Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
BDG 1979 §43 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des W, vertreten durch Dr. Andreas Brandtner, Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, Drevesstraße 6, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 16. September 2004, Zl. 106.331/1- I/1/04, betreffend Reisegebühren (Zuteilungsgebühr nach § 22 RGV) zu Recht erkannt: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des W, vertreten durch Dr. Andreas Brandtner, Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, Drevesstraße 6, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 16. September 2004, Zl. 106.331/1- I/1/04, betreffend Reisegebühren (Zuteilungsgebühr nach Paragraph 22, RGV) zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Revierinspektor der Bundesgendarmerie in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine (Stamm-)Dienststelle ist der Gendarmerieposten X. Der Beschwerdeführer steht als Revierinspektor der Bundesgendarmerie in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine (Stamm-)Dienststelle ist der Gendarmerieposten römisch zehn.
Mit Befehl des Bezirksgendarmeriekommandanten B vom 18. Oktober 1995 wurde der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 1. November 1995 als Spurensicherungsbeamter zur Verwendung im Koordinierten Kriminaldienst (KKD) dem Bezirksgendarmeriekommando B "bis auf Widerruf" dienstzugeteilt.
Mit Befehl des Landesgendarmeriekommandanten für Vorarlberg vom 3. April 1996 wurde diese Dienstzuteilung unter Bezugnahme auf den Befehl vom 18. Oktober 1995 "bis auf Widerruf verlängert".
Für den Zeitraum vom 1. November 1995 bis 28. Februar 2003 wurden dem Beschwerdeführer Zuteilungsgebühren gemäß § 22 Abs. 3 RGV ausbezahlt. Für den Zeitraum vom 1. November 1995 bis 28. Februar 2003 wurden dem Beschwerdeführer Zuteilungsgebühren gemäß Paragraph 22, Absatz 3, RGV ausbezahlt.
Mit schriftlicher Weisung des Landesgendarmeriekommandanten für Vorarlberg vom 1. Dezember 2003 wurde unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 23. Juni 1999, Zl. 97/12/0255, das Bezirksgendarmeriekommando B angewiesen, dem Beschwerdeführer mitzuteilen, dass rückwirkend mit 1. März 2003 kein Anspruch auf Zuteilungszuschuss mehr bestehe.
Mit Eingabe vom 22. Januar 2004 beantragte daraufhin der Beschwerdeführer die Nachzahlung der seit März 2003 fälligen Zuteilungsgebühren im Betrag von 3.211,43 EUR, in eventu die Erlassung eines Feststellungsbescheides.
Mit Bescheid des Landesgendarmeriekommandanten für Vorarlberg vom 23. Februar 2004 wurde unter Bezugnahme auf den Antrag des Beschwerdeführers vom 22. Januar 2004 festgestellt, dass diesem ab dem 1. März 2003 keine Gebühren nach § 22 Abs. 3 Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV) mehr zustünden. Mit Bescheid des Landesgendarmeriekommandanten für Vorarlberg vom 23. Februar 2004 wurde unter Bezugnahme auf den Antrag des Beschwerdeführers vom 22. Januar 2004 festgestellt, dass diesem ab dem 1. März 2003 keine Gebühren nach Paragraph 22, Absatz 3, Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV) mehr zustünden.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 16. September 2004 wurde dieser Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid vollinhaltlich bestätigt. Die belangte Behörde begründete ihren Bescheid nach Darstellung des Verfahrensganges und der Rechtslage dahingehend, dass die in § 2 RGV umschriebenen Begriffe (Versetzung, Dienstzuteilung) im Hinblick auf die ihnen jeweils vorangestellten Worte "im Sinne dieser Verordnung" so auszulegen seien, dass der festzustellende Begriffsinhalt nur auf Grund der Bestimmungen der RGV selbst zu ermitteln sei und nicht unter Heranziehung anderer dienstrechtlicher Begriffe. Im Hinblick auf den in ihrem § 1 Abs. 1 dargelegten Zweck der RGV sei es unter Beachtung der gesetzlich festgelegten, meist pauschalierenden Methoden der Abgeltung grundsätzlich zutreffend, primär auf die tatsächlichen Verhältnisse und nicht auf rechtliche Konstruktionen abzustellen. Maßgebend für die Beantwortung der reisegebührenrechtlichen Frage "Versetzung oder Dienstzuteilung" seien daher die konkreten Verhältnisse sowie die dienstlichen Umstände, die zur auswärtigen Dienstverrichtung geführt hätten und die dem betroffenen Beamten erkennbar hätten sein müssen. Unter Verweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Juni 1976, Slg. Nr. 9090/A, wonach in der Frage der Abgrenzung zwischen Versetzung und Dienstzuteilung im Sinne der Reisegebührenvorschrift von der Behörde insbesondere festgestellt werden müsse, ob der für die Zuweisung des Beamten an einen bestimmten Ort maßgebende Bedarf im Zeitpunkt der Zuweisung nur ein vorübergehender oder schon damals die Dienstleistung auf nicht absehbare Zeit geplant gewesen sei, führte die belangte Behörde aus, unbestritten sei, dass die Dienstzuteilung des Beschwerdeführers nach den Befehlen vom 18. Oktober 1995 und 3. April 1996 (Verlängerung) jeweils "bis auf Widerruf" erfolgt sei und er der dienstrechtlichen Zuteilung bzw. der Verlängerung zugestimmt bzw. nicht widersprochen habe. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer hätte erkennen müssen, dass diese Dienstverrichtung beim Bezirksgendarmeriekommando B durchaus auf nicht absehbare Zeit geplant gewesen sei. Ungeachtet dessen, dass seitens der Dienstbehörde mangels vorhandener Planstellen für den Bereich des Koordinierten Kriminaldienstes die Abdeckung eines durch Jahre hindurch dauernd bestehenden Personalbedarfes mit einer dienstrechtlich als Dienstzuteilung zu wertenden Maßnahme erfolgt sei, könne auf Grund des Sachverhaltes kein Zweifel daran gehegt werden, dass mit der Dienstzuteilung des Beschwerdeführers "bis auf Widerruf" und deren gleichlautender Verlängerung sein dortiger Einsatz auf nicht absehbare Zeit geplant gewesen sei. Auch zeige sich aus diesem schon durch Jahre, nämlich seit 1995, hindurch aufrecht erhaltenen Zustand einer dienstrechtlichen Dienstzuteilung, die diesbezüglich auch in den Rahmenbedingungen offenbar keine wesentliche Änderung erfahren habe, in Verbindung mit der gewählten Formulierung "auf unbestimmte Zeit", dass es sich nicht nur um die Abdeckung eines vorübergehenden Personalbedarfes im Sinne des § 2 Abs. 3 RGV 1955 gehandelt habe. Von einer im Sinne der Reisegebührenvorschrift lediglich "vorübergehenden Zuteilung" könne daher nicht mehr gesprochen werden. Die gesetzlichen Regelungen über die Dienstzuteilung sowohl im Dienstrecht als auch im Bereich der RGV seien im Übrigen ersichtlicher Weise nicht auf Jahre lange Dauerzuteilungen abgestellt. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 16. September 2004 wurde dieser Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid vollinhaltlich bestätigt. Die belangte Behörde begründete ihren Bescheid nach Darstellung des Verfahrensganges und der Rechtslage dahingehend, dass die in Paragraph 2, RGV umschriebenen Begriffe (Versetzung, Dienstzuteilung) im Hinblick auf die ihnen jeweils vorangestellten Worte "im Sinne dieser Verordnung" so auszulegen seien, dass der festzustellende Begriffsinhalt nur auf Grund der Bestimmungen der RGV selbst zu ermitteln sei und nicht unter Heranziehung anderer dienstrechtlicher Begriffe. Im Hinblick auf den in ihrem Paragraph eins, Absatz eins, dargelegten Zweck der RGV sei es unter Beachtung der gesetzlich festgelegten, meist pauschalierenden Methoden der Abgeltung grundsätzlich zutreffend, primär auf die tatsächlichen Verhältnisse und nicht auf rechtliche Konstruktionen abzustellen. Maßgebend für die Beantwortung der reisegebührenrechtlichen Frage "Versetzung oder Dienstzuteilung" seien daher die konkreten Verhältnisse sowie die dienstlichen Umstände, die zur auswärtigen Dienstverrichtung geführt hätten und die dem betroffenen Beamten erkennbar hätten sein müssen. Unter Verweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Juni 1976, Slg. Nr. 9090/A, wonach in der Frage der Abgrenzung zwischen Versetzung und Dienstzuteilung im Sinne der Reisegebührenvorschrift von der Behörde insbesondere festgestellt werden müsse, ob der für die Zuweisung des Beamten an einen bestimmten Ort maßgebende Bedarf im Zeitpunkt der Zuweisung nur ein vorübergehender oder schon damals die Dienstleistung auf nicht absehbare Zeit geplant gewesen sei, führte die belangte Behörde aus, unbestritten sei, dass die Dienstzuteilung des Beschwerdeführers nach den Befehlen vom 18. Oktober 1995 und 3. April 1996 (Verlängerung) jeweils "bis auf Widerruf" erfolgt sei und er der dienstrechtlichen Zuteilung bzw. der Verlängerung zugestimmt bzw. nicht widersprochen habe. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer hätte erkennen müssen, dass diese Dienstverrichtung beim Bezirksgendarmeriekommando B durchaus auf nicht absehbare Zeit geplant gewesen sei. Ungeachtet dessen, dass seitens der Dienstbehörde mangels vorhandener Planstellen für den Bereich des Koordinierten Kriminaldienstes die Abdeckung eines durch Jahre hindurch dauernd bestehenden Personalbedarfes mit einer dienstrechtlich als Dienstzuteilung zu wertenden Maßnahme erfolgt sei, könne auf Grund des Sachverhaltes kein Zweifel daran gehegt werden, dass mit der Dienstzuteilung des Beschwerdeführers "bis auf Widerruf" und deren gleichlautender Verlängerung sein dortiger Einsatz auf nicht absehbare Zeit geplant gewesen sei. Auch zeige sich aus diesem schon durch Jahre, nämlich seit 1995, hindurch aufrecht erhaltenen Zustand einer dienstrechtlichen Dienstzuteilung, die diesbezüglich auch in den Rahmenbedingungen offenbar keine wesentliche Änderung erfahren habe, in Verbindung mit der gewählten Formulierung "auf unbestimmte Zeit", dass es sich nicht nur um die Abdeckung eines vorübergehenden Personalbedarfes im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, RGV 1955 gehandelt habe. Von einer im Sinne der Reisegebührenvorschrift lediglich "vorübergehenden Zuteilung" könne daher nicht mehr gesprochen werden. Die gesetzlichen Regelungen über die Dienstzuteilung sowohl im Dienstrecht als auch im Bereich der RGV seien im Übrigen ersichtlicher Weise nicht auf Jahre lange Dauerzuteilungen abgestellt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Durch den angefochtenen Bescheid erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht, weiterhin Zuteilungsgebühr nach § 22 Abs. 3 RGV zu beziehen, sowie in seinem Recht auf ein mängelfreies Verfahren, insbesondere erschöpfende Prüfung, Feststellung und Beurteilung des Sachverhaltes, verletzt. Durch den angefochtenen Bescheid erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht, weiterhin Zuteilungsgebühr nach Paragraph 22, Absatz 3, RGV zu beziehen, sowie in seinem Recht auf ein mängelfreies Verfahren, insbesondere erschöpfende Prüfung, Feststellung und Beurteilung des Sachverhaltes, verletzt.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte, und legte die Verwaltungsakten vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
In Ausführung der Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, seine Stammdienststelle sei der Gendarmerieposten X. Eine Versetzung (von dort zum Bezirksgendarmeriekommando B zur bezirksweiten Verwendung im KKD/Spurensicherung) sei zu keiner Zeit erfolgt. In den im angefochtenen Bescheid genannten Befehlen (vom 18. Oktober 1995 und 3. April 1996) sei auch ausdrücklich von "Dienstzuteilung" die Rede gewesen. Es könne daher nicht fraglich sein, dass er auch zum Bezirksgendarmeriekommando B lediglich "dienstzugeteilt" worden sei und dem Leiter dieser Dienststelle unterstehe. Die Behörden hätten ihre Rechtsmeinung insbesondere auf das VwGH-Erkenntnis vom 23. Juni 1999, Zl. 97/12/0255, gestützt, in welchem aber auch ausgeführt sei, dass "in der Frage der Abgrenzung zwischen Versetzung und Dienstzuteilung im Sinne der RGV von der Behörde insbesondere festgestellt werden muss, ob der für die Zuweisung des Beamten zur Dienstleistung an einem bestimmten Ort maßgebende Bedarf im Zeitpunkt der Zuweisung nur ein vorübergehender war oder schon damals die Dienstleistung auf nicht absehbare Zeit geplant gewesen ist". Gerade diese Kriterien begründeten seinen Anspruch: Die Dienstzuteilung sei erstmals mit Befehl vom 18. Oktober 1995 verfügt worden, und zwar mit Wirksamkeit vom 1. November 1995. Daraufhin sei der Befehl vom 3. April 1996 erfolgt. Schon daraus ergebe sich, dass schon zum Zeitpunkt der ersten Zuweisung der maßgebende Bedarf ganz offenbar nur ein vorübergehender gewesen sei, ansonsten es ja nicht eines weiteren Befehles ca. 6 Monate danach bedurft hätte. Auch die weitere Zuteilung mit Befehl vom 3. April 1996 sei nicht etwa "bis auf Weiteres", sondern "bis auf Widerruf" erfolgt, sodass er jederzeit mit einem Widerruf der Dienstzuteilung habe rechnen müssen und diese insoweit ebenfalls nur "vorübergehend" gewesen sei. Damit werde auch auf die tatsächlichen Verhältnisse abgestellt: Für die Verwendung als Spurensicherungsbeamter im KKD habe beim Bezirksgendarmeriekommando schon in den Jahren 1995 und 1996 keine Plandienststelle bestanden. Sie bestehe auch nach wie vor nicht. Es werde auch künftig keine Planstelle für diese Verwendung geschaffen werden. Es habe eben zu keiner Zeit eine "Versetzung" erfolgen können, weil eine Versetzung auf eine weder bestehende noch vorgesehene Stelle nicht in Frage komme. Deshalb sei nur eine Dienstzuteilung in Frage gekommen, und zwar eben nur auf jederzeitigen Widerruf und damit lediglich vorübergehend. Bemängelt werde in diesem Zusammenhang, dass die Behörde der wesentlichen Frage, nämlich was im Zeitpunkt der Dienstzuteilung geplant gewesen sei, nicht weiter nachgegangen sei. Die Behörden hätten dies aber erheben müssen, so durch Erhebung des bestandenen Bedarfes an der Verwendung des Beschwerdeführers im KKD, insbesondere durch Einsichtnahme in die befehlsbegründenden Akten und Einvernahme der befehlserlassenden Dienststellen. Sei der maßgebende Bedarf im Zeitpunkt der Zuweisung tatsächlich nur jeweils ein vorübergehender gewesen, stünden die beantragten Gebühren jedenfalls zu. Im Übrigen dienten Zuteilungsgebühren dazu, Mehraufwände, die einem Beamten durch eine Dienstzuteilung erwüchsen, zu ersetzen. Dass der Beschwerdeführer nun bezirksweit als Spurensicherungsbeamter erhebliche Mehraufwände habe, sei nachvollziehbar. Auch sei es nicht seine Sache gewesen, darüber zu entscheiden, ob eine Versetzung oder nur eine Dienstzuteilung vorgenommen werde. Dies sei ausschließlich Sache des Dienstgebers, der eben eine Dienstzuteilung verfügt habe, weil offensichtlich der maßgebende Bedarf ein vorübergehender gewesen sei, ansonsten korrekter Weise ja eine Versetzung vorzunehmen gewesen wäre. Es könne nicht angehen, dass bei ein und dem selben Sachverhalt die Zuteilungsgebühren fortlaufend ausbezahlt würden (nämlich vom Beginn der Zuteilungszeit an bis zum 28. Februar 2003) in der Folge jedoch rückwirkend den Anspruch auf Zuteilungsgebühr zu verneinen. Auch habe er seinen verantwortungsvollen bezirksweiten Arbeitseinsatz im Vertrauen darauf verrichtet, die Gebühr auch weiterhin zu erhalten. In Ausführung der Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, seine Stammdienststelle sei der Gendarmerieposten römisch zehn. Eine Versetzung (von dort zum Bezirksgendarmeriekommando B zur bezirksweiten Verwendung im KKD/Spurensicherung) sei zu keiner Zeit erfolgt. In den im angefochtenen Bescheid genannten Befehlen (vom 18. Oktober 1995 und 3. April 1996) sei auch ausdrücklich von "Dienstzuteilung" die Rede gewesen. Es könne daher nicht fraglich sein, dass er auch zum Bezirksgendarmeriekommando B lediglich "dienstzugeteilt" worden sei und dem Leiter dieser Dienststelle unterstehe. Die Behörden hätten ihre Rechtsmeinung insbesondere auf das VwGH-Erkenntnis vom 23. Juni 1999, Zl. 97/12/0255, gestützt, in welchem aber auch ausgeführt sei, dass "in der Frage der Abgrenzung zwischen Versetzung und Dienstzuteilung im Sinne der RGV von der Behörde insbesondere festgestellt werden muss, ob der für die Zuweisung des Beamten zur Dienstleistung an einem bestimmten Ort maßgebende Bedarf im Zeitpunkt der Zuweisung nur ein vorübergehender war oder schon damals die Dienstleistung auf nicht absehbare Zeit geplant gewesen ist". Gerade diese Kriterien begründeten seinen Anspruch: Die Dienstzuteilung sei erstmals mit Befehl vom 18. Oktober 1995 verfügt worden, und zwar mit Wirksamkeit vom 1. November 1995. Daraufhin sei der Befehl vom 3. April 1996 erfolgt. Schon daraus ergebe sich, dass schon zum Zeitpunkt der ersten Zuweisung der maßgebende Bedarf ganz offenbar nur ein vorübergehender gewesen sei, ansonsten es ja nicht eines weiteren Befehles ca. 6 Monate danach bedurft hätte. Auch die weitere Zuteilung mit Befehl vom 3. April 1996 sei nicht etwa "bis auf Weiteres", sondern "bis auf Widerruf" erfolgt, sodass er jederzeit mit einem Widerruf der Dienstzuteilung habe rechnen müssen und diese insoweit ebenfalls nur "vorübergehend" gewesen sei. Damit werde auch auf die tatsächlichen Verhältnisse abgestellt: Für die Verwendung als Spurensicherungsbeamter im KKD habe beim Bezirksgendarmeriekommando schon in den Jahren 1995 und 1996 keine Plandienststelle bestanden. Sie bestehe auch nach wie vor nicht. Es werde auch künftig keine Planstelle für diese Verwendung geschaffen werden. Es habe eben zu keiner Zeit eine "Versetzung" erfolgen können, weil eine Versetzung auf eine weder bestehende noch vorgesehene Stelle nicht in Frage komme. Deshalb sei nur eine Dienstzuteilung in Frage gekommen, und zwar eben nur auf jederzeitigen Widerruf und damit lediglich vorübergehend. Bemängelt werde in diesem Zusammenhang, dass die Behörde der wesentlichen Frage, nämlich was im Zeitpunkt der Dienstzuteilung geplant gewesen sei, nicht weiter nachgegangen sei. Die Behörden hätten dies aber erheben müssen, so durch Erhebung des bestandenen Bedarfes an der Verwendung des Beschwerdeführers im KKD, insbesondere durch Einsichtnahme in die befehlsbegründenden Akten und Einvernahme der befehlserlassenden Dienststellen. Sei der maßgebende Bedarf im Zeitpunkt der Zuweisung tatsächlich nur jeweils ein vorübergehender gewesen, stünden die beantragten Gebühren jedenfalls zu. Im Übrigen dienten Zuteilungsgebühren dazu, Mehraufwände, die einem Beamten durch eine Dienstzuteilung erwüchsen, zu ersetzen. Dass der Beschwerdeführer nun bezirksweit als Spurensicherungsbeamter erhebliche Mehraufwände habe, sei nachvollziehbar. Auch sei es nicht seine Sache gewesen, darüber zu entscheiden, ob eine Versetzung oder nur eine Dienstzuteilung vorgenommen werde. Dies sei ausschließlich Sache des Dienstgebers, der eben eine Dienstzuteilung verfügt habe, weil offensichtlich der maßgebende Bedarf ein vorübergehender gewesen sei, ansonsten korrekter Weise ja eine Versetzung vorzunehmen gewesen wäre. Es könne nicht angehen, dass bei ein und dem selben Sachverhalt die Zuteilungsgebühren fortlaufend ausbezahlt würden (nämlich vom Beginn der Zuteilungszeit an bis zum 28. Februar 2003) in der Folge jedoch rückwirkend den Anspruch auf Zuteilungsgebühr zu verneinen. Auch habe er seinen verantwortungsvollen bezirksweiten Arbeitseinsatz im Vertrauen darauf verrichtet, die Gebühr auch weiterhin zu erhalten.
Gemäß § 1 Abs. 1 der Reisegebührenvorschrift, BGBl. Nr. 133/1955, in der Fassung BGBl. I Nr. 127/1999, haben die Bundesbeamten (§ 1 Abs. 1 des BDG - im Folgenden kurz Beamte genannt) nach Maßgabe dieser Verordnung Anspruch auf den Ersatz des Mehraufwandes, der ihnen Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, der Reisegebührenvorschrift, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999,, haben die Bundesbeamten (Paragraph eins, Absatz eins, des BDG - im Folgenden kurz Beamte genannt) nach Maßgabe dieser Verordnung Anspruch auf den Ersatz des Mehraufwandes, der ihnen
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004090221.X00Im RIS seit
03.03.2006