TE OGH 1988/4/27 2Ob42/88

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Veröffentlicht am 27.04.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel, Dr. Kralik, Dr. Melber und Dr. Kropfitsch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Milovan S***, derzeit arbeitslos, Hammerauerstraße 4 a, 5020 Salzburg, vertreten durch Dr. Michael Dick, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagten Parteien

1. Peter H***, Hausbesorger, Ferdinand-Porsche-Straße 10, 5020 Salzburg, 2. C*** Versicherungs AG, Börsegasse 14, 1010 Wien, beide vertreten durch Dr. Erwin Hölzl, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen S 107.700,07 und Feststellung, infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 18. März 1988, GZ 4 R 5/88-46, womit die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 23. Oktober 1987, GZ 6 Cg 246/86-40, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Rekurswerber hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Das Berufungsgericht wies die am 11. Dezember 1987 zur Post gegebene Berufung des Klägers gegen das Ersturteil, das dem Klagevertreter am 12. November 1987 zugestellt worden war, als verspätet zurück.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diesen Beschluß gerichtete Rekurs des Klägers ist nicht berechtigt.

Wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, beginnt die Berufungsfrist gemäß § 464 Abs. 2 ZPO mit dem Tag der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Urteils und endet daher an einem gleichbezeichneten Wochentag (RZ 1985/5 ua, zuletzt 1 Ob 519/88). Da die Zustellung des Ersturteils am Donnerstag, dem 12. November 1987, erfolgte, endete diese Frist am Donnerstag, dem 10. Dezember 1987.

Die Ausführungen des Rekurswerbers geben keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Der Rekurswerber versucht dadurch zu einem für ihn günstigeren Ergebnis zu gelangen, daß er beim Beginn der Frist von der Vorschrift des § 125 Abs. 1 ZPO ausgeht, die für nach Tagen bestimmte Fristen gilt, beim Ende der Frist aber von der Bestimmung des § 125 Abs. 2 ZPO, die für Fristen gilt, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind. Der Hinweis auf die Vorschrift des § 125 Abs. 1 über den Fristbeginn ist jedoch verfehlt, weil - wie der Oberste Gerichtshof in den angeführten Entscheidungen ausgesprochen hat - für den Beginn der Berufungsfrist die Vorschrift des § 464 Abs. 2 maßgebend ist. Die Berufung wurde daher tatsächlich erst nach Ablauf der Berufungsfrist zur Post gegeben.

Aus diesem Grund mußte dem Rekurs ein Erfolg versagt bleiben. Die Entscheidung über die Rekurskosten gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO.

Anmerkung

E13740

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0020OB00042.88.0427.000

Dokumentnummer

JJT_19880427_OGH0002_0020OB00042_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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