TE OGH 1993/4/15 2Ob8/93

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Veröffentlicht am 15.04.1993
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner, Dr.Graf, Dr.Schinko und Dr.Tittel als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Magdalena G*****, ***** vertreten durch Dr.Ingrid Gassner, Rechtsanwalt in Bludenz, wider die beklagte Partei P*****-AG, ***** vertreten durch Dr.Rolf Philipp, Rechtsanwalt in Feldkirch, wegen 80.000 S sA infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 30.November 1992, GZ 1 R 306/92-21, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 25.August 1992, GZ 8 Cg 201/91-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 5.094,-- S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 849,-- S an Umsatzsteuer) zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin begehrte von der Beklagten die Bezahlung eines Schmerzengeldes im Betrag von zuletzt 80.000 S sA zur Abgeltung der Schmerzen, die ihr Ehemann infolge der (tödlichen) Verletzungen zu erdulden hatte, die er sich am 11.8.1988 bei einem Unfall zugezogen hatte, der dadurch zustandegekommen sei, daß ihr Mann anläßlich der Durchführung von Malerarbeiten an einer Stütze der von der Beklagten betriebenen Seilbahn durch einen Schupfer des Laufwerkes der Seilbahn gestreift worden sei, dadurch das Gleichgewicht verloren habe und kopfüber von der Stütze gestürzt sei.

Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens, weil die Malerarbeiten vereinbarungswidrig ausgeführt worden seien und der Unfall auf eine Reihe von Versäumnissen des Dienstgebers des verunglückten Mannes der Klägerin sowie auf dessen eigene Nachlässigkeit zurückzuführen sei, der die Selbstsicherung unterlassen habe. Eine Haftung ihrerseits bestehe weder nach Verschuldensgrundsätzen noch nach dem EKHG. Im übrigen sei der Unfall für sie unabwendbar gewesen.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Das Gericht zweiter Instanz gab der von der Klägerin dagegen erhobenen Berufung nicht Folge und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei.

Der von den Vorinstanzen ihren Entscheidungen zugrunde gelegte Sachverhalt läßt sich wie folgt zusammenfassen:

Aufgrund einer Vereinbarung der Beklagten mit dem Malereibetrieb R + H B***** hatte dieser Malereibetrieb es übernommen, die Maste der von der Beklagten betriebenen Seilbahn zu malen. Zwischen dem Betriebsleiter der Beklagten und Rainer B***** wurden die Abwicklung dieser Arbeiten und die dabei einzuhaltenden Sicherheitsvorkehrungen besprochen. B***** erhielt die Konstruktionszeichnungen der Maste; die Gefährdungsbereiche wurden mit den Außenseiten der Querhäupter, wo sich die Rollen befinden, und der Unterseite der Ausleger des Querhauptes festgelegt. Bei diesem Gespräch wurde auch vereinbart, daß diese Teile nicht während des starken Fahrbetriebes der Seilbahn, sondern erst abends in der betriebsschwachen Zeit gemalt werden dürfen. Die von der Stütze nicht erreichbaren Untersichten sollten vom Wagendach aus gemalt werden. Es wurde weiters vereinbart, daß diese Arbeiten unter Aufrechterhaltung des Seilbahnbetriebes gemacht werden können, weil die Arbeiter aufgrund des singenden Geräusches, der Vibrationen, der sich bewegenden Rollen und des sich bewegenden Seiles das Inbewegungsetzen der Seilbahn erkennen können. Bei normaler Betriebsgeschwindigkeit braucht der Wagen von der Bergstation zur Stütze 2 etwa 2 Minuten und von der Talstation zu dieser Stütze ca. 4 Minuten.

B***** versicherte dem Betriebsleiter der Beklagten, auf Arbeiten der vorliegenden Art spezialisiert zu sein. Bei Arbeiten im Gefahrenbereich des oberen Teiles der Rollen und der Rollenkästen auf dem sogenannten Querhaupt der Stütze war das normalerweise angebrachte Gitter entfernt, sodaß die Arbeiter auf den Konstruktionsträgern standen. Um sich aus dem Gefahrenbereich zu entfernen, mußten die Arbeiter lediglich ein Stück zurücktreten, um vom Wagen bzw. vom Laufwerk desselben nicht erfaßt zu werden. Diese Vorsichtsmaßnahmen wurden bei dieser Besprechung als ausreichend bezeichnet. Die getroffenen Sicherheitsvereinbarungen waren den Wagenbegleitern und Maschinisten bekannt, sonstige besondere Anweisungen wurden ansonsten an die Wagenbegleiter nicht erteilt. Wie jedes Jahr erhielten die Arbeiter des Malereibetriebes B***** Anweisungen betreffend Mastanstriche, die zunächst mündlich, nach dem der gegenständlichen Klage zugrundeliegenden Unfall auch in schriftlicher Form erfolgten. Die Arbeiter erhielten ferner die erforderliche Ausrüstung, und zwar einen Sicherheitsgürtel und entsprechende Schuhe. Vor Inangriffnahme der Arbeiten bei der Beklagten wurden die damit befaßten Arbeiter von B***** über das Gespräch mit dem Betriebsleiter der Beklagten informiert; unter anderem wurde ihnen die Anweisung gegeben, daß gefährliche Teile in der betriebsschwachen Zeit zu malen sind. Eingesetzt waren vier Arbeiter, die jahrelange Erfahrung mit Mastanstrichen hatten, darunter auch der Ehemann der Klägerin Mihailo G*****. Insbesondere waren sie schon bei diversen Seilbahnunternehmungen zu Mastanstrichen eingeteilt gewesen.

Am 11.8.1988 - die Arbeiter waren bereits 14 Tage im Einsatz - arbeitete der Mann der Klägerin, der bei B***** bereits seit 1972 oder 1974 mit diesen gefährlichen Arbeiten befaßt war, im oberen Bereich der Stütze 2. Den Arbeitern war bekannt, daß die Seilbahn während der Malerarbeiten gefahren wird. Am 11.8.1988 waren die Arbeiten im gefährlichen Bereich der Rollen bzw der Rollenverkleidungen bereits fertiggestellt. Gegen 12.35 Uhr, als die anderen Arbeiter in der Mitte der Stütze 2 bzw unten bei dieser Stütze arbeiteten, stürzte der Mann der Klägerin, kurz nachdem die Seilbahn diese Stütze passiert hatte, vom Mast. Dabei erlitt er - im einzelnen auch festgestellte - schwerste Verletzungen, an deren Folgen er am 27.12.1989 verstarb, ohne das Bewußtsein wiedererlangt zu haben.

Von den Vorinstanzen konnte allerdings nicht festgestellt werden, in welchem Bereich sich der Mann der Klägerin vor dem Absturz befand, wobei sie mehrere Versionen für möglich erachteten. Er könnte sich an der Außenseite unterhalb des Querhauptes, im Bereich des oberen Teiles der Rollen und der Rollenkästen auf dem Querhaupt der Stütze bzw an einer anderen Stelle des Mastes befunden haben. Ob der Mann der Klägerin von den Rollen im Gefahrenbereich oder von der Gondel berührt wurde, bzw ob er ohne Einwirkung der in Betrieb befindlichen Seilbahn zu Boden stürzte und ob zur Zeit des Unfalles starker Wind herrschte, konnte nicht festgestellt werden. Ebensowenig war feststellbar, ob das verbogene Schaltlineal, welches fixer Bestandteil des Laufwerkes ist, vom Unfall herrührt, oder ob die Verbiegung eine andere Ursache hat.

Bei der rechtlichen Beurteilung dieses Sachverhaltes ging das Erstgericht davon aus, daß der Schmerzengeldanspruch iS des § 1325 ABGB nur dann vererblich sei, wenn er zu Lebzeiten des Erblassers vertraglich anerkannt oder gerichtlich geltend gemacht worden sei. Solches sei weder behauptet noch bewiesen, sodaß eine Vererblichkeit des Schmerzengeldanspruches nicht gegeben sei. Ein Schmerzengeldanspruch im Sinne des § 12 Abs 1 Z 4 EKHG sei gleichfalls nicht gegeben, wenn ein solcher Anspruch auch sofort und ohne Einschränkung vererblich sei. Nach § 1 EKHG sei für die Anwendbarkeit dieses Gesetzes Voraussetzung, daß der Unfall beim Betrieb einer Eisenbahn erfolgt sei. Die Seilbahn der Beklagten sei eine Eisenbahn im Sinne des Eisenbahngesetzes 1957. Der Nachweis des tatsächlichen Ursachenzusammenhanges zwischen dem Betrieb der Eisenbahn und dem eingetretenen Schaden obliege dem Geschädigten. Ausgehend von den getroffenen Feststellungen sei die Absturzursache des Mihailo G***** nicht klärbar. Es könne zwar nicht ausgeschlossen werden, daß Mihailo G***** durch die Gondel bzw. das Laufwerk gestoßen worden sei, es seien aber auch andere Ursachen wie etwa ein reines Fehlverhalten des Getöteten denkbar. Der Klägerin sei daher der Beweis einer Mitverursachung des Unfalles durch die Beklagte nicht gelungen. Dieser Umstand könne auch nicht unter Heranziehung des § 9 EKHG der Beklagten als Halter der Seilbahn angelastet werden.

Das Gericht zweiter Instanz übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und nahm zu der lediglich in Ansehung der Haftung der Beklagten nach den Bestimmungen des EKHG ausgeführten Rechtsrüge der Klägerin wie folgt Stellung:

Ausgangspunkt für die Anwendung des § 9 EKHG sei die Frage, ob überhaupt ein Betriebsunfall iS des § 1 EKHG vorliege (ZVR 1980/328). Ein Unfall liege beim Betrieb einer Eisenbahn dann vor, wenn ein unmittelbarer örtlicher und zeitlicher Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder mit Betriebseinrichtungen bestehe (ZVR 1985/158). Wie beim Kraftfahrzeug sei auch beim Betriebszweck einer Eisenbahn davon auszugehen, daß dieser in der Beförderung von Menschen und Sachen liege und daher für den Begriff des Betriebsunfalles der Zusammenhang mit der Beförderungstätigkeit entscheidend sein müsse. Bestehe ein solcher Zusammenhang, sei das Vorliegen einer besonderen Betriebsgefahr nicht erforderlich. Neben diesen Unfällen, bei denen ein unmittelbarer Zusammenhang mit der Beförderungstätigkeit der Bahn vorliege, sei aber ein Betriebsunfall weiterhin auch bei solchen Unfällen anzunehmen, welche sich bei einer Vorbereitung, Durchführung oder Abwicklung der Beförderung betreffenden Tätigkeit ereigneten und mit der eigentlichen Beförderungstätigkeit in einem örtlichen, zeitlichen, inneren oder äußeren Zusammenhang stünden. Ein Betriebsunfall könne aber in diesen Fällen nur dann angenommen werden, wenn seine Ursache in einer dem Eisenbahnbetrieb eigentümlichen - wenn auch nicht ausschließlich eigentümlichen - Gefahr zu finden sei (Wussow, Das Unfallhaftpflichtrecht Rz 630, 631). Unfälle etwa, die nicht gerade einer Eisenbahnbaustelle eigentümlich seien, sondern auf einer anderen Baustelle ebenso vorkommen könnten, schieden ebenso aus wie auch Unfälle, die nicht beim Betrieb der Eisenbahn, sondern nur durch deren Anlage enstanden seien (Wussow, aaO, 642). Solche Unfälle seien keine Betriebsunfälle, soweit sie ohne Bezug auf den Bahnbetrieb verursacht wurden (Veit-Veit, EKHG5, 14 f unter Hinweis auf Koziol, Haftpflichtrecht2 zweiter Band). Der Unfallort an sich sei zweifellos im Bereich einer Eisenbahnanlage an sich gelegen, die § 10 Eisenbahngesetz dahingehend definiere, daß darunter Bauten, ortsfeste eisenbahntechnische Einrichtungen und Grundstücke einer Eisenbahn zu verstehen seien, die ganz oder teilweise, unmittelbar oder mittelbar der Abwicklung oder Sicherung des Eisenbahnbetriebes und des Eisenbahnverkehrs dienten. Nichtsdestoweniger sei unter Berücksichtigung der Feststellungen des Erstgerichtes davon auszugehen, daß der Nachweis eines Betriebsunfalles im Sinne der Ausführungen der klagenden Partei nicht gelungen sei. Ein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Passieren der Gondel der Seilbahn und dem Absturz des Mannes der Klägerin sei wohl gegeben gewesen, ein unmittelbarer örtlicher Zusammenhang mit diesem Betriebsvorgang bzw. allenfalls der Betriebseinrichtung (= Laufwerk der Stütze 2) könne aufgrund der Negativfeststellungen des Erstgerichtes nicht hergestellt werden. Als Unfallsursache sei jedenfalls als eine mögliche Version festgestellt worden, daß der Mann der Klägerin ohne Einwirkung der in Betrieb befindlichen Seilbahn zu Boden stürzte, womit es sich wiederum um einen Unfall gehandelt habe, der nicht spezifisch für eine Eisenbahnanlage sei; ein solcher Unfall - nämlich ein Absturz von einem Mast - könne auch ohne Bezug auf den Betrieb der Eisenbahn verwirklicht werden und müsse hier als eine der vorhandenen Möglichkeiten ins Kalkül gezogen werden. Der Geschädigte müsse aber beweisen, daß sein Schaden in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Betrieb steht (vgl. ZVR 1980/328); der Geschädigte müsse also - wie dies das Erstgericht richtig erkannt habe - nachweisen, daß sein Schaden auf einen Betriebsunfall im dargestellten Sinn zurückzuführen sei. Erst wenn ein Betriebsunfall nachgewiesen sei, könnten die Bestimmungen des EKHG überhaupt angewendet werden, so auch die Bestimmung des § 9 EKHG. Diese Bestimmung bedeute aber nicht, daß nicht ein bloß denkmögliches und demzufolge ungeklärtes Ereignis dem Halter zur Last gelegt werden dürfe (ZVR 1983/323). Vielmehr sei erst dann, wenn der Schädiger einen Betriebsunfall nachgewiesen habe, in der weiteren Folge im Sinne des § 9 EKHG vorzugehen, demgemäß schlage sich jede Ungewißheit über den Unfallshergang zu Lasten des Halters zu Buche. Nach den Feststellungen habe die Klägerin das Entstehen des Schadens durch das Verhalten der beklagten Partei und ihrer Organe auch nicht überwiegend wahrscheinlich gemacht, sodaß auch nicht Beweislastumkehr eingetreten sei, derzufolge es Sache der Beklagten geworden wäre, nachzuweisen, daß nicht ihr Verhalten sondern eine andere Ursache - vor allem das Verhalten des Verunglückten selbst - den Unfall zumindest ebenfalls wahrscheinlicherweise ausgelöst habe (ZVR 1961/168 ua). In diesem Sinne erweise sich das Rechtsmittel der Klägerin als nicht berechtigt.

Den Ausspruch über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision begründete das Berufungsgericht damit, daß zur Frage des Haftungsumfanges bei Seilbahnen eine höchstgerichtliche Rechtsprechung nicht greifbar gewesen sei, die Beurteilung dieser Frage jedoch über den Einzelfall hinaus von Bedeutung sei.

Gegen diese berufungsgerichtliche Entscheidung richtet sich die auf den Anfechtungsgrund des § 503 Z 4 ZPO gestützte Revision der Klägerin, mit der die Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen iS der Stattgebung des Klagebegehrens begehrt und hilfsweise ein Aufhebungsantrag gestellt wird.

Die beklagte Partei beantragte in ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision als unzulässig zurückzuweisen und hilfsweise, ihr keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, aber nicht berechtigt.

Die Klägerin hält in ihrer Revision an ihrer Rechtsansicht fest, daß es sich bei dem Unfall ihres Mannes um einen Betriebsunfall iS des EKHG gehandelt habe. Dem kann nicht gefolgt werden.

Daß es sich bei der von der Beklagten betriebenen Seilbahn um eine Eisenbahn iS des Eisenbahngesetzes 1957 (§ 6 leg. cit.) handelt und auf Unfälle beim Betrieb dieser Seilbahn die Bestimmungen des EKHG anzuwenden sind (§ 1 EKHG), ist nicht strittig. Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt erkannt, daß die Vorschriften des EKHG nichts daran ändern, daß der Geschädigte die Verursachung seines Schadens durch das Kraftfahrzeug bzw die Eisenbahn zu beweisen hat (2 Ob 22/76; ZVR 1978/89; 8 Ob 195/81; ZVR 1982/334; 8 Ob 48/86; ZVR 1989/96; ZVR 1989/108; 2 Ob 36/89). Es entspricht weiters der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß die Feststellung oder Ablehnung der natürlichen Kausalität in das einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogene Gebiet der Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung gehört (MGA EKHG5 § 1 E. 110 f; 6 Ob 512/81 ua). Die Nichtfeststellbarkeit des den Schadenersatzanspruch der Klägerin begründenden tatsächlichen Ursachenzusammenhanges zwischen einem Bewegungsvorgang der Seilbahn bzw einem Verhalten von Organen der Beklagten und dem die Unfallsfolgen auslösenden Absturz des Ehegatten der Klägerin durch die Vorinstanzen kann somit im Rahmen einer Revision nicht überprüft werden. Da das Berufungsgericht auf Grund der für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Feststellungen das Entstehen des Schadens auch nicht von der Klägerin durch das Verhalten der Beklagten und ihrer Organe als überwiegend wahrscheinlich gemacht angesehen hat, sodaß es Sache der Beklagten gewesen wäre, den Nachweis dafür zu erbringen, daß nicht ihr Verhalten sondern eine andere Ursache den Unfall zumindest ebenfalls wahrscheinlich ausgelöst hat, und die Frage, ob im Rahmen eines prima-facie-Beweises ein Geschehensablauf für die klagende Partei spricht und ob ein anderer Geschehensablauf wahrscheinlich gemacht werden konnte, zur unanfechtbaren Beweiswürdigung gehören (EvBl 1983/120 unter Hinweis auf Rechberger, ÖJZ 1972, 425 ff, Welser, ZVR 1976, 1 ff, Koziol, Haftpflichtrecht2 I 324 ff; RZ 1984/75 = SZ 56/145 ua), hat der Oberste Gerichtshof davon auszugehen, daß der Klägerin der Nachweis der von ihr behaupteten Unfallsursache und damit des Kausalzusammenhanges zwischen der sich in Bewegung befindlichen Seilbahngondel - also einem bestimmten Betriebsvorgang - und dem Unfall nicht gelungen ist.

Insoweit die Revisionswerberin auf die in JBl 1978/479 veröffentlichte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes verweist, wonach zum Eisenbahnbetrieb auch die der Vorbereitung und der Abwicklung der Beförderung dienenden Vorgänge gehören, wenn sie im Zusammenhang mit wirklich ablaufenden Beförderungsvorgängen stehen, und meint, das Anstreichen der Stützen gehöre zur Instandhaltung der Betriebsanlage und diene daher der Abwicklung der Beförderung, sodaß der Unfall als im Zusammenhang mit der Beförderungstätigkeit stehend, sozusagen als auf einer "Seilbahnbaustelle" ereignet und damit als Betriebsunfall anzusehen sei, zumal der Unfall auch mit den einer Seilbahn systemimmanenten Betriebsgefahren (Ziehen einer Gondel mittels einer Aufhängung und Rollen ein über diverse hohe Stützen geführtes Seil) im Zusammenhang gestanden sei, ist ihr folgendes zu erwidern:

Der Grund für eine strenge, verschuldensunabhängige Haftung der Eisenbahn bzw - wie hier - der Seilbahn, liegt in der besonderen Gefährlichkeit dieses Betriebsmittels. Eine Haftung der beklagten Partei käme nur in Betracht wenn der Unfall auf einen bestimmten Betriebsvorgang (was nicht bewiesen wurde) oder die typische Gefährlichkeit der Seilbahn, zurückzuführen wäre (vgl Koziol, Haftpflichtrecht2 II 513; Apathy, EKHG, Rz 8 zu § 1; ZVR 1985/158 ua). Auch dies war aber entgegen der Ansicht der Revisionswerberin nicht der Fall. Denn die spezifischen Gefahren des Betriebes einer Seilbahn ergeben sich aus der Fortbewegung verhältnismäßig großer Massen (vgl Apathy, aaO, Rz 12 zu § 1; Koziol, aaO, II 517) sowie daraus, daß sich die Seilbahngondeln in beträchtlicher Höhe über dem Erdboden fortbewegen. Da die Klägerin den Zusammenhang des Unfalles ihres Mannes mit einem dieser Umstände nicht nachweisen konnte, verbleibt als einzige Gefahr, die sich hier tatsächlich verwirklicht hat, die Höhe der Seilbahnstütze, auf der sich der Mann der Klägerin vor dem Unfall befunden hat. Der Sturz des Mannes der Klägerin stellt sich somit - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte - nicht als Verwirklichen der typischen Gefährlichkeit einer Seilbahn dar. In der Annahme der Vorinstanzen, der Unfall des Mannes der Klägerin habe sich nicht beim Betrieb der Seilbahn der Beklagten ereignet, kann daher kein Rechtsirrtum erblickt werden. Damit fehlt es aber an einem Haftungsgrund, aus dem sich unter Berufung auf das EKHG Ersatzansprüche ableiten ließen (ZVR 1989/96 ua).

Die Revision erweist sich somit als unberechtigt, weshalb ihr kein Erfolg beschieden sein konnte.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

Anmerkung

E34013

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0020OB00008.93.0415.000

Dokumentnummer

JJT_19930415_OGH0002_0020OB00008_9300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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