TE Vwgh Erkenntnis 2006/3/23 2004/07/0151

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Veröffentlicht am 23.03.2006
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Index

L66202 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Kärnten;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
23/04 Exekutionsordnung;
40/01 Verwaltungsverfahren;
80/06 Bodenreform;

Norm

ABGB §472;
ABGB §480;
ABGB §484;
ABGB §523;
AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §68 Abs1;
EO §7 Abs1 impl;
GSGG §1;
GSGG §2 Abs2;
GSLG Krnt 1998 §1;
GSLG Krnt 1998 §19 Abs1 lita;
GSLG Krnt 1998 §3 Abs1;
VVG §1 Abs1;
VVG §1;
VVG §4 Abs2;
VVG §5;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;
  1. EO § 7 heute
  2. EO § 7 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 7 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  4. EO § 7 gültig von 31.07.1929 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 222/1929
  1. VVG § 1 heute
  2. VVG § 1 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VVG § 1 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VVG § 1 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. VVG § 1 gültig von 05.01.2008 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  6. VVG § 1 gültig von 01.02.1991 bis 04.01.2008
  1. VVG § 1 heute
  2. VVG § 1 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VVG § 1 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VVG § 1 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. VVG § 1 gültig von 05.01.2008 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  6. VVG § 1 gültig von 01.02.1991 bis 04.01.2008
  1. VVG § 5 heute
  2. VVG § 5 gültig von 01.01.2022 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2020
  3. VVG § 5 gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2022
  4. VVG § 5 gültig von 05.01.2008 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  5. VVG § 5 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  6. VVG § 5 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. VVG § 5 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Chlup, über die Beschwerde 1. der S U und

2. des H U, beide in E, beide vertreten durch Dr. Robert Steiner, Rechtsanwalt in 9800 Spittal/Drau, Ortenburgerstraße 4, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 5. August 2004, Zl. -11-GSLG-116/6-2004, betreffend Streitigkeit über die Ausübung eines Bringungsrechtes nach dem Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetz (mitbeteiligte Partei: O G in E, vertreten durch Mag. Rolf Gabron, Rechtsanwalt in 9800 Spittal/Drau, Peter-Wunderlichstraße 17), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Kärnten hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.088,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.römisch eins.

Mit dem - auf Grund von Berufungen gegen den Bescheid der Agrarbezirksbehörde V (im Folgenden: ABB) vom 17. Juli 1964, mit dem gemäß dem Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetz, LGBl. Nr. 13/1934, ein landwirtschaftliches Bringungsrecht eingeräumt worden war, ergangenen - Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Kärntner Landesregierung (im Folgenden: LAS) vom 14. Dezember 1964 wurde der erstinstanzliche Bescheid teilweise abgeändert, sodass der Ausspruch über die Bringungsrechtseinräumung zusammengefasst wie folgt lautete:Mit dem - auf Grund von Berufungen gegen den Bescheid der Agrarbezirksbehörde römisch fünf (im Folgenden: ABB) vom 17. Juli 1964, mit dem gemäß dem Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 1934,, ein landwirtschaftliches Bringungsrecht eingeräumt worden war, ergangenen - Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Kärntner Landesregierung (im Folgenden: LAS) vom 14. Dezember 1964 wurde der erstinstanzliche Bescheid teilweise abgeändert, sodass der Ausspruch über die Bringungsrechtseinräumung zusammengefasst wie folgt lautete:

"Auf Grund des GSLG. Nr. 13/1934 wird entschieden:

Gemäß der §§ 1, 2, 5 und 6 und 17 GSLG. Nr. 13/1934 wird:Gemäß der Paragraphen eins, 2, 5, und 6 und 17 GSLG. Nr. 13/1934 wird:

1.) Zu Gunsten der Liegenschaft vlg. X, EZl. 80 KG. E, ein landwirtschaftliches Bringungsrecht, bestehend in dem Recht des Gehens und Fahrens in 2 m Breite auf dem Grundstück 1072/2 Wiese, vorkommend in EZl. 77 KG. E, des J H eingeräumt. 1.) Zu Gunsten der Liegenschaft vlg. römisch zehn, EZl. 80 KG. E, ein landwirtschaftliches Bringungsrecht, bestehend in dem Recht des Gehens und Fahrens in 2 m Breite auf dem Grundstück 1072/2 Wiese, vorkommend in EZl. 77 KG. E, des J H eingeräumt.

2.) Zu Gunsten der Liegenschaften vlg. P, EZl. 79 KG. E, und vlg. L, EZl. 76 KG. E, ein landwirtschaftliches Bringungsrecht, bestehend in dem Recht des Gehens und Fahrens in 2 m Breite auf den Grundstücken 1072/2 Wiese, KG. E, des J H und 1063/2 Wald, 1062 Wiese und 1061 Acker, sämtliche KG. E, vorkommend in EZ. 80 KG. E, der M M, vlg. X, eingeräumt. 2.) Zu Gunsten der Liegenschaften vlg. P, EZl. 79 KG. E, und vlg. L, EZl. 76 KG. E, ein landwirtschaftliches Bringungsrecht, bestehend in dem Recht des Gehens und Fahrens in 2 m Breite auf den Grundstücken 1072/2 Wiese, KG. E, des J H und 1063/2 Wald, 1062 Wiese und 1061 Acker, sämtliche KG. E, vorkommend in EZ. 80 KG. E, der M M, vlg. römisch zehn, eingeräumt.

3.) Die Trasse führt vom öffentlichen Weg 1736 KG. E in Höhe der L-keusche, ca. 1 m westlich des alten Weges, auf dem Grundstück 1072/2 parallel zum Weg, überquert das Grundstück 1063/2 knapp unter der südwestlichen Ecke des Grundstückes 1063/1, überquert weiters das Grundstück 1062 und führt in einer Kurve auf dem westlichen Teil des Grundstückes 1061 zum Anwesen vlg. X. Hiebei dürfen keine größeren Gefällsverhältnisse entstehen, als sie auf der übrigen Trasse gegeben sind. 3.) Die Trasse führt vom öffentlichen Weg 1736 KG. E in Höhe der L-keusche, ca. 1 m westlich des alten Weges, auf dem Grundstück 1072/2 parallel zum Weg, überquert das Grundstück 1063/2 knapp unter der südwestlichen Ecke des Grundstückes 1063/1, überquert weiters das Grundstück 1062 und führt in einer Kurve auf dem westlichen Teil des Grundstückes 1061 zum Anwesen vlg. römisch zehn. Hiebei dürfen keine größeren Gefällsverhältnisse entstehen, als sie auf der übrigen Trasse gegeben sind.

4.) Das unter 1.) und 2.) eingeräumte landwirtschaftliche Bringungsrecht gilt nur für die Zeit vom 1.11. - 31.3. jeden Jahres.

(...("

Begründend führte der LAS im Wesentlichen aus, dass eine den modernen Verkehrsbedürfnissen voll entsprechende Erschließung derjenigen Grundstücke, aus denen die Abfuhr von Holz und Heu notwendig sei, nur durch einen Forstaufschließungsweg möglich wäre, welche Trasse eine sehr beachtliche Länge und dementsprechende Kosten erfordern würde. Da die Berufungswerber den gesamten Jahresbedarf mit 27 Gespannfuhren angegeben hätten, sei die wirtschaftliche Bedeutung der Grundstücke so gering, dass weder die erforderliche Inanspruchnahme von Fremdgrund noch die Baukosten in einem vertretbaren Verhältnis zum wirtschaftlichen Vorteil stünden. Es stellten daher sowohl die (von den Berufungswerbern) begehrte wie auch die eingeräumte Bringungstrasse zwangsläufig nur eine Notlösung dar. Beim Vergleich beider Trassen dürfe nicht übersehen werden, dass die größten technischen Schwierigkeiten auf dem oberhalb der L-keusche (damit oberhalb der beantragten und eingeräumten Bringungstrasse) befindlichen Teilstück des Weges 1736 vorhanden seien (42 % Gefälle im Hohlweg). Der Zustand dieses Teilstückes bestimme Ladevolumen, Gespann und Sicherheit von Mensch und Tier beim Transport. Es müsste daher das Bestreben der Wegbenützer sein, gerade dieses schlechteste Stück auf der gesamten Lieferungsstrecke auszuschalten. Der Antragsgegner J H habe sich wiederholt dazu bereit erklärt, bei Annahme seines Vorschlages, nämlich der jetzt eingeräumten Trasse auf seinem Grundstück 1072/2, auch ein Befahren seines an den Weg 1736 angrenzenden Grundstückes 1072/1 zu gestatten, wodurch die 42 %ige Gefällstufe vermieden werden könnte. Unterhalb der L-keusche seien die Gefällsverhältnisse sowohl auf der begehrten wie auch auf der von J H angebotenen Trasse fast gleich, nämlich 24 % bzw. 25 %. Hingegen sei die Beanspruchung der "H-Grundstücke" auf der eingeräumten Trasse wesentlich geringer (rund 120 m gegenüber begehrten 400 m). Im erstinstanzlichen Bescheid werde nun zu Gunsten der notleidenden Liegenschaften vlg. X, vlg. P und vlg. L das Bringungsrecht auf dem Grundstück 1072/2 des J H entsprechend dessen Vorschlag eingeräumt, wobei auch seine Zustimmung zur Umfahrung des oben beschriebenen Steilstückes im oberen Teil des öffentlichen Weges 1736 gegeben wäre. Da die Bringungstrasse in ihrem unteren Verlauf nach Überquerung des tief eingeschnittenen Hohlweges Grundstücke der M M (vlg. X) übertrete, seien den beiden anderen Antragstellern (vlg. P und vlg. L) ebenfalls ein Bringungsrecht eingeräumt worden.Begründend führte der LAS im Wesentlichen aus, dass eine den modernen Verkehrsbedürfnissen voll entsprechende Erschließung derjenigen Grundstücke, aus denen die Abfuhr von Holz und Heu notwendig sei, nur durch einen Forstaufschließungsweg möglich wäre, welche Trasse eine sehr beachtliche Länge und dementsprechende Kosten erfordern würde. Da die Berufungswerber den gesamten Jahresbedarf mit 27 Gespannfuhren angegeben hätten, sei die wirtschaftliche Bedeutung der Grundstücke so gering, dass weder die erforderliche Inanspruchnahme von Fremdgrund noch die Baukosten in einem vertretbaren Verhältnis zum wirtschaftlichen Vorteil stünden. Es stellten daher sowohl die (von den Berufungswerbern) begehrte wie auch die eingeräumte Bringungstrasse zwangsläufig nur eine Notlösung dar. Beim Vergleich beider Trassen dürfe nicht übersehen werden, dass die größten technischen Schwierigkeiten auf dem oberhalb der L-keusche (damit oberhalb der beantragten und eingeräumten Bringungstrasse) befindlichen Teilstück des Weges 1736 vorhanden seien (42 % Gefälle im Hohlweg). Der Zustand dieses Teilstückes bestimme Ladevolumen, Gespann und Sicherheit von Mensch und Tier beim Transport. Es müsste daher das Bestreben der Wegbenützer sein, gerade dieses schlechteste Stück auf der gesamten Lieferungsstrecke auszuschalten. Der Antragsgegner J H habe sich wiederholt dazu bereit erklärt, bei Annahme seines Vorschlages, nämlich der jetzt eingeräumten Trasse auf seinem Grundstück 1072/2, auch ein Befahren seines an den Weg 1736 angrenzenden Grundstückes 1072/1 zu gestatten, wodurch die 42 %ige Gefällstufe vermieden werden könnte. Unterhalb der L-keusche seien die Gefällsverhältnisse sowohl auf der begehrten wie auch auf der von J H angebotenen Trasse fast gleich, nämlich 24 % bzw. 25 %. Hingegen sei die Beanspruchung der "H-Grundstücke" auf der eingeräumten Trasse wesentlich geringer (rund 120 m gegenüber begehrten 400 m). Im erstinstanzlichen Bescheid werde nun zu Gunsten der notleidenden Liegenschaften vlg. römisch zehn, vlg. P und vlg. L das Bringungsrecht auf dem Grundstück 1072/2 des J H entsprechend dessen Vorschlag eingeräumt, wobei auch seine Zustimmung zur Umfahrung des oben beschriebenen Steilstückes im oberen Teil des öffentlichen Weges 1736 gegeben wäre. Da die Bringungstrasse in ihrem unteren Verlauf nach Überquerung des tief eingeschnittenen Hohlweges Grundstücke der M M (vlg. römisch zehn) übertrete, seien den beiden anderen Antragstellern (vlg. P und vlg. L) ebenfalls ein Bringungsrecht eingeräumt worden.

Die von mehreren Personen gegen diesen Bescheid erhobenen Berufungen wurden mit Bescheid des Obersten Agrarsenates vom 1. September 1965 teilweise zurückgewiesen, teilweise als unbegründet abgewiesen.

Mit Bescheid der ABB vom 4. Oktober 1967 wurde gemäß §§ 1 und 6 des obzitierten Landesgesetzes folgender Ausspruch getroffen:Mit Bescheid der ABB vom 4. Oktober 1967 wurde gemäß Paragraphen eins, und 6 des obzitierten Landesgesetzes folgender Ausspruch getroffen:

"Auf Grund der §§ 1 und 6 GSLG. Nr. 13/1934 wird in Ergänzung des ha. Bescheides (...( vom 17.4.1964 (offensichtlich gemeint:"Auf Grund der Paragraphen eins, und 6 GSLG. Nr. 13/1934 wird in Ergänzung des ha. Bescheides (...( vom 17.4.1964 (offensichtlich gemeint:

vom 17.7.1964( und des Erkenntnisses des Landesagrarsenates (...( vom 14.12.1964 Folgendes entschieden:

1.) Das laut Bescheid (vom 17.7.1964( von der Agrarbezirksbehörde V eingeräumte landwirtschaftliche Bringungsrecht wird auch auf dem Grundstück 1072/1 Wiese, KG. E, vorkommend in EZ. 77, KG. E, in der dort festgelegten Art eingeräumt. 1.) Das laut Bescheid (vom 17.7.1964( von der Agrarbezirksbehörde römisch fünf eingeräumte landwirtschaftliche Bringungsrecht wird auch auf dem Grundstück 1072/1 Wiese, KG. E, vorkommend in EZ. 77, KG. E, in der dort festgelegten Art eingeräumt.

2.) Die berechtigten Liegenschaften haben auf ihre Kosten den festgelegten Bringungsweg in der Art auszubilden, dass eine 2 m breite ebene Fahrbahn entsteht. Die Trasse ist entlang des Randes des alten Weges zu führen und darf von diesem Rand ein Abstand bis zu 2 m aufweisen. Die notwendigen Arbeiten sind unter möglichster Schonung der betroffenen Parzellen durchzuführen und das abgeschobene Humusmaterial auf die ebene Fahrbahn aufzubringen und zu versäen. Eventuell auftretende Nassstellen sind ordnungsgemäß zu versorgen und das Wasser schadlos abzuführen."

Begründend führte die ABB (u.a.) aus, dass die Liegenschaft "vlg. J" (im weiteren Verfahren auch bezeichnet als: "vlg. Z") und die Liegenschaft "vlg. P" bei der ABB "den Antrag gestellt" hätten, das eingeräumte Bringungsrecht in der Natur festzulegen. Am 22. Juni 1967 sei eine Verhandlung an Ort und Stelle durchgeführt und dabei der Trassenverlauf des Bringungsrechtes besichtigt worden. Nach Ansicht des Sachverständigen sei eine Ausübung des Bringungsrechtes nur nach Durchführung der im Spruch angeführten Maßnahmen möglich, bei deren ordnungsgemäßer Durchführung für die verpflichtete Liegenschaft keinerlei Schaden eintrete, während für die berechtigten Liegenschaften nach Durchführung dieser Arbeiten erst eine ordnungsgemäße Ausübung des Rechtes möglich sei. Eine Beeinträchtigung der Grundstücke der Liegenschaft "vlg. J" trete nach Ansicht des Sachverständigen nicht ein, und es werde der im Bescheid der ABB (vom 17.7.1964( festgelegte Entschädigungsbetrag als angemessen erachtet.

Die Erstbeschwerdeführerin ist als Rechtsnachfolgerin des J H ("vlg. Z") Eigentümerin (u.a.) der Grundstücke Nr. 1072/1 und 1072/2 der EZ. 77, KG. E. Eigentümer der Liegenschaft EZ. 79, KG. E, ("vlg. P") ist die mitbeteiligte Partei (MP). Eigentümer der Grundstücke 1061, 1062, 1063/1 und 1063/2 der EZ. 80 ("vlg. X") ist H. K als Rechtsnachfolger der M M.

Laut dem (undatierten, den Eingangsvermerk der ABB vom 23. Februar 2004 tragenden) Aktenvermerk dieser Behörde haben ihr gegenüber die MP und ihre Mutter G.G. mündlich (u.a.) vorgebracht, dass ihnen am 18. und 19. Februar 2004 die Ausübung des Bringungsrechtes dadurch verwehrt worden sei, dass offensichtlich vom Zweitbeschwerdeführer als Bewirtschafter der Liegenschaft vlg. J die Bringungsrechtstrasse abgesperrt worden sei. So habe dieser am 18. Februar 2004 das Befahren der Bringungstrasse auf Grundstück 1072/2 dadurch unterbunden, dass er ein Stahlseil an einem Baum "im Bereich der Grundstücksgrenze 1736 zu Grundstück 1072/2" befestigt habe und dieses in westliche Richtung mit einem Traktor gespannt habe. Am 19. Februar 2004 sei diese Seilabsperrung wieder geschehen, doch diesmal ohne Zuhilfenahme des Traktors, sondern offensichtlich durch Bodenverankerung des Seiles. Die MP habe telefonisch sowohl den LAS als auch die ABB um behördliches Tätigwerden ersucht, um notwendige Lieferungen von Heu bzw. Holz aus den Parzellen 1010 und 1011, KG. E, durchführen zu können. Auf Befragen habe die MP erklärt, dass der beabsichtigte Transport unter Verwendung eines Traktors mit "Heuschwanz" beabsichtigt gewesen sei.

Mit Bescheid vom 27. Februar 2004 traf die ABB folgenden Ausspruch:

"Über Antrag (der MP( als Eigentümer der bringungsberechtigten Liegenschaft 'vlg. P' vom 19.02.2004 wird entschieden wie folgt:

1. Gemäß § 19 Abs. 1 lit. a des Gesetzes vom 06.11.1997 betreffend land- und forstwirtschaftliche Bringungsrechte (Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetz K-GSLG, LGBl. 4/1998 i. d.g.F.) werden (die Erstbeschwerdeführerin( als Eigentümerin der Liegenschaft EZ. 77, KG. E, vlg. J, und ihr Sohn (der Zweitbeschwerdeführer( als Bewirtschafter gegenständlicher Liegenschaft bei sonstiger Zwangsfolge verpflichtet, weitere Maßnahmen zu unterlassen, die die ordnungsgemäße Ausübung des eingeräumten Bringungsrechtes auf den Parzellen 1072/2 und 1072/7, KG. E, behindern bzw. unmöglich machen. 1. Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Litera a, des Gesetzes vom 06.11.1997 betreffend land- und forstwirtschaftliche Bringungsrechte (Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetz K-GSLG, Landesgesetzblatt 4 aus 1998, i. d.g.F.) werden (die Erstbeschwerdeführerin( als Eigentümerin der Liegenschaft EZ. 77, KG. E, vlg. J, und ihr Sohn (der Zweitbeschwerdeführer( als Bewirtschafter gegenständlicher Liegenschaft bei sonstiger Zwangsfolge verpflichtet, weitere Maßnahmen zu unterlassen, die die ordnungsgemäße Ausübung des eingeräumten Bringungsrechtes auf den Parzellen 1072/2 und 1072/7, KG. E, behindern bzw. unmöglich machen.

2. Gemäß § 64 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 i.d.g.F. wird einer allenfalls gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt." 2. Gemäß Paragraph 64, Absatz 2, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 i.d.g.F. wird einer allenfalls gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt."

Begründend führte die ABB aus, dass mit Bescheid der ABB vom 4. Oktober 1967 das im Bescheid des LAS vom 14. Dezember 1964 bezeichnete Bringungsrecht auch auf Grundstück "1072/1 (richtig: 1072/7)" eingeräumt worden sei. Dem Zweitbeschwerdeführer sei am 23. Februar 2004 von der ABB mündlich das im obgenannten Aktenvermerk dargestellte Vorbringen der MP zur Kenntnis gebracht worden. Der Zweitbeschwerdeführer habe die Absperrung damit begründet, dass die MP die Bringungsrechtstrasse mit einem Traktor befahren habe. Dies stünde in Widerspruch zu den "ursprünglichen Bescheiden", weil in den entsprechenden Begründungen stets von "Gespannfuhren" die Rede gewesen sei, was seiner Meinung nach lediglich ein Befahren mit tierischem Zug erlauben würde. Die Ansicht des Zweitbeschwerdeführers werde von der ABB nicht geteilt, weil in den Titelbescheiden, mit welchem die Einräumung der Bringungsrechte erfolgt sei, ausdrücklich im Spruch über das Recht des "Gehens und Fahrens" erkannt worden sei, die Verwendung des Ausdrucks "Gespannfuhren" ausschließlich in der Bescheidbegründung, fußend auf dem Gutachten des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen, erfolgt sei und sich dieser Ausdruck auf die damals übliche Bewirtschaftungsart der Liegenschaften bzw. die damals in Verwendung stehenden Beförderungsmittel bezogen habe. Da die Umstellung von Pferdefuhrwerk auf die Verwendung von Traktoren in der Land- und Forstwirtschaft im Zuge der technischen Entwicklung keine Erweiterung eines Bringungsrechtes darstelle und aus betriebswirtschaftlicher Sicht durchaus notwendig bzw. üblich sei, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Im Hinblick auf die zeitliche Befristung des Bringungsrechtes mit 31. März jeden Jahres sei gemäß § 64 Abs. 2 AVG einer allfälligen Berufung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen, weil die vorzeitige Vollstreckung im Interesse der MP dringend geboten gewesen sei, um sie in die Lage zu versetzen, die Abfuhr des Heues und von Holzprodukten aus den Grundstücken 1010 und 1011 zu bewerkstelligen.Begründend führte die ABB aus, dass mit Bescheid der ABB vom 4. Oktober 1967 das im Bescheid des LAS vom 14. Dezember 1964 bezeichnete Bringungsrecht auch auf Grundstück "1072/1 (richtig: 1072/7)" eingeräumt worden sei. Dem Zweitbeschwerdeführer sei am 23. Februar 2004 von der ABB mündlich das im obgenannten Aktenvermerk dargestellte Vorbringen der MP zur Kenntnis gebracht worden. Der Zweitbeschwerdeführer habe die Absperrung damit begründet, dass die MP die Bringungsrechtstrasse mit einem Traktor befahren habe. Dies stünde in Widerspruch zu den "ursprünglichen Bescheiden", weil in den entsprechenden Begründungen stets von "Gespannfuhren" die Rede gewesen sei, was seiner Meinung nach lediglich ein Befahren mit tierischem Zug erlauben würde. Die Ansicht des Zweitbeschwerdeführers werde von der ABB nicht geteilt, weil in den Titelbescheiden, mit welchem die Einräumung der Bringungsrechte erfolgt sei, ausdrücklich im Spruch über das Recht des "Gehens und Fahrens" erkannt worden sei, die Verwendung des Ausdrucks "Gespannfuhren" ausschließlich in der Bescheidbegründung, fußend auf dem Gutachten des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen, erfolgt sei und sich dieser Ausdruck auf die damals übliche Bewirtschaftungsart der Liegenschaften bzw. die damals in Verwendung stehenden Beförderungsmittel bezogen habe. Da die Umstellung von Pferdefuhrwerk auf die Verwendung von Traktoren in der Land- und Forstwirtschaft im Zuge der technischen Entwicklung keine Erweiterung eines Bringungsrechtes darstelle und aus betriebswirtschaftlicher Sicht durchaus notwendig bzw. üblich sei, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Im Hinblick auf die zeitliche Befristung des Bringungsrechtes mit 31. März jeden Jahres sei gemäß Paragraph 64, Absatz 2, AVG einer allfälligen Berufung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen, weil die vorzeitige Vollstreckung im Interesse der MP dringend geboten gewesen sei, um sie in die Lage zu versetzen, die Abfuhr des Heues und von Holzprodukten aus den Grundstücken 1010 und 1011 zu bewerkstelligen.

Die Beschwerdeführer erhoben gegen diesen Bescheid die Berufung vom 4. März 2004, in der sie vorbrachten, dass die Bringungsrechtstrasse in Höhe der "L-keusche" vom "öffentl. Weg 1736 - richtig alter Privatweg - abzweigt" und ca. 1 m westlich von diesem Weg über das Grundstück 1072/2 talwärts verlaufe. Tatsächlich fahre die MP schon 20 lfm weiter nördlich ohne Rechtstitel auf das Grundstück 1072/2. Auf diese Tatsache sei schon zig-mal hingewiesen worden, doch die Behörde habe darauf nicht reagiert, weshalb sie gezwungen seien, ihr Eigentum selbst zu schützen. Nördlich angrenzend an das Grundstück 1072/2 liege das Grundstück 1067/2 der Beschwerdeführer, welches mit keinem Bringungsrecht belastet sei. Weiter bergwärts angrenzend liege das Grundstück 1736. Bezüglich eines Fahrrechtes über dieses Grundstück dürfe die Behörde nicht einschreiten oder Handlungen setzen. Ein derartiger Streit könne nur im Zivilrechtsweg ausgetragen werden. Über diese beiden Grundstücke verlaufe die Trasse in einer Länge von ungefähr 30 lfm. Über das Grundstück 1072/7 sei nie ein Bringungsrecht eingeräumt worden. Falls die MP versuche, über die Grundstücke bzw. Grundstücksteile, über welche kein Bringungsrecht eingeräumt sei, mit dem Traktor zu fahren, würden die Beschwerdeführer zum Schutz ihres Eigentums weiterhin Maßnahmen ergreifen. Diesbezüglich werde auf den Bescheid des LAS vom 26. Februar 2001 verwiesen, aus welchem hervorgehe, dass keine Absperrungen erfolgten, sofern das Bringungsrecht im Sinn des Bescheides der ABB vom 17. Juli 1964 mit tierischem Zug ausgeübt werde. Dass ein Bringungsrecht ohne Antrag und entsprechendes Fahren von tierischem Zug auf einen Traktor ausgedehnt werden könne, sei für sie undenkbar. Sie würden keine weiteren Maßnahmen auf jenen Teilen von Grundstücken setzen, die rechtskräftig mit dem Bringungsrecht belastet seien, sofern das Bringungsrecht mit tierischem Zug ausgeübt werde. In den Jahren 1993 bis 1999 seien Vollstreckungsverfahren anhängig gewesen, und es seien alle erstinstanzlichen Bescheide von der Berufungsbehörde aufgehoben worden, weil in den Titelbescheiden keine ausreichend konkretisierte Duldungsverpflichtung festgelegt sei und diese daher nicht vollstreckt werden könnten. Der Spruch über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung sei gesetzwidrig, weil die MP ihr Bringungsrecht mit tierischem Zug innerhalb der im Bescheid festgesetzten Zeit immer habe ausüben können und könne. Seit dem Jahr 1993, als die MP erstmals versucht habe, im Vollstreckungsverfahren das Recht auf Traktor auszudehnen, sei immer mit tierischem Zug gefahren worden.

Die vom LAS zur Stellungnahme zum Berufungsvorbringen aufgeforderte MP brachte mit Schriftsatz vom 13. April 2004 vor, dass der Titelbescheid für das gegenständliche Bringungsrecht keine Beschränkung auf tierischen Zug vorsehe, zumal auf landwirtschaftliche Bringungsrechte die für privatrechtliche Dienstbarkeiten geltenden Grundsätze anzuwenden seien. Wenn die Beschwerdeführer die in den Jahren 1993 bis 1999 ergangenen, im Berufungsweg aufgehobenen Vollstreckungsbescheide ins Treffen führten, so seien diese nicht unmittelbar exequierbar gewesen. Nunmehr sei jedoch die Duldungs- und Unterlassungsverpflichtung der Beschwerdeführer von der ABB bescheidmäßig ausgesprochen worden.

Der LAS führte am 24. Juni 2004 eine mündliche Berufungsverhandlung durch, in der die MP ergänzend vorbrachte, dass sie die Heubringung wegen der vom 18. Februar bis 31. März 2004 dauernden Absperrung der Bringungstrasse nicht habe durchführen können. Der Vertreter der Erstbeschwerdeführerin wies auf die seiner Meinung nach unrichtige Trassenführung hin, sei doch weder über das Grundstück Nr. 1072/7 ein Bringungsrecht eingeräumt worden, noch könne die im "Bescheid aus 1964" beschriebene Trasse befahren werden. Der als Auskunftsperson geladene Amtssachverständige der ABB gab an, dass die Befahrbarkeit der Bringungsrechtstrasse mit geländegängigen Fahrzeugen (wie z.B. Allradtraktoren, Motorkarren etc.) durchaus möglich sei, müssten doch die Inhaber der im fraglichen Bereich ansässigen Betriebe die zum Teil lagemäßig exponierten Grundflächen auch mit solchen Fahrzeugen und Geräten bewirtschaften. Im Zuge einer allfälligen Einräumung eines zeitgemäßen Bringungsrechtes sollten jedoch mit Blick auf die Geländeverhältnisse entsprechende Auflagen vorgeschrieben werden. Letztlich bestätige der Amtssachverständige auch den Hinweis, dass die einschlägige Literatur (Löhr 1976) unter dem Begriff "Gespanne" auch "Gespannmaschinen" verstehe.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid des LAS vom 5. August 2004 wurde die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der ABB vom 27. Februar 2004 gemäß § 1 Agrarverfahrensgesetz iVm § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen.Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid des LAS vom 5. August 2004 wurde die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der ABB vom 27. Februar 2004 gemäß Paragraph eins, Agrarverfahrensgesetz in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG als unbegründet abgewiesen.

Nach Darstellung des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens führte der LAS aus, dass in Anbetracht des im Aktenvermerk der ABB enthaltenen Vorbringens der MP, der obgenannten Gegenäußerung vom 23. Februar 2004 und des Berufungsvorbringens von einer Streitigkeit im Sinn des § 19 Abs. 1 lit. a K-GSLG auszugehen sei. In Abkehr von der im Bescheid des LAS vom 13. Dezember 1999 vertretenen Ansicht werde nunmehr der Rechtsstandpunkt vertreten, dass das gegenständliche Bringungsrecht auch die Berechtigung zum Befahren der Bringungsrechtstrasse mit geländegeeigneten land- bzw. forstwirtschaftlichen Kraftfahrzeugen und Geräten (wie z.B. Allradtraktoren, Motorkarren etc.) umfasse. So sei weder im Spruch des (obgenannten) Bescheides vom 17. Juli 1964 noch in dessen Begründung eine Einschränkung der Ausübung des Fahrrechtes auf tierischen Zug getroffen worden, sei doch die Verwendung des Ausdruckes "Gespannfuhren" in der Bescheidbegründung ausschließlich zum Zweck der Quantifizierung der Benützungsintensität im Lichte der im damaligen Zeitpunkt in Verwendung gestandenen Beförderungsmittel (landwirtschaftlichen Fahrzeuge und Geräte) erfolgt. Darüber hinaus sei nunmehr vom landwirtschaftlichen Amtssachverständigen der ABB in der Berufungsverhandlung schlüssig dargelegt worden, dass die Befahrbarkeit der gegenständlichen Bringungsrechtstrasse mit geländegängigen Fahrzeugen durchaus möglich sei. In diesem Zusammenhang sei auch der ABB beizupflichten, wenn sie davon ausgehe, dass die Umstellung von Pferdefuhrwerken auf die Verwendung von Traktoren in der Land- und Forstwirtschaft im Zuge der technischen Entwicklung keine Erweiterung eines Bringungsrechtes darstelle und aus betriebswirtschaftlicher Sicht durchaus notwendig bzw. üblich sei. Eine einschränkende Interpretation des Bringungsrechtes bezüglich des "Fahrens" lasse sich nicht weiter aufrechterhalten. Abgesehen davon, sei eine Bindung an den Bescheid des LAS vom 13. Dezember 1999 schon aus formalrechtlichen Gründen nicht gegeben, sei doch dieser Bescheid mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. März 2002, Zl. 2000/07/0033, aufgehoben worden, weil die Erlassung eines Feststellungsbescheides als unzulässig erachtet worden sei. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass nach der Fachliteratur (Löhr 1976) unter dem Begriff "Gespann" auch "Gespannmaschinen" zu verstehen seien, sodass auch die vormals an einem allgemeinen Universalwörterbuch orientierte Wortinterpretation des Begriffes "Gespann" in ihrer rechtlichen Relevanz in den Hintergrund trete. Im Hinblick darauf seien die Beschwerdeführer mit ihrer Meinung, dass das Bringungsrecht nur mit tierischem Zug ausgeübt werden dürfe, nicht im Recht.Nach Darstellung des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens führte der LAS aus, dass in Anbetracht des im Aktenvermerk der ABB enthaltenen Vorbringens der MP, der obgenannten Gegenäußerung vom 23. Februar 2004 und des Berufungsvorbringens von einer Streitigkeit im Sinn des Paragraph 19, Absatz eins, Litera a, K-GSLG auszugehen sei. In Abkehr von der im Bescheid des LAS vom 13. Dezember 1999 vertretenen Ansicht werde nunmehr der Rechtsstandpunkt vertreten, dass das gegenständliche Bringungsrecht auch die Berechtigung zum Befahren der Bringungsrechtstrasse mit geländegeeigneten land- bzw. forstwirtschaftlichen Kraftfahrzeugen und Geräten (wie z.B. Allradtraktoren, Motorkarren etc.) umfasse. So sei weder im Spruch des (obgenannten) Bescheides vom 17. Juli 1964 noch in dessen Begründung eine Einschränkung der Ausübung des Fahrrechtes auf tierischen Zug getroffen worden, sei doch die Verwendung des Ausdruckes "Gespannfuhren" in der Bescheidbegründung ausschließlich zum Zweck der Quantifizierung der Benützungsintensität im Lichte der im damaligen Zeitpunkt in Verwendung gestandenen Beförderungsmittel (landwirtschaftlichen Fahrzeuge und Geräte) erfolgt. Darüber hinaus sei nunmehr vom landwirtschaftlichen Amtssachverständigen der ABB in der Berufungsverhandlung schlüssig dargelegt worden, dass die Befahrbarkeit der gegenständlichen Bringungsrechtstrasse mit geländegängigen Fahrzeugen durchaus möglich sei. In diesem Zusammenhang sei auch der ABB beizupflichten, wenn sie davon ausgehe, dass die Umstellung von Pferdefuhrwerken auf die Verwendung von Traktoren in der Land- und Forstwirtschaft im Zuge der technischen Entwicklung keine Erweiterung eines Bringungsrechtes darstelle und aus betriebswirtschaftlicher Sicht durchaus notwendig bzw. üblich sei. Eine einschränkende Interpretation des Bringungsrechtes bezüglich des "Fahrens" lasse sich nicht weiter aufrechterhalten. Abgesehen davon, sei eine Bindung an den Bescheid des LAS vom 13. Dezember 1999 schon aus formalrechtlichen Gründen nicht gegeben, sei doch dieser Bescheid mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. März 2002, Zl. 2000/07/0033, aufgehoben worden, weil die Erlassung eines Feststellungsbescheides als unzulässig erachtet worden sei. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass nach der Fachliteratur (Löhr 1976) unter dem Begriff "Gespann" auch "Gespannmaschinen" zu verstehen seien, sodass auch die vormals an einem allgemeinen Universalwörterbuch orientierte Wortinterpretation des Begriffes "Gespann" in ihrer rechtlichen Relevanz in den Hintergrund trete. Im Hinblick darauf seien die Beschwerdeführer mit ihrer Meinung, dass das Bringungsrecht nur mit tierischem Zug ausgeübt werden dürfe, nicht im Recht.

Da es auf der Hand liege, dass der Bringungsberechtigte an der Heubringung im Weg der entsprechenden Ausübung des nämlichen Bringungsrechtes interessiert gewesen sei, habe die ABB auch zu Recht davon Gebrauch gemacht, die aufschiebende Wirkung einer Berufung auszuschließen.

Den Beschwerdeführern sei im Ergebnis jedoch darin beizupflichten, dass das gegenständliche Bringungsrecht vom Eigentümer der berechtigten Liegenschaft (bzw. allenfalls von einem diesbezüglich Beauftragten) ausschließlich auf der in den "nämlichen Bescheiden" verfügten bzw. beschriebenen Bringungsrechtstrasse ausgeübt werden dürfe. Sollte also in diesem Zusammenhang das im Bescheid der ABB vom 4. Oktober 1967 angeführte Grundstück 1072/1 tatsächlich richtig 1072/7 zu lauten haben, wäre es an der ABB gelegen, ohne unnötigen Aufschub eine entsprechende Berichtigung mittels Bescheides vorzunehmen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Beschwerde bringt vor, dass der angefochtene Bescheid in § 19 Abs. 1 lit. a K-GSLG keine Grundlage finde. Auch sei der Spruch unpräzis und nicht vollstreckbar. So sei nicht nachvollziehbar, welche weiteren Maßnahmen zu unterlassen seien, was unter "ordnungsgemäßer Ausübung" des Bringungsrechtes zu verstehen sei und zu wessen Gunsten bzw. zu Gunsten welcher Grundstücke die Verpflichtung ausgesprochen werde. Der Spruch des angefochtenen Bescheides habe weder den Ausspruch einer konkreten Unterlassung, noch die Verpflichtung der Beschwerdeführer zur Duldung einer präzis beschriebenen Maßnahme zum Inhalt. Ferner sei vom Ausspruch im angefochtenen Bescheid auch das Grundstück Nr. 1072/7 erfasst, an dem bisher kein Bringungsrecht eingeräumt worden sei. Da in den Bescheiden aus den Jahren 1964 bzw. 1967 von einer berechtigten Liegenschaft EZ. 79 gesprochen werde, nicht jedoch die berechtigten Grundstücke präzisiert w

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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