TE OGH 1991/4/10 1Ob533/91

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Veröffentlicht am 10.04.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann, Dr. Schlosser, Dr. Graf und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Siegfried B*****, vertreten durch Dr. Ludwig Hoffmann, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei St. J***** Bergbahn Gesellschaft mbH, vertreten durch Herbert Hillebrand und Dr. Walter Heel, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Feststellung (Streitwert S 100.000), infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 20. Dezember 1990, GZ 2 R 327/90-23, womit das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 19. Juli 1990, GZ 41 Cg 13/90-17, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Die beklagte Partei betreibt eine Seilbahn auf den Harschbichl bei St. J*****. Eine der Abfahrten, die Piste Nr. 3 a, führt durch den P*****graben, eine Walddurchfahrt. Die Abfahrtsstrecke ist im Bereich der Einfahrt in den P*****graben etwa 11 m breit und verläuft knapp dahinter in einer Kurve von nahezu 150 Grad, an deren Innenseite sie besonders steil ist. Die daran anschließende steile Gerade geht in eine Kurve von rund 180 Grad über, nach der die Abfahrt flacher werdend in eine leichte Rechts-Links-Kombination weiterführt. Im Bereich dieser Kurve wird die Piste links von einem Graben begrenzt. Der Pistenrand wird vom Scheitelpunkt dieser Kurve an durch ein ca. 1,8 m hohes Netz gesichert. Zum Unfallszeitpunkt waren die Pfosten, an welchen das Netz befestigt ist, nicht ummantelt. Zwischen dem unteren Rand des Netzes und dem Abhang fanden sich Öffnungen von etwa 30 cm Höhe. In der Kurve ist ein Verkehrsschild "Achtung" aufgestellt.

Am 29. Dezember 1988 fuhr der Kläger - an diesem Tag zum ersten Mal - gegen 16,10 Uhr zusammen mit seinem Sohn auf dieser ihm bekannten Strecke durch den P*****graben ab. Zum Unfallszeitpunkt lag nicht viel Schnee, die Piste war teilweise vereist und einige Stellen waren etwas aufgeworfen, sodaß sich kleine Hügel bildeten. Etwa in der Mitte der näher beschriebenen Kurve zeigte sich an diesem Abend eine Eisplatte mit einem zusammengeschobenen Schneehaufen. Der Sohn, der vor dem Kläger gefahren war, hatte mit dieser Eisplatte Schwierigkeiten und blieb knapp hinter der Kurve stehen, um seinen Vater zu warnen. In diesem Augenblick war der Kläger aber bereits ausgerutscht, stürzte sodann in Richtung des dritten Pfostens des Sicherungsnetzes, stieß mit dem Kopf gegen diesen Pfosten und stürzte schließlich durch eine zwischen dem Sicherungsnetz und dem Abhang vorhandene Öffnung zum Bach hinunter.

Der Kläger hat durch den Unfall nahezu das gesamte Gedächtnis verloren; er kann sich an sein Leben vor dem Unfall, auch in beruflicher Hinsicht, nur mehr bruchstückhaft erinnern.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.

Es stellte - außer dem schon eingangs wiedergegebenen Sachverhalt - fest, das Fangnetz sei an Holzpfosten derart befestigt, daß zwischen den einzelnen Stehern ein Drahtseil gespannt sei, in das Haken eingehängt seien. Das Sicherungsnetz werde von einem Seil gehalten, das abwechselnd durch das Netz und die Haken führe. Auf diese Weise sei das Netz sowohl am oberen als auch am unteren Rand befestigt. Die Steher seien mit roten Schaumstoffmatten ummantelt; diese Ummantelungen seien zum Unfallszeitpunkt jedoch noch nicht vorhanden gewesen. Der dritte Steher sei vom "südlichen Eck" der Kurve etwa 25 m entfernt. Er stehe nicht "auf der Höhe der Abfahrt", sondern etwas tiefer auf dem Abhang zum Bach, der beim Ortsaugenschein (12. März 1990) nahezu senkrecht verlaufen und etwa 5 m hoch gewesen sei. Zum Unfallszeitpunkt sei die Böschung noch nicht so tief abgefallen; oberhalb des Baches habe sich eine ebene Fläche befunden.

Die Piste sei an sich hart und griffig gewesen. An der Sturzstelle seien - besonders abends - Eisplatten entstanden. Die Sturzstelle sei von dem erwähnten Pfosten 6,5 m entfernt. Der Kläger sei ein relativ guter und sicherer Schifahrer, der grundsätzlich in enger Schiführung gefahren sei, im P*****graben aber weite Schiführung bevorzugt habe. Er sei im Bereich des P*****grabens nicht schnell gefahren, er sei aber durch das Ausrutschen auf der Eisplatte beschleunigt worden.

Rechtlich meinte das Erstgericht, die beklagte Partei sei der ihr zumutbaren Pflicht, die Pfosten des Fangnetzes als erkennbare Gefahrenquelle abzusichern, nicht nachgekommen und habe damit gegen Sorgfaltspflichten verstoßen.

Das Gericht zweiter Instanz hob das erstinstanzliche Urteil zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung durch das Erstgericht auf und sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Das Erstgericht habe nicht festgestellt, weshalb der Kläger auf der Eisplatte zum Sturz gekommen sei. Das Erstgericht habe nämlich keine Feststellungen darüber getroffen, ob der durch das Abschwingen der Schifahrer zusammengeschobene Schneehaufen und die Eisplatte, auf der der Kläger letztlich gestürzt sei, erkennbar gewesen seien und ob es möglich gewesen sei, dieser Eisplatte auszuweichen. Der Sturz eines Schiläufers könne zwar zumeist auf einen fahrtechnischen Fehler zurückgeführt werden, indiziere jedoch noch nicht ohne weiteres eine dem Schifahrer als Verschulden zurechenbare Unachtsamkeit. Stürze eines Schifahrers seien, auch wenn sie auf fahrtechnischem Fehler beruhten, dem Wesen des Schifahrens entsprechend nicht ungewöhnlich; solche Fehler unterliefen dem durchschnittlichen Schiläufer immer wieder, deren Vermeidung sei daher von der gemäß § 1297 ABGB zu beobachtenden Sorgfalt nicht umfaßt. Ein solcher Sturz stelle für sich noch kein rechtlich vorwerfbares Fehlverhalten dar. Verschulden könne allerdings in einem dem Sturz vorausgehenden, als einleitende Fahrlässigkeit zu beurteilenden Verhalten des Schiläufers liegen. Das Erstgericht habe aber die Ursache des Ausrutschens nicht festgestellt. Daß eine überraschend aufgetretene Eisplatte den Sturz ausgelöst habe, werde der Kläger zu beweisen haben.

Es fehlten aber auch Feststellungen, ob der Kläger die Verletzungen durch den Anprall an den Pfosten oder beim Absturz erlitten habe. Dies sei keineswegs ohne Bedeutung. Der Pistenhalter müsse auch knapp neben dem Pistenrand befindliche Hindernisse entfernen oder die Gefahrenstellen entsprechend absichern. Der Schifahrer müsse zwar gewöhnliche Hindernisse und Gefahren auf sich nehmen und bewältigen, er dürfe aber auf eine sorgfältige Anlage der Piste, die unvorhergesehene Gefahren ausschließe, vertrauen. Das gelte auch für neben dem Pistenrand befindliche Gefahrenstellen, weil mit dem Sturz über den Pistenrand hinaus stets gerechnet werden müsse. Die zum Bach abfallende Böschung schließe unmittelbar an den linken Rand der Piste an. Dort stürzende Schiläufer würden unweigerlich auf das Fangnetz prallen. Dieses sei jedoch insoweit mangelhaft gewesen, als es nicht bis zum Boden hinabgezogen worden sei, sodaß ein gestürzter Schifahrer darunter durchrutschen könne. Nach der Rechtsprechung (ZVR 1989/132) liege eine Verletzung der Pistensicherungspflicht vor, wenn nicht rechtzeitig dafür Sorge getragen werde, daß die durch die Schneeschmelze bewirkte Vergrößerung der Öffnung zwischen Fangzaun und Boden geschlossen werde. Sei die Verletzung des Klägers aber durch den Anprall an den Pfosten verursacht, sei die Frage dessen Absicherung zu prüfen. Für die Art und den Umfang von Absicherungen sei das Gesamtverhältnis zwischen Größe und Wahrscheinlichkeit einer atypischen Gefahr sowie ihre Abwendbarkeit durch das Gesamtverhalten eines verantwortungsbewußten Pistenbenützers einerseits und durch den Pistenhalter mit den nach der Verkehrsanschauung adäquaten Mitteln andererseits maßgebend. Zur Frage der Absicherung von Pfosten eines Fangzaunes liege noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vor.

Der vom Kläger dagegen erhobene Rekurs ist nicht berechtigt.

Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß das Erstgericht Feststellungen darüber, weshalb der Kläger auf der im Kurvenbereich entstandenen Eisplatte gestürzt war und ob er sich die Verletzungen durch den Aufprall auf dem Netzsteher oder durch den Absturz zugezogen hatte, nicht traf, wenngleich es gewiß naheliegt, daß die Kopfverletzungen des Klägers auf den Anprall zurückzuführen sind. Erforderlich sind indessen bloß ergänzende Feststellungen über den Unfallshergang.

Rechtliche Beurteilung

Die beklagte Partei hat schon in der Klagebeantwortung das Alleinverschulden des Klägers behauptet; dieses Vorbringen schließt die Mitverschuldenseinwendung in sich (SZ 53/164 uva). Selbst auf fahrtechnische Fehler zurückzuführende Stürze von Schiläufern sind zwar an sich noch nicht rechtlich vorwerfbar (Reischauer in Rummel, ABGB § 1297 Rz 7; Pichler in ZVR 1985, 257 f), doch kann dem Schifahrer ein dem Sturz vorausgegangenes vermeidbares Fehlverhalten zur Last fallen, das den Sturz herbeigeführt hat und deshalb als einleitende Fahrlässigkeit zu beurteilen ist. Als solches vermeidbares Fahrverhalten kommen vor allem überhöhte Geschwindigkeit bzw. unkontrolliertes Fahren in Betracht (vgl. Pichler aaO 258 mwN). Das Erstgericht hat - den Unfallshergang betreffend - lediglich festgestellt, daß der Kläger nicht schnell gefahren, jedoch durch das Ausrutschen auf der Eisplatte beschleunigt worden sei, im P*****graben weite Schiführung bevorzugt habe und im Kurvenbereich ausgerutscht sei. Feststellungen über die Ursache des Ausgleitens auf der Eisplatte, insbesondere aber darüber, ob bzw. wie weit vorher diese Eisplatte für abfahrende Schiläufer bei gebotener Aufmerksamkeit erkennbar waren, hat das Erstgericht hingegen nicht getroffen; solche Feststellungen sind aber schon deshalb erforderlich, um das vorangegangene Fahrverhalten des Klägers zur Prüfung des Mitverschuldenseinwandes verläßlich beurteilen zu können. Die Frage, ob ein Sachverständiger zu vernehmen sei - das Berufungsgericht hält die Aufnahme eines schitechnischen Sachbefundes für nicht entbehrlich -, kann in dritter Instanz nicht überprüft werden.

Als Verstoß gegen die Pistensicherungspflicht der beklagten Partei kann entweder die unterlassene Absicherung der Netzsteher oder die Belassung von Öffnungen zwischen dem unteren Netzrand und dem Boden in Betracht kommen, je nachdem, ob sich der Kläger - was, wie gesagt, naheliegt - die schweren Kopfverletzungen durch den Anprall an den Netzsteher oder durch den Absturz über die Böschung zugezogen hat. Im ersten Fall stellt sich die Frage, ob die beklagte Partei als Pistenhalterin zu einer entsprechenden Absicherung der Netzsteher - die sie im übrigen, wie den erstinstanzlichen Feststellungen entnommen werden kann, nach diesem Unfall mit Schaumstoffmatten ummanteln ließ - verpflichtet war; nur dann könnte sie vom Kläger mit Erfolg auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden.

Die Verpflichtung zur Pistensicherung erstreckt sich auch auf den Pistenrand, der nicht etwa als Linie im mathematischen Sinn zu verstehen ist, sondern als Bereich im Ausmaß von etwa einer Schilänge an die markierte oder gewidmete Piste anschließt, weil mit dem Sturz eines Schiläufers über den Pistenrand hinaus jederzeit gerechnet werden muß. Demnach sind atypische Gefahrenstellen in einem Bereich von rund 2 m neben dem Pistenrand auf geeignete Weise zu sichern oder zu entfernen (ZVR 1989/132 und 140 ua; Pichler-Holzer, HB des Schirechts, 30 ff). Für die Art und den Umfang der Pistensicherungspflicht ist das Verhältnis zwischen Größe und Wahrscheinlichkeit der atypischen Gefahr sowie ihre Abwendbarkeit einerseits durch das Gesamtverhalten eines verantwortungsbewußten Pistenbenützers und andererseits durch den Pistenhalter mit den nach der Verkehrsanschauung adäquaten Mitteln maßgebend (Dittrich-Reindl, ZVR 1984, 322; ZVR 1989/132 und 140). Darin kommt ein bewegliches System im Sinne Wilburgs Entwicklung eines beweglichen Systems im bürgerlichen Recht (1950) zum Ausdruck, das die drei Kriterien, die für die Beurteilung der Frage, ob eine Gefahrenstelle atypisch und daher zu sichern sei, ausschlaggebend sind, zueinander dergestalt bilden, daß das größere Gewicht des einen Moments das des anderen ausgleicht. So ist bei der Quantifizierung der Gefahr einerseits die Größe des zu gewärtigenden Schadens, andererseits aber auch die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines solchen Schadens in Anschlag zu bringen. Das zweite Kriterium, die Möglichkeit der Abwendung der Gefahr für den Pistenbenützer, stellt auf einen solchen Pistenbenützer ab, der seinem Können zufolge die Abfahrtsstrecke bei ausreichendem Verantwortungsbewußtsein gerade noch bewältigen kann; minderes Können hat er dabei durch erhöhte Vorsicht auszugleichen, also gerade zu Hindernissen oder vom Pistenrand einen entsprechenden Sicherheitsabstand einzuhalten oder bei Verschlechterung der Pistenbeschaffenheit das Tempo weiter zu drosseln. Im Mittelpunkt des dritten Kriteriums für die Beurteilung der Atypizität der Gefahr steht das Wissen und der Einsatz, die von einem Pistenhalter ganz allgemein erwartet werden können. Dabei sind aber auch die Größe des erforderlichen Aufwands für die Sicherheitsvorkehrung und deren Angemessenheit zu veranschlagen, in deren Prüfung auch Argumente des Natur- und Landschaftsschutzes einzubeziehen sind.

Nach den Feststellungen des Erstgerichtes verläuft die Abfahrtsstrecke nach einer Kurve von rund 150 Grad und einer steilen Gerade im Unfallbereich in einer selbst nahezu ebenen Haarnadelkurve (180 Grad), an deren (linken) Außenseite eine Böschung steil zu einem mehrere Meter tiefer gelegenen Bach abfällt. Zur Sicherung vor dem Absturz von Pistenbenützern ist vom Kurvenscheitelpunkt an ein rund 180 cm hohes Fangnetz gespannt, das an Holzstehern befestigt ist und etwa 30 cm oberhalb des Bodens endet. Die talseitig abfallende Böschung schließt unmittelbar an den - in Fahrtrichtung des Klägers - linken Rand der von der beklagten Partei präparierten Piste an, sodaß Schifahrer, die - etwa infolge Verkantens oder sonstiger Fahrfehler - über den linken Pistenrand geraten, unweigerlich über die Steilböschung abstürzten, wenn dort nicht das Fangnetz angebracht wäre. Dieser Gefahr hat die beklagte Partei durch diese Sicherheitsvorkehrung denn auch Rechnung getragen; diese Maßnahme war nicht zuletzt auch deshalb geboten, da sich gerade an der Sturzstelle abends Eisplatten bildeten, weil die abfahrenden Schiläufer eben an dieser Stelle dem Kurvenverlauf folgend in die Gegenrichtung einschwenkten.

Die beklagte Partei mußte dann aber auch damit rechnen, daß Schiläufer, die in der Haarnadelkurve gerade auf den abends ausgebildeten Eisplatten ausgleiten, in der Sturzlinie zwar normalerweise ins Netz stürzen, da dieses aber an den massiven Holzstehern unmittelbar befestigt ist, möglicherweise aber auch auf diesen Pfosten aufprallten und sich dabei schwerste Verletzungen zuziehen. Es kann nicht angehen,

die - naheliegende - Sturzgefahr zwar durch Anbringung von Fangnetzen zu entschärfen, durch Aufstellung ungesicherter Steher im Bereich des Sturzraumes aber eine andere, keineswegs bloß unbedeutende Gefahr für stürzende Schiläufer heraufzubeschwören. Durch die Ummantelung der wenigen, im unmittelbaren Sturzraum der Haarnadelkurve befindlichen Steher - übrigens eine Vorkehrung, die die beklagte Partei zur Entschärfung dieser Gefahrenquelle nach dem Unfall ohnedies auf sich genommen hat - hätte die beklagte Partei dieser atypischen Gefahr im Pistenrandbereich auch schon vorher ohne nennenswerten, dem Natur- und Landschaftsschutz im Bereich der Piste abträglichen Aufwand begegnen können.

Da sowohl die Größe der Verletzungsgefahr (infolge der Haarnadelkurve im Anschluß an ein Steilstück sowie der Anbringung massiver, nicht ummantelter Steher am Pistenrand) als auch die stets abends im Kurvenbereich aufgetretenen Eisplatten, die auch den vernünftig abfahrenden Schiläufer gefährden konnten, wie auch der zur Abwehr der Gefahr notwendige, jedoch verhältnismäßig geringfügige Aufwand einer - im nachhinein auch bewerkstelligten - Absicherung der Netzsteher eine angemessene Sicherheitsvorkehrung geboten, kann sich die am Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB zu messende beklagte Seilbahngesellschaft der vom Kläger in Anspruch genommenen Haftung nicht entziehen. Daß die - ungesicherten - Holzpfosten außerhalb des zum Pistenrand zu rechnenden Bereiches in den Boden gerammt worden wären, hat die beklagte Partei nicht behauptet; solches kann aber auch aufgrund der informativen Lichtbilder in der beiliegenden Gendarmerieanzeige ausgeschlossen werden.

Diesen Erwägungen steht auch die Entscheidung ZVR 1989/140 nicht entgegen: Dort wurde die Haftung für die unterlassene Polsterung eines Stehers im Verlauf eines Schneezauns, der selbst also gar keine Sicherheitsfunktion hatte, bloß deshalb verneint, weil sich der Steher am Rand einer breiten und flachen Piste neben einer 2,4 m hohen Markierungsstange befand. Dieser Sachverhalt ist völlig anders gelagert als die festgestellte Beschaffenheit der Unfallsstelle im vorliegenden Fall.

Für die beklagte Partei wäre aber auch für den Fall nichts gewonnen, daß sich der Kläger die Verletzungen erst beim Absturz zugezogen hätte. Wie das Gericht zweiter Instanz zutreffend dargelegt hat, kann eine Sicherheitsvorkehrung nur dann als sinnvoll anerkannt werden, wenn der gestürzte Schifahrer dadurch auch vor einem Absturz bewahrt wird. Dieser Anforderung kann aber ein Fangnetz, dessen unterer Rand noch 30 cm oberhalb des Bodenniveaus endet, nicht gerecht werden, weil der gestürzte Pistenbenützer - am Boden dahingleitend - durch diesen Zwischenraum ohne weiteres durchrutschen kann. Das von der beklagten Partei angebrachte Fangnetz bot schon deshalb zum Unfallszeitpunkt keine ausreichende Sicherheit. Darin allein liegt aber schon eine Verletzung der Pistensicherungspflicht (ZVR 1989/132); diese fiele der beklagten Partei - wie gesagt - dann zur Last, wenn sich der Kläger seine Verletzungen erst beim Absturz zugezogen haben sollte.

Das Erstgericht wird daher, damit die Mitverschuldenseinwendung der beklagten Partei verläßlich geprüft werden kann, den streiterheblichen Sachverhalt so weit zu verbreitern haben, als es die Ursachen des Ausgleitens des Klägers auf der Eisplatte noch näher zu klären haben wird.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.

Anmerkung

E25618

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0010OB00533.91.0410.000

Dokumentnummer

JJT_19910410_OGH0002_0010OB00533_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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