TE OGH 1992/9/22 5Ob1573/92

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Veröffentlicht am 22.09.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner, Dr.Klinger, Dr.Schwarz und Dr.Floßmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Monika R*****, Angestellte, ***** Wien, H*****straße 34/3/1/1, vertreten durch Dr.Johannes Stieldorf, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Mag.pharm. Henriette R*****, Apothekerin, ***** Wien, Viriotgasse 7/7, vertreten durch Dr.Hans Frieders u.a., Rechtsanwälte in Wien, wegen S 493.783,-- s.A., infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 14.Mai 1992, GZ 5 R 42/92-14, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Auszugehen ist davon, daß die Versicherungsforderung des Erblassers aus der Ablebensversicherung vom 3.6.1987 zugunsten der Raiffeisenbank P***** nicht nur "vinkuliert", sondern auch verpfändet war (s. zur Unterscheidung Schauer, Einführung in das österreichische Versicherungsvertragsrecht2, 204 ff; Fenyves, Die "Vinkulierung" von Versicherungsforderungen, ÖBA 1991, 13 ff; Kömürecü-Spielbüchler, Die Vinkulierung von Versicherungen, 52 ff). Damit sind auf die Entscheidung des Streitfalles tatsächlich die schon vom Berufungsgericht herangezogenen Rechtsgrundsätze der SZ 59/114 anzuwenden. Von einer überraschenden, weiteres Parteienvorbringen abschneidenden Rechtsansicht des Berufungsgerichtes kann keine Rede sein, hat doch die Klägerin selbst auf die Verpfändung der versicherungsforderung des Erblassers hingewiesen (AS 39).

Die von der Klägerin unter Berufung auf den Vertragszweck geltend gemachte Unwiderruflichkeit ihrer Begünstigung stellt eine Ausnahme vom Regelfall dar, die ausdrücklich hätte vereinbart werden müssen (SZ 59/114 mwN). Dies wurde nicht einmal behauptet, ist aber auch dem vorgelegten Versicherungsvertrag (Beilage C) nicht zu entnehmen. Demnach konnte der Versicherungsnehmer (Erblasser) die Bezugsberechtigung der Klägerin jederzeit ersatzlos widerrufen. Im konkreten Fall ist dies durch die Verpfändung der Versicherungsforderung - die vielleicht sogar der primäre Geschäftszweck für den Abschluß der Ablebensversicherung war - stillschweigend geschehen. (Bruck-Möller-Winter, Kommentar zum VersVG8V/2, 1133; Prölss-Martin, VersVG24, 1296). Die Bezugsberechtigung der Klägerin wurde damit auf jenen Teil der Versicherungssumme reduziert, der von der bevorrechteten Pfandgläubigerin nicht in Anspruch genommen wird. Aus der gänzlichen Aufzehrung des Deckungsbetrages durch die Pfandgläubigerin hat daher das Berufungsgericht zu Recht geschlossen, daß eine der Klägerin gegen den Versicherer zustehende Forderung gar nicht existiert. Der auch diese Folge einschließende Widerruf der Begünstigungsklausel durch den Versicherungsnehmer hat unter den besonderen Umständen einen Anspruch der Klägerin nicht entstehen lassen (vgl. SZ 59/114 und WBl 1987, 312).

Bei dieser Sachlage versagt das Argument der Revisionswerberin, sie habe aus einem in ihrem Eigentum stehenden Haftungsfonds, die Schuld der Beklagten gegenüber der Raiffeisenbank P***** beglichen (§ 1358 ABGB). Da die Pfandgläubigerin unmittelbar auf die Versicherungssumme greifen konnte, liegt gar keine Zahlung der Klägerin vor. Es ist aber auch kein Hinweis dafür vorhanden, daß der Sicherungszweck des Verpfändungsvertrages vom 11.6.1987 nur der auf den Versicherungsnehmer entfallenden Hälfte der Kreditschuld gegolten hätte. Die diesbezüglichen Feststellungen (s. dazu S 4 und 5 des Ersturteils ON 9) gehen davon aus, daß mit den verpfändeten Versicherungsansprüchen sämtliche Kreditverbindlichkeiten des Mag.Eugen R*****, der Mag.Henriertte R***** und der Mag.pharm. Henriette R***** OHG aus den Kreditverträgen vom 4.4.1986 und 11.6.1987 gesichert werden sollten. Der Kreditvertrag vom 4.4.1986 weist Mag.Eugen R***** (den Versicherungsnehmer und Erblasser) auch ausdrücklich als Solidarschuldner aus; für den der Mag.pharm Henriette R***** OHG am 11.6.1987 gewährten Kredit haftete Mag.Eugen R***** als Bürge und Zahler gem § 1357 ABGB (§ 4 f des Ersturteils ON 9).

Anmerkung

E30631

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0050OB01573.92.0922.000

Dokumentnummer

JJT_19920922_OGH0002_0050OB01573_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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