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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde
1. der Waltraud Gruber in Lilienfeld, 2. der Ingrid Monaghan in Bethesda (USA) und 3. des Dr. Heinz Gruber in Wien, alle vertreten durch Dr. Wolfram Wutzel, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Promenade 6, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 26. März 2004, Zl. RU1-BR-30/010-2004, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Partei: Fried von Neumann GesmbH in Marktl, vertreten durch Dr. Herbert Hofbauer, Rechtsanwalt in 3100 St. Pölten, Riemerplatz 1), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm die Berufung der Erstbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers abgewiesen worden ist, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Niederösterreich hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schreiben vom 18. Juli 2003 beantragte die mitbeteiligte Partei die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für einen Hallenzubau sowie Umbauarbeiten des Aluminium Strangpresswerkes. Die mitbeteiligte Partei führte in ihrem Antrag aus, mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 4. Februar 1999 sei ihr die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Strangpresswerkes, und zwar für Neu- und Zubauten sowie Abänderungen von bestehenden Bauwerken und Lagerplätzen, Abstellflächen für Kraftfahrzeuge, Einfriedungen und innerbetriebliche Verkehrswege, erteilt worden. Diesbezüglich sei derzeit ein Berufungsverfahren zur Zl. RU1-B-9904/06 anhängig (Anmerkung: Vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2004/05/0006). Bei einem Großbrand am 1. April 2003 sei ein Teil einer Produktionshalle zerstört worden. Auf Grund dieses Brandschadens habe sich die Notwendigkeit von Zu- und Umbauarbeiten an dieser Produktionshalle ergeben. Zusätzlich sei weiters die Errichtung einer Lager- und Versandhalle vorgesehen.
Bei der mündlichen Verhandlung am 28. August 2003 wurde festgestellt, dass für einen Teil des Altbestandes der Anlage eine Baubewilligung aus dem Jahre 1990 und 1993 vorliege. Seitens der mitbeteiligten Partei wurde erklärt, dass der nunmehrige Antrag hinsichtlich des Betriebsanlagenverfahrens auf Neugenehmigung und hinsichtlich des Bauverfahrens auf Genehmigung der Änderung "abgeändert" werde.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 22. Dezember 2003 wurde die beantragte baubehördliche Bewilligung den Einreichunterlagen gemäß für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage Strangpresswerk durch Wiedererrichtung der durch Brand zerstörten Betriebsanlagenteile und Neubau einer Kommissionierlagerhalle sowie Neuerrichtung einer Leichtbauhalle erteilt. Im Bescheid wurde unter anderem festgehalten, dass das Baugrundstück im Bauland-Industriegebiet liege. Das am nächsten liegende Privatgrundstück sei die Liegenschaft der Beschwerdeführer, die als Grünland-Landwirtschaft, ihr darauf befindliches Wohnhaus als "Grünland erhaltenswerter Bau" gewidmet sei. Das Wohnhaus habe einen Abstand von ca. 80 m zur südöstlichen Grundstücksgrenze des Industriegrundstückes beim Strangpresswerk. In der Bescheidbegründung ist weiters festgehalten, dass mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 4. November 1999 festgestellt worden sei, dass es sich beim Strangpresswerk um eine Betriebsanlage handle, auf die wegen ihrer Beschaffenheit das vereinfachte gewerberechtliche Genehmigungsverfahren anzuwenden sei. Dieser Bescheid sei mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 5. Dezember 2002 behoben und das Verfahren zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld zurückverwiesen worden. Festgehalten wurde weiters unter Berufung auf die Verhandlung vom 28. August 2003, dass Gegenstand des Bauverfahrens nur die beantragten Änderungen seien, die nicht bereits Gegenstand des im Zeitpunkt der Verhandlung anhängigen Berufungsverfahrens gewesen seien. Gegenstand des gewerberechtlichen Verfahrens sei aber die Gesamtanlage, das gesamte Verfahren werde nunmehr in der Form des ordentlichen Verfahrens neuerlich durchgeführt. Zu den von den Beschwerdeführern erhobenen Einwendungen betreffend Lärmimmissionen wurde auf § 23 der Niederösterreichischen Bauordnung 1996 (BO) verwiesen; da betreffend die gegenständliche Betriebsanlage ein gewerbebehördliches Genehmigungsverfahren parallel durchgeführt werde, in welchem der Immissionsschutz berücksichtigt worden sei, entfalle eine Prüfung des Immissionsverhaltens der gegenständlichen Anlage im Bauverfahren. Die diesbezüglichen Einwendungen der Anrainer seien daher als unbegründet abzuweisen. Raumordnungsrechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Entstehung des örtlichen Raumordnungsprogrammes und der Bebauungsvorschriften, die die Anrainer vorgebracht hätten, seien nicht Beurteilungsmaßstab im gegenständlichen Bauverfahren.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 22. Dezember 2003 wurde die beantragte baubehördliche Bewilligung den Einreichunterlagen gemäß für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage Strangpresswerk durch Wiedererrichtung der durch Brand zerstörten Betriebsanlagenteile und Neubau einer Kommissionierlagerhalle sowie Neuerrichtung einer Leichtbauhalle erteilt. Im Bescheid wurde unter anderem festgehalten, dass das Baugrundstück im Bauland-Industriegebiet liege. Das am nächsten liegende Privatgrundstück sei die Liegenschaft der Beschwerdeführer, die als Grünland-Landwirtschaft, ihr darauf befindliches Wohnhaus als "Grünland erhaltenswerter Bau" gewidmet sei. Das Wohnhaus habe einen Abstand von ca. 80 m zur südöstlichen Grundstücksgrenze des Industriegrundstückes beim Strangpresswerk. In der Bescheidbegründung ist weiters festgehalten, dass mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 4. November 1999 festgestellt worden sei, dass es sich beim Strangpresswerk um eine Betriebsanlage handle, auf die wegen ihrer Beschaffenheit das vereinfachte gewerberechtliche Genehmigungsverfahren anzuwenden sei. Dieser Bescheid sei mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 5. Dezember 2002 behoben und das Verfahren zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld zurückverwiesen worden. Festgehalten wurde weiters unter Berufung auf die Verhandlung vom 28. August 2003, dass Gegenstand des Bauverfahrens nur die beantragten Änderungen seien, die nicht bereits Gegenstand des im Zeitpunkt der Verhandlung anhängigen Berufungsverfahrens gewesen seien. Gegenstand des gewerberechtlichen Verfahrens sei aber die Gesamtanlage, das gesamte Verfahren werde nunmehr in der Form des ordentlichen Verfahrens neuerlich durchgeführt. Zu den von den Beschwerdeführern erhobenen Einwendungen betreffend Lärmimmissionen wurde auf Paragraph 23, der Niederösterreichischen Bauordnung 1996 (BO) verwiesen; da betreffend die gegenständliche Betriebsanlage ein gewerbebehördliches Genehmigungsverfahren parallel durchgeführt werde, in welchem der Immissionsschutz berücksichtigt worden sei, entfalle eine Prüfung des Immissionsverhaltens der gegenständlichen Anlage im Bauverfahren. Die diesbezüglichen Einwendungen der Anrainer seien daher als unbegründet abzuweisen. Raumordnungsrechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Entstehung des örtlichen Raumordnungsprogrammes und der Bebauungsvorschriften, die die Anrainer vorgebracht hätten, seien nicht Beurteilungsmaßstab im gegenständlichen Bauverfahren.
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde die dagegen erhobene Berufung der Zweitbeschwerdeführerin als unzulässig zurückgewiesen. Die Berufung der Erstbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers wurde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Zweitbeschwerdeführerin sei laut Grundbuchsauszug vom 5. Februar 2004 nicht Miteigentümerin des Nachbargrundstückes. Sie habe daher im gegenständlichen Verfahren keine Parteistellung. Entgegen vorgebrachten Zweifeln der Beschwerdeführer sei im Übrigen die mitbeteiligte Partei Antragstellerin und als Grundeigentümerin auch befugt gewesen, die Baubewilligung zu beantragen. Mit der behaupteten Rechtswidrigkeit des Flächenwidmungsplanes habe sich die belangte Behörde nicht auseinander zu setzen. Auf die Einwendungen der Beschwerdeführer betreffend Lärmimmissionen sei nicht einzugehen gewesen, da im vorliegenden Fall ein "ordentliches Betriebsanlagengenehmigungsverfahren" durchgeführt werde. Der den Nachbarn nach § 48 BO gewährte Immissionsschutz sei damit behandelt, die Widmung Bauland-Industriegebiet sehe keinen Immissionsschutz für Nachbarn vor.Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde die dagegen erhobene Berufung der Zweitbeschwerdeführerin als unzulässig zurückgewiesen. Die Berufung der Erstbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers wurde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Zweitbeschwerdeführerin sei laut Grundbuchsauszug vom 5. Februar 2004 nicht Miteigentümerin des Nachbargrundstückes. Sie habe daher im gegenständlichen Verfahren keine Parteistellung. Entgegen vorgebrachten Zweifeln der Beschwerdeführer sei im Übrigen die mitbeteiligte Partei Antragstellerin und als Grundeigentümerin auch befugt gewesen, die Baubewilligung zu beantragen. Mit der behaupteten Rechtswidrigkeit des Flächenwidmungsplanes habe sich die belangte Behörde nicht auseinander zu setzen. Auf die Einwendungen der Beschwerdeführer betreffend Lärmimmissionen sei nicht einzugehen gewesen, da im vorliegenden Fall ein "ordentliches Betriebsanlagengenehmigungsverfahren" durchgeführt werde. Der den Nachbarn nach Paragraph 48, BO gewährte Immissionsschutz sei damit behandelt, die Widmung Bauland-Industriegebiet sehe keinen Immissionsschutz für Nachbarn vor.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete, ebenso wie die mitbeteiligte Partei, eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
In der Beschwerde wird zunächst geltend gemacht, dass für die Zweitbeschwerdeführerin auf der Nachbarliegenschaft das dingliche Recht des Fruchtgenusses einverleibt sei. Des Weiteren machen die Beschwerdeführer geltend, dass der Flächenwidmungsplan, der für die Liegenschaft der mitbeteiligten Partei Bauland-Industriegebiet vorsehe, gesetzwidrig sei. Ferner sei nicht nachvollziehbar, über welches Projekt verhandelt worden sei und welches Rechtssubjekt, die mitbeteiligte Partei oder die N. GmbH, letztlich als Konsenswerber auftrete und an wen daher der Bescheid tatsächlich zu adressieren gewesen sei. Es mangle an der Zustimmung des grundbücherlichen Eigentümers zum Bauprojekt. Darüber hinaus legen die Beschwerdeführer ausführlich dar, dass von der Betriebsanlage Lärmemissionen ausgingen, die das gesetzlich zulässige bzw. ortsübliche Maß bei weitem überschritten und damit zu einer gesundheitlichen Schädigung bzw. Gefährdung der Beschwerdeführer, zumindest aber zu einer das ortsübliche Maß überschreitenden und damit unzumutbaren Belästigung der Beschwerdeführer führten. Entsprechend nachvollziehbare Gutachten von Sachverständigen diesbezüglich lägen nicht vor.
§ 6 BO lautet: Paragraph 6, BO lautet:
"§ 6
Parteien, Nachbarn und Beteiligte
1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z. 4) 1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Absatz eins, Ziffer 4,)
sowie
2. den Schutz vor Immissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 63) ergeben, 2. den Schutz vor Immissionen (Paragraph 48,), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (Paragraph 63,) ergeben,
gewährleisten und über
3. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z. 9) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen. 3. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (Paragraph 4, Ziffer 9,) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.
§ 20 Abs. 1 BO lautet: Paragraph 20, Absatz eins, BO lautet:
"§ 20
Vorprüfung
1. die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart des Baugrundstücks, seine Erklärung zur Vorbehaltsfläche oder Aufschließungszone,
Eine Baubewilligung ist zu erteilen, wenn kein Widerspruch zu den in § 20 Abs. 1 Z. 1 bis 6 angeführten Bestimmungen besteht. Bei gewerblichen Betriebsanlagen gilt § 20 Abs. 1, letzter Satz, sinngemäß. Liegt ein Widerspruch vor, ist die Baubewilligung zu versagen. Die Baubewilligung umfaßt das Recht zur Ausführung des Bauwerks und dessen Benützung nach Fertigstellung, wenn eine Bescheinigung nach § 30 Abs. 2 Z. 3 vorgelegt wird. Wird diese Bescheinigung nicht vorgelegt, darf die Benützung erst nach Überprüfung des Bauwerks durch die Baubehörde, bei der die bewilligungsgemäße Ausführung festgestellt wird, erfolgen. Bei gewerblichen Betriebsanlagen, die einer Genehmigung durch die Gewerbebehörde bedürfen, darf das Recht aus der Baubewilligung für die Anlage erst nach Vorliegen der gewerbebehördlichen Genehmigung ausgeübt werden."Eine Baubewilligung ist zu erteilen, wenn kein Widerspruch zu den in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 angeführten Bestimmungen besteht. Bei gewerblichen Betriebsanlagen gilt Paragraph 20, Absatz eins,, letzter Satz, sinngemäß. Liegt ein Widerspruch vor, ist die Baubewilligung zu versagen. Die Baubewilligung umfaßt das Recht zur Ausführung des Bauwerks und dessen Benützung nach Fertigstellung, wenn eine Bescheinigung nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, vorgelegt wird. Wird diese Bescheinigung nicht vorgelegt, darf die Benützung erst nach Überprüfung des Bauwerks durch die Baubehörde, bei der die bewilligungsgemäße Ausführung festgestellt wird, erfolgen. Bei gewerblichen Betriebsanlagen, die einer Genehmigung durch die Gewerbebehörde bedürfen, darf das Recht aus der Baubewilligung für die Anlage erst nach Vorliegen der gewerbebehördlichen Genehmigung ausgeübt werden."
§ 48 BO lautet: Paragraph 48, BO lautet:
"§ 48
Immissionsschutz
Wie sich aus § 6 Abs. 1 BO ergibt, kommt nur dem Eigentümer des Nachbargrundstückes oder Nachbarbauwerkes Parteistellung zu. Ein Fruchtgenussrecht auf der Nachbarliegenschaft vermittelt keine Parteistellung im Baubewilligungsverfahren. Die Zurückweisung der Berufung der Zweitbeschwerdeführerin durch die belangte Behörde erfolgte daher zu Recht.Wie sich aus Paragraph 6, Absatz eins, BO ergibt, kommt nur dem Eigentümer des Nachbargrundstückes oder Nachbarbauwerkes Parteistellung zu. Ein Fruchtgenussrecht auf der Nachbarliegenschaft vermittelt keine Parteistellung im Baubewilligungsverfahren. Die Zurückweisung der Berufung der Zweitbeschwerdeführerin durch die belangte Behörde erfolgte daher zu Recht.
Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, hinsichtlich des geltenden Flächenwidmungsplanes läge Gesetzwidrigkeit vor, ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid auch mit Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof bekämpft haben (vgl. dazu den hg. Beschluss vom heutigen Tag, Zl. 2005/05/0349). Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung dieser Beschwerde mit Beschluss vom 10. Oktober 2005, B 113/04 u. a., abgelehnt und ausgeführt, die Beschwerdeführer berücksichtigten nicht ausreichend, dass unter den hier gegebenen Umständen die Voraussetzungen für die Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes bzw. Flächenwidmungsplanes vorgelegen seien (Hinweis zur Abrundung eines bestehenden Betriebsgebietes auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes Slg. Nr. 13.835/1994), die vorgenommene Umwidmung den Anforderungen des NÖ ROG 1976 entspreche und im Hinblick auf die Grünlandwidmung des Grundstückes der Beschwerdeführer insbesondere auch keine konfligierende Widmung geschaffen worden sei.Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, hinsichtlich des geltenden Flächenwidmungsplanes läge Gesetzwidrigkeit vor, ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid auch mit Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof bekämpft haben vergleiche , dazu den hg. Beschluss vom heutigen Tag, Zl. 2005/05/0349). Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung dieser Beschwerde mit Beschluss vom 10. Oktober 2005, B 113/04 u. a., abgelehnt und ausgeführt, die Beschwerdeführer berücksichtigten nicht ausreichend, dass unter den hier gegebenen Umständen die Voraussetzungen für die Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes bzw. Flächenwidmungsplanes vorgelegen seien (Hinweis zur Abrundung eines bestehenden Betriebsgebietes auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes Slg. Nr. 13.835/1994), die vorgenommene Umwidmung den Anforderungen des NÖ ROG 1976 entspreche und im Hinblick auf die Grünlandwidmung des Grundstückes der Beschwerdeführer insbesondere auch keine konfligierende Widmung geschaffen worden sei.
Auch der Verwaltungsgerichtshof hat keine Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit des geltenden Flächenwidmungsplanes. Ein Antrag an den Verfassungsgerichtshof auf Überprüfung dessen Rechtmäßigkeit hat daher zu unterbleiben.
Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, dass die Zustimmung des Grundeigentümers nicht vorliege bzw. nicht feststehe, wer als Konsenswerber auftrete, sind sie darauf hinzuweisen, dass ihnen diesbezüglich kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht zusteht (dazu ist gemäß § 43 Abs. 2 2. Satz VwGG auf die Begründung des hg. Erkenntnisses vom heutigen Tag, Zl. 2004/05/0006, zu verweisen).Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, dass die Zustimmung des Grundeigentümers nicht vorliege bzw. nicht feststehe, wer als Konsenswerber auftrete, sind sie darauf hinzuweisen, dass ihnen diesbezüglich kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht zusteht (dazu ist gemäß Paragraph 43, Absatz 2, 2. Satz VwGG auf die Begründung des hg. Erkenntnisses vom heutigen Tag, Zl. 2004/05/0006, zu verweisen).