TE Vfgh Beschluss 2002/1/21 B1493/01

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Veröffentlicht am 21.01.2002
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §82 Abs1
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
ZPO §464 Abs3
  1. VfGG § 82 heute
  2. VfGG § 82 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VfGG § 82 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 82 gültig von 17.12.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 82 gültig von 01.01.2014 bis 16.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 82 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. VfGG § 82 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. VfGG § 82 gültig von 23.12.2006 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2006
  9. VfGG § 82 gültig von 01.01.2004 bis 22.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. VfGG § 82 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  11. VfGG § 82 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  12. VfGG § 82 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1984
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ZPO § 464 heute
  2. ZPO § 464 gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  3. ZPO § 464 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

Abweisung eines neuerlichen Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos nach Zurückweisung des ersten Antrags wegen nicht erfolgter Mängelbehebung; Fristversäumnis hinsichtlich der künftigen Beschwerde mangels Unterbrechung der Beschwerdefrist bei zur meritorischen Behandlung nicht geeigneten Verfahrenshilfeanträgen

Spruch

Der in der Rechtssache des J S, ..., zur Beschwerdeführung gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 20. September 2001, ..., (neuerlich) gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe vom 22. Dezember 2001 wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2001 beantragte der Einschreiter die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid.

Dieser Antrag wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 7. Dezember 2001, B1493/01-4, wegen Nichterfüllung des Verbesserungsauftrages zurückgewiesen, weil der Einschreiter zwar innerhalb der ihm gesetzten vierwöchigen Verbesserungsfrist den Bescheid und ein Vermögensbekenntnis beigebracht, jedoch nicht den Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides angegeben hatte.

2. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2001, zur Post gegeben am 24. Dezember 2001, gibt der Einschreiter nun den 25. September 2001 als Tag der Zustellung des Bescheides, den er anzufechten beabsichtigt, an und ersucht mit näherer Begründung "um nochmalige Überprüfung und (neuerlich) um Beigebung eines Pflichtanwaltes".

Da der (erste) Verfahrenshilfeantrag vom 23. Oktober 2001 wegen Nichterfüllung des Verbesserungsauftrages zur meritorischen Behandlung durch den Verfassungsgerichtshof nicht geeignet und daher zurückzuweisen war, trat eine Unterbrechung der sechswöchigen Beschwerdefrist des §82 Abs1 VfGG nicht ein (zur meritorischen Behandlung nicht geeignete Verfahrenshilfeanträge können eine Frist nicht hemmen bzw. beginnt diese mit Zustellung des Beschlusses nicht neu zu laufen; §464 Abs3 ZPO iVm. §35 Abs1 VfGG). Eine künftige Beschwerde erwiese sich daher als verspätet. Da der (erste) Verfahrenshilfeantrag vom 23. Oktober 2001 wegen Nichterfüllung des Verbesserungsauftrages zur meritorischen Behandlung durch den Verfassungsgerichtshof nicht geeignet und daher zurückzuweisen war, trat eine Unterbrechung der sechswöchigen Beschwerdefrist des §82 Abs1 VfGG nicht ein (zur meritorischen Behandlung nicht geeignete Verfahrenshilfeanträge können eine Frist nicht hemmen bzw. beginnt diese mit Zustellung des Beschlusses nicht neu zu laufen; §464 Abs3 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG). Eine künftige Beschwerde erwiese sich daher als verspätet.

In Anbetracht dieser Sach- und Rechtslage erweist sich die vom Einschreiter beabsichtigte Rechtsverfolgung als offenbar aussichtlos. Der neuerlich mit Schreiben vom 22. Dezember 2001 an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher gemäß §63 Abs1 ZPO iVm. §35 Abs1 VfGG abzuweisen (vgl. zB VfGH 13.6.1995, B1117/95). In Anbetracht dieser Sach- und Rechtslage erweist sich die vom Einschreiter beabsichtigte Rechtsverfolgung als offenbar aussichtlos. Der neuerlich mit Schreiben vom 22. Dezember 2001 an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher gemäß §63 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG abzuweisen vergleiche zB VfGH 13.6.1995, B1117/95).

Schlagworte

VfGH / Fristen, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B1493.2001

Dokumentnummer

JFT_09979879_01B01493_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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