderung an Kosten des Berufungsverfahrens (Landesgericht St.Pölten zu AZ R 164/91) beantragt und bewilligt erhalten. Da diese beiden Forderungen aus zwei Exekutionstiteln auch dann einen jeweils verschiedenen Entscheidungsgegenstand bilden, wenn sie mit einem Exekutionsantrag geltend gemacht wurden, ist die Rechtsmittelzulässigkeit jeweils gesondert zu beurteilen. Zur Abweisung des Exekutionsantrages in Ansehung der Berufungsverfahrenskosten kam es auch nur, weil § 371 Z 1 EO als Titel ein in zweiter Instanz bestätigtes Urteil fordert, wenn wider das Urteil des Berufungsgerichtes Revision erhoben wurde (die mittlerweile vom Obersten Gerichtshof am 18.Dezember 1991 zu 3 Ob 121/91 zurückgewiesen worden ist). Mit der ohnedies der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes wie der Lehre folgend beantworteten Frage, daß die Exekution nicht zur Sicherung er Kosten der zweiten Instanz bewilligt werden kann, wenn nicht die weiteren Voraussetzungen entweder des § 370 oder des § 371 a EO vorliegen (Heller - Berger - Stix - 2654 f; SZ 5/280; 3 Ob 88/82 ua), hat die Entscheidung über den Sicherungsexekutionsantrag zur Hereinbringung der Geldforderung an Kosten erster Instanz (Heller - Berger - Stix - 2644; Holzhammer, Zwangsvollstreckungsrecht3 323) nichts zu tun. Dieser Entscheidungsteil ist daher so zu beurteilen, als wäre der Exekutionsantrag nur auf das in zweiter Instanz bestätigte Urteil des Erstgerichtes, das die dortige Klägerin zum Ersatz der Prozeßkosten von S 317.618,10 an die dort beklagte nun betreibende Bank verpflichtete, gestützt. Die Bewilligung dieser Exekution zur Sicherstellung wurde vom Rekursgericht zur Gänze bestätigt. Insoweit ist die Entscheidung des Rekursgerichtes nach § 78 EO und § 528 Abs 2 Z 2 ZPO nicht anfechtbar und der von der Verpflichteten erhobene Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (RZ 1991/62).

Anmerkung

E29232

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0030OB00039.92.0408.000

Dokumentnummer

JJT_19920408_OGH0002_0030OB00039_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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