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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
BDG 1979 §141 Abs1 idF 1994/550;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Thoma und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des Dr. D in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer, Dr. Martin Riedl und Dr. Georg Riedl, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 9. April 2001, Zl. 251.737/63-I/A/1/01, betreffend Gehaltsdifferenz zwischen tatsächlich geleistetem Gehalt der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 6, und dem Fixgehalt der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 7, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er den Zeitraum vom 27. Jänner bis einschließlich 30. November 2000 betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schreiben vom 22. Februar 2001 an den Bundesminister für Inneres brachte der (gewerkschaftlich vertretene) Beschwerdeführer vor, er sei mit Schreiben des Bundesministers für Inneres vom 27. Jänner 2000 unbeschadet seiner Funktion als Leiter der Abteilung III/2 mit sofortiger Wirksamkeit zum Leiter der Gruppe III/K im Bundesministerium für Inneres bestellt worden. Die Planstelle des Leiters der Gruppe III/K sei mit Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 7, bewertet und sei als solche auch ausgeschrieben worden. Dennoch werde der Beschwerdeführer "bis heute" nach der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 6, entlohnt. Gemäß § 31 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG) gebühre dem Beamten der Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe A1 jedoch ein Fixgehalt gemäß der zitierten Bestimmung. Der Beschwerdeführer habe daher seit 27. Jänner 2000 einen Anspruch auf das monatliche Fixgehalt gemäß § 31 Abs. 2 Z. 1 GehG. Im November 2000 sei auf Grund einer Änderung der Geschäftseinteilung die Gruppe III/K aufgelöst worden. Inwiefern sich seine besoldungsrechtliche Stellung dadurch geändert habe, sei ihm "bis dato" nicht mitgeteilt worden, weshalb er weiterhin einen Anspruch "auf Entlohnung nach A1/7" habe. Aus diesen Gründen werde beantragt, ihm rückwirkend ab 27. Jänner 2000 die Gehaltsdifferenz zwischen dem gebührenden Fixgehalt der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 7, und dem tatsächlich geleisteten Gehalt der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 6, zu bezahlen. Mit Schreiben vom 22. Februar 2001 an den Bundesminister für Inneres brachte der (gewerkschaftlich vertretene) Beschwerdeführer vor, er sei mit Schreiben des Bundesministers für Inneres vom 27. Jänner 2000 unbeschadet seiner Funktion als Leiter der Abteilung III/2 mit sofortiger Wirksamkeit zum Leiter der Gruppe III/K im Bundesministerium für Inneres bestellt worden. Die Planstelle des Leiters der Gruppe III/K sei mit Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 7, bewertet und sei als solche auch ausgeschrieben worden. Dennoch werde der Beschwerdeführer "bis heute" nach der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 6, entlohnt. Gemäß Paragraph 31, des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG) gebühre dem Beamten der Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe A1 jedoch ein Fixgehalt gemäß der zitierten Bestimmung. Der Beschwerdeführer habe daher seit 27. Jänner 2000 einen Anspruch auf das monatliche Fixgehalt gemäß Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer eins, GehG. Im November 2000 sei auf Grund einer Änderung der Geschäftseinteilung die Gruppe III/K aufgelöst worden. Inwiefern sich seine besoldungsrechtliche Stellung dadurch geändert habe, sei ihm "bis dato" nicht mitgeteilt worden, weshalb er weiterhin einen Anspruch "auf Entlohnung nach A1/7" habe. Aus diesen Gründen werde beantragt, ihm rückwirkend ab 27. Jänner 2000 die Gehaltsdifferenz zwischen dem gebührenden Fixgehalt der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 7, und dem tatsächlich geleisteten Gehalt der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 6, zu bezahlen.
Beigeschlossen war diesem Schreiben eine Erledigung des Bundesministerium für Inneres vom 27. Jänner 2000, gerichtet an die Sektions-, Gruppen- und Abteilungsleiter sowie das Bundesasylamt mit (auszugsweise) folgendem Wortlaut:
"Geschäftseinteilung des Bundesministerium für Inneres;
Bestellung von Abteilungsleiter Dr. D
zum Leiter der Gruppe III/K im Bundesministerium für Inneres
Abteilungsleiter Dr. D wird unbeschadet seiner Funktion als
Leiter der Abteilung III/2 mit sofortiger Wirksamkeit zum Leiter
der Gruppe
III/K im Bundesministerium für Inneres bestellt.
Hievon wird zur Kenntnisnahme Mitteilung gemacht ..."
Die Genehmigung dieser Erledigung erfolgte erkennbar durch den damaligen Leiter der Zentralsektion des Bundesministeriums für Inneres.
Mit Bescheid vom 9. April 2001 wies der Bundesminister für Inneres den Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 56 AVG in Verbindung mit §§ 40, 141 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), §§ 31 und 37 GehG ab. Mit Bescheid vom 9. April 2001 wies der Bundesminister für Inneres den Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 56, AVG in Verbindung mit Paragraphen 40, 141, Absatz eins, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), Paragraphen 31 und 37 GehG ab.
Begründend führte der Bundesminister für Inneres nach Wiedergabe des Antragsvorbringens aus, dem Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom 26. Februar 2001 mitgeteilt worden, aus Sicht der Dienstbehörde könne außer Streit gestellt werden, dass der Beschwerdeführer zwar mit Wirkung vom 21. Februar 2000 durch Verfügung des Bundesministers für Inneres mit der Leitung der Gruppe III/K betraut worden sei, eine Ernennung durch den Bundespräsidenten auf eine Planstelle der Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe A1 sei hingegen nicht vorgenommen worden.
Nach Wiedergabe der nach Ansicht des Bundesministers für Inneres maßgeblichen Rechtslage führte dieser begründend in rechtlicher Hinsicht aus, aus § 141 Abs. 1 BDG folge, dass Arbeitsplätze der Funktionsgruppen 7 bis 9 der Verwendungsgruppe A1 durch befristete Ernennung zu besetzen seien. Somit sei klar gestellt, dass eine dauernde Betrauung mit einer befristeten Leitungsfunktion im dienstrechtlichen Sinn durch Ernennung auf die entsprechende Planstelle begründet werden müsse. Der organisationsrechtlichen Funktionsbetrauung durch den zuständigen Bundesminister gemäß § 9 des Bundesministeriengesetzes 1986 komme unter diesem Aspekt hingegen nur Provisorialcharakter zu, zumal dadurch keine Betrauung auf Dauer im Sinne der genannten Bestimmung des BDG 1979 vorgenommen worden sei. Die organisationsrechtliche Normierung des § 9 des Bundesministeriengesetzes 1986 würde in einem unlösbaren Widerspruch zur dienstrechtlichen Bestimmung des § 141 BDG 1979 stehen, käme ihr bereits der Rechtscharakter einer dauernden Funktionsbetrauung nach den dienst- und besoldungsrechtlichen Regelungen zu. Dies bedeute in logischer Konsequenz beispielsweise auch, dass die Zeit der (bloßen) Funktionsbetrauung nach dem Bundesministeriengesetz 1986 nicht in die fünfjährige Funktionsausübung nach § 141 BDG 1979 einzurechnen sei. Aber auch ein Vergleich zwischen den Bestimmungen des § 30 GehG betreffend die Flüssighaltung einer Funktionszulage und § 31 GehG über den Anspruch auf Fixgehalt ergebe keine anders lautende Lösung für den in Rede stehenden Sachverhalt. Arbeitsplätze der Verwendungsgruppe A1 bis einschließlich der Funktionsgruppe 6 würden nach dem Wortlaut durch dauernde Betrauung besetzt, wohingegen für den Anspruch auf Fixgehalt die Zugehörigkeit des Beamten zu den Funktionsgruppen 7 bis 9 erforderlich sei. Eine solche sei jedoch erst nach der Ernennung durch den Bundespräsidenten gegeben. Nach § 31 Abs. 1 GehG gebühre ein Fixgehalt nur dem "Beamten der Funktionsgruppe 7, 8 oder 9 der Verwendungsgruppe A1". Beamter einer genannten Funktionsgruppe in der Verwendungsgruppe A1 im Sinn des § 31 Abs. 1 GehG sei man jedoch entgegen der Annahme des Beschwerdeführers nur nach Ernennung durch den Bundespräsidenten. Somit werde jeweils auf unterschiedliche Umstände als auslösender Faktor für die Beurteilung besoldungsrechtlicher Ansprüche abgestellt. Selbst unter der Voraussetzung, dass bereits der Funktionsbetrauung nach § 9 des Bundesministeriengesetzes 1986 der Rechtscharakter einer dauernden (dienstrechtlichen) Maßnahme zukomme, wäre daher schon auf Grund der Unterschiedlichkeit der besoldungsrechtlichen Bestimmungen dem Antrag auf Flüssighaltung eines Fixgehaltes der Erfolg zu versagen. Da im Falle des Beschwerdeführers in dienstrechtlicher Hinsicht lediglich eine vorübergehende Personalmaßnahme erfolgt sei, wäre für die Dauer der Ausübung der Funktion des Leiters der Gruppe III/K lediglich eine Funktionsabgeltung flüssig zu halten gewesen; diesfalls sei aber im Sinne der Bestimmung des § 37 GehG davon auszugehen, dass kein Anspruch abgeleitet werden könne, zumal vom Beschwerdeführer eine Funktion ausgeübt worden sei, die bloß eine Funktionsgruppe über der dauernden Verwendung gelegen sei. Die Beendigung der Ausübung der vorübergehenden höherwertigen Verwendung sei durch die Änderung der Geschäftseinteilung mit Wirkung vom 1. Dezember 2000 erfolgt, wobei diesem Umstand nicht die Wirkung einer qualifizierten Verwendungsänderung im Sinn des § 40 Abs. 2 BDG 1979 zukomme, zumal in Ermangelung einer entsprechenden Ernennung lediglich eine vorübergehend höher wertige Verwendung vorgelegen sei. Diesfalls sei unter sinngemäßer Anwendung des § 40 Abs. 4 BDG 1979 davon auszugehen, dass Abs. 2 dieser Bestimmung keine Anwendung finde. Nach Wiedergabe der nach Ansicht des Bundesministers für Inneres maßgeblichen Rechtslage führte dieser begründend in rechtlicher Hinsicht aus, aus Paragraph 141, Absatz eins, BDG folge, dass Arbeitsplätze der Funktionsgruppen 7 bis 9 der Verwendungsgruppe A1 durch befristete Ernennung zu besetzen seien. Somit sei klar gestellt, dass eine dauernde Betrauung mit einer befristeten Leitungsfunktion im dienstrechtlichen Sinn durch Ernennung auf die entsprechende Planstelle begründet werden müsse. Der organisationsrechtlichen Funktionsbetrauung durch den zuständigen Bundesminister gemäß Paragraph 9, des Bundesministeriengesetzes 1986 komme unter diesem Aspekt hingegen nur Provisorialcharakter zu, zumal dadurch keine Betrauung auf Dauer im Sinne der genannten Bestimmung des BDG 1979 vorgenommen worden sei. Die organisationsrechtliche Normierung des Paragraph 9, des Bundesministeriengesetzes 1986 würde in einem unlösbaren Widerspruch zur dienstrechtlichen Bestimmung des Paragraph 141, BDG 1979 stehen, käme ihr bereits der Rechtscharakter einer dauernden Funktionsbetrauung nach den dienst- und besoldungsrechtlichen Regelungen zu. Dies bedeute in logischer Konsequenz beispielsweise auch, dass die Zeit der (bloßen) Funktionsbetrauung nach dem Bundesministeriengesetz 1986 nicht in die fünfjährige Funktionsausübung nach Paragraph 141, BDG 1979 einzurechnen sei. Aber auch ein Vergleich zwischen den Bestimmungen des Paragraph 30, GehG betreffend die Flüssighaltung einer Funktionszulage und Paragraph 31, GehG über den Anspruch auf Fixgehalt ergebe keine anders lautende Lösung für den in Rede stehenden Sachverhalt. Arbeitsplätze der Verwendungsgruppe A1 bis einschließlich der Funktionsgruppe 6 würden nach dem Wortlaut durch dauernde Betrauung besetzt, wohingegen für den Anspruch auf Fixgehalt die Zugehörigkeit des Beamten zu den Funktionsgruppen 7 bis 9 erforderlich sei. Eine solche sei jedoch erst nach der Ernennung durch den Bundespräsidenten gegeben. Nach Paragraph 31, Absatz eins, GehG gebühre ein Fixgehalt nur dem "Beamten der Funktionsgruppe 7, 8 oder 9 der Verwendungsgruppe A1". Beamter einer genannten Funktionsgruppe in der Verwendungsgruppe A1 im Sinn des Paragraph 31, Absatz eins, GehG sei man jedoch entgegen der Annahme des Beschwerdeführers nur nach Ernennung durch den Bundespräsidenten. Somit werde jeweils auf unterschiedliche Umstände als auslösender Faktor für die Beurteilung besoldungsrechtlicher Ansprüche abgestellt. Selbst unter der Voraussetzung, dass bereits der Funktionsbetrauung nach Paragraph 9, des Bundesministeriengesetzes 1986 der Rechtscharakter einer dauernden (dienstrechtlichen) Maßnahme zukomme, wäre daher schon auf Grund der Unterschiedlichkeit der besoldungsrechtlichen Bestimmungen dem Antrag auf Flüssighaltung eines Fixgehaltes der Erfolg zu versagen. Da im Falle des Beschwerdeführers in dienstrechtlicher Hinsicht lediglich eine vorübergehende Personalmaßnahme erfolgt sei, wäre für die Dauer der Ausübung der Funktion des Leiters der Gruppe III/K lediglich eine Funktionsabgeltung flüssig zu halten gewesen; diesfalls sei aber im Sinne der Bestimmung des Paragraph 37, GehG davon auszugehen, dass kein Anspruch abgeleitet werden könne, zumal vom Beschwerdeführer eine Funktion ausgeübt worden sei, die bloß eine Funktionsgruppe über der dauernden Verwendung gelegen sei. Die Beendigung der Ausübung der vorübergehenden höherwertigen Verwendung sei durch die Änderung der Geschäftseinteilung mit Wirkung vom 1. Dezember 2000 erfolgt, wobei diesem Umstand nicht die Wirkung einer qualifizierten Verwendungsänderung im Sinn des Paragraph 40, Absatz 2, BDG 1979 zukomme, zumal in Ermangelung einer entsprechenden Ernennung lediglich eine vorübergehend höher wertige Verwendung vorgelegen sei. Diesfalls sei unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 40, Absatz 4, BDG 1979 davon auszugehen, dass Absatz 2, dieser Bestimmung keine Anwendung finde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
1.1.1. § 40 BDG 1979 lautet (idF. des Besoldungsreform-Gesetzes 1994 BGBl. Nr. 550; auszugsweise): 1.1.1. Paragraph 40, BDG 1979 lautet in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994 Bundesgesetzblatt Nr. 550; auszugsweise):
"Verwendungsänderung
§ 40. (1) Wird der Beamte von seiner bisherigen unbefristeten oder befristeten Verwendung abberufen, so ist ihm gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung in seiner Dienststelle zuzuweisen. § 112 wird hiedurch nicht berührt.Paragraph 40, (1) Wird der Beamte von seiner bisherigen unbefristeten oder befristeten Verwendung abberufen, so ist ihm gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung in seiner Dienststelle zuzuweisen. Paragraph 112, wird hiedurch nicht berührt.
1. die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist oder
...
1. für die Zuweisung einer drei Monate nicht übersteigenden vorübergehenden Verwendung, wenn dem Beamten daran anschließend eine der bisherigen Verwendung zumindest gleichwertige Verwendung zugewiesen wird,
2. für die Beendung der vorläufigen Ausübung einer höheren Verwendung zur Vertretung eines an der Dienstausübung verhinderten oder zur provisorischen Führung der Funktion anstelle des aus dieser Funktion ausgeschiedenen Beamten und
3. für das Enden des Zeitraums einer befristeten Ernennung des Beamten, ohne dass dieser weiter bestellt wird."
1.1.2.1. § 141 BDG 1979 lautete idF. des Besoldungsreform-Gesetzes 1994 (auszugsweise): 1.1.2.1. Paragraph 141, BDG 1979 lautete in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994 (auszugsweise):
"Zeitlich begrenzte Funktionen
§ 141. (1) Die Arbeitsplätze der Funktionsgruppen 7 bis 9 der Verwendungsgruppe A1 sind durch befristete Ernennung für einen Zeitraum von jeweils fünf Jahren zu besetzen.Paragraph 141, (1) Die Arbeitsplätze der Funktionsgruppen 7 bis 9 der Verwendungsgruppe A1 sind durch befristete Ernennung für einen Zeitraum von jeweils fünf Jahren zu besetzen.
...
1. die Abs. 1, 3 und 4 ausschließlich auf Beamte der Verwendungsgruppe A1 und mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der auf fünf Jahre befristeten Ernennung eine befristete Betrauung tritt, und 1. die Absatz eins, 3 und 4 ausschließlich auf Beamte der Verwendungsgruppe A1 und mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der auf fünf Jahre befristeten Ernennung eine befristete Betrauung tritt, und
2. die Abs. 2, 5 und 6 nicht anzuwenden." 2. die Absatz 2, 5 und 6 nicht anzuwenden."
1.1.2.2. Mit der Dienstrechts-Novelle 2000, BGBl. I Nr. 94, ausgegeben am 11. August 2000, wurden die Abs. 2 bis 7 des § 141 BDG 1979 durch neue Abs. 2 bis 11 ersetzt. § 141 BDG 1979 lautet idF. dieser Novelle (auszugsweise): 1.1.2.2. Mit der Dienstrechts-Novelle 2000, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 94, ausgegeben am 11. August 2000, wurden die Absatz 2 bis 7 des Paragraph 141, BDG 1979 durch neue Absatz 2 bis 11 ersetzt. Paragraph 141, BDG 1979 lautet in der Fassung dieser Novelle (auszugsweise):
"Zeitlich begrenzte Funktionen
§ 141. (1) Die Arbeitsplätze der Funktionsgruppen 7 bis 9 der Verwendungsgruppe A1 sind durch befristete Ernennung für einen Zeitraum von jeweils fünf Jahren zu besetzen.Paragraph 141, (1) Die Arbeitsplätze der Funktionsgruppen 7 bis 9 der Verwendungsgruppe A1 sind durch befristete Ernennung für einen Zeitraum von jeweils fünf Jahren zu besetzen.
1. im Kabinett eines Bundesministers oder im Büro eines Staatssekretärs oder im Büro eines anderen in den §§ 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes angeführten obersten Organs des Bundes auf die Dauer der Verwendung 1. im Kabinett eines Bundesministers oder im Büro eines Staatssekretärs oder im Büro eines anderen in den Paragraphen 5, 6, oder 8 Absatz eins, des Bezügegesetzes angeführten obersten Organs des Bundes auf die Dauer der Verwendung
2. in sonstigen Fällen, wenn der Beamte weiterhin dem Personalstand einer anderen Dienststelle angehört, für einen Zeitraum von jeweils fünf Jahren
ohne Ernennung durch Betrauung zu besetzen.
...
1. die Abs. 1 bis 4 und 6 bis 8 ausschließlich auf Beamte der Verwendungsgruppe A1 und mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle einer auf fünf Jahre befristeten Ernennung oder Betrauung eine befristete Betrauung tritt, und 1. die Absatz eins bis 4 und 6 bis 8 ausschließlich auf Beamte der Verwendungsgruppe A1 und mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle einer auf fünf Jahre befristeten Ernennung oder Betrauung eine befristete Betrauung tritt, und
2. die Abs. 5, 9 und 10 nicht anzuwenden." 2. die Absatz 5, 9 und 10 nicht anzuwenden."
1.2.3. Im AB (260 Blg NR 21. GP 5 ff) zur RV einer Dienstrechts-Novelle 2000 wird hiezu Folgendes (auszugsweise) ausgeführt: 1.2.3. Im Ausschussbericht (260 Blg NR 21. Gesetzgebungsperiode 5 ff) zur Regierungsvorlage einer Dienstrechts-Novelle 2000 wird hiezu Folgendes (auszugsweise) ausgeführt:
"B.1. Verwendung in Kabinetten oder Büros oberster Organe Wegen des besonderen politischen Vertrauensverhältnisses zum
betreffenden obersten Organ wird es ermöglicht, die Beamten ohne verwaltungsaufwändige Schranken zu Verwendungen im Kabinett eines Bundesministers, im Büro eines Staatssekretärs oder im Büro eines anderen in den §§ 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes angeführten obersten Organs des Bundes heranzuziehen und die nach dem neuen Recht herangezogenen Beamten jederzeit ohne Angabe von Gründen von diesen Verwendungen abberufen zu können. Die Bestimmungen über die dienst- und besoldungsrechtlichen Folgen einer Abberufung werden danach gestaltet, ob der Beamte eine solche Verwendung bereits durch längere Zeit (drei Jahre) oder nur durch kürzere Zeit ausgeübt hat. Diese Neuregelung stellt sich überblicksmäßig wie folgt dar:betreffenden obersten Organ wird es ermöglicht, die Beamten ohne verwaltungsaufwändige Schranken zu Verwendungen im Kabinett eines Bundesministers, im Büro eines Staatssekretärs oder im Büro eines anderen in den Paragraphen 5, 6, oder 8 Absatz eins, des Bezügegesetzes angeführten obersten Organs des Bundes heranzuziehen und die nach dem neuen Recht herangezogenen Beamten jederzeit ohne Angabe von Gründen von diesen Verwendungen abberufen zu können. Die Bestimmungen über die dienst- und besoldungsrechtlichen Folgen einer Abberufung werden danach gestaltet, ob der Beamte eine solche Verwendung bereits durch längere Zeit (drei Jahre) oder nur durch kürzere Zeit ausgeübt hat. Diese Neuregelung stellt sich überblicksmäßig wie folgt dar:
Fixgehaltsbereich
sonstiger Bereich
weniger als
drei Jahreweniger als, drei Jahre
Betrauung ohne Ernennung;
bisherige Einstufung gilt weiter (außer der neue Arbeitsplatz ist niedriger eingestuft),
ist der Beamte noch mit einem anderen Arbeitsplatz betraut, richtet sich die Einstufung nach dessen Zuordnung
Ergänzungszulage nach § 36b GehG;Ergänzungszulage nach Paragraph 36 b, GehG;
bei Abberufung Rückfall in letzte Einstufung der aufsteigenden Bezüge, wenn nicht mit Arbeitsplatz einer höheren Einstufung betraut;
keine Ergänzungszulage nach § 36 GehGkeine Ergänzungszulage nach Paragraph 36, GehG
(keine dauernde) Betrauung
bisherige Einstufung gilt weiter (außer der neue Arbeitsplatz ist niedriger eingestuft),
ist der Beamte noch mit einem anderen Arbeitsplatz betraut, richtet sich die Einstufung nach dessen Zuordnung
Ergänzungszulage nach § 36b GehG;Ergänzungszulage nach Paragraph 36 b, GehG;
bei Abberufung Rückfall in frühere Einstufung der aufsteigenden Bezüge, wenn nicht mit Arbeitsplatz einer höheren Einstufung betraut;
keine Ergänzungszulage nach § 36 GehGkeine Ergänzungszulage nach Paragraph 36, GehG
Fixgehaltsbereich
sonstiger Bereich
ab drei Jahren
Betrauung ohne Ernennung;
bisherige Einstufung gilt weiter (außer der neue Arbeitsplatz ist niedriger eingestuft), ist der Beamte noch mit einem anderen Arbeitsplatz betraut, richtet sich die Einstufung nach dessen Zuordnung, , , , , bisherige Einstufung gilt weiter (außer der neue Arbeitsplatz ist niedriger eingestuft), ist der Beamte noch mit einem anderen Arbeitsplatz betraut, richtet sich die Einstufung nach dessen Zuordnung
Ergänzungszulage nach § 36b GehG;Ergänzungszulage nach Paragraph 36 b, GehG;
bei Abberufung Rückfallschutz wie bei Ernennung (Wahrungsfunktionsgruppe und Ergänzungszulage nach § 36 GehG)
Abberufung gilt als nicht vom Beamten zu vertreten, bei Abberufung Rückfallschutz wie bei Ernennung (Wahrungsfunktionsgruppe und Ergänzungszulage nach Paragraph 36, GehG), , , Abberufung gilt als nicht vom Beamten zu vertreten
dauernde Betrauung, wenn der Beamte mit einem anderen Arbeitsplatz betraut ist;
Einstufung richtet sich nach dem neuen Arbeitsplatz
höhere Funktionszulage, , höhere Funktionszulage
ansonsten weiterhin (keine dauernde) Betrauung
Einstufung richtet sich nach der Zuordnung des anderen Arbeitsplatzes
Ergänzungszulage nach § 36b GehG, Ergänzungszulage nach Paragraph 36 b, GehG
bei Abberufung der für dauernde Betrauung vorgesehene Rückfallschutz (Wahrungsfunktionsgruppe und Ergänzungszulage nach § 36 GehG)
Abberufung gilt als nicht vom Beamten zu vertretenbei Abberufung der für dauernde Betrauung vorgesehene Rückfallschutz (Wahrungsfunktionsgruppe und Ergänzungszulage nach Paragraph 36, GehG), , Abberufung gilt als nicht vom Beamten zu vertreten
auf die drei Jahre zählen
alle Zeiten einer Fixgehalts- oder vergleichbaren Funktion (auch außerhalb von Kabinetten oder Büros oberster Organe des Bundes)
alle Zeiten in Kabinetten oder Büros oberster Organe des Bundes
Wegen der besonderen Art der Tätigkeit sollen auf solche Tätigkeiten die Bestimmungen über die Ausbildungsphase nicht anzuwenden sein, so wie dies schon bisher bei Leitungsfunktionen der Fall ist, die im Wege eines Ausschreibungsverfahrens besetzt worden sind.
Entsprechende Maßnahmen werden auch im Vertragsbedienstetenrecht getroffen. An die Stelle einer Ergänzungszulage nach § 36b GehG tritt die Möglichkeit einer entsprechend befristeten sondervertraglichen Regelung. Entsprechende Maßnahmen werden auch im Vertragsbedienstetenrecht getroffen. An die Stelle einer Ergänzungszulage nach Paragraph 36 b, GehG tritt die Möglichkeit einer entsprechend befristeten sondervertraglichen Regelung.
B.2. Ausübung bestimmter vorübergehender Verwendungen durch mehr als sechs Monate
Im A-, E- und M-Schema der Beamten hängen Art und Höhe bestimmter Bezugsanspruche davon ab, ob ein Beamter mit einem bestimmten Arbeitsplatz