TE OGH 1993/3/23 5Ob1510/93

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Veröffentlicht am 23.03.1993
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner, Dr.Klinger, Dr.Schwarz und Dr.Floßmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing.Hans S*****, Baumeister, ***** A*****, Josef H*****-Straße 13, vertreten durch Dr.Franz Hitzenberger, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, wider die beklagte Partei V***** AG, ***** Linz, R*****straße 5-7, vertreten durch Dr.Michael Metzler, Rechtsanwalt in Linz, sowie ihres Nebenintervenienten Franz M*****, Kaufmann, ***** G*****, R*****straße 4, vertreten durch Dr.Heinz Ortner, Rechtsanwalt in Gmunden, wegen S 116.885,03 s.A. infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 11.November 1992, GZ 2 R 109/92-18, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Entgegen der Meinung der Revisionswerberin betrifft das von den Vorinstanzen behandelte Interpretationsproblem einen nicht revisiblen Einzelfall (vgl 7 Ob 566/91; 8 Ob 1573/92 uva), weil auch Haftungserklärungen von Banken - selbst die weitgehend typisierten Garantiezusagen - nach den Regeln des § 914 ABGB auszulegen sind (Lindinger, Aktuelle Rechtsprechung zur Bankgarantie, WBl 1992, 140; idS auch die von der Revisionswerberin zitierte Entscheidung ÖBA 1988, 615/93 mit Anmerkung von Jabornegg). Demnach kommt der festgestellten Parteienabsicht, wonach es dem Kläger um die Erlangung einer Zahlungssicherheit für die von ihm erbrachten Leistungen ging (S 4 des Ersturteils), besondere Bedeutung zu; eine rein am Wortlaut oder an den Gewohnheiten des Geschäftsverkehrs mit Banken orientierte Auslegung der konkreten Erklärung würde der Sache nicht gerecht (vgl ecolex 1991, 240). Im übrigen haben auch Banken noch nicht zu einer einheitlichen Terminologie für ihre Haftungserklärungen gefunden (vgl SZ 52/18; ÖBA 1988, 615/93; SZ 61/63; 2 Ob 538/87 ua). In Zweifelsfällen wird eine Bankzusage, von der sich der Erklärungsempfänger ein besonders wertvolles Sicherungsmittel erwartet, so auszulegen sein, daß die strengere Haftung greift (vgl SZ 48/130; SZ 52/18; idS auch Lindinger aaO). Zu Recht haben daher die Vorinstanzen - ohne sich auf eine Bankgarantie festzulegen - eine verbindliche Interzessionserklärung der beklagten Partei angenommen, dem Kläger nach Erreichen und Nachweis des entsprechenden Baufortschrittes S 1,329.000,-- auszuzahlen, ohne einen Überweisungsauftrag ihres Kunden (des Bauherrn) abzuwarten (was ja offensichtlich auch bei der Zahlung von S 1,212.114,97 nicht geschehen ist). Das Gegenargument der Revisionswerberin, die von einer Bank aufgestellten Bedingungen für die Abgabe (und Erfüllung) einer Garantieerklärung seien streng zu ihren Gunsten zu interpretieren (RdW 1989, 95), bezieht sich in Wahrheit auf die Einforderung der Gutstehungsverpflichtung (vgl ecolex 1990, 407), die im gegenständlichen Fall ohnehin allen formalen Voraussetzungen (nämlich dem Erreichen sowie der Überprüfung des jeweiligen Baufortschritts) entspricht, weil die auftragsgemäße Erfüllung der Bauleistungen durch den Kläger unbekämpft feststeht. Es wurden sogar die jeweiligen Teilrechnungen vom Auftraggeber zur Zahlung freigegeben (S 5 des Ersturteils). Schließlich war die Gutstehungserklärung der beklagte Partei auch nicht unbestimmt, nämlich betraglich unbegrenzt, weil ihr der Kläger die fraglichen Gesamtbaukosten bekanntgegeben hatte (S 4 des Ersturteils) und auch das verfügbare Kreditvolumen feststand (vgl 7 Ob 653/85).

Anmerkung

E34230

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0050OB01510.93.0323.000

Dokumentnummer

JJT_19930323_OGH0002_0050OB01510_9300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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