§ 27 RGV Versetzung

RGV - Reisegebührenvorschrift 1955

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Der Beamte, der an einen anderen Dienstort versetzt wird, hat nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes Anspruch auf Ersatz der Kosten, die mit der Übersiedlung vom bisherigen Wohnort in den neuen Wohnort verbunden sind (Übersiedlungsgebühren). Ist der Beamte aus Anlaß des Wechsels des Dienstortes nicht in den neuen Dienstort, sondern in einen anderen Ort übersiedelt und tritt dadurch an die Stelle des Anspruches auf Trennungsgebühr der Anspruch auf Trennungszuschuß, so gebührt ihm, falls er von diesem anderen Ort innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren nach der ersten Übersiedlung in den Dienstort übersiedelt, an Übersiedlungsgebühren der Reisekostenersatz (§ 29) und der Frachtkostenersatz (§ 30).

(2) Erfolgt die Versetzung von Amts wegen, ist sie während der ersten drei Monate reisegebührenrechtlich wie eine Dienstzuteilung zu behandeln.

(3) Ein Anspruch auf Übersiedlungsgebühren besteht nicht im Falle des Diensttausches und bei der Wiedereinstellung im Ruhestand befindlicher Beamter.

(4) Im Falle einer Versetzung gemäß § 38a Abs. 2 oder 3 BDG 1979 sind die aus diesem Grund anfallenden Reisegebühren vom anfordernden Ressort zu tragen.

In Kraft seit 01.01.1995 bis 31.12.9999
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