TE OGH 1992/6/9 1Ob571/92

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Veröffentlicht am 09.06.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann, Dr. Schlosser, Dr. Graf und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen Kinder Birgit, geboren am 3. Jänner 1979, und Andrea T*****, geboren am 23. Mai 1980, infolge Revisionsrekurses des Vaters Engelbert T*****, gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Wels als Rekursgerichtes vom 29. Jänner 1992, GZ R 60/92-16, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Gmunden vom 10. Dezember 1991, GZ P 162/87-13, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht verpflichtete den Vater zu monatlichen Unterhaltsleistungen von je S 1.500,-- für die beiden Minderjährigen ab 1 September 1991. Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.

Der zweitinstanzliche Beschluß wurde dem Vater durch Hinterlegung beim Zustellpostamt zugestellt; auf dem Zustellnachweis ist der 25. März 1992 als Beginn der Abholfrist vermerkt. Der Vater hat den gegen den rekursgerichtlichen Beschluß erhobenen, von ihm als "Einspruch" bezeichneten Revisionsrekurs nach dem Vermerk der Einlaufstelle des Erstgerichtes dort am 9. April 1992 persönlich überreicht.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist verspätet erhoben.

Gemäß § 17 Abs 3 dritter Satz ZustG gelten hinterlegte Sendungen mit dem ersten Tag der zur Abholung bestimmten Frist als zugestellt. Dererste Tag dieser Frist ist jener Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Dieser Tag ist deshalb als Tag der wirksamen Zustellung anzusehen (1 Ob 657/87 u. a.), sodaß die Frist zur Erhebung des Rechtsmittels gegen die mit der Sendung zugestellte gerichtliche Entscheidung mit dem diesem Tag folgenden Tag zu laufen beginnt. Demgemäß wurde der rekursgerichtliche Beschluß dem Vater am 25. März 1992 zugestellt, sodaß die vierzehntägige Rechtsmittelfrist (§ 11 Abs 1 AußStrG) am 8. April 1992 abgelaufen und der Revisionsrekurs vom Vater, als am 9. April 1992 beim Erstgericht überreicht, somit verspätet erhoben worden ist.

Auf das verspätete Rechtsmittel konnte auch nicht gemäß § 11 Abs 2 AußStrG Rücksicht genommen werden, weil sich der Beschluß des Rekursgerichtes nicht ohne Nachteil der beiden Minderjährigen abändern ließe.

Anmerkung

E29150

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0010OB00571.92.0609.000

Dokumentnummer

JJT_19920609_OGH0002_0010OB00571_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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