Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 21.Dezember 1993 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler und Dr.Mayrhofer als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kramer als Schriftführerin in der bei dem Landesgericht Innsbruck zum AZ 34 Vr 894/92 anhängigen Strafsache gegen Gerhard R***** und eine andere Beschuldigte wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs. 1, Abs. 2 erster Fall StGB über die Grundrechtsbeschwerde des Gerhard R***** nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 21.Dezember 1993 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler und Dr.Mayrhofer als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kramer als Schriftführerin in der bei dem Landesgericht Innsbruck zum AZ 34 römisch fünf r 894/92 anhängigen Strafsache gegen Gerhard R***** und eine andere Beschuldigte wegen des Verbrechens der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins,, Absatz 2, erster Fall StGB über die Grundrechtsbeschwerde des Gerhard R***** nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
B e g r ü n d u n g :
Gegen Gerhard R***** und eine andere Person ist beim Landesgericht Innsbruck zu AZ 34 Vr 894/92 ein Strafverfahren wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs. 1, Abs. 2 erster Fall StGB (im Stadium nach Rückleitung der Akten an den Untersuchungsrichter) anhängig.Gegen Gerhard R***** und eine andere Person ist beim Landesgericht Innsbruck zu AZ 34 römisch fünf r 894/92 ein Strafverfahren wegen des Verbrechens der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins,, Absatz 2, erster Fall StGB (im Stadium nach Rückleitung der Akten an den Untersuchungsrichter) anhängig.
Aus den vom Obersten Gerichtshof beigeschafften Akten des Landesgerichtes Innsbruck ergibt sich, daß Gerhard R***** am 23. Oktober 1992 auf Grund eines mündlichen Haftbefehls des Untersuchungsrichters festgenommen (3 gg des Antrags- und Verfügungsbogens; III 51) und über ihn am 24.Oktober 1992 die Untersuchungshaft wegen des Haftgrundes der Fluchtgefahr verhängt wurde (II 1 a verso; ON 109). Nachdem die Staatsanwaltschaft am 28. Oktober 1992 Strafantrag gestellt hatte (ON 112), zog der Beschuldigte am 12.November 1992 in der Haftprüfungsverhandlung nach Erörterung der Sach- und Rechtslage seine Haftbeschwerde vom 27. Oktober 1992, ON 115, zurück; in der Hauptverhandlung am 18. Dezember 1992 wurde er gegen Gelöbnis enthaftet (III 205). Mit Beschluß vom 12.August 1993, ON 199, wurde die auf § 180 Abs. 5 Z 4 StPO gestützte Verpflichtung des Beschuldigten, sich monatlich bei Gericht zu melden, aufgehoben.Aus den vom Obersten Gerichtshof beigeschafften Akten des Landesgerichtes Innsbruck ergibt sich, daß Gerhard R***** am 23. Oktober 1992 auf Grund eines mündlichen Haftbefehls des Untersuchungsrichters festgenommen (3 gg des Antrags- und Verfügungsbogens; römisch drei 51) und über ihn am 24.Oktober 1992 die Untersuchungshaft wegen des Haftgrundes der Fluchtgefahr verhängt wurde (römisch zwei 1 a verso; ON 109). Nachdem die Staatsanwaltschaft am 28. Oktober 1992 Strafantrag gestellt hatte (ON 112), zog der Beschuldigte am 12.November 1992 in der Haftprüfungsverhandlung nach Erörterung der Sach- und Rechtslage seine Haftbeschwerde vom 27. Oktober 1992, ON 115, zurück; in der Hauptverhandlung am 18. Dezember 1992 wurde er gegen Gelöbnis enthaftet (römisch drei 205). Mit Beschluß vom 12.August 1993, ON 199, wurde die auf Paragraph 180, Absatz 5, Ziffer 4, StPO gestützte Verpflichtung des Beschuldigten, sich monatlich bei Gericht zu melden, aufgehoben.
Die vom Beschwerdeführer ausdrücklich als "Grundrechtsbeschwerde zum Schutz der persönlichen Freiheit betreffend meine Untersuchungshaft" bezeichnete (mit 15.November 1993 datierte), am 19.November 1993 direkt beim Obersten Gerichtshof eingebrachte, nicht mit der Unterschrift eines Verteidigers versehene Eingabe wendet sich in polemischer Form gegen die Umstände der Festnahme und der Verhängung der Untersuchungshaft, gegen die Stichhältigkeit des bei Prüfung der Haftfrage relevanten Erhebungssubstrats, gegen die Modalitäten der Voruntersuchung und die rechtliche Beurteilung des inkriminierten Sachverhaltes durch die Anklagebehörde. Einen nach § 2 Abs. 1 GRBG geforderten Sachbezug läßt die Beschwerde nur insoweit erkennen, als sie sich global gegen die Annahme des Haftgrundes der Fluchtgefahr wendet, ohne allerdings die angefochtene Entscheidung oder Verfügung genau zu bezeichnen und den Tag, der für den Beginn der Beschwerdefrist maßgeblich ist, anzuführen (§ 3 Abs. 1 GRBG).Die vom Beschwerdeführer ausdrücklich als "Grundrechtsbeschwerde zum Schutz der persönlichen Freiheit betreffend meine Untersuchungshaft" bezeichnete (mit 15.November 1993 datierte), am 19.November 1993 direkt beim Obersten Gerichtshof eingebrachte, nicht mit der Unterschrift eines Verteidigers versehene Eingabe wendet sich in polemischer Form gegen die Umstände der Festnahme und der Verhängung der Untersuchungshaft, gegen die Stichhältigkeit des bei Prüfung der Haftfrage relevanten Erhebungssubstrats, gegen die Modalitäten der Voruntersuchung und die rechtliche Beurteilung des inkriminierten Sachverhaltes durch die Anklagebehörde. Einen nach Paragraph 2, Absatz eins, GRBG geforderten Sachbezug läßt die Beschwerde nur insoweit erkennen, als sie sich global gegen die Annahme des Haftgrundes der Fluchtgefahr wendet, ohne allerdings die angefochtene Entscheidung oder Verfügung genau zu bezeichnen und den Tag, der für den Beginn der Beschwerdefrist maßgeblich ist, anzuführen (Paragraph 3, Absatz eins, GRBG).
Rechtliche Beurteilung
Die Beschwerde ist unzulässig.
Gemäß § 1 Abs. 1 GRBG steht dem Betroffenen die Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof wegen Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit durch eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges zu.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, GRBG steht dem Betroffenen die Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof wegen Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit durch eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges zu.
Wie sich aus dem Vorgesagten ergibt, hat der Beschuldigte weder eine Beschwerdeentscheidung der Ratskammer gemäß §§ 194 Abs. 2, 195 Abs. 1 StPO herbeigeführt, noch eine Beschwerdeentscheidung des Gerichtshofes zweiter Instanz (§ 195 Abs. 6 StPO) erwirkt, sodaß es hier an der gemäß § 1 Abs. 1 GRBG geforderten fundamentalen Anfechtungsvoraussetzung mangelt.Wie sich aus dem Vorgesagten ergibt, hat der Beschuldigte weder eine Beschwerdeentscheidung der Ratskammer gemäß Paragraphen 194, Absatz 2, 195, Absatz eins, StPO herbeigeführt, noch eine Beschwerdeentscheidung des Gerichtshofes zweiter Instanz (Paragraph 195, Absatz 6, StPO) erwirkt, sodaß es hier an der gemäß Paragraph eins, Absatz eins, GRBG geforderten fundamentalen Anfechtungsvoraussetzung mangelt.
Ohne daß es eines Eingehens auf die Frage der Rechtzeitigkeit und weiterer grundlegender Beschwerdeerfordernisse bedarf, war die Grundrechtsbeschwerde daher schon aus diesem Grunde als unzulässig zurückzuweisen, weshalb sich insbesondere auch ein Auftrag zur Behebung des Mangels einer Verteidigerunterschrift erübrigt.
Ein Kostenausspruch hatte demnach zu unterbleiben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:0110OS00175.9309.1221.0Dokumentnummer
JJT_19931221_OGH0002_0110OS00175_9300009_000