TE Vwgh Erkenntnis 2006/3/20 2005/17/0219

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Veröffentlicht am 20.03.2006
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Index

E1E;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
55 Wirtschaftslenkung;
59/04 EU - EWR;

Norm

11997E028 EG Art28;
11997E087 EG Art87;
11997E088 EG Art88;
AMA-Gesetz 1992 §21a;
BAO §260;
BAO §284;
BAO §90;
BAO §93 Abs2;
  1. § 21a heute
  2. § 21a gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 209/2022
  3. § 21a gültig von 30.12.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 209/2022
  4. § 21a gültig von 11.06.2022 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2022
  5. § 21a gültig von 01.07.2007 bis 10.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2007
  6. § 21a gültig von 01.07.1996 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 420/1996
  7. § 21a gültig von 01.11.1994 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 664/1994
  1. BAO § 260 heute
  2. BAO § 260 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 260 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 260 gültig von 01.12.1993 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  5. BAO § 260 gültig von 19.04.1980 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 284 heute
  2. BAO § 284 gültig ab 30.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  3. BAO § 284 gültig von 01.01.2014 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 284 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 284 gültig von 21.08.2003 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. BAO § 284 gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  7. BAO § 284 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2002
  1. BAO § 90 heute
  2. BAO § 90 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 90 gültig von 18.08.1999 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  4. BAO § 90 gültig von 01.01.1962 bis 17.08.1999

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde der Z GmbH & Co KG in A, vertreten durch Dr. Josef Hofer und Mag. Dr. Thomas Humer, Rechtsanwälte in 4600 Wels, Ringstraße 4, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 21. Juli 2005, Zl. BMLFUW-LE.4.1.10/0666-I/7/2005, betreffend die Vorschreibung von Agrarmarketingbeiträgen für die Schlachtung von Rindern, Kälbern, Schweinen, Lämmern und Schafen im Beitragszeitraum Jänner und Februar 2005, sowie die Abweisung von Anträgen auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung, auf Fällung einer Senatsentscheidung und auf Akteneinsicht

Spruch

I. den Beschluss gefasst: römisch eins. den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt 3. richtet, zurückgewiesen.

II. zu Recht erkannt: römisch zwei. zu Recht erkannt:

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am 21. Juli 2005 erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautet:

"1. Die Entscheidung über die Berufung gegen die Vorschreibung von Agrarmarketingbeiträgen für die Schlachtung von Rindern, Kälbern, Schweinen, Lämmern und Schafen in den Beitragszeiträumen Jänner und April 2004 (211,74 EUR) wird gemäß § 281 BAO ausgesetzt. "1. Die Entscheidung über die Berufung gegen die Vorschreibung von Agrarmarketingbeiträgen für die Schlachtung von Rindern, Kälbern, Schweinen, Lämmern und Schafen in den Beitragszeiträumen Jänner und April 2004 (211,74 EUR) wird gemäß Paragraph 281, BAO ausgesetzt.

2. Die Berufung gegen die Vorschreibung von Agrarmarketingbeiträgen für die Schlachtung von Rindern, Kälbern, Schweinen, Lämmern und Schafen in den Beitragszeiträumen Jänner und Februar 2005 (18.486,89 EUR) wird gemäß §§ 21a ff AMA-Gesetz 1992, BGBl. Nr. 376 in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2001, abgewiesen. 2. Die Berufung gegen die Vorschreibung von Agrarmarketingbeiträgen für die Schlachtung von Rindern, Kälbern, Schweinen, Lämmern und Schafen in den Beitragszeiträumen Jänner und Februar 2005 (18.486,89 EUR) wird gemäß Paragraphen 21 a, ff AMA-Gesetz 1992, BGBl. Nr. 376 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2001,, abgewiesen.

3. Ihren Anträgen auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung, Fällung einer Senatsentscheidung und Akteneinsicht wird gemäß §§ 284, 260, und 90 BAO keine Folge gegeben." 3. Ihren Anträgen auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung, Fällung einer Senatsentscheidung und Akteneinsicht wird gemäß Paragraphen 284, 260,, und 90 BAO keine Folge gegeben."

Begründend führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt 2. im Wesentlichen aus, dass die Rechtslage durch die Entscheidung der Kommission vom 30. Juni 2004, C(2004)2037fin, betreffend die angemeldeten Maßnahmen im Bereich des Gütesiegels und Biozeichens für Beitragszeiträume ab dem 1. Juli 2004 geklärt sei (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 1. Juli 2005, Zlen. 2005/17/0070 bis 0073).

In der Folge begründete die belangte Behörde die Aussetzung des Verfahrens für die Beitragszeiträume Jänner und April 2004 sowie die Abweisung des Antrages auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung, auf Fällung einer Senatsentscheidung und auf Akteneinsicht.

Lediglich gegen Spruchpunkte 2. und 3. des angefochtenen Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der insbesondere die Verletzung im Recht auf vorrangige Anwendung des Gemeinschaftsrechtes geltend gemacht wird. Bei richtiger Anwendung des Gemeinschaftsrechtes hätten der beschwerdeführenden Partei keine Agrarmarketingbeiträge vorgeschrieben werden dürfen. Sie sei insbesondere in ihrem Recht auf Schutz durch nationale Behörden und Gerichte gegen Verletzung eines gemeinschaftsrechtlichen Durchführungsverbotes betreffend staatliche Beihilfen verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die beschwerdeführende Partei hat eine Gegenäußerung zur Gegenschrift erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Bei den in Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides getroffenen Sprüchen handelt es sich lediglich um prozessleitende Verfügungen, welche - auch wenn sie von der belangten Behörde in einem eigenständigen Spruchpunkt aufgenommen wurden - nicht gesondert anfechtbar sind, zumal schon nach dem Spruch des angefochtenen Bescheides auszuschließen ist, dass sich die in Spruchpunkt 3. getroffenen Verfügungen auf das in Spruchpunkt 1. unter einem ausgesetzte Verfahren beziehen könnten (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 18. September 2000, Zl. 2000/17/0052, vom 25. Mai 2005, Zl. 2004/17/0239, und vom 1. Juli 2005, Zlen. 2005/17/0070 bis 0073). Die Beschwerde war daher insoweit zurückzuweisen. Bei den in Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides getroffenen Sprüchen handelt es sich lediglich um prozessleitende Verfügungen, welche - auch wenn sie von der belangten Behörde in einem eigenständigen Spruchpunkt aufgenommen wurden - nicht gesondert anfechtbar sind, zumal schon nach dem Spruch des angefochtenen Bescheides auszuschließen ist, dass sich die in Spruchpunkt 3. getroffenen Verfügungen auf das in Spruchpunkt 1. unter einem ausgesetzte Verfahren beziehen könnten vergleiche hiezu die hg. Erkenntnisse vom 18. September 2000, Zl. 2000/17/0052, vom 25. Mai 2005, Zl. 2004/17/0239, und vom 1. Juli 2005, Zlen. 2005/17/0070 bis 0073). Die Beschwerde war daher insoweit zurückzuweisen.

In Ansehung des Spruchpunktes 2. gleicht der vorliegende Beschwerdefall sowohl in sachlicher wie in rechtlicher Hinsicht jenem, welcher mit hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2005/17/0230, entschieden wurde. Auf die diesbezügliche Begründung kann daher gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen werden. In Ansehung des Spruchpunktes 2. gleicht der vorliegende Beschwerdefall sowohl in sachlicher wie in rechtlicher Hinsicht jenem, welcher mit hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2005/17/0230, entschieden wurde. Auf die diesbezügliche Begründung kann daher gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen werden.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte - entgegen der in der Gegenäußerung vertretenen Auffassung - gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird auf die Begründung im hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2005/17/0230, verwiesen. Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte - entgegen der in der Gegenäußerung vertretenen Auffassung - gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abgesehen werden. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG wird auf die Begründung im hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2005/17/0230, verwiesen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 333.

Wien, am 20. März 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005170219.X00

Im RIS seit

04.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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