TE Vwgh Erkenntnis 1999/9/16 99/07/0067

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Veröffentlicht am 16.09.1999
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Index

L66207 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Tirol;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
80/06 Bodenreform;

Norm

ABGB §472;
ABGB §484;
GSGG §1;
GSGG §2;
GSLG Tir §1 Abs1;
GSLG Tir §1 Abs2;
GSLG Tir §2 Abs1;
GSLG Tir §3 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofmann, über die Beschwerde des A W in S, vertreten durch Dr. Bernhard Heitzmann, Rechtsanwalt in Innsbruck, Müllerstraße 3, gegen den Bescheid des Obersten Agrarsenates beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vom 7. Oktober 1998, Zl. 711.042/10-OAS/98, betreffend landwirtschaftliches Bringungsrecht (mitbeteiligte Parteien: 1. J W in S, und 2. A H in S), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 3. März 1997 räumte das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz (AB) über Antrag der mitbeteiligten Parteien zugunsten von in deren Eigentum stehenden Grundstücken gemäß §§ 1, 2 und 3 des Tiroler Güter- und Seilwege-Landesgesetzes 1970, LGBl. Nr. 40 (GSLG 1970) ein land- und forstwirtschaftliches Bringungsrecht auf näher bezeichneten Grundstücken, darunter auf dem im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstück 951 der KG Sillian nach Maßgabe des "Generellen Projektes der Abteilung IIId Außenstelle Lienz vom 25.4.1994, Zl. 421G", ein (Spruchabschnitt I).

Unter Spruchabschnitt II wurde die von den mitbeteiligten Parteien an die Eigentümer der belasteten Grundstücke für die durch die Einräumung des Bringungsrechtes verursachten vermögensrechtlichen Nachteile zu leistende Entschädigung festgesetzt.

Der Beschwerdeführer berief.

Mit Bescheid vom 4. September 1997 gab der Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung (LAS) der Berufung insoweit Folge, als der erstinstanzliche Bescheid abgeändert wurde wie folgt:

"Die Trasse der Bringungsanlage (Güterweg) verläuft von hm 0,0 bis hm 0,54 so, wie sie im beigeschlossenen, einen wesentlichen Bestandteil dieses Erkenntnisses bildenden Lageplan rot dargestellt ist. Infolge dieser Trassenänderung ist mit dem Bringungsrecht, insoweit dieses zugunsten der Gst 952, 953, 954, 963, 964 und 966 KG Sillian (derzeitiger Eigentümer Albert Hofmann) eingeräumt wurde, auch das Gst 949/1 KG Sillian (derzeitiger Eigentümer Josef Walder) belastet.

Mit dem Bringungsrecht ist nicht das Gst 984, sondern das Gst 948 des Johann Indrist belastet.

Das Bringungsrecht umfaßt nicht das Recht des Viehtriebes. Bei Ausübung des Bringungsrechtes zugunsten des Waldgrundstückes Nr. 619/2 (derzeitiger Eigentümer Josef Walder) ist im Falle einer Holzbringung eine Bodenlieferung nicht zulässig.

Die Berechtigten haben bei der Abzweigung des Weges von der Gemeindestraße für die schadlose Ableitung von Oberflächenwässern durch zweckentsprechende technische Maßnahmen (z.B. Asphaltwulst oder Mulde) Sorge zu tragen. Schäden an den belasteten Grundstücken durch eine Vermurung, die durch Errichtung, Bestand oder Betrieb der Bringungsanlage verursacht wurden, sind von den Berechtigten unverzüglich zu beheben. Diese haben auch dafür Sorge zu tragen, tunlichst keine tieferen Fahrrinnen entstehen zu lassen.

Die von den Antragstellern zu leistenden Entschädigungsbeträge werden wie folgt neu bestimmt:

a)

an Johann Indrist S 1.650.-

b)

an Anton Walder S 5.800.-"

Im übrigen wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.

In der Begründung heißt es, beim Augenschein am 7. Mai 1997 sei festgestellt worden, dass an der Stelle, wo die mit dem "Generellen Projekt" der Außenstelle IIId vom 25. April 1994 projektierte "Amtstrasse" von der Gemeindestraße abzweige, in der Natur bereits eine Wegabzweigung vorhanden sei. Vom Amtssachverständigen sei nach der Augenscheinsverhandlung die Möglichkeit einer Änderung der Amtstrasse im Bereich der Abzweigung von der Gemeindestraße bis zum Eintritt in das Grundstück 951 des Beschwerdeführers geprüft worden, um die Inanspruchnahme von Grund des Johann Indrist zu vermindern. In seiner Stellungnahme vom 9. Juni 1997 habe der Amtssachverständige ausgeführt, dass die Trassierung der Änderung ergeben habe, dass die Verlegung der Wegtrasse technisch ohne Verschlechterung der Steigungsverhältnisse möglich sei. Die neue Trasse zweige an der bisherigen Stelle von der Gemeindestraße ab und führe dann nach Süden bzw. Südwesten über Grundstück 949/1 der erstmitbeteiligten Partei, trete bei hm 0,28 in das Grundstück 948 des Johann Indrist und bei hm 0,44 in das Grundstück 951 des Beschwerdeführers ein und münde bei hm 0,54 (Grundstück 951) in die so genannte Amtstrasse ein. Die Steigungsverhältnisse änderten sich im Vergleich zur bisherigen Trasse nicht. Im Bereich von hm 0,28 bis hm 0,54 seien geringfügige Baumaßnahmen erforderlich. Die Inanspruchnahme von Fremdgrund vermindere sich durch die beschriebene und planlich dargestellte Verlegung der Wegtrasse in den Eigengrund der erstmitbeteiligten Partei. Der erstinstanzliche Bescheid sei daher hinsichtlich der Trassenführung entsprechend abzuändern gewesen. Die Entschädigungsberechnung sei neu durchgeführt worden. Für die Einräumung des Bringungsrechtes auf Grundstück 951 des Beschwerdeführers spreche auch der Umstand, dass dieses Grundstück auf Grund eines zwischen dem Beschwerdeführer und der erstmitbeteiligten Partei am 4. September 1991 vor dem Bezirksgericht Sillian geschlossenen Vergleiches in jenem Bereich, wo die Amtstrasse geplant sei, bereits mit einem Geh-, Fahr- und Viehtriebsrecht zugunsten der Grundstücke 618 und 619/1 der erstmitbeteiligten Partei belastet sei. Es sei daher nahe liegend, auf dem bereits belasteten Grundstreifen des Grundstückes 951 das Bringungsrecht einzuräumen und nicht andere, bisher unbelastete Grundstücke in Anspruch zu nehmen.

Der Beschwerdeführer berief.

Die belangte Behörde ergänzte das Ermittlungsverfahren durch einen Ortsaugenschein und die Einholung einer Stellungnahme ihres agrartechnisch fachkundigen Mitgliedes und führte eine mündliche Verhandlung durch.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 7. Oktober 1998 änderte die belangte Behörde den dritten und vierten Absatz des Bescheides des LAS dahingehend, dass diese Absätze nunmehr wie folgt zu lauten haben:

"Das Bringungsrecht umfasst nicht das Recht des Viehtriebes. Im Falle einer Holzbringung ist eine Bodenlieferung nicht zulässig.

Die Berechtigten haben bei Abzweigung des Weges von der Gemeindestraße für die schadlose Ableitung von Oberflächenwässern durch zweckentsprechende technische Maßnahmen (z.B. Asphaltwulst oder Mulde) Sorge zu tragen. Schäden an den belasteten Grundstücken infolge Errichtung, Bestand oder Betrieb der Bringungsanlage, insbesondere auch eine Vermurung, sind von den Berechtigten unverzüglich zu beheben."

Im Übrigen wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.

In der Begründung wird ausgeführt, für die Herstellung einer zulänglichen Wegverbindung für die Grundstücke der mitbeteiligten Parteien bestünden folgende Möglichkeiten:

              1.              Trasse gemäß Bescheid der AB vom 3. März 1997:

Für diese Trasse seien ohne die Flächen der beiden mitbeteiligten Parteien 210 m2 Grund erforderlich (davon 120 m2 auf den Grundstücken 580/2 und 948 des Johann Indrist sowie 90 m2 des Grundstückes 951 des Beschwerdeführers, derzeit jeweils Wiese). Die Trassenfläche unter Einschluss der Flächen der beiden Antragsteller (derzeit Wiese oder Wiesenweg) würde etwa 6 ar betragen. Die Geländeneigungen betrügen in der Natur unter 35 %, von einer steileren Geländestufe abgesehen. Mit geringem Errichtungsaufwand wäre eine Trassenneigung über 30 % durchwegs vermeidbar.

              2.              Trasse gemäß LAS-Bescheid vom 4. September 1997:

Für diese Trasse wären ohne die Flächen der mitbeteiligten Parteien 165 m2 Grund erforderlich. Davon entfielen 55 m2 auf die Grundstücke 580/2 und 948 des Johann Indrist sowie 100 m2 auf Grundstück 951 des Beschwerdeführers. Dabei handle es sich jeweils um Wiesenflächen. Die Trassenfläche unter Einschluss der Flächen der beiden Antragsteller (derzeit Wiese oder Wiesenweg) würde zwischen 5 und 6 ar betragen. Die Geländeneigungen betrügen - von einer steileren Geländestufe abgesehen - in der Natur bis knapp über 35 %. Mit niedrigem Errichtungsaufwand wäre eine Trassenneigung über 30 % durchwegs vermeidbar.

              3.              Trassierungsvorschlag des Beschwerdeführers "Weidenbachquerung":

Der Beschwerdeführer schlage zur Lösung der Erschließungsproblematik die Fortsetzung des bestehenden Privatweges Grundstück 1234 etwa in der Schichtenlinie nach Westen vor. Im Einzelnen werde folgende Trassenführung vorgeschlagen:

Querung des Weidenbaches, Querung des Grundstückes 962 (Eigentümer: Josef Niederkofler), Verlauf entlang der nördlichen Grundgrenze der Grundstücke 963 und 964, Querung des Grundstückes 953 (alle Grundstücke im Eigentum der zweitmitbeteiligten Partei) bis zu Grundstück 619/1 (Eigentümer: die erstmitbeteiligte Partei). Für diese Trasse seien ohne Flächen der mitbeteiligten Parteien 7 ar Grund erforderlich. Davon entfielen 6 ar auf den Privatweg Grundstück 1234 des Johann Lärcher. Dieser stelle sich als leicht befestigter Erdweg außer Kultur und teils als Wiesenweg dar. Darüber hinaus würden 1 ar des Grundstückes 962, welches im Eigentum von Josef Niederkofler stehe und derzeit Wiese sei, in Anspruch genommen. Die Trassenfläche unter Einschluss der Fläche der erstmitbeteiligten Partei (derzeit Acker und Wiese) würde insgesamt etwa 12 ar betragen. Die Flächen der erstmitbeteiligten Partei wären nicht belastet. Bei dieser Erschließungsvariante wäre eine Trassenneigung unter 10 % leicht erreichbar.

Vergleich der Erschließungsvarianten:

Auf der Bringungstrasse komme insbesondere folgende

Maschinenausstattung zum Einsatz:

Hangtauglicher Handmotormäher, Heuraupe, Kleintransporter, AIBI AM 70, Mähtrack, Motormäher, Multitransporter (Allrad 45 PS). Somit verfügten die mitbeteiligten Parteien über eine hangspezifische Maschinenausstattung, die zur Überwindung der Neigungsverhältnisse bei allen oben genannten Trassenvarianten geeignet sei.

Bei der vom LAS eingeräumten Trasse sei die Fremdgrundinanspruchnahme ohne die Flächen der mitbeteiligten Parteien am niedrigsten und bei der Variante "Weidenbachquerung" am höchsten. Auch bei der Berücksichtigung des Verwendungszweckes von Fremdgrund (Wegfläche außer Kultur, Wiesenweg, Wiese, Acker) ergebe sich die gleiche Reihung der Varianten hinsichtlich des Ausmaßes der Fremdgrundinanspruchnahme. Im Zusammenhang mit den Errichtungskosten erweise sich die Variante der AB als am günstigsten. Die Variante "Weidenbachquerung" sei auf Grund der längeren Trasse und der Bachquerung deutlich aufwendiger.

Der Beschwerdeführer befürchte durch die Steigungen auf der LAS-Variante durch Vermurungen eine Beeinträchtigung seines Grundstückes 951 und verweise in diesem Zusammenhang auf ein Gutachten der Bezirksforstinspektion Sillian vom 10. Juli 1996. Bodenerosionen bei starken Regenfällen würden demnach die Errichtung des traktor- bzw. schlepperbefahrbaren Weges ausschließen. In diesem Zusammenhang sei anzumerken, dass sich das Gutachten der Bezirksforstinspektion vom 10. Juli 1996 nicht auf die vom LAS eingeräumte Trasse, sondern auf die Errichtung eines traktor- oder schlepperbefahrbaren Weges ausgehend von Grundstück Nr. 772 über die Grundstücke 619/2, 621 und 622 zum Grundstück 619/1 beziehe.

Bringungsrechte wiesen bezüglich Inhalt und Funktion weit gehende Ähnlichkeiten mit privatrechtlichen Dienstbarkeiten auf; dies lege es nahe, bei der Ermittlung des Umfanges eines Bringungsrechtes auf die privatrechtlichen Grundsätze über die Ausübung von Dienstbarkeiten zurückzugreifen (Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. September 1996, 96/07/0075). Bei der LAS-Variante sei auf Grund der hohen Trassenneigung eine schonende Ausübung des Bringungsrechtes sowie eine sorgfältige Erhaltung Voraussetzung zur Verhinderung von Schäden. Die großen Steigungen bildeten indessen für die Einräumung eines Bringungsrechtes auf der LAS-Trasse keinen Ausschließungsgrund. Eine Gefährdung von Menschen und Sachen liege nicht vor. Aus § 484 ABGB ergebe sich die Pflicht des Berechtigten zur schonenden Ausübung der Dienstbarkeit. Diese Pflicht zur schonenden Ausübung begreife die Verbindlichkeit in sich, die erforderlichen Anlagen in gutem Zustand zu erhalten (Hinweis auf das Urteil des OGH vom 23. September 1959, Z. 32/113). Eine bescheidmäßige Anordnung, wonach die Berechtigten dafür Sorge zu tragen haben, tunlichst keine tieferen Fahrrinnen entstehen zu lassen, ergebe sich somit unmittelbar aus dem Gesetz. Die mitbeteiligten Parteien seien daher angehalten, auf Grund der hohen Trassenneigung eine behutsame Ausübung des Bringungsrechtes vorzunehmen. Die Auflage im Bescheid des LAS, tunlichst keine tieferen Fahrrinnen entstehen zu lassen, werde dem Gebot, dass ein Bescheidspruch so bestimmt gefasst sein müsse, dass nötigenfalls eine Durchsetzung im Wege der Zwangsvollstreckung möglich sei, nicht gerecht. Die Auflage sei daher zu streichen gewesen. In diesem Zusammenhang habe auch eine Neuformulierung der Passage betreffend Schäden an den Fremdgrundstücken erfolgen müssen. Die Berechtigten hätten nunmehr jeglichen Schaden, der durch Errichtung, Bestand und Betrieb der Bringungsanlage an den Fremdgrundstücken entstehe, zu beheben.

Die Variante "Weidenbachquerung" erweise sich hinsichtlich Erhaltung und Gebrauch auf Grund der geringen Trassenneigung als die günstigste. Sie würde außerdem gegenüber den anderen Varianten einen weiter gehenden Mechanisierungsspielraum für die Zukunft schaffen (Maschinenringeinsatz, etc.). Für die Berufungsbehörde sei aber grundsätzlich die zum Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Sachlage maßgebend. Im Entscheidungszeitpunkt verfügten die mitbeteiligten Parteien über eine hangspezifische Maschinenausstattung. Dies allein sei für die Beurteilung der Bringungsrechtseinräumung maßgebend. Allfällige Entwicklungen in der Zukunft hätten für die vorliegende Entscheidung aus rechtlichen Erwägungen nicht Platz zu greifen.

Unter allen drei Varianten biete die Variante "Weidenbachquerung" eine umfassende Lösung für die derzeitige Erschließungsproblematik südlich der öffentlichen Wegegrundstücke 1287 und 1230/1 im Bereich des Weidenbaches. In diesem Bereich bestünden nämlich über die verfahrensgegenständliche Erschließung hinaus weit gehende technische und rechtliche Erschließungsmängel. Eine solche gesamtheitliche Lösung würde auch noch andere Not leidende Grundstücke erschließen. Aus rechtlicher Sicht könne aber eine solche gesamthafte Lösung in die Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Antrages nicht einfließen, weil sie nicht Sache des bei der belangten Behörde anhängigen Berufungsverfahrens sei.

Die LAS-Variante ermögliche das Erschließungsziel der zweckmäßigen Bewirtschaftung der Not leidenden Grundstücke der mitbeteiligten Parteien. Dabei werde am wenigsten Fremdgrund beansprucht. Ein wirtschaftlich nachteilige Durchschneidung landwirtschaftlicher Nutzfläche und der Errichtungsaufwand würden minimiert.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom 22. Februar 1999, B 2329/98-3, ihre Behandlung ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Der Beschwerdeführer bringt vor, die belangte Behörde und die Unterbehörden hätten den Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit verletzt. Sachliches Vorbringen und Beweisanträge des Beschwerdeführers seien unbeachtet geblieben. Der Beschwerdeführer habe insbesondere vorgebracht, die enorme Steigung von rund 30 % könne nicht wirksam reduziert werden, sodass die Belastung mit den Maschinen, landwirtschaftlichen Geräten und Fahrzeugen die Gefahr von Erosionen, Auswaschungen und Vermurungen eintrete. Abgesehen davon werde durch die Wegtrasse die Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Gründe des Beschwerdeführers in einem unverhältnismäßig hohen Ausmaß teils unmöglich gemacht, teils erschwert. Es seien die erforderlichen Sachverständigengutachten nicht eingeholt worden. Hinsichtlich der Steigungen und der Geländeverhältnisse hätte das Gutachten eines Vermessungssachverständigen Klarheit geschaffen. Zur Frage der Gefahr von Auswaschungen, Erosionen und Vermurung wäre ein Gutachten eines naturschutzkundlichen Sachverständigen und eines Sachverständigen aus dem Gebiet des Wegebaues erforderlich gewesen. Das Projekt sei nach naturschutzrechtlichen Bestimmungen zu prüfen gewesen. Der Beschwerdeführer habe im Laufe des Verfahrens darauf hingewiesen, dass im fraglichen Bereich eine fremde Bringungsanlage bestehe, welche von den mitbeteiligten Parteien benützt werden könne. Diese weise Neigungen von höchstens 10 % auf. Auch der von der belangten Behörde beigezogene Amtssachverständige habe bestätigt, dass die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Wegvariante die einzige umfassende Lösung für die derzeitige Erschließungsproblematik darstelle und dass die von der belangten Behörde bestätigte steile Trassenführung mit ca. 30 % Neigung aus agrartechnischer Sicht nur eine Übergangslösung darstelle. Die belangte Behörde habe unbeachtet gelassen, dass das GSLG 1970 auch vorsehe, dass ein Bringungsnotstand durch die Benützung und Ausgestaltung einer bestehenden Bringungsanlage beseitigt werden könne. Das von der belangten Behörde eingeräumte Bringungsrecht verletze auch öffentliche Interessen, insbesondere solche der Raumplanung, aber auch des Naturschutzes. Darüber hinaus sei die Einräumung eines Bringungsrechtes als vorläufige Behelfslösung gesetzlich nicht vorgesehen. Die Bringungstrasse entspreche auch nicht den Erfordernissen der Sicherheit. Der angefochtene Bescheid beachte nicht das Verhältnismäßigkeitsgebot. Wenn der Gesetzgeber davon spreche, dass fremder Grund nur in möglichst geringem Ausmaß in Anspruch genommen werden dürfe, so beziehe sich das nicht nur auf Weglänge oder Wegfläche, sondern auch auf die Intensität der Inanspruchnahme. Die Belastung des Grundes des Beschwerdeführers bestehe nicht nur in der Erschwerung und teilweisen Unmöglichkeit zukünftiger Bewirtschaftung, sondern auch in der Gefahr von Erosionen, Unterwaschungen und Vermurungen sowie sonstigen Schäden. Bei Verwirklichung der bewilligten Trasse würde der in Zukunft zu erwartende Schaden höher liegen als der angebliche Nutzen für die mitbeteiligten Parteien.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die mitbeteiligten Parteien haben sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren trotz gebotener Gelegenheit nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 1 Abs. 1 GSLG 1970 ist ein Bringungsrecht im Sinne dieses Gesetzes das zugunsten von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, eingeräumte Recht, Personen und Sachen über fremden Grund zu bringen.

Nach § 1 Abs. 2 leg. cit. können Bringungsrechte auch die Berechtigung umfassen,

a)

eine Bringungsanlage zu errichten, auszugestalten, zu erhalten, zu benützen und zu verwalten;

b)

eine fremde Bringungsanlage zu benützen und auszugestalten;

c)

die zu bringenden Sachen auf fremdem Grund zu lagern;

d)

die zur Errichtung, Ausgestaltung und Erhaltung einer Bringungsanlage notwendigen Sachen über fremden Grund zu bringen und auf fremdem Grund zu lagern.

Nach § 2 Abs. 1 GSLG 1970 ist ein Bringungsrecht auf Antrag des Eigentümers eines Grundstückes einzuräumen, wenn

a) die zweckmäßige Bewirtschaftung von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes dadurch erheblich beeinträchtigt wird, dass für die Bringung der auf den Grundstücken oder im Betrieb gewonnenen oder gewinnbaren Erzeugnisse oder der zur Bewirtschaftung erforderlichen Personen oder Sachen keine oder nur eine unzulängliche Bringungsmöglichkeit besteht, und

b) dieser Nachteil nur durch ein Bringungsrecht beseitigt oder gemildert werden kann, das den im § 3 Abs. 1 aufgestellten Erfordernissen entspricht und öffentliche Interessen, insbesondere des Forst- und Bergwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumplanung, der Wasserwirtschaft, des öffentlichen Verkehrs, der sonstigen öffentlichen Versorgung, der Landesverteidigung und der Sicherheit des Luftraumes, nicht verletzt.

Nach § 3 Abs. 1 GSLG 1970 sind Art, Inhalt und Umfang eines Bringungsrechtes so festzusetzen, dass

a)

die durch die Einräumung und Ausübung eines Bringungsrechtes erreichbaren Vorteile die damit verbundenen Nachteile überwiegen;

b)

weder Menschen noch Sachen gefährdet werden;

c)

fremder Grund unter Berücksichtigung seines Verwendungszweckes im möglichst geringem Ausmaß in Anspruch genommen wird und

d)

möglichst geringe Kosten verursacht werden.

Die belangte Behörde hat ebenso wie die AB und der LAS dargelegt, dass die Voraussetzungen des § 2 GSLG 1970 für die Einräumung eines Bringungsrechtes gegeben sind. Dagegen wird in der Beschwerde nichts vorgebracht. Der Beschwerdeführer meint aber, einer anderen Trassenvariante hätte der Vorzug gebührt.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid die drei in Betracht kommenden Bringungsrechtsvarianten beschrieben und ihre Vor- und Nachteile aufgelistet. Wenn die belangte Behörde auf Grund dieser Auflistung zu dem Ergebnis gekommen ist, dass der vom LAS gewählten Variante der Vorzug vor der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten "Weidenbach"-Variante gebührt, dann ist ihr dabei kein Rechtsirrtum unterlaufen, hat sie sich doch bei dieser Beurteilung an den Kriterien des § 3 Abs. 1 GSLG orientiert. Der Begründung des angefochtenen Bescheides ist nämlich zu entnehmen, dass die LAS-Variante am wenigsten Fremdgrund in Anspruch nimmt und dass sie gegenüber der "Weidenbach"-Variante wesentlich kostengünstiger ist. Die Behauptung des Beschwerdeführers, die LAS-Variante genüge nicht den Erfordernissen der Sicherheit, findet in den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens keine Deckung.

Als Nachteil führt der Beschwerdeführer die Steigung der Trasse von rund 30 % und die von ihm in diesem Zusammenhang behauptete Gefahr von Erosionen, Auswaschungen und Vermurungen an.

Dass durch die Einräumung des Bringungsrechtes die Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Gründe des Beschwerdeführers unmöglich gemacht werde, wird zum ersten Mal in der Beschwerde behauptet und stellt eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung dar.

Nach den Ausführungen in der Stellungnahme des agrartechnisch fachkundigen Mitglieds der belangten Behörde können bei entsprechend sorgfältiger Ausübung des Bringungsrechtes und Instandhaltung der Trasse Schäden an Grundstücken des Beschwerdeführers vermieden werden. Zu einer solchen schonenden Ausübung des Bringungsrechtes und Instandhaltung der Bringungstrasse sind die Berechtigten (die mitbeteiligten Parteien) verpflichtet. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19. September 1996, 96/07/0075, ausgesprochen hat, weisen Bringungsrechte bezüglich Inhalt und Funktion weit gehende Ähnlichkeiten mit privaten Dienstbarkeiten auf, was es nahe legt, bei der Ermittlung des Umfanges eines Bringungsrechtes auf die privatrechtlichen Grundsätze über die Ausübung von Dienstbarkeiten zurückzugreifen. Dies gilt nicht nur für die Ermittlung des Umfangs eines Bringungsrechtes, sondern für die Ausübung schlechthin, sofern im jeweiligen Bringungsrechtegesetz oder in dem Bescheid, mit dem das Bringungsrecht eingeräumt wurde, nichts anderes angeordnet ist. Eine solche gegenteilige Anordnung findet sich weder im GSLG 1970 noch im angefochtenen Bescheid. Aus § 484 ABGB ergibt sich die Pflicht zur schonenden Ausübung der Dienstbarkeit und die Verpflichtung, die erforderlichen Anlagen in gutem Stand zu erhalten (vgl. OGH SZ 32/113). Kommen die Berechtigten ihrer Verpflichtung zur schonenden Ausübung des Bringungsrechtes und zur Erhaltung der Bringungstrasse nicht nach oder entstehen trotz schonender Ausübung Schäden an den Grundstücken des Beschwerdeführers, so ist durch die von der belangten Behörde verfügte Auflage Sorge dafür getragen, dass diese Schäden unverzüglich behoben werden. Es kann daher keine Rede davon sein, dass mit der Bringungsrechtseinräumung für den Beschwerdeführer unverhältnismäßige Nachteile verbunden wären und dass daher die Nachteile der Bringungsrechtseinräumung deren Vorteile überwiegen.

Dass der Sachverhalt nicht ordnungsgemäß ermittelt worden sei, stimmt nicht.

Das Ausmaß der Steigung der Trasse und dessen Auswirkungen wurden vom agrartechnisch fachkundigen Mitglied der belangten Behörde erhoben. Der Beiziehung eines Vermessungssachverständigen und eines (weiteren) Wegebausachverständigen bedurfte es daher nicht. Inwieweit ein "naturschutzkundlicher Sachverständiger" zur Klärung des Sachverhaltes beitragen sollte, ist nicht ersichtlich. Die Behauptung des Beschwerdeführers, die Bringungsrechtseinräumung verletze öffentliche Interessen im Hinblick auf die Raumordnung und den Naturschutz, wird nicht näher dargestellt. Davon abgesehen, handelt es sich dabei um Belange, die kein subjektives Recht des Beschwerdeführers begründen und hinsichtlich derer ihm daher kein Mitspracherecht zukommt.

Eine bloße behelfsmäßige Lösung hat die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht mit der eingeräumten Bringungsrechtstrasse nicht getroffen. Eine Berufung auf die Ausführungen des agrartechnisch fachkundigen Mitglieds der belangten Behörde, dass die vom Beschwerdeführer favorisierte "Weidenbach"-Variante die günstigste Variante sei, geht fehl und verkennt die diesbezüglichen Ausführungen des Sachverständigen. Der Sachverständige wollte damit zum Ausdruck bringen, dass diese Variante die günstigste wäre, um alle im fraglichen Bereich anstehenden Bringungsprobleme zu lösen, zu denen nicht nur der Bringungsnotstand der mitbeteiligten Parteien gehört. Eine solche Gesamtlösung ist aber, wie die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zutreffend ausgeführt hat, nicht Sache des vor ihr anhängig gewesenen Berufungsverfahrens gewesen.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 16. September 1999

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1 Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999070067.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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