Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Graf, Dr. Jelinek und Dr. Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef J*****, vertreten durch Dr. Helmut Buchgraber, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dieter ST*****, vertreten durch Dr. Manfred Vogel, Rechtsanwalt in Wien, sowie der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei Regina RU*****, vertreten durch Dr. Manfred Lampelmayer, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 150.000,- sA infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 15. Jänner 1992, GZ 41 R 801/91-15, den Beschluß
gefaßt:
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil auf Grund der Bestimmungen des § 27 MRG und der hiezu ergangenen, mit der Lehre übereinstimmenden Rechtsprechung nur der Mieter als Vertragspartner des Vermieters zur Rückforderung der unzulässigen Ablösezahlung legitimiert ist, gleichgültig, aus wessen Vermögen sie geleistet wurde (Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht Rz 15 zu § 27 MRG; Würth in Rummel ABGB, Rz 9 zu § 27 MRG; 3 Ob 546/90; 3 Ob 591/90), und allein der spätere Eintritt in das Mietverhältnis auf Grund eines Weitergaberechtes des Mieters nicht bewirkt, daß das gesetzliche Rückforderungsrecht des § 27 MRG auf den eintretenden Mieter überginge; eine Zession des gesetzlichen Rückforderungsanspruches des Mieters an denjenigen, der seinerzeit die Ablösezahlung tatsächlich = wirtschaftlich geleistet hat, ist grundsätzlich möglich.Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO), weil auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 27, MRG und der hiezu ergangenen, mit der Lehre übereinstimmenden Rechtsprechung nur der Mieter als Vertragspartner des Vermieters zur Rückforderung der unzulässigen Ablösezahlung legitimiert ist, gleichgültig, aus wessen Vermögen sie geleistet wurde (Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht Rz 15 zu Paragraph 27, MRG; Würth in Rummel ABGB, Rz 9 zu Paragraph 27, MRG; 3 Ob 546/90; 3 Ob 591/90), und allein der spätere Eintritt in das Mietverhältnis auf Grund eines Weitergaberechtes des Mieters nicht bewirkt, daß das gesetzliche Rückforderungsrecht des Paragraph 27, MRG auf den eintretenden Mieter überginge; eine Zession des gesetzlichen Rückforderungsanspruches des Mieters an denjenigen, der seinerzeit die Ablösezahlung tatsächlich = wirtschaftlich geleistet hat, ist grundsätzlich möglich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:0080OB01547.92.0409.000Dokumentnummer
JJT_19920409_OGH0002_0080OB01547_9200000_000