TE OGH 1988/9/22 7Ob631/88

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Veröffentlicht am 22.09.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Egermann, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der Anna K***, geboren am 28. Mai 1918, Klagenfurt, Trojerstraße 56, vertreten durch den Sachwalter Dr. Gerd T***, Rechtsanwalt in Klagenfurt, infolge Revisionsrekurses der Susanne K***, Geschäftsfrau, Pörtschach, Hauptstraße 218, und der Susanne K*** Gesellschaft mbH, ebendort, beide vertreten durch Dr. Frank Kalmann, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgerichtes vom 30. Mai 1988, GZ 1 R 271/88-38, womit Punkt 2 des Beschlusses des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 16. April 1988, GZ 1 SW 15/86-33, bestätigt und der Rekurs gegen Punkt 1 dieses Beschlusses zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

1. Der Revisionsrekurs der Susanne K*** Gesellschaft mbH wird zurückgewiesen;

2. der außerordentliche Revisionsrekurs der Susanne K*** gegen den bestätigenden Teil des angefochtenen Beschlusses wird zurückgewiesen;

3. dem Revisionsrekurs der Susanne K*** gegen den zurückweisenden Teil des angefochtenen Beschlusses wird hingegen Folge gegeben, der angefochtene Beschluß in diesem Umfang aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an das Rekursgericht zurückverwiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht hat den Rechtsanwalt Dr. Gerd T*** zum Sachwalter der Anna K*** für die Verwaltung ihres gesamten Vermögens und die sich darauf beziehende Vertretung der Betroffenen bestellt. Die Pflegebefohlene ist Eigentümerin des Hauses Klagenfurt, Stauderplatz 4. In dem beim Landesgericht Klagenfurt zu 18 Cg 321/85 geführten Verfahren behauptete die L*** Liegenschaftsverwertungs Gesellschaft mbH an dem zweiten und dritten Geschoß dieses Hauses Stockwerkseigentum, hilfsweise die Dienstbarkeit der Wohnung ersessen zu haben. Das Geschäftslokal im Erdgeschoß und die im ersten Stock gelegenen Räume benützte die Pflegebefohlene. Der Sachwalter schlug zunächst vor, entweder die gesamte Liegenschaft an die L*** Liegenschaftsverwertungs Gesellschaft mbH zu verkaufen oder das Geschäftslokal an die Volksbank Friesach reg. GenmbH zu vermieten. Am 1. März 1988 schränkte der Sachwalter den Antrag auf Genehmigung der beabsichtigten Vermietung ein. Der Verkauf der gesamten Liegenschaft sei nachteiliger als die Vermietung des Geschäftslokales. Das Verfahren 18 Cg 321/85 des Landesgerichtes Klagenfurt stehe günstig für die Pflegebefohlene. Es sei zu erwarten, daß sie das Eigentumsrecht am gesamten Haus behalten werde. Die Volksbank Friesach biete einen monatlichen Mietzins von S 10.000 und die Übernahme der Prozeßkosten aus dem Verfahren 18 Cg 321/85. Am 21. März 1988 teilte die Tochter der Pflegebefohlenen Susanne K*** dem Erstgericht mit, daß sie oder die Susanne K*** GmbH oder Franz K*** bereit wären, das Geschäftslokal um einen monatlichen Mietzins von S 11.000 zu mieten. Die Pflegebefohlene würde in absehbarer Zeit in ein Pflegeheim übersiedeln müssen. Mit den vorhandenen Einkünften könnten die Pflegekosten nicht zur Gänze bestritten werden. Susanne K*** würde dann zu Unterhaltszahlungen angehalten werden müssen. Die genannten Personen wären im Fall des Abschlusses eines Mietvertrages mit ihnen bereit, auch die dann erforderlichen Pflegekosten zu tragen.

Am 12. April 1988 teilte der Sachwalter dem Erstgericht "seitens der Volksbank Friesach mit", daß nunmehr ein monatlicher Mietzins von S 11.000 geboten werde. Da das Haus reparaturbedürftig sei, sei die Volksbank Friesach auch bereit, Investitionen um S 2,5 bis 3 Millionen vorzunehmen. Im Hinblick auf den ausdrücklich erklärten Willen der Betroffenen beantrage er, den beabsichtigten Mietvertragsabschluß mit der Volksbank Friesach zu genehmigen. Das Erstgericht genehmigte den Abschluß des Mietvertrages zwischen der Betroffenen und der Volksbank Friesach über die im Erdgeschoß des Hauses der Betroffenen gelegenen Geschäftsräumlichkeiten sowie die von diesen Räumlichkeiten aus erreichbaren Räume in ersten Stock und im Keller des Hauses um einen monatlichen Mietzins von S 11.000 zuzüglich Umsatzsteuer (Punkt 1) und wies den Antrag der Susanne K***, den Mietvertrag mit der Volksbank Friesach nicht zu genehmigen und den Sachwalter zu beauftragen, mit ihr oder der Susanne K*** Gesellschaft mbH oder Franz K*** einen Mietvertrag abzuschließen, zurück (Punkt 2). Der Abschluß des Mietvertrages mit der Volksbank Friesach entspräche dem Wohl der Betroffenen. Mit dem monatlichen Mietzins und dem zu erwartenden Pensionsbezug sei der Unterhalt der Betroffenen gesichert. Außerdem übernehme die Volksbank Friesach auch das Prozeßkostenrisiko im Verfahren 18 Cg 321/85 des Landesgerichtes Klagenfurt. Da in den Angelegenheiten, die zum Wirkungsbereich des Sachwalters gehören, ausschließlich diesem die Antragslegitimation für den Betroffenen zukäme, seien die Anträge der Susanne K*** zurückzuweisen gewesen.

Das Rekursgericht wies den Rekurs der Susanne K*** und der Susanne K*** Gesellschaft mbH gegen Punkt 1 des Beschlusses des Erstgerichtes zurück und bestätigte Punkt 2 des Beschlusses des Erstgerichtes. Im Verfahren zur pflegschaftsbehördlichen Genehmigung eines vom Pflegebefohlenen geschlossenen Vertrages sei der Vertragspartner nicht Beteiligter. Der Susanne K*** und der Susanne K*** Gesellschaft mbH sei daher keine Parteistellung zugekommen. Ob die nächsten Verwandten zur Abwehr der dem Betroffenen drohenden Gefahren rechtsmittelberechtigt seien, müsse nicht beurteilt werden, weil keine Anhaltspunkte für eine derartige Gefahr aufgezeigt worden seien. Die Anträge der Susanne K*** im Genehmigungsverfahren aber habe das Erstgericht zu Recht zurückgewiesen, weil diese im Genehmigungsverfahren keine Parteistellung gehabt habe. Durch die angefochtene Entscheidung sei auch nicht in subjektive Rechte der Rechtsmittelwerber eingegriffen worden.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Beschluß richtet sich der "außerordentliche Revisionsrekurs" der Susanne K*** und der Susanne K*** Gesellschaft mbH, der teilweise unzulässig, teilweise jedoch berechtigt ist.

Soweit sich der Revisionsrekurs gegen die Zurückweisung des Rekurses gegen Punkt 1 des Beschlusses des Erstgerichtes richtet, bekämpft er eine abändernde Verfügung im Sinne des § 14 Abs. 1 AußStrG (EvBl. 1958/12; EFSlg. 39.714), ohne daß auf ihn die Beschränkungen nach § 14 Abs. 2 AußStrG zutreffen. Soweit sich der Revisionsrekurs jedoch gegen die Bestätigung der Zurückweisung der Anträge der Susanne K*** richtet, liegt ein außerordentlicher Revisionsrekurs vor, der den Anfechtungsbeschränkungen nach § 16 AußStrG unterliegt.

Im Rahmen des außerordentlichen Revisionsrekurses machen die Revisionsrekurswerber Nullität und offenbare Gesetzwidrigkeit geltend, ohne diese Rechtsmittelgründe jedoch näher auszuführen. Im ordentlichen Revisionsrekurs behaupten sie eine Verletzung subjektiver Rechte durch die pflegschaftsbehördliche Genehmigung des Abschlusses eines Mietvertrages laut Punkt 1 des Beschlusses des Erstgerichtes. Insbesondere Susanne K*** würde durch diese Genehmigung als Unterhaltspflichtige einen Vermögensnachteil erleiden, wenn die Pflegebefohlene einmal der Heimunterbringung bedürfe und deren Kosten durch die eingehenden Mietzinse nicht gedeckt werden könnten. Sie, zumindest aber Susanne K*** als nahe Angehörige der Pflegebefohlenen, seien aber auch legitimiert, die durch die Genehmigung des Vertrages möglichen Gefahren durch Rekurs abzuwenden. In diesem Umfang behaupten die Rechtsmittelwerber eine Reihe von Gefahrenmomenten, rügen auch Verfahrensmängel (erster Instanz) und bekämpfen eine vom Erstgericht auf Grund der Aussage des Sachwalters getroffene Feststellung.

I. Zum außerordentlichen Revisionsrekurs:

Nach ständiger Rechtsprechung kommt dem (präsumtiven) Vertragspartner eines Pflegebefohlenen im Genehmigungsverfahren weder Parteistellung noch Rekursrecht zu (ZBl. 1918/75; EvBl. 1972/244; EFSlg. 47.022 = JBl. 1984, 618 uva). Susanne K*** war demnach nicht zur Antragstellung legitimiert, den Mietvertrag mit der Volksbank Friesach nicht zu genehmigen sondern den Sachwalter zu beauftragen, mit ihr, oder mit der Susanne K*** Gesellschaft mbH, oder mit Franz K*** einen Mietvertrag zu schließen. Da die Vorinstanzen dies richtig erkannt haben, liegt weder die behauptete Nichtigkeit noch eine offenbare Gesetzwidrigkeit vor.

Daher war der außerordentliche Revisionsrekurs beider Rechtsmittelwerber zurückzuweisen.

II. Zum ordentlichen Revisionsrekurs:

Nach § 9 Abs. 1 AußStrG ist nur derjenige rekursberechtigt, in dessen Rechtssphäre durch die angefochtene Entscheidung eingegriffen wurde (SZ 50/41). Es muß sich um einen Eingriff in ein subjektives Recht des Beschwerdeführers handeln. Die Berührung bloß wirtschaftlicher, ideeller oder sonstiger Interessen genügt nicht (6 Ob 690/81, 6 Ob 746/83). Fehlt es an einer solchen Beeinträchtigung, dann ist das Rechtsmittel unzulässig. In welchen subjektiven Rechten die Susanne K*** Gesellschaft mbH verletzt worden sein soll, ist nicht ersichtlich. Ein Recht auf Vertragsabschluß mit der Pflegebefohlenen stand ihr jedenfalls nicht zu. Daher kann sie durch die pflegschaftsbehördliche Genehmigung, einen Mietvertrag mit einem Dritten abzuschließen, in ihren subjektiven Rechten auch nicht beeinträchtigt worden sein. Der ordentliche Revisionsrekurs der Susanne K*** Gesellschaft mbH war daher zurückzuweisen.

Die Frage, ob den nächsten Verwandten im Pflegschaftsverfahren ein Rekursrecht zusteht, wird zwar in Lehre und Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt (EvBl. 1974/57 mwN). Dieses Rekursrecht wird aber von der Rechtsprechung zur Wahrung der Interessen des Pflegebefohlenen (SZ 42/48) bzw. zur Abwehr drohender Gefahren (EvBl. 1974/57; EFSlg. 37.187; 7 Ob 326/65; 2 Ob 518/88) bejaht. Mit der Zurückweisung des Rekurses der Susanne K*** gegen die Genehmigung des Abschlusses eines Mietvertrages zwischen der Pflegebefohlenen und der Volksbank Friesach ist das Rekursgericht von dieser ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen. Es trifft auch nicht zu, daß Susanne K*** in ihrem Rekurs keine der Betroffenen durch den Mietvertragsabschluß drohenden Gefahren behauptet hätte.

Da das Rekursgericht den Rekurs der Susanne K*** keiner sachlichen Prüfung unterzogen hat, war der angefochtene Beschluß im oben bezeichneten Umfang aufzuheben und dem Rekursgericht eine neuerliche (Sach-)Entscheidung aufzutragen. Nur jene Ausführungen, mit denen Susanne K*** eigene Interessen verfolgt, können dabei unbeachtet bleiben, weil den nächsten Verwandten im Pflegschaftsverfahren in diesem Umfang kein Rekursrecht zusteht (7 Ob 14/58; JBl. 1961, 514).

Anmerkung

E15484

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0070OB00631.88.0922.000

Dokumentnummer

JJT_19880922_OGH0002_0070OB00631_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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