Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 27.Mai 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel und Mag.Strieder als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kobler als Schriftführerin, in der beim Landesgericht für Strafsachen Wien zum AZ 23 c Vr 1091/93 anhängigen Strafsache gegen Hermann K***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3 StGB über die gemäß § 1 Abs. 1 GRBG erhobene Grundrechtsbeschwerde des Hermann K***** nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 27.Mai 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel und Mag.Strieder als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kobler als Schriftführerin, in der beim Landesgericht für Strafsachen Wien zum AZ 23 c römisch fünf r 1091/93 anhängigen Strafsache gegen Hermann K***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB über die gemäß Paragraph eins, Absatz eins, GRBG erhobene Grundrechtsbeschwerde des Hermann K***** nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Hermann K***** wurde durch die Unterlassung der amtswegigen Durchführung einer Haftprüfungsverhandlung nach jener vom 18.Feber 1993 im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Hermann K***** macht (neuerlich) mit Grundrechtsbeschwerde geltend, daß nach der am 18.Feber 1993 durchgeführten Haftprüfungsverhandlung in dem gegen ihn geführten Verfahren 23 c Vr 1091/93 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien innerhalb von zwei Monaten eine weitere solche von Amts wegen durchzuführen gewesen wäre. Dringender Tatverdacht und Vorliegen von Haftgründen wird (in dieser Beschwerde) nicht bestritten.Hermann K***** macht (neuerlich) mit Grundrechtsbeschwerde geltend, daß nach der am 18.Feber 1993 durchgeführten Haftprüfungsverhandlung in dem gegen ihn geführten Verfahren 23 c römisch fünf r 1091/93 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien innerhalb von zwei Monaten eine weitere solche von Amts wegen durchzuführen gewesen wäre. Dringender Tatverdacht und Vorliegen von Haftgründen wird (in dieser Beschwerde) nicht bestritten.
Da - wie der Oberste Gerichtshof bereits zu 12 Os 63/93 erkannte - das Gesetz (§ 194 Abs. 3 StPO) keine Anordnung des Inhalts enthält, daß die Zwei-Monate-Frist nach Durchführung einer Haftprüfungsverhandlung erneut zu laufen beginnt, derartige Verhandlungen also von Amts wegen in Abständen von zwei Monaten durchzuführen wären, war die Beschwerde abzuweisen, womit eine Kostenentscheidung zu entfallen hatte (§ 8 GRBG).Da - wie der Oberste Gerichtshof bereits zu 12 Os 63/93 erkannte - das Gesetz (Paragraph 194, Absatz 3, StPO) keine Anordnung des Inhalts enthält, daß die Zwei-Monate-Frist nach Durchführung einer Haftprüfungsverhandlung erneut zu laufen beginnt, derartige Verhandlungen also von Amts wegen in Abständen von zwei Monaten durchzuführen wären, war die Beschwerde abzuweisen, womit eine Kostenentscheidung zu entfallen hatte (Paragraph 8, GRBG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:0120OS00070.9306.0527.0Dokumentnummer
JJT_19930527_OGH0002_0120OS00070_9300006_000