TE Vwgh Erkenntnis 2006/3/20 2005/17/0215

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Veröffentlicht am 20.03.2006
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Index

E1E;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
55 Wirtschaftslenkung;
59/04 EU - EWR;

Norm

11997E028 EG Art28;
11997E087 EG Art87;
11997E088 EG Art88;
AMA-Gesetz 1992 §21a;
AMA-Gesetz 1992 §21g Abs3;
BAO §260;
BAO §284;
BAO §90;
  1. § 21a heute
  2. § 21a gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 209/2022
  3. § 21a gültig von 30.12.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 209/2022
  4. § 21a gültig von 11.06.2022 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2022
  5. § 21a gültig von 01.07.2007 bis 10.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2007
  6. § 21a gültig von 01.07.1996 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 420/1996
  7. § 21a gültig von 01.11.1994 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 664/1994
  1. § 21g heute
  2. § 21g gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 209/2022
  3. § 21g gültig von 11.06.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2022
  4. § 21g gültig von 01.08.2013 bis 10.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/2013
  5. § 21g gültig von 01.07.2007 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2007
  6. § 21g gültig von 11.08.2001 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2001
  7. § 21g gültig von 01.11.1994 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 664/1994
  1. BAO § 260 heute
  2. BAO § 260 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 260 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 260 gültig von 01.12.1993 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  5. BAO § 260 gültig von 19.04.1980 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 284 heute
  2. BAO § 284 gültig ab 30.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  3. BAO § 284 gültig von 01.01.2014 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 284 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 284 gültig von 21.08.2003 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. BAO § 284 gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  7. BAO § 284 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2002
  1. BAO § 90 heute
  2. BAO § 90 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 90 gültig von 18.08.1999 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  4. BAO § 90 gültig von 01.01.1962 bis 17.08.1999

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde der S GmbH in J, vertreten durch Dr. Josef Hofer und Mag. Dr. Thomas Humer, Rechtsanwälte in 4600 Wels, Ringstraße 4, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 21. Juli 2005, Zl. BMLFUW-LE.4.1.10/0668- I/7/2005, betreffend Abweisung einer Berufung gegen die Vorschreibung von Agrarmarketingbeiträgen für die Schlachtung von Rindern, Kälbern, Schweinen, Lämmern und Schafen in den Beitragsmonaten November 2004 bis Februar 2005, die Vorschreibung von Erhöhungsbeträgen gemäß § 21g Abs. 3 AMA-Gesetz 1992 sowie die Abweisung von Anträgen auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung, Fällung einer Senatsentscheidung und Akteneinsicht,Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde der S GmbH in J, vertreten durch Dr. Josef Hofer und Mag. Dr. Thomas Humer, Rechtsanwälte in 4600 Wels, Ringstraße 4, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 21. Juli 2005, Zl. BMLFUW-LE.4.1.10/0668- I/7/2005, betreffend Abweisung einer Berufung gegen die Vorschreibung von Agrarmarketingbeiträgen für die Schlachtung von Rindern, Kälbern, Schweinen, Lämmern und Schafen in den Beitragsmonaten November 2004 bis Februar 2005, die Vorschreibung von Erhöhungsbeträgen gemäß Paragraph 21 g, Absatz 3, AMA-Gesetz 1992 sowie die Abweisung von Anträgen auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung, Fällung einer Senatsentscheidung und Akteneinsicht,

Spruch

I. den Beschluss gefasst: römisch eins. den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides richtet, zurückgewiesen.

II. zu Recht erkannt: römisch zwei. zu Recht erkannt:

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am 21. Juli 2005 erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautet:

"1. Die Berufung gegen die Vorschreibung von Agrarmarketingbeiträgen für die Schlachtung von Rindern, Kälbern, Schweinen, Lämmern und Schafen in den Beitragszeiträumen November 2004 bis Februar 2005 (36.904,76 EUR) wird gemäß §§ 21a ff AMA-Gesetz 1992, BGBl. Nr. 376 in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2001, abgewiesen. "1. Die Berufung gegen die Vorschreibung von Agrarmarketingbeiträgen für die Schlachtung von Rindern, Kälbern, Schweinen, Lämmern und Schafen in den Beitragszeiträumen November 2004 bis Februar 2005 (36.904,76 EUR) wird gemäß Paragraphen 21 a, ff AMA-Gesetz 1992, BGBl. Nr. 376 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2001,, abgewiesen.

2. Die Berufung gegen die Vorschreibung eines 30%igen Erhöhungsbetrags (11.071,43 EUR) wird gemäß § 21g Abs. 3 AMA-Gesetz 1992, BGBl. Nr. 376 in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2001, abgewiesen. 2. Die Berufung gegen die Vorschreibung eines 30%igen Erhöhungsbetrags (11.071,43 EUR) wird gemäß Paragraph 21 g, Absatz 3, AMA-Gesetz 1992, BGBl. Nr. 376 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2001,, abgewiesen.

3. Ihren Anträgen auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung, Fällung einer Senatsentscheidung und Akteneinsicht wird gemäß §§ 284, 260, und 90 BAO 3. Ihren Anträgen auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung, Fällung einer Senatsentscheidung und Akteneinsicht wird gemäß Paragraphen 284, 260,, und 90 BAO

keine Folge gegeben."

In Ansehung des Spruchpunktes 1. führte die belangte Behörde unter Verweis auf das hg. Erkenntnis vom 1. Juli 2005, Zlen. 2005/17/0070 bis 0073, aus, im Hinblick auf die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 30. Juni 2004, C(2004)2037fin, unterliege die Einhebung der Agrarmarketingbeiträge für die hier gegenständlichen Zeiträume keinesfalls dem Durchführungsverbot. Zu Spruchpunkt 2. (Vorschreibung eines 30 %igen Erhöhungsbetrages) führte die belangte Behörde Folgendes aus:

"Der Erhöhungsbetrag im Ausmaß von 30 % wurde vorgeschrieben, da selbst nach Vorliegen der Entscheidung der Kommission vom 30. Juni 2004 die Agrarmarketingbeiträge nicht abgeführt wurden. Mit dieser Entscheidung war Ihnen jedenfalls das Erkennen der Beitragsschuld zumutbar. Das Recht, einen Bescheid zu verlangen und auf dessen Rechtmäßigkeit zu überprüfen, war Ihnen unbenommen. Sie haben jedoch keinen Bescheid verlangt, sondern keine Beitragserklärung abgegeben und nur auf diese Weise - mit entsprechender zeitlicher Verzögerung - die Ausstellung eines Bescheides bewirkt. Damit ist eine zeitgerechte Entrichtung nicht mehr gegeben gewesen, sodass eine Erhöhung gerechtfertigt ist. Der Erhöhungsbetrag von 30 % liegt innerhalb der gesetzlich möglichen Bandbreite des bis zum Zweifachen. Von Juli 2004 an bis zum Zeitpunkt der Beitragsvorschreibung durch die AMA haben Sie wiederholt den gesetzlichen Termin zur Einreichung der Beitragserklärung (diese ist gemäß § 21g Abs. 1 AMA-Gesetz 1992 für die in einem Monat durchgeführten Schlachtungen bis zum Ende des folgenden Kalendermonats einzureichen) offensichtlich bewusst nicht eingehalten. Darüber hinaus handelt es sich um die zweite bescheidmäßige Vorschreibung nach Ergehen der Kommissionsentscheidung. Soweit Sie die Nichtentrichtung damit argumentieren, dass die Entscheidung der Kommission keine Rückwirkung entfalte, ist anzumerken, dass dies für das gegenständliche Verfahren nicht relevant ist, da der berufungsrelevante Zeitraum unbestritten nach dem 30. Juni 2004 gelegen ist. Auch Ihre aus der verwehrten Einsicht in die Verwaltungsakten bezüglich Beihilfenanmeldung getroffene Schlussfolgerung, dass die formellen Anforderungen nicht erfüllt seien, stellt keinen hinreichenden Grund für die Nichtentrichtung dar. Auf die Ausführungen des VwGH im Erkenntnis 2005/17/0070 bis 0073, dass von der Gültigkeit des Gemeinschaftsrechts auszugehen ist, wird nochmals hingewiesen. Der Prozentsatz des Erhöhungsbetrags, der auch von der Anzahl der für Zeiträume ab 1. Juli 2004 bisher erfolgten Beitragsvorschreibungen abhängig ist, ist unter Heranziehung der gesamten Umstände angemessen." "Der Erhöhungsbetrag im Ausmaß von 30 % wurde vorgeschrieben, da selbst nach Vorliegen der Entscheidung der Kommission vom 30. Juni 2004 die Agrarmarketingbeiträge nicht abgeführt wurden. Mit dieser Entscheidung war Ihnen jedenfalls das Erkennen der Beitragsschuld zumutbar. Das Recht, einen Bescheid zu verlangen und auf dessen Rechtmäßigkeit zu überprüfen, war Ihnen unbenommen. Sie haben jedoch keinen Bescheid verlangt, sondern keine Beitragserklärung abgegeben und nur auf diese Weise - mit entsprechender zeitlicher Verzögerung - die Ausstellung eines Bescheides bewirkt. Damit ist eine zeitgerechte Entrichtung nicht mehr gegeben gewesen, sodass eine Erhöhung gerechtfertigt ist. Der Erhöhungsbetrag von 30 % liegt innerhalb der gesetzlich möglichen Bandbreite des bis zum Zweifachen. Von Juli 2004 an bis zum Zeitpunkt der Beitragsvorschreibung durch die AMA haben Sie wiederholt den gesetzlichen Termin zur Einreichung der Beitragserklärung (diese ist gemäß Paragraph 21 g, Absatz eins, AMA-Gesetz 1992 für die in einem Monat durchgeführten Schlachtungen bis zum Ende des folgenden Kalendermonats einzureichen) offensichtlich bewusst nicht eingehalten. Darüber hinaus handelt es sich um die zweite bescheidmäßige Vorschreibung nach Ergehen der Kommissionsentscheidung. Soweit Sie die Nichtentrichtung damit argumentieren, dass die Entscheidung der Kommission keine Rückwirkung entfalte, ist anzumerken, dass dies für das gegenständliche Verfahren nicht relevant ist, da der berufungsrelevante Zeitraum unbestritten nach dem 30. Juni 2004 gelegen ist. Auch Ihre aus der verwehrten Einsicht in die Verwaltungsakten bezüglich Beihilfenanmeldung getroffene Schlussfolgerung, dass die formellen Anforderungen nicht erfüllt seien, stellt keinen hinreichenden Grund für die Nichtentrichtung dar. Auf die Ausführungen des VwGH im Erkenntnis 2005/17/0070 bis 0073, dass von der Gültigkeit des Gemeinschaftsrechts auszugehen ist, wird nochmals hingewiesen. Der Prozentsatz des Erhöhungsbetrags, der auch von der Anzahl der für Zeiträume ab 1. Juli 2004 bisher erfolgten Beitragsvorschreibungen abhängig ist, ist unter Heranziehung der gesamten Umstände angemessen."

Des Weiteren begründete die belangte Behörde die im Spruchpunkt 3. getroffenen Verfügungen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Die Beschwerdeführerin erstattete hiezu eine Replik.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der vorliegende Beschwerdefall gleicht sowohl in sachlicher wie in rechtlicher Hinsicht denjenigen, die mit Erkenntnis vom 1. Juli 2005, Zlen. 2005/17/0070 bis 0073, (betreffend den Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides), mit hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2005/17/0230, (betreffend den Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides), sowie mit den hg. Erkenntnissen vom heutigen Tag, Zlen. 2005/17/0066 bis 0069 und Zl. 2005/17/0212, (betreffend den Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides) entschieden wurden. Auf die jeweilige diesbezügliche Begründung kann daher gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen werden. Der vorliegende Beschwerdefall gleicht sowohl in sachlicher wie in rechtlicher Hinsicht denjenigen, die mit Erkenntnis vom 1. Juli 2005, Zlen. 2005/17/0070 bis 0073, (betreffend den Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides), mit hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2005/17/0230, (betreffend den Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides), sowie mit den hg. Erkenntnissen vom heutigen Tag, Zlen. 2005/17/0066 bis 0069 und Zl. 2005/17/0212, (betreffend den Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides) entschieden wurden. Auf die jeweilige diesbezügliche Begründung kann daher gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen werden.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte - entgegen der Auffassung der beschwerdeführenden Partei - gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird auf die Begründung im hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2005/17/0230, verwiesen. Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte - entgegen der Auffassung der beschwerdeführenden Partei - gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abgesehen werden. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG wird auf die Begründung im hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2005/17/0230, verwiesen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 333.

Wien, am 20. März 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005170215.X00

Im RIS seit

20.04.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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