TE OGH 1987/9/23 1Ob657/87

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Veröffentlicht am 23.09.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert, Dr. Hofmann, Dr. Schlosser und Dr. Kodek als Richter in der Rechtssache des Antragstellers mj. Gerhard H***, geboren am 29. Mai 1973, Birkfeld, Kaiserfeldgasse 46, vertreten durch die Kollisionskuratorin Helga M***, Angestellte, Birkfeld, Gschaid 148, wider den Antragsgegner Franz H***, Monteur, Birkfeld, Kaiserfeldgasse 46, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse infolge Revisionsrekurses des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Graz als Rekursgerichtes vom 25. Mai 1987, GZ. 1 R 99/87-76, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Weiz vom 16. Jänner 1987, GZ. F 2/86-72, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Rekursgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß die erstinstanzliche Sachentscheidung in dem zwischen den Parteien anhängigen Aufteilungsverfahren gemäß den §§ 81 ff. EheG bestätigt und den Rekurs an den Obersten Gerichtshof zugelassen.

Rechtliche Beurteilung

Der vom Antragsgegner gegen den rekursgerichtlichen Beschluß eingebrachte Revisionsrekurs ist verspätet erhoben. Die für den Antragsgegner bestimmte Sendung mit der Ausfertigung des rekursgerichtlichen Beschlusses wurde nach einem am 17. Juni 1987 unternommenen Zustellversuch noch am selben Tag beim Postamt Birkfeld hinterlegt und vom Antragsgegner am 19. Juni 1987 abgeholt (ON 78). Das Zustellorgan hat den Beginn der Abholfrist zwar auf dem Rückschein nicht vermerkt, doch wurde die Sendung, wie Erhebungen durch den Obersten Gerichtshof ergaben, bereits am Tag des Zustellversuches (17. Juni 1987) ab 14,00 Uhr erstmals für den Antragsgegner zur Abholung bereitgehalten. Gemäß § 17 Abs. 3 dritter Satz ZustG gelten hinterlegte Sendungen mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Der erste Tag dieser Frist ist jener Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird (Walter-Mayer, Zustellrecht, § 17 Anm. 32); der rekursgerichtliche Beschluß wurde dem Antragsgegner somit noch am 17. Juni 1987 zugestellt (SZ 57/34). Der Antragsgegner hat das von ihm selbst verfaßte Rechtsmittel unmittelbar an die Rekursinstanz adressiert; diese leitete den Schriftsatz zwar unverzüglich an das Erstgericht weiter, doch langte er dort erst am 2. Juli 1987, demnach erst am 15. Tag nach der Zustellung ein. Wurde das Rechtsmittel nicht an das Erstgericht adressiert, muß es zur Wahrung seiner Rechtzeitigkeit innerhalb der vierzehntägigen Frist (§ 11 Abs. 1 AußStrG) beim Erstgericht eingelangt sein (SZ 52/155 uva.). Der erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist im Wege über die Rekursinstanz beim Erstgericht eingelangte Revisionsrekurs ist deshalb verspätet erhoben. Da der Antragsteller aus dem angefochtenen Beschluß bereits Rechte erworben hat, kann auf das verspätete Rechtsmittelvorbringen gemäß § 11 Abs. 2 AußStrG nicht Bedacht genommen werden. Das Rechtsmittel des Antragsgegners ist deshalb zurückzuweisen.

Anmerkung

E11703

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0010OB00657.87.0923.000

Dokumentnummer

JJT_19870923_OGH0002_0010OB00657_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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