Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 6. Mai 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel und Mag.Strieder als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kobler als Schriftführerin, in der beim Landesgericht für Strafsachen Wien zum AZ 23 c Vr 1091/93 anhängigen Strafsache gegen Hermann K***** über die gemäß § 1 Abs 1 GRBG erhobene Grundrechtsbeschwerde des Hermann K***** nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 6. Mai 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel und Mag.Strieder als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kobler als Schriftführerin, in der beim Landesgericht für Strafsachen Wien zum AZ 23 c römisch fünf r 1091/93 anhängigen Strafsache gegen Hermann K***** über die gemäß Paragraph eins, Absatz eins, GRBG erhobene Grundrechtsbeschwerde des Hermann K***** nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Hermann K***** wurde durch die Unterlassung der amtswegigen Durchführung einer Haftprüfungsverhandlung nach der Haftprüfungsverhandlung vom 18. Feber 1993 im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Nach dem Inhalt der Beschwerde befindet sich Hermann K***** in dem beim Landesgericht für Strafsachen Wien zu 23 c Vr 1091/93 anhängigen Verfahren in Untersuchungshaft. In diesem Verfahren wurde nach dem weiteren Beschwerdevorbringen am 18. Feber 1993 die erste Haftprüfungsverhandlung durchgeführt.Nach dem Inhalt der Beschwerde befindet sich Hermann K***** in dem beim Landesgericht für Strafsachen Wien zu 23 c römisch fünf r 1091/93 anhängigen Verfahren in Untersuchungshaft. In diesem Verfahren wurde nach dem weiteren Beschwerdevorbringen am 18. Feber 1993 die erste Haftprüfungsverhandlung durchgeführt.
Der Beschwerdeführer sieht sich in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit dadurch verletzt, daß es entgegen § 194 Abs 3 StPO unterlassen worden sei, zwei Monate nach der ersten Haftprüfungsverhandlung eine weitere solche von Amts wegen durchzuführen. Die Beschwerde bestreitet weder das Vorliegen eines dringenden Tatverdachtes noch vom Gericht angenommene Haftgründe.Der Beschwerdeführer sieht sich in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit dadurch verletzt, daß es entgegen Paragraph 194, Absatz 3, StPO unterlassen worden sei, zwei Monate nach der ersten Haftprüfungsverhandlung eine weitere solche von Amts wegen durchzuführen. Die Beschwerde bestreitet weder das Vorliegen eines dringenden Tatverdachtes noch vom Gericht angenommene Haftgründe.
Gemäß § 194 Abs 3 StPO ist - sofern der durch einen Verteidiger vertretene Beschuldigte nicht darauf verzichtet - eine Haftprüfungsverhandlung von Amts wegen durchzuführen, wenn nicht ohnedies nach Abs 2 eine solche Verhandlung stattfinden muß (zur Entscheidung über Enthaftungsanträge, über die nicht gemäß § 193 Abs 1 StPO in nichtöffentlicher Ratskammersitzung entschieden werden kann, und über Beschwerden gegen die Verhängung der Untersuchungshaft) und die Untersuchungshaft schon zwei Monate gedauert hat, ohne daß eine solche Verhandlung durchgeführt worden ist. Hingegen enthält das Gesetz keine Anordnung des Inhalts, daß diese Zwei-Monats-Frist nach Durchführung einer Haftprüfungsverhandlung erneut zu laufen beginnt, derartige Verhandlungen also von Amts wegen in Zwei-Monats-Abständen vorzunehmen seien.Gemäß Paragraph 194, Absatz 3, StPO ist - sofern der durch einen Verteidiger vertretene Beschuldigte nicht darauf verzichtet - eine Haftprüfungsverhandlung von Amts wegen durchzuführen, wenn nicht ohnedies nach Absatz 2, eine solche Verhandlung stattfinden muß (zur Entscheidung über Enthaftungsanträge, über die nicht gemäß Paragraph 193, Absatz eins, StPO in nichtöffentlicher Ratskammersitzung entschieden werden kann, und über Beschwerden gegen die Verhängung der Untersuchungshaft) und die Untersuchungshaft schon zwei Monate gedauert hat, ohne daß eine solche Verhandlung durchgeführt worden ist. Hingegen enthält das Gesetz keine Anordnung des Inhalts, daß diese Zwei-Monats-Frist nach Durchführung einer Haftprüfungsverhandlung erneut zu laufen beginnt, derartige Verhandlungen also von Amts wegen in Zwei-Monats-Abständen vorzunehmen seien.
Da nach dem Inhalt der Beschwerde vorliegend bereits eine Haftprüfungsverhandlung stattgefunden hat, kommt nach dem Gesagten die Bestimmung des § 194 Abs 3 StPO überhaupt nicht zum Tragen, weshalb der Beschwerdeführer durch die Nichtabhaltung einer weiteren Prüfungsverhandlung in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt wurde.Da nach dem Inhalt der Beschwerde vorliegend bereits eine Haftprüfungsverhandlung stattgefunden hat, kommt nach dem Gesagten die Bestimmung des Paragraph 194, Absatz 3, StPO überhaupt nicht zum Tragen, weshalb der Beschwerdeführer durch die Nichtabhaltung einer weiteren Prüfungsverhandlung in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt wurde.
Die Beschwerde war daher abzuweisen, womit auch eine Kostenentscheidung entfällt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:0120OS00063.9306.0506.0Dokumentnummer
JJT_19930506_OGH0002_0120OS00063_9300006_000