TE Vwgh Erkenntnis 2006/1/31 2001/12/0100

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Veröffentlicht am 31.01.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
63/02 Gehaltsgesetz;
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht;

Norm

BDG 1979 §141 Abs1 idF 1994/550;
BDG 1979 §141 Abs2 idF 2000/I/094;
BDG 1979 §141 Abs3 idF 2000/I/094;
BDG 1979 §40 Abs2 idF 1994/550;
GehG 1924 §31 Abs1 idF 1994/550;
GehG 1956 §31 Abs1 idF 1994/550;
GehG 1956 §36b Abs1 Z1 lita idF 2000/I/094;
GehG 1956 §36b Abs2 idF 2000/I/094;
GehG 1956 §36b Abs2 Z2 idF 2000/I/094;
GehG 1956 §36b idF 2000/I/094;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
  1. BDG 1979 § 141 heute
  2. BDG 1979 § 141 gültig ab 23.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  3. BDG 1979 § 141 gültig von 08.01.2018 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2018
  4. BDG 1979 § 141 gültig von 01.01.2013 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  5. BDG 1979 § 141 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  6. BDG 1979 § 141 gültig von 12.08.2000 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  7. BDG 1979 § 141 gültig von 01.01.1995 bis 11.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  8. BDG 1979 § 141 gültig von 20.06.1990 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 362/1991
  9. BDG 1979 § 141 gültig von 01.01.1980 bis 19.06.1990
  1. BDG 1979 § 141 heute
  2. BDG 1979 § 141 gültig ab 23.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  3. BDG 1979 § 141 gültig von 08.01.2018 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2018
  4. BDG 1979 § 141 gültig von 01.01.2013 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  5. BDG 1979 § 141 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  6. BDG 1979 § 141 gültig von 12.08.2000 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  7. BDG 1979 § 141 gültig von 01.01.1995 bis 11.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  8. BDG 1979 § 141 gültig von 20.06.1990 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 362/1991
  9. BDG 1979 § 141 gültig von 01.01.1980 bis 19.06.1990
  1. BDG 1979 § 141 heute
  2. BDG 1979 § 141 gültig ab 23.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  3. BDG 1979 § 141 gültig von 08.01.2018 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2018
  4. BDG 1979 § 141 gültig von 01.01.2013 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  5. BDG 1979 § 141 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  6. BDG 1979 § 141 gültig von 12.08.2000 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  7. BDG 1979 § 141 gültig von 01.01.1995 bis 11.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  8. BDG 1979 § 141 gültig von 20.06.1990 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 362/1991
  9. BDG 1979 § 141 gültig von 01.01.1980 bis 19.06.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Thoma und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des Dr. D in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer, Dr. Martin Riedl und Dr. Georg Riedl, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 9. April 2001, Zl. 251.737/63-I/A/1/01, betreffend Gehaltsdifferenz zwischen tatsächlich geleistetem Gehalt der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 6, und dem Fixgehalt der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 7, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er den Zeitraum vom 27. Jänner bis einschließlich 30. November 2000 betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schreiben vom 22. Februar 2001 an den Bundesminister für Inneres brachte der (gewerkschaftlich vertretene) Beschwerdeführer vor, er sei mit Schreiben des Bundesministers für Inneres vom 27. Jänner 2000 unbeschadet seiner Funktion als Leiter der Abteilung III/2 mit sofortiger Wirksamkeit zum Leiter der Gruppe III/K im Bundesministerium für Inneres bestellt worden. Die Planstelle des Leiters der Gruppe III/K sei mit Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 7, bewertet und sei als solche auch ausgeschrieben worden. Dennoch werde der Beschwerdeführer "bis heute" nach der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 6, entlohnt. Gemäß § 31 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG) gebühre dem Beamten der Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe A1 jedoch ein Fixgehalt gemäß der zitierten Bestimmung. Der Beschwerdeführer habe daher seit 27. Jänner 2000 einen Anspruch auf das monatliche Fixgehalt gemäß § 31 Abs. 2 Z. 1 GehG. Im November 2000 sei auf Grund einer Änderung der Geschäftseinteilung die Gruppe III/K aufgelöst worden. Inwiefern sich seine besoldungsrechtliche Stellung dadurch geändert habe, sei ihm "bis dato" nicht mitgeteilt worden, weshalb er weiterhin einen Anspruch "auf Entlohnung nach A1/7" habe. Aus diesen Gründen werde beantragt, ihm rückwirkend ab 27. Jänner 2000 die Gehaltsdifferenz zwischen dem gebührenden Fixgehalt der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 7, und dem tatsächlich geleisteten Gehalt der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 6, zu bezahlen. Mit Schreiben vom 22. Februar 2001 an den Bundesminister für Inneres brachte der (gewerkschaftlich vertretene) Beschwerdeführer vor, er sei mit Schreiben des Bundesministers für Inneres vom 27. Jänner 2000 unbeschadet seiner Funktion als Leiter der Abteilung III/2 mit sofortiger Wirksamkeit zum Leiter der Gruppe III/K im Bundesministerium für Inneres bestellt worden. Die Planstelle des Leiters der Gruppe III/K sei mit Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 7, bewertet und sei als solche auch ausgeschrieben worden. Dennoch werde der Beschwerdeführer "bis heute" nach der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 6, entlohnt. Gemäß Paragraph 31, des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG) gebühre dem Beamten der Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe A1 jedoch ein Fixgehalt gemäß der zitierten Bestimmung. Der Beschwerdeführer habe daher seit 27. Jänner 2000 einen Anspruch auf das monatliche Fixgehalt gemäß Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer eins, GehG. Im November 2000 sei auf Grund einer Änderung der Geschäftseinteilung die Gruppe III/K aufgelöst worden. Inwiefern sich seine besoldungsrechtliche Stellung dadurch geändert habe, sei ihm "bis dato" nicht mitgeteilt worden, weshalb er weiterhin einen Anspruch "auf Entlohnung nach A1/7" habe. Aus diesen Gründen werde beantragt, ihm rückwirkend ab 27. Jänner 2000 die Gehaltsdifferenz zwischen dem gebührenden Fixgehalt der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 7, und dem tatsächlich geleisteten Gehalt der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 6, zu bezahlen.

Beigeschlossen war diesem Schreiben eine Erledigung des Bundesministerium für Inneres vom 27. Jänner 2000, gerichtet an die Sektions-, Gruppen- und Abteilungsleiter sowie das Bundesasylamt mit (auszugsweise) folgendem Wortlaut:

"Geschäftseinteilung des Bundesministerium für Inneres;

Bestellung von Abteilungsleiter Dr. D

zum Leiter der Gruppe III/K im Bundesministerium für Inneres

Abteilungsleiter Dr. D wird unbeschadet seiner Funktion als

Leiter der Abteilung III/2 mit sofortiger Wirksamkeit zum Leiter

der Gruppe

III/K im Bundesministerium für Inneres bestellt.

Hievon wird zur Kenntnisnahme Mitteilung gemacht ..."

Die Genehmigung dieser Erledigung erfolgte erkennbar durch den damaligen Leiter der Zentralsektion des Bundesministeriums für Inneres.

Mit Bescheid vom 9. April 2001 wies der Bundesminister für Inneres den Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 56 AVG in Verbindung mit §§ 40, 141 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), §§ 31 und 37 GehG ab. Mit Bescheid vom 9. April 2001 wies der Bundesminister für Inneres den Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 56, AVG in Verbindung mit Paragraphen 40, 141, Absatz eins, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), Paragraphen 31 und 37 GehG ab.

Begründend führte der Bundesminister für Inneres nach Wiedergabe des Antragsvorbringens aus, dem Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom 26. Februar 2001 mitgeteilt worden, aus Sicht der Dienstbehörde könne außer Streit gestellt werden, dass der Beschwerdeführer zwar mit Wirkung vom 21. Februar 2000 durch Verfügung des Bundesministers für Inneres mit der Leitung der Gruppe III/K betraut worden sei, eine Ernennung durch den Bundespräsidenten auf eine Planstelle der Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe A1 sei hingegen nicht vorgenommen worden.

Nach Wiedergabe der nach Ansicht des Bundesministers für Inneres maßgeblichen Rechtslage führte dieser begründend in rechtlicher Hinsicht aus, aus § 141 Abs. 1 BDG folge, dass Arbeitsplätze der Funktionsgruppen 7 bis 9 der Verwendungsgruppe A1 durch befristete Ernennung zu besetzen seien. Somit sei klar gestellt, dass eine dauernde Betrauung mit einer befristeten Leitungsfunktion im dienstrechtlichen Sinn durch Ernennung auf die entsprechende Planstelle begründet werden müsse. Der organisationsrechtlichen Funktionsbetrauung durch den zuständigen Bundesminister gemäß § 9 des Bundesministeriengesetzes 1986 komme unter diesem Aspekt hingegen nur Provisorialcharakter zu, zumal dadurch keine Betrauung auf Dauer im Sinne der genannten Bestimmung des BDG 1979 vorgenommen worden sei. Die organisationsrechtliche Normierung des § 9 des Bundesministeriengesetzes 1986 würde in einem unlösbaren Widerspruch zur dienstrechtlichen Bestimmung des § 141 BDG 1979 stehen, käme ihr bereits der Rechtscharakter einer dauernden Funktionsbetrauung nach den dienst- und besoldungsrechtlichen Regelungen zu. Dies bedeute in logischer Konsequenz beispielsweise auch, dass die Zeit der (bloßen) Funktionsbetrauung nach dem Bundesministeriengesetz 1986 nicht in die fünfjährige Funktionsausübung nach § 141 BDG 1979 einzurechnen sei. Aber auch ein Vergleich zwischen den Bestimmungen des § 30 GehG betreffend die Flüssighaltung einer Funktionszulage und § 31 GehG über den Anspruch auf Fixgehalt ergebe keine anders lautende Lösung für den in Rede stehenden Sachverhalt. Arbeitsplätze der Verwendungsgruppe A1 bis einschließlich der Funktionsgruppe 6 würden nach dem Wortlaut durch dauernde Betrauung besetzt, wohingegen für den Anspruch auf Fixgehalt die Zugehörigkeit des Beamten zu den Funktionsgruppen 7 bis 9 erforderlich sei. Eine solche sei jedoch erst nach der Ernennung durch den Bundespräsidenten gegeben. Nach § 31 Abs. 1 GehG gebühre ein Fixgehalt nur dem "Beamten der Funktionsgruppe 7, 8 oder 9 der Verwendungsgruppe A1". Beamter einer genannten Funktionsgruppe in der Verwendungsgruppe A1 im Sinn des § 31 Abs. 1 GehG sei man jedoch entgegen der Annahme des Beschwerdeführers nur nach Ernennung durch den Bundespräsidenten. Somit werde jeweils auf unterschiedliche Umstände als auslösender Faktor für die Beurteilung besoldungsrechtlicher Ansprüche abgestellt. Selbst unter der Voraussetzung, dass bereits der Funktionsbetrauung nach § 9 des Bundesministeriengesetzes 1986 der Rechtscharakter einer dauernden (dienstrechtlichen) Maßnahme zukomme, wäre daher schon auf Grund der Unterschiedlichkeit der besoldungsrechtlichen Bestimmungen dem Antrag auf Flüssighaltung eines Fixgehaltes der Erfolg zu versagen. Da im Falle des Beschwerdeführers in dienstrechtlicher Hinsicht lediglich eine vorübergehende Personalmaßnahme erfolgt sei, wäre für die Dauer der Ausübung der Funktion des Leiters der Gruppe III/K lediglich eine Funktionsabgeltung flüssig zu halten gewesen; diesfalls sei aber im Sinne der Bestimmung des § 37 GehG davon auszugehen, dass kein Anspruch abgeleitet werden könne, zumal vom Beschwerdeführer eine Funktion ausgeübt worden sei, die bloß eine Funktionsgruppe über der dauernden Verwendung gelegen sei. Die Beendigung der Ausübung der vorübergehenden höherwertigen Verwendung sei durch die Änderung der Geschäftseinteilung mit Wirkung vom 1. Dezember 2000 erfolgt, wobei diesem Umstand nicht die Wirkung einer qualifizierten Verwendungsänderung im Sinn des § 40 Abs. 2 BDG 1979 zukomme, zumal in Ermangelung einer entsprechenden Ernennung lediglich eine vorübergehend höher wertige Verwendung vorgelegen sei. Diesfalls sei unter sinngemäßer Anwendung des § 40 Abs. 4 BDG 1979 davon auszugehen, dass Abs. 2 dieser Bestimmung keine Anwendung finde. Nach Wiedergabe der nach Ansicht des Bundesministers für Inneres maßgeblichen Rechtslage führte dieser begründend in rechtlicher Hinsicht aus, aus Paragraph 141, Absatz eins, BDG folge, dass Arbeitsplätze der Funktionsgruppen 7 bis 9 der Verwendungsgruppe A1 durch befristete Ernennung zu besetzen seien. Somit sei klar gestellt, dass eine dauernde Betrauung mit einer befristeten Leitungsfunktion im dienstrechtlichen Sinn durch Ernennung auf die entsprechende Planstelle begründet werden müsse. Der organisationsrechtlichen Funktionsbetrauung durch den zuständigen Bundesminister gemäß Paragraph 9, des Bundesministeriengesetzes 1986 komme unter diesem Aspekt hingegen nur Provisorialcharakter zu, zumal dadurch keine Betrauung auf Dauer im Sinne der genannten Bestimmung des BDG 1979 vorgenommen worden sei. Die organisationsrechtliche Normierung des Paragraph 9, des Bundesministeriengesetzes 1986 würde in einem unlösbaren Widerspruch zur dienstrechtlichen Bestimmung des Paragraph 141, BDG 1979 stehen, käme ihr bereits der Rechtscharakter einer dauernden Funktionsbetrauung nach den dienst- und besoldungsrechtlichen Regelungen zu. Dies bedeute in logischer Konsequenz beispielsweise auch, dass die Zeit der (bloßen) Funktionsbetrauung nach dem Bundesministeriengesetz 1986 nicht in die fünfjährige Funktionsausübung nach Paragraph 141, BDG 1979 einzurechnen sei. Aber auch ein Vergleich zwischen den Bestimmungen des Paragraph 30, GehG betreffend die Flüssighaltung einer Funktionszulage und Paragraph 31, GehG über den Anspruch auf Fixgehalt ergebe keine anders lautende Lösung für den in Rede stehenden Sachverhalt. Arbeitsplätze der Verwendungsgruppe A1 bis einschließlich der Funktionsgruppe 6 würden nach dem Wortlaut durch dauernde Betrauung besetzt, wohingegen für den Anspruch auf Fixgehalt die Zugehörigkeit des Beamten zu den Funktionsgruppen 7 bis 9 erforderlich sei. Eine solche sei jedoch erst nach der Ernennung durch den Bundespräsidenten gegeben. Nach Paragraph 31, Absatz eins, GehG gebühre ein Fixgehalt nur dem "Beamten der Funktionsgruppe 7, 8 oder 9 der Verwendungsgruppe A1". Beamter einer genannten Funktionsgruppe in der Verwendungsgruppe A1 im Sinn des Paragraph 31, Absatz eins, GehG sei man jedoch entgegen der Annahme des Beschwerdeführers nur nach Ernennung durch den Bundespräsidenten. Somit werde jeweils auf unterschiedliche Umstände als auslösender Faktor für die Beurteilung besoldungsrechtlicher Ansprüche abgestellt. Selbst unter der Voraussetzung, dass bereits der Funktionsbetrauung nach Paragraph 9, des Bundesministeriengesetzes 1986 der Rechtscharakter einer dauernden (dienstrechtlichen) Maßnahme zukomme, wäre daher schon auf Grund der Unterschiedlichkeit der besoldungsrechtlichen Bestimmungen dem Antrag auf Flüssighaltung eines Fixgehaltes der Erfolg zu versagen. Da im Falle des Beschwerdeführers in dienstrechtlicher Hinsicht lediglich eine vorübergehende Personalmaßnahme erfolgt sei, wäre für die Dauer der Ausübung der Funktion des Leiters der Gruppe III/K lediglich eine Funktionsabgeltung flüssig zu halten gewesen; diesfalls sei aber im Sinne der Bestimmung des Paragraph 37, GehG davon auszugehen, dass kein Anspruch abgeleitet werden könne, zumal vom Beschwerdeführer eine Funktion ausgeübt worden sei, die bloß eine Funktionsgruppe über der dauernden Verwendung gelegen sei. Die Beendigung der Ausübung der vorübergehenden höherwertigen Verwendung sei durch die Änderung der Geschäftseinteilung mit Wirkung vom 1. Dezember 2000 erfolgt, wobei diesem Umstand nicht die Wirkung einer qualifizierten Verwendungsänderung im Sinn des Paragraph 40, Absatz 2, BDG 1979 zukomme, zumal in Ermangelung einer entsprechenden Ernennung lediglich eine vorübergehend höher wertige Verwendung vorgelegen sei. Diesfalls sei unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 40, Absatz 4, BDG 1979 davon auszugehen, dass Absatz 2, dieser Bestimmung keine Anwendung finde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

1.1.1. § 40 BDG 1979 lautet (idF. des Besoldungsreform-Gesetzes 1994 BGBl. Nr. 550; auszugsweise): 1.1.1. Paragraph 40, BDG 1979 lautet in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994 Bundesgesetzblatt Nr. 550; auszugsweise):

"Verwendungsänderung

§ 40. (1) Wird der Beamte von seiner bisherigen unbefristeten oder befristeten Verwendung abberufen, so ist ihm gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung in seiner Dienststelle zuzuweisen. § 112 wird hiedurch nicht berührt.Paragraph 40, (1) Wird der Beamte von seiner bisherigen unbefristeten oder befristeten Verwendung abberufen, so ist ihm gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung in seiner Dienststelle zuzuweisen. Paragraph 112, wird hiedurch nicht berührt.

  1. (2)Absatz 2,Die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung ist einer Versetzung gleich zu halten, wenn

1. die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist oder

...

  1. (3)Absatz 3,Die neue Verwendung ist der bisherigen Verwendung gleichwertig, wenn sie innerhalb derselben Verwendungsgruppe derselben Funktions- oder Dienstzulagengruppe zugeordnet ist.
  2. (4)Absatz 4,Abs. 2 gilt nichtAbsatz 2, gilt nicht

1. für die Zuweisung einer drei Monate nicht übersteigenden vorübergehenden Verwendung, wenn dem Beamten daran anschließend eine der bisherigen Verwendung zumindest gleichwertige Verwendung zugewiesen wird,

2. für die Beendung der vorläufigen Ausübung einer höheren Verwendung zur Vertretung eines an der Dienstausübung verhinderten oder zur provisorischen Führung der Funktion anstelle des aus dieser Funktion ausgeschiedenen Beamten und

3. für das Enden des Zeitraums einer befristeten Ernennung des Beamten, ohne dass dieser weiter bestellt wird."

1.1.2.1. § 141 BDG 1979 lautete idF. des Besoldungsreform-Gesetzes 1994 (auszugsweise): 1.1.2.1. Paragraph 141, BDG 1979 lautete in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994 (auszugsweise):

"Zeitlich begrenzte Funktionen

§ 141. (1) Die Arbeitsplätze der Funktionsgruppen 7 bis 9 der Verwendungsgruppe A1 sind durch befristete Ernennung für einen Zeitraum von jeweils fünf Jahren zu besetzen.Paragraph 141, (1) Die Arbeitsplätze der Funktionsgruppen 7 bis 9 der Verwendungsgruppe A1 sind durch befristete Ernennung für einen Zeitraum von jeweils fünf Jahren zu besetzen.

  1. (2)Absatz 2,Nach einer befristeten Ernennung sind neuerliche befristete Ernennungen (Weiterbestellungen) zulässig.
  2. (3)Absatz 3,Endet der Zeitraum der befristeten Ernennung ohne Weiterbestellung und verbleibt der Beamte im Dienststand, so ist ihm ein anderer Arbeitsplatz zuzuweisen. Eine Einstufung in die Funktionsgruppe 4 der Verwendungsgruppe A1 darf dabei nur mit schriftlicher Zustimmung des Beamten unterschritten werden.

...

  1. (7)Absatz 7,In Dienstbereichen, bei denen es gemäß § 41 nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Beamten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen, sindIn Dienstbereichen, bei denen es gemäß Paragraph 41, nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Beamten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen, sind

1. die Abs. 1, 3 und 4 ausschließlich auf Beamte der Verwendungsgruppe A1 und mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der auf fünf Jahre befristeten Ernennung eine befristete Betrauung tritt, und 1. die Absatz eins, 3 und 4 ausschließlich auf Beamte der Verwendungsgruppe A1 und mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der auf fünf Jahre befristeten Ernennung eine befristete Betrauung tritt, und

2. die Abs. 2, 5 und 6 nicht anzuwenden." 2. die Absatz 2, 5 und 6 nicht anzuwenden."

1.1.2.2. Mit der Dienstrechts-Novelle 2000, BGBl. I Nr. 94, ausgegeben am 11. August 2000, wurden die Abs. 2 bis 7 des § 141 BDG 1979 durch neue Abs. 2 bis 11 ersetzt. § 141 BDG 1979 lautet idF. dieser Novelle (auszugsweise): 1.1.2.2. Mit der Dienstrechts-Novelle 2000, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 94, ausgegeben am 11. August 2000, wurden die Absatz 2 bis 7 des Paragraph 141, BDG 1979 durch neue Absatz 2 bis 11 ersetzt. Paragraph 141, BDG 1979 lautet in der Fassung dieser Novelle (auszugsweise):

"Zeitlich begrenzte Funktionen

§ 141. (1) Die Arbeitsplätze der Funktionsgruppen 7 bis 9 der Verwendungsgruppe A1 sind durch befristete Ernennung für einen Zeitraum von jeweils fünf Jahren zu besetzen.Paragraph 141, (1) Die Arbeitsplätze der Funktionsgruppen 7 bis 9 der Verwendungsgruppe A1 sind durch befristete Ernennung für einen Zeitraum von jeweils fünf Jahren zu besetzen.

  1. (2)Absatz 2,Abweichend vom Abs. 1 sind Arbeitsplätze der Funktionsgruppen 7 bis 9 der Verwendungsgruppe A1Abweichend vom Absatz eins, sind Arbeitsplätze der Funktionsgruppen 7 bis 9 der Verwendungsgruppe A1

1. im Kabinett eines Bundesministers oder im Büro eines Staatssekretärs oder im Büro eines anderen in den §§ 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes angeführten obersten Organs des Bundes auf die Dauer der Verwendung 1. im Kabinett eines Bundesministers oder im Büro eines Staatssekretärs oder im Büro eines anderen in den Paragraphen 5, 6, oder 8 Absatz eins, des Bezügegesetzes angeführten obersten Organs des Bundes auf die Dauer der Verwendung

2. in sonstigen Fällen, wenn der Beamte weiterhin dem Personalstand einer anderen Dienststelle angehört, für einen Zeitraum von jeweils fünf Jahren

ohne Ernennung durch Betrauung zu besetzen.

  1. (3)Absatz 3,Im Fall des Abs. 2 verbleibt der Beamte in seiner bisherigen Einstufung. Ist jedoch der Arbeitsplatz, mit dem der Beamte gemäß Abs. 2 betraut worden ist, einer niedrigeren Funktionsgruppe zugeordnet, richtet sich die Einstufung des Beamten nach diesem Arbeitsplatz. Ist der Beamte während der Zeit einer Betrauung nach Abs. 2 Z 1 mit einem anderen Arbeitsplatz dauernd oder nach Abs. 1 betraut, richtet sich die Einstufung abweichend hievon nach diesem anderen Arbeitsplatz. Verbleibt der Beamte im Fall des Abs. 2 weiterhin im Personalstand einer anderen Dienststelle, gilt er mit der Betrauung an die Dienststelle dienstzugeteilt, in der sich der neue Arbeitsplatz befindet.Im Fall des Absatz 2, verbleibt der Beamte in seiner bisherigen Einstufung. Ist jedoch der Arbeitsplatz, mit dem der Beamte gemäß Absatz 2, betraut worden ist, einer niedrigeren Funktionsgruppe zugeordnet, richtet sich die Einstufung des Beamten nach diesem Arbeitsplatz. Ist der Beamte während der Zeit einer Betrauung nach Absatz 2, Ziffer eins, mit einem anderen Arbeitsplatz dauernd oder nach Absatz eins, betraut, richtet sich die Einstufung abweichend hievon nach diesem anderen Arbeitsplatz. Verbleibt der Beamte im Fall des Absatz 2, weiterhin im Personalstand einer anderen Dienststelle, gilt er mit der Betrauung an die Dienststelle dienstzugeteilt, in der sich der neue Arbeitsplatz befindet.
  2. (4)Absatz 4,Der Beamte kann von einem Arbeitsplatz, mit dem er gemäß Abs. 2 Z 1 betraut worden ist, jederzeit ohne Angabe von Gründen abberufen werden. Die §§ 38 und 40 sind nicht anzuwenden.Der Beamte kann von einem Arbeitsplatz, mit dem er gemäß Absatz 2, Ziffer eins, betraut worden ist, jederzeit ohne Angabe von Gründen abberufen werden. Die Paragraphen 38 und 40 sind nicht anzuwenden.
  3. (5)Absatz 5,Nach einer befristeten Ernennung oder einer befristeten Betrauung gemäß Abs. 2 Z 2 sind neuerliche befristete Ernennungen oder Betrauungen (Weiterbestellungen) zulässig.Nach einer befristeten Ernennung oder einer befristeten Betrauung gemäß Absatz 2, Ziffer 2, sind neuerliche befristete Ernennungen oder Betrauungen (Weiterbestellungen) zulässig.
  4. (6)Absatz 6,Endet der Zeitraum der befristeten Ernennung oder einer befristeten Betrauung gemäß Abs. 2 Z 2 ohne Weiterbestellung und verbleibt der Beamte im Dienststand, ist ihm ein anderer Arbeitsplatz zuzuweisen. Eine Einstufung in die Funktionsgruppe 4 der Verwendungsgruppe A1 darf dabei nur mit schriftlicher Zustimmung des Beamten unterschritten werden. Unterbleibt eine solche Zuweisung des Arbeitsplatzes, ist der Beamte kraft Gesetzes auf eine Planstelle der Funktionsgruppe 4 der Verwendungsgruppe A1 übergeleitet.Endet der Zeitraum der befristeten Ernennung oder einer befristeten Betrauung gemäß Absatz 2, Ziffer 2, ohne Weiterbestellung und verbleibt der Beamte im Dienststand, ist ihm ein anderer Arbeitsplatz zuzuweisen. Eine Einstufung in die Funktionsgruppe 4 der Verwendungsgruppe A1 darf dabei nur mit schriftlicher Zustimmung des Beamten unterschritten werden. Unterbleibt eine solche Zuweisung des Arbeitsplatzes, ist der Beamte kraft Gesetzes auf eine Planstelle der Funktionsgruppe 4 der Verwendungsgruppe A1 übergeleitet.

...

  1. (11)Absatz 11,In Dienstbereichen, bei denen es gemäß § 41 nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Beamten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen, sindIn Dienstbereichen, bei denen es gemäß Paragraph 41, nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Beamten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen, sind

1. die Abs. 1 bis 4 und 6 bis 8 ausschließlich auf Beamte der Verwendungsgruppe A1 und mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle einer auf fünf Jahre befristeten Ernennung oder Betrauung eine befristete Betrauung tritt, und 1. die Absatz eins bis 4 und 6 bis 8 ausschließlich auf Beamte der Verwendungsgruppe A1 und mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle einer auf fünf Jahre befristeten Ernennung oder Betrauung eine befristete Betrauung tritt, und

2. die Abs. 5, 9 und 10 nicht anzuwenden." 2. die Absatz 5, 9 und 10 nicht anzuwenden."

1.2.3. Im AB (260 Blg NR 21. GP 5 ff) zur RV einer Dienstrechts-Novelle 2000 wird hiezu Folgendes (auszugsweise) ausgeführt: 1.2.3. Im Ausschussbericht (260 Blg NR 21. Gesetzgebungsperiode 5 ff) zur Regierungsvorlage einer Dienstrechts-Novelle 2000 wird hiezu Folgendes (auszugsweise) ausgeführt:

"B.1. Verwendung in Kabinetten oder Büros oberster Organe Wegen des besonderen politischen Vertrauensverhältnisses zum

betreffenden obersten Organ wird es ermöglicht, die Beamten ohne verwaltungsaufwändige Schranken zu Verwendungen im Kabinett eines Bundesministers, im Büro eines Staatssekretärs oder im Büro eines anderen in den §§ 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes angeführten obersten Organs des Bundes heranzuziehen und die nach dem neuen Recht herangezogenen Beamten jederzeit ohne Angabe von Gründen von diesen Verwendungen abberufen zu können. Die Bestimmungen über die dienst- und besoldungsrechtlichen Folgen einer Abberufung werden danach gestaltet, ob der Beamte eine solche Verwendung bereits durch längere Zeit (drei Jahre) oder nur durch kürzere Zeit ausgeübt hat. Diese Neuregelung stellt sich überblicksmäßig wie folgt dar:betreffenden obersten Organ wird es ermöglicht, die Beamten ohne verwaltungsaufwändige Schranken zu Verwendungen im Kabinett eines Bundesministers, im Büro eines Staatssekretärs oder im Büro eines anderen in den Paragraphen 5, 6, oder 8 Absatz eins, des Bezügegesetzes angeführten obersten Organs des Bundes heranzuziehen und die nach dem neuen Recht herangezogenen Beamten jederzeit ohne Angabe von Gründen von diesen Verwendungen abberufen zu können. Die Bestimmungen über die dienst- und besoldungsrechtlichen Folgen einer Abberufung werden danach gestaltet, ob der Beamte eine solche Verwendung bereits durch längere Zeit (drei Jahre) oder nur durch kürzere Zeit ausgeübt hat. Diese Neuregelung stellt sich überblicksmäßig wie folgt dar:

 

Fixgehaltsbereich

sonstiger Bereich

weniger als
drei Jahre
weniger als, drei Jahre

Betrauung ohne Ernennung;

bisherige Einstufung gilt weiter (außer der neue Arbeitsplatz ist niedriger eingestuft),

ist der Beamte noch mit einem anderen Arbeitsplatz betraut, richtet sich die Einstufung nach dessen Zuordnung

Ergänzungszulage nach § 36b GehG;Ergänzungszulage nach Paragraph 36 b, GehG;

bei Abberufung Rückfall in letzte Einstufung der aufsteigenden Bezüge, wenn nicht mit Arbeitsplatz einer höheren Einstufung betraut;

keine Ergänzungszulage nach § 36 GehGkeine Ergänzungszulage nach Paragraph 36, GehG

(keine dauernde) Betrauung

bisherige Einstufung gilt weiter (außer der neue Arbeitsplatz ist niedriger eingestuft),

ist der Beamte noch mit einem anderen Arbeitsplatz betraut, richtet sich die Einstufung nach dessen Zuordnung

Ergänzungszulage nach § 36b GehG;Ergänzungszulage nach Paragraph 36 b, GehG;

bei Abberufung Rückfall in frühere Einstufung der aufsteigenden Bezüge, wenn nicht mit Arbeitsplatz einer höheren Einstufung betraut;

keine Ergänzungszulage nach § 36 GehGkeine Ergänzungszulage nach Paragraph 36, GehG

 

Fixgehaltsbereich

sonstiger Bereich

ab drei Jahren

Betrauung ohne Ernennung;






bisherige Einstufung gilt weiter (außer der neue Arbeitsplatz ist niedriger eingestuft), ist der Beamte noch mit einem anderen Arbeitsplatz betraut, richtet sich die Einstufung nach dessen Zuordnung
, , , , , bisherige Einstufung gilt weiter (außer der neue Arbeitsplatz ist niedriger eingestuft), ist der Beamte noch mit einem anderen Arbeitsplatz betraut, richtet sich die Einstufung nach dessen Zuordnung

Ergänzungszulage nach § 36b GehG;Ergänzungszulage nach Paragraph 36 b, GehG;


bei Abberufung Rückfallschutz wie bei Ernennung (Wahrungsfunktionsgruppe und Ergänzungszulage nach § 36 GehG)


Abberufung gilt als nicht vom Beamten zu vertreten
, bei Abberufung Rückfallschutz wie bei Ernennung (Wahrungsfunktionsgruppe und Ergänzungszulage nach Paragraph 36, GehG), , , Abberufung gilt als nicht vom Beamten zu vertreten

dauernde Betrauung, wenn der Beamte mit einem anderen Arbeitsplatz betraut ist;

Einstufung richtet sich nach dem neuen Arbeitsplatz



höhere Funktionszulage
, , höhere Funktionszulage

ansonsten weiterhin (keine dauernde) Betrauung

Einstufung richtet sich nach der Zuordnung des anderen Arbeitsplatzes


Ergänzungszulage nach § 36b GehG
, Ergänzungszulage nach Paragraph 36 b, GehG

bei Abberufung der für dauernde Betrauung vorgesehene Rückfallschutz (Wahrungsfunktionsgruppe und Ergänzungszulage nach § 36 GehG)

Abberufung gilt als nicht vom Beamten zu vertreten
bei Abberufung der für dauernde Betrauung vorgesehene Rückfallschutz (Wahrungsfunktionsgruppe und Ergänzungszulage nach Paragraph 36, GehG), , Abberufung gilt als nicht vom Beamten zu vertreten

auf die drei Jahre zählen

alle Zeiten einer Fixgehalts- oder vergleichbaren Funktion (auch außerhalb von Kabinetten oder Büros oberster Organe des Bundes)

alle Zeiten in Kabinetten oder Büros oberster Organe des Bundes

Wegen der besonderen Art der Tätigkeit sollen auf solche Tätigkeiten die Bestimmungen über die Ausbildungsphase nicht anzuwenden sein, so wie dies schon bisher bei Leitungsfunktionen der Fall ist, die im Wege eines Ausschreibungsverfahrens besetzt worden sind.

Entsprechende Maßnahmen werden auch im Vertragsbedienstetenrecht getroffen. An die Stelle einer Ergänzungszulage nach § 36b GehG tritt die Möglichkeit einer entsprechend befristeten sondervertraglichen Regelung. Entsprechende Maßnahmen werden auch im Vertragsbedienstetenrecht getroffen. An die Stelle einer Ergänzungszulage nach Paragraph 36 b, GehG tritt die Möglichkeit einer entsprechend befristeten sondervertraglichen Regelung.

B.2. Ausübung bestimmter vorübergehender Verwendungen durch mehr als sechs Monate

Im A-, E- und M-Schema der Beamten hängen Art und Höhe bestimmter Bezugsanspruche davon ab, ob ein Beamter mit einem bestimmten Arbeitsplatz

  • -Strichaufzählung
    dauernd (bei Arbeitsplätzen der Funktionsgruppen 7, 8 und 9 der Verwendungsgruppen A 1 und M BO 1 durch Ernennung befristet auf fünf Jahre) oder
  • -Strichaufzählung
    vorübergehend (zB vertretungsweise im Zuge einer provisorischen Betrauung, im Zuge einer Dienstzuteilung)
betraut ist. Ist der Arbeitsplatz nicht der Grundlaufbahn einer Verwendungsgruppe zugeordnet, gebührt im erstgenannten Fall eine Funktionszulage oder ein Fixgehalt, im zweiten Fall lediglich eine Funktionsabgeltung. Dies hat sich bei vorübergehenden Verwendungen nicht nur als Härte, sondern auch als Hindernis für sinnvolle organisatorische Maßnahmen und die Durchführung von Projekten erwiesen.
Es wird daher für bestimmte vorübergehende Maßnahmen, wenn sie länger als sechs Monate dauern, eine leistungsgerechte Entlohnung in Form einer Ergänzungszulage bzw. Verwendungszulage geschaffen, die für die Dauer einer solchen Verwendung eine Besoldung in der gleichen Höhe sicherstellt wie im Fall einer dauernden Betrauung mit dem betreffenden Arbeitsplatz, ohne in das dienstrechtliche Gefüge einzugreifen. Die Ergänzungszulage tritt in diesen Fällen an die Stelle der bisher vorgesehenen Funktionsabgeltung, die Verwendungszulage an die Stelle der bisher vorgesehenen Verwendungsabgeltung.
Es handelt sich dabei um folgende Tätigkeiten:
              1.              Tätigkeiten im Zuge einer Nachbesetzung von Arbeitsplätzen von Beamten,
  • -Strichaufzählung
    die nach den Bestimmungen des DRSG-AE karenziert sind (Vorruhestand) oder
  • -Strichaufzählung
    die gemäß § 19 Abs. 1 BDG 1979 unter Entfall der Bezüge außer Dienst gestellt sind oderdie gemäß Paragraph 19, Absatz eins, BDG 1979 unter Entfall der Bezüge außer Dienst gestellt sind oder
  • -Strichaufzählung
    wenn die Arbeitsplätze durchgehend länger als sechs Monate unbesetzt sind,
              2.              Tätigkeiten in Sonderfunktionen im Bereich des Exekutivdienstes, deren Ausübung aus in der Natur der Sache liegenden Gründen nur zeitlich begrenzt möglich ist,
              3.              die Tätigkeit als Leiter eines Projekts.
Die vorgeschlagene Gesetzesänderung reagiert auf die ständigen Änderungsprozesse in der Arbeitswelt und die Forderungen nach einer flexiblen, effizienten und raschen öffentlichen Verwaltung (New public management, wirkungsorientierte Verwaltungsführung, neues Steuerungsmodell). Sie soll es ermöglichen, den leistungsorientierten Ansprüchen zukünftig besser Rechnung tragen zu können.
Da es sich um zeitlich begrenzte Verwendungen handelt, sind langdauernde Bescheidverfahren (Ernennung, Verwendungsänderung, Versetzung usw.) nicht mehr notwendig und erleichtern dadurch den Personaleinsatz.
Die bisher immer wieder von den Ressorts angestrebte, unbefristet wirksame Aufwertung von Arbeitsplätzen, um für die zeitlich begrenzte Verwendung eine der Leistung entsprechende Entlohnung zu erreichen, ist nicht mehr erforderlich und bringt somit langfristig eine wesentliche Entlastung des Budgets, da nicht mehr auf Dauer in die höhere Verwendungs- oder Funktionsgruppe ernannt werden muss.
Zusätzliche Planstellen sind nicht notwendig, da der Beamte seine behält und mit den Qualitäten des Stellenplanes das Auslangen gefunden werden muss.
B.3. Verwendung auf sonstigen Fixgehaltsarbeitsplätzen im Wege einer Dienstzuteilung
Eine weitere Neuerung stellt die Möglichkeit dar, Fixgehaltsarbeitsplätze auch dann im Wege einer Dienstzuteilung und mit Anspruch auf Ergänzungszulage nach § 36b GehG zu besetzen, wenn sie nicht einem Kabinett oder Büro eines obersten Organs des Bundes angehören.Eine weitere Neuerung stellt die Möglichkeit dar, Fixgehaltsarbeitsplätze auch dann im Wege einer Dienstzuteilung und mit Anspruch auf Ergänzungszulage nach Paragraph 36 b, GehG zu besetzen, wenn sie nicht einem Kabinett oder Büro eines obersten Organs des Bundes angehören.
B.4. Finanzielle Auswirkungen:

Der Mehraufwand für die günstigere finanzielle Abgeltung im Einzelfall wird durch einen entsprechenden Minderaufwand ausgeglichen, der sich aus einer vereinfachten Personaladministration, der Vermeidung von Auf- und Abwertungen von Dauerarbeitsplätzen auf Grund von zeitlich vorübergehenden Umständen und der Vermeidung von Folgekosten ergeben, die bisher mit der Rückkehr von einer vorübergehenden höher bewerteten Tätigkeit in die 'normale', auf Dauer ausgerichtete Verwendung verbunden sein konnten, wenn trotz des vorübergehenden Charakters einer solchen höherwertigen Verwendung eine 'dauernde' Betrauung mit dem höherwertigen Arbeitsplatz vorgenommen worden war. ....
...
C. Zu den einzelnen Bestimmungen:
...
Zu § 141 Abs. 2 und 3 und § 141a Abs. 9 und 10 zweiter und dritter Satz:Zu Paragraph 141, Absatz 2 und 3 und Paragraph 141 a, Absatz 9 und 10 zweiter und dritter Satz:
Die Betrauung mit einer Verwendung im Kabinett oder Büro eines obersten Organs des Bundes soll ohne Ernennung erfolgen. Ist der Beamte daneben weiterhin auf seinem bisherigen Arbeitsplatz tätig oder wird er zusätzlich mit einem solchen Arbeitsplatz betraut, richtet sich die Einstufung nach diesem Arbeitsplatz. Gehört der Beamte einer anderen Dienststelle an und möchte er weiterhin Angehöriger dieser Dienststelle bleiben, kann er mit dem Arbeitsplatz im Wege einer Dienstzuteilung betraut werden. § 141 Abs. 2 Z 2 sieht die Möglichkeit einer Betrauung mit einem Arbeitsplatz der Funktionsgruppen 7 bis 9 der Verwendungsgruppe A 1 im Wege einer Dienstzuteilung auch dann vor, wenn dieser Arbeitsplatz nicht dem Kabinett oder Büro eines obersten Organs des Bundes angehört.Die Betrauung mit einer Verwendung im Kabinett oder Büro eines obersten Organs des Bundes soll ohne Ernennung erfolgen. Ist der Beamte daneben weiterhin auf seinem bisherigen Arbeitsplatz tätig oder wird er zusätzlich mit einem solchen Arbeitsplatz betraut, richtet sich die Einstufung nach diesem Arbeitsplatz. Gehört der Beamte einer anderen Dienststelle an und möchte er weiterhin Angehöriger dieser Dienststelle bleiben, kann er mit dem Arbeitsplatz im Wege einer Dienstzuteilung betraut werden. Paragraph 141, Absatz 2, Ziffer 2, sieht die Möglichkeit einer Betrauung mit einem Arbeitsplatz der Funktionsgruppen 7 bis 9 der Verwendungsgruppe A 1 im Wege einer Dienstzuteilung auch dann vor, wenn dieser Arbeitsplatz nicht dem Kabinett oder Büro eines obersten Organs des Bundes angehört.
Während einer solchen Betrauung richtet sich die Ei
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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