TE OGH 1994/2/2 7Ob501/94

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Veröffentlicht am 02.02.1994
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen Kinder Annemarie W***** und Erika W*****, infolge Revisionsrekurses der Minderjährigen und ihres Vormundes Wolfgang W*****, sämtliche vertreten durch Dr.Hans Gradischnig, Rechtsanwalt in Villach, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 10.Dezember 1993, GZ 1 R 575, 577/93-83, womit Punkt 2 des Beschlusses des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 16. November 1993, GZ 3 P 116/92-78, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes wird das Rekursrecht der nächsten Verwandten im Pflegschaftsverfahren zur Wahrung der Interessen des Pflegebefohlenen (RZ 1992/30; SZ 42/48; SZ 48/57; JBl 1967, 433, EvBl 1960/131; 7 Ob 631/88 uva) sowie zur Abwehr drohender Gefahren (EvBl 1974/57; EFSlg 37.187; 7 Ob 326/65; 2 Ob 518/88; 7 Ob 631/88), insbesondere auch solcher, die dem Pflegebefohlenen allenfalls auch von seinem gesetzlichen Vertreter drohen (EvBl 1974/57), bejaht. Im Einklang damit hat das Rekursgericht mit Recht die Rekurslegitimation eines Bruders der Minderjährigen, welcher neben dem Vormund (ebenfalls ein Bruder der Minderjährigen) zu deren nächsten Verwandten gehört, als gegeben angenommen. Ob der nächste Verwandte im konkreten Einzelfall im Interesse des Pflegebefohlenen einschreitet, berührt regelmäßig aber keine erhebliche Rechtsfrage. Auch in der Ansicht des Rekursgerichtes, daß das Fehlen einer allgemein gebräuchlichen Kaution in dem zur Genehmigung vorgelegten Mietvertrag dem Wohl der Minderjährigen widerspreche, kann keine - eine erhebliche Rechtsfrage begründende (vgl EFSlg 46.695) - Fehlbeurteilung erblickt werden. Die Fragen aber, ob die erstmalige Vermietung eines Einfamilienhauses durch einen minderjährigen Miteigentümer zum ordentlichen Geschäftsbetrieb im Sinne des § 833 Abs 3 ABGB gehört (oder aber eine wichtige Veränderung iSd § 834 ABGB darstellt), und ob eine den §§ 271, 272 ABGB gleichzuhaltende Interessenkollision vorliegt, wenn der einzige gesetzliche Vertreter minderjähriger Miteigentümer einer Liegenschaft als weiterer Miteigentümer ebenfalls als Vermieter an dem zur Genehmigung vorgelegten Mietvertrag teilnimmt, müssen im Hinblick darauf, daß die gerichtliche Genehmigung des Mietvertrages in Ansehung der Minderjährigen schon aus anderen Gründen versagt wurde, hier nicht aufgegriffen werden.Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes wird das Rekursrecht der nächsten Verwandten im Pflegschaftsverfahren zur Wahrung der Interessen des Pflegebefohlenen (RZ 1992/30; SZ 42/48; SZ 48/57; JBl 1967, 433, EvBl 1960/131; 7 Ob 631/88 uva) sowie zur Abwehr drohender Gefahren (EvBl 1974/57; EFSlg 37.187; 7 Ob 326/65; 2 Ob 518/88; 7 Ob 631/88), insbesondere auch solcher, die dem Pflegebefohlenen allenfalls auch von seinem gesetzlichen Vertreter drohen (EvBl 1974/57), bejaht. Im Einklang damit hat das Rekursgericht mit Recht die Rekurslegitimation eines Bruders der Minderjährigen, welcher neben dem Vormund (ebenfalls ein Bruder der Minderjährigen) zu deren nächsten Verwandten gehört, als gegeben angenommen. Ob der nächste Verwandte im konkreten Einzelfall im Interesse des Pflegebefohlenen einschreitet, berührt regelmäßig aber keine erhebliche Rechtsfrage. Auch in der Ansicht des Rekursgerichtes, daß das Fehlen einer allgemein gebräuchlichen Kaution in dem zur Genehmigung vorgelegten Mietvertrag dem Wohl der Minderjährigen widerspreche, kann keine - eine erhebliche Rechtsfrage begründende vergleiche EFSlg 46.695) - Fehlbeurteilung erblickt werden. Die Fragen aber, ob die erstmalige Vermietung eines Einfamilienhauses durch einen minderjährigen Miteigentümer zum ordentlichen Geschäftsbetrieb im Sinne des Paragraph 833, Absatz 3, ABGB gehört (oder aber eine wichtige Veränderung iSd Paragraph 834, ABGB darstellt), und ob eine den Paragraphen 271, 272, ABGB gleichzuhaltende Interessenkollision vorliegt, wenn der einzige gesetzliche Vertreter minderjähriger Miteigentümer einer Liegenschaft als weiterer Miteigentümer ebenfalls als Vermieter an dem zur Genehmigung vorgelegten Mietvertrag teilnimmt, müssen im Hinblick darauf, daß die gerichtliche Genehmigung des Mietvertrages in Ansehung der Minderjährigen schon aus anderen Gründen versagt wurde, hier nicht aufgegriffen werden.

Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG war der Revisionsrekurs daher - ungeachtet des nicht bindenden (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a ZPO) Ausspruches des Rekursgerichtes, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, zurückzuweisen.Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG war der Revisionsrekurs daher - ungeachtet des nicht bindenden (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, ZPO) Ausspruches des Rekursgerichtes, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0070OB00501.94.0202.000

Dokumentnummer

JJT_19940202_OGH0002_0070OB00501_9400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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