TE OGH 1992/10/8 8Ob1647/92

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.10.1992
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber, Dr.Graf, Dr.Jelinek und Dr.Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F***** W*****, vertreten durch Dr.Josef Pfurtscheller und Dr.Markus Orgler, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei K*****-H***** K*****, vertreten durch Dr.Hermann Holzmann, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 142.895 sA und Feststellung (Streitwert S 20.000) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 17.Juni 1992, GZ 3 R 157/92-61, den

Beschluß

gefaßt:

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil die Frage, ob die vom Beklagten als Schifahrer eingehaltene Fahrgeschwindigkeit im konkreten Fall überhöht war und ihm deshalb als ein dem Sturz vorausgegangenes vorwerfbares Fehlverhalten angelastet werden muß (vgl 1 Ob 533/91 ua), eine Frage des Einzelfalles ist, die das Berufungsgericht unter Zugrundelegung der zu Skiunfällen allgemein erarbeiteten Grundsätze, insbesondere zur FIS-Regel 2 (SZ 44/178; 50/73; 60/133 uva), gelöst hat; die vom Kläger geforderte Beweislastumkehr bei Skiunfällen widerspricht dem Gesetz (§ 1296 ABGB) und findet auch in der Rechtsprechung keinerlei Deckung.Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO), weil die Frage, ob die vom Beklagten als Schifahrer eingehaltene Fahrgeschwindigkeit im konkreten Fall überhöht war und ihm deshalb als ein dem Sturz vorausgegangenes vorwerfbares Fehlverhalten angelastet werden muß vergleiche 1 Ob 533/91 ua), eine Frage des Einzelfalles ist, die das Berufungsgericht unter Zugrundelegung der zu Skiunfällen allgemein erarbeiteten Grundsätze, insbesondere zur FIS-Regel 2 (SZ 44/178; 50/73; 60/133 uva), gelöst hat; die vom Kläger geforderte Beweislastumkehr bei Skiunfällen widerspricht dem Gesetz (Paragraph 1296, ABGB) und findet auch in der Rechtsprechung keinerlei Deckung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0080OB01647.92.1008.000

Dokumentnummer

JJT_19921008_OGH0002_0080OB01647_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten