TE Vwgh Erkenntnis 2006/3/20 2005/17/0209

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Veröffentlicht am 20.03.2006
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Index

E1E;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
55 Wirtschaftslenkung;
59/04 EU - EWR;

Norm

11997E028 EG Art28;
11997E087 EG Art87;
11997E088 EG Art88;
AMA-Gesetz 1992 §21a;
AMA-Gesetz 1992 §21g Abs3;
BAO §201;
BAO §284;
BAO §90;
BAO §93 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/17/0210 2005/17/0216

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerden

1.

der K GmbH in S (hg. Verfahren Zl. 2005/17/0209),

2.

des FS in S (hg. Verfahren Zl. 2005/17/0210), und

3.

der S GmbH in L (hg. Verfahren Zl. 2005/17/0216),

alle vertreten durch Dr. Josef Hofer und Mag. Dr. Thomas Humer, Rechtsanwälte in 4600 Wels, Ringstraße 4, gegen die Bescheide jeweils des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

ad 1. vom 21. Juli 2005, Zl. BMLFUW-LE.4.1.10/0669-I/7/2005,

ad 2. vom 21. Juli 2005, Zl. BMLFUW-LE.4.1.10/0663-I/7/2005, und

ad 3. vom 21. Juli 2005, Zl. BMLFUW-LE.4.1.10/0662-I/7/2005, jeweils betreffend Abweisung von Berufungen gegen die Vorschreibung von Agrarmarketingbeiträgen für die Schlachtung von Rindern, Kälbern, Schweinen, Lämmern und Schafen in den Beitragszeiträumen November 2004 bis Februar 2005 (hg. Verfahren Zl. 2005/17/0209), Dezember 2004 bis Februar 2005 (hg. Verfahren Zlen. 2005/17/0210 und 2005/17/0216), die Vorschreibung von Erhöhungsbeträgen gemäß § 21g Abs. 3 AMA-Gesetz 1992 sowie die Abweisung von Anträgen auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung, Entscheidung durch einen Senat und Akteneinsicht,

Spruch

I. den Beschluss gefasst:

Die Beschwerden werden, soweit sie sich gegen Spruchpunkt 3. des jeweils angefochtenen Bescheides richten, zurückgewiesen.

II. zu Recht erkannt:

Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von je EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit den angefochtenen Bescheiden wurde jeweils die Berufung der jeweiligen beschwerdeführenden Partei gegen die Vorschreibung von Agrarmarketingbeiträgen und die Vorschreibung von Erhöhungsbeträgen gemäß § 21g AMA-Gesetz 1992 abgewiesen (Spruchpunkte 1. und 2. des jeweiligen Bescheides) sowie dem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung, Fällung einer Senatsentscheidung und Akteneinsicht keine Folge gegeben (Spruchpunkt 3.).

1.2. Die belangte Behörde führte in den angefochtenen Bescheiden (nach Wiedergabe der einschlägigen Vorschriften des AMA-Gesetzes 1992 betreffend die Einhebung von Agrarmarketingbeiträgen) im Wesentlichen übereinstimmend aus, die Kommission habe mit ihrer Entscheidung vom 30. Juni 2004, C(2004)2037fin, die angemeldeten Maßnahmen im Bereich des Gütesiegels und Biozeichens (Werbemaßnahmen, Qualitätssicherung, Öffentlichkeitsarbeit und Qualitätskontrollen und Projekte zur Übermittlung allgemeiner Informationen) mit dem Gemeinsamen Markt nach Art. 87 Abs. 3 Buchstabe c EG als vereinbar angesehen. Somit sei die Rechtslage für Beitragszeiträume ab 1. Juli 2004 jedenfalls geklärt.

Die belangte Behörde ging sodann auf Zweifel der beschwerdeführenden Parteien betreffend die Zugänglichkeit des AMA-Gütesiegels für ausländische Erzeugnisse ein und stellte fest, dass sich das Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien auf Gütesiegel-Richtlinien beziehe, welche nicht mehr aktuell seien (z.B. Ausgabe 1999). Als Nachweis, dass auch nichtösterreichische Erzeuger das AMA-Gütezeichen bzw. das AMA-Biozeichen verwenden könnten bzw. diese Zeichen auch für nichtösterreichische Produkte verwendet werden könnten, wurde auf die allgemeinen Informationen zum Lizenzvertrag und zur Zeichenverwendung auf einer näher bezeichneten Internetseite verwiesen.

Zu den Erhöhungsbeträgen im Ausmaß von 30 % bzw. 40 % wurde unter Hinweis auf den gesetzlichen Rahmen bis zum Doppelten des Abgabenbetrages ausgeführt, dass diese innerhalb der gesetzlichen Bandbreite lägen und im Hinblick darauf, dass es sich je beschwerdeführende Partei seit Juli 2004 bereits um die zweite (hg. Verfahren Zl. 2005/17/0209) bzw. dritte Beitragsvorschreibung (hg. Verfahren Zl. 2005/17/0210 und hg. Verfahren Zl. 2005/17/0216) handle, gerechtfertigt seien.

Die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung sei nur im Verfahren vor Berufungssenaten vorgesehen.

Senatsentscheidungen seien nur gegen von Finanzämtern oder Finanzlandesdirektionen erlassene Bescheide vorgesehen. Da im Beschwerdefall keine Senatszuständigkeit vorliege, sei den Anträgen keine Folge zu geben gewesen.

Zum Antrag auf Einsichtnahme in jene "Akten, in denen Vorgänge dokumentiert sind, welche die Kommission veranlassten, von einer angemeldeten Beihilfe auszugehen" wurde ausgeführt, dass die Frage, ob eine Beihilfenanmeldung vorliege, ausschließlich von der Kommission zu beurteilen sei. Eine Einsichtnahme in einem Verfahren, das in den Wirkungsbereich einer anderen Stelle falle, könne daher nicht erfolgen.

1.3. Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden, in denen ausdrücklich erklärt wird, dass der jeweilige Bescheid zur Gänze angefochten werde.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete Gegenschriften, in denen sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragt.

Die beschwerdeführenden Parteien replizierten auf die Gegenschriften.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerdeverfahren wegen ihres sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und über die Beschwerden erwogen:

2.1. Zur Zurückweisung der Beschwerden, soweit sie sich gegen Spruchpunkt 3. des jeweils angefochtenen Bescheides richten:

Mit dem diesbezüglichen Spruchpunkt wurden jeweils die Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, Fällung einer Senatsentscheidung und Einsicht in Unterlagen bescheidmäßig abgewiesen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem (hinsichtlich der Zurückweisung) Beschluss vom 1. Juli 2005, Zlen. 2005/17/0070 bis 0073, ausgeführt hat, treffen die im hg. Beschluss vom 25. April 2005, Zl. 2004/17/0238, zur Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Verweigerung der Akteneinsicht angeführten Argumente auch auf die hier gegenständlichen verfahrensrechtlichen Anträge (insbesondere den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung) zu. Auch der auf diese Anträge bezogene Spruchpunkt des jeweiligen angefochtenen Bescheides ist nicht gesondert bekämpfbar, vielmehr ist das entsprechende Beschwerdevorbringen im Rahmen der (zulässigen) Beschwerde gegen die Abweisung der Berufung gegen die Abgabenvorschreibung zu prüfen (siehe unten).

Die vorliegenden Beschwerden waren insoweit aus den im Beschlussteil des zitierten Erkenntnisses vom 25. April 2005 genannten Gründen, auf welche gemäß § 43 Abs. 2 iVm Abs. 9 VwGG verwiesen werden kann, zurückzuweisen.

2.2. Zur Vorschreibung von Agrarmarketingbeiträgen:

Die vorliegenden Beschwerdefälle gleichen, was die Frage der Zulässigkeit der Vorschreibung von Agrarmarketingbeiträgen für Zeiträume nach dem Juli 2004 anlangt, in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht in allen wesentlichen Punkten jenem, über den mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2005/17/0230, entschieden wurde. Auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses kann daher gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen werden. Aus den dort genannten Gründen bestehen auch in den vorliegenden Verfahren keine Verfahrensmängel hinsichtlich der Sachverhaltserhebung oder Begründung der angefochtenen Bescheide. Die beschwerdeführenden Parteien wurden durch die Abweisung ihrer Berufungen gegen die Vorschreibung von Agrarmarketingbeiträgen für Zeiträume nach dem Juni 2004 nicht in ihren Rechten verletzt.

2.3. Zur Vorschreibung eines Erhöhungsbetrages:

Soweit sich die beschwerdeführenden Parteien noch gegen die Verhängung von Erhöhungsbeträgen wenden, kann gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zlen. 2005/17/0066 bis 0069, verwiesen werden. Insbesondere sei darauf hingewiesen, dass darin der Verwaltungsgerichtshof zu dieser Frage unter anderem ausgeführt hat, dass es - worauf bereits die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid verwiesen hat - der beschwerdeführenden Partei zumutbar gewesen wäre, einen Antrag auf Rückerstattung der nach Erklärung abgeführten Beiträge mit der Begründung zu stellen, deren Entrichtung sei im Hinblick auf die gemeinschaftsrechtlichen Bedenken zu Unrecht erfolgt.

Soweit die beschwerdeführenden Parteien bemängeln, es fehlten konkrete Feststellungen, ob sie für Beitragszeiträume nach dem 30. Juni 2004 säumig seien, ist auf die diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde in den angefochtenen Bescheiden (vgl. deren Wiedergabe oben unter Punkt 1.2.) zu verweisen.

2.4. Aus den in den verwiesenen Erkenntnissen näher dargelegten Erwägungen folgt, dass auch in den vorliegenden Verfahren die beschwerdeführenden Parteien durch die jeweils angefochtenen Bescheide in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden sind.

Die Beschwerden waren daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, soweit nicht mit Zurückweisung vorzugehen war.

2.5. Von der jeweils beantragten mündlichen Verhandlung konnte - entgegen der in den Gegenäußerungen vertretenen Auffassung - gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird auf die Begründung im hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2005/17/0230, verwiesen.

Die Kostenentscheidungen stützen sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

2.6. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am 20. März 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005170209.X00

Im RIS seit

19.04.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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