TE OGH 1992/12/16 2Ob596/92

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Veröffentlicht am 16.12.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kralik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber, Dr.Kropfitsch, Dr.Zehetner und Dr.Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Elisabeth F***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr.Franz Kreibich, Dr.Alois Bixner und Dr.Edwin Demoser, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei Hubert P*****, vertreten durch Dr.Josef Kehrer und Dr.Anton Moser, Rechtsanwälte in Traun, wegen S 183.692,-- sA , infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 7. September 1992, GZ 2 R 81/92-11, womit die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 30.Dezember 1991, GZ 13 Cg 286/91-6, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit dem Urteil vom 30.12.1991 statt. Das Urteil wurde dem Vertreter der beklagten Partei am Montag, den 27.1.1992 zugestellt. Am Dienstag, den 25.2.1992 gab der Vertreter der beklagten Partei die auch mit diesem Tag datierte Berufung zur Post.

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht wies die Berufung wegen Verspätung zurück. Es führte aus, gemäß § 464 Abs 1 ZPO betrage die Berufungsfrist vier Wochen. Sie beginne gemäß § 464 Abs 2 ZPO mit der an die Partei erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Urteiles. Zur Berechnung der vierwöchigen Berufungsfrist normiere § 125 Abs 2 ZPO, daß eine nach Wochen bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche endet, der durch seine Bezeichnung dem Tag entspricht, an dem die Frist zu laufen begonnen hat. Die Berufungsfrist beginne gemäß § 464 Abs 2 ZPO mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Urteiles, dh am Tag der Zustellung und ende daher an einem gleich bezeichneten Tag (vgl RZ 1985/5; MietSlg 38.764; EFSlg 57.781 ua). Im vorliegenden Fall habe die Berufungsfrist daher mit dem Ablauf des 24.2.1992 (Montag) geendet. Die vom Vertreter der beklagten Partei erst am Dienstag, den 25.2.1992 zur Post gegebene Berufung sei somit als verspätet zurückzuweisen gewesen.

Der dagegen erhobene Rekurs der beklagten Partei ist gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO zulässig. Die Rechtsmittelausführungen sind jedoch nicht stichhältig, vielmehr ist die damit bekämpfte Begründung des angefochtenen Beschlusses zutreffend (§§ 528a, 510 Abs 3 ZPO). Die in der bezogenen Entscheidung RZ 1985/5 S 21 enthaltenen Grundsätze hat der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach wiederholt (vgl insbesondere 1 Ob 519/88 und 2 Ob 42/88). Die Rechtsmittelausführungen zeigen keine neuen Gesichtspunkte auf und sind nicht geeignet, die dargelegten Grundsätze in Frage zu stellen.

Dem Rekurs war daher der Erfolg zu versagen.

Der Ausspruch über die Rekurskosten beruht auf § 52 ZPO.

Anmerkung

E30749

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0020OB00596.92.1216.000

Dokumentnummer

JJT_19921216_OGH0002_0020OB00596_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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