TE Vfgh Beschluss 2002/2/25 B1709/01

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Veröffentlicht am 25.02.2002
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §61
VfGG §82 Abs1
ZPO §464 Abs3
  1. VwGG § 61 heute
  2. VwGG § 61 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VwGG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 61 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 61 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 61 gültig von 22.07.1995 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  7. VwGG § 61 gültig von 05.01.1985 bis 21.07.1995
  1. VfGG § 82 heute
  2. VfGG § 82 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VfGG § 82 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 82 gültig von 17.12.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 82 gültig von 01.01.2014 bis 16.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 82 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. VfGG § 82 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. VfGG § 82 gültig von 23.12.2006 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2006
  9. VfGG § 82 gültig von 01.01.2004 bis 22.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. VfGG § 82 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  11. VfGG § 82 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  12. VfGG § 82 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1984
  1. ZPO § 464 heute
  2. ZPO § 464 gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  3. ZPO § 464 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde wegen Versäumung der sechswöchigen Beschwerdefrist

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Mit seiner Beschwerde vom 21. Dezember 2001, die am selben Tag beim Verfassungsgerichtshof einlangte, wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 21. August 2001, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Asyl gemäß §4 AsylG 1997 zurückgewiesen wurde.römisch eins. 1. Mit seiner Beschwerde vom 21. Dezember 2001, die am selben Tag beim Verfassungsgerichtshof einlangte, wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 21. August 2001, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Asyl gemäß §4 AsylG 1997 zurückgewiesen wurde.

Der für den Beschwerdeführer einschreitende Rechtsanwalt beruft sich auf seine Bestellung zum Verfahrenshelfer und führt in der Beschwerde an, daß ihm der angefochtene Bescheid unter einem mit dem Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. September 2001 über die Bewilligung der Verfahrenshilfe am 20. November 2001 zugestellt worden sei (womit offenbar derselbe Tag wie der Zustelltag des seine Bestellung zum Verfahrenshelfer betreffenden Bescheides des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien vom 9. Oktober 2001 gemeint ist).

2. Die diesem Vorbringen zugrunde liegende Rechtsansicht über den Lauf der Beschwerdefrist im verfassungsgerichtlichen Verfahren ist jedoch verfehlt. Der einschreitende Rechtsanwalt wurde mit dem Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Oberösterreich zur Verfahrenshilfe für das (denselben Bescheid betreffende) Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof bestellt. Es besteht keine Rechtsvorschrift, welche die gemäß §61 VwGG iVm §464 Abs3 ZPO eintretende Wirkung der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes auf den Fristenlauf im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof über dieses Verfahren hinaus auf ein anderes Verfahren ausdehnt, insbesondere nicht in der anscheinend angenommenen Weise auf ein denselben Bescheid betreffendes Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof (vgl. VfSlg. 13.747/1994; 14.397/1995; 14.751/1997; VfGH 28.11.1997, B2733/97). 2. Die diesem Vorbringen zugrunde liegende Rechtsansicht über den Lauf der Beschwerdefrist im verfassungsgerichtlichen Verfahren ist jedoch verfehlt. Der einschreitende Rechtsanwalt wurde mit dem Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Oberösterreich zur Verfahrenshilfe für das (denselben Bescheid betreffende) Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof bestellt. Es besteht keine Rechtsvorschrift, welche die gemäß §61 VwGG in Verbindung mit §464 Abs3 ZPO eintretende Wirkung der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes auf den Fristenlauf im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof über dieses Verfahren hinaus auf ein anderes Verfahren ausdehnt, insbesondere nicht in der anscheinend angenommenen Weise auf ein denselben Bescheid betreffendes Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof vergleiche VfSlg. 13.747/1994; 14.397/1995; 14.751/1997; VfGH 28.11.1997, B2733/97).

3. Die vorliegende Verfassungsgerichtshofbeschwerde erweist sich demnach wegen Versäumung der sechswöchigen Beschwerdefrist des §82 Abs1 VfGG als verspätet und ist sohin zurückzuweisen.

4. Der Antrag, die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abzutreten, ist abzuweisen, weil nach Art144 Abs3 B-VG (und §87 Abs3 VfGG) eine solche Abtretung nur für den Fall vorgesehen ist, daß der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde abweist oder ihre Behandlung ablehnt, nicht aber für den ihrer Zurückweisung.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis konnte auch eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, entfallen.

II. Dieser Beschluß wurde gemäß §19 Abs3 Z2 litb VfGG ohne weiteres Verfahren gefaßt.römisch zwei. Dieser Beschluß wurde gemäß §19 Abs3 Z2 litb VfGG ohne weiteres Verfahren gefaßt.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Fristen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B1709.2001

Dokumentnummer

JFT_09979775_01B01709_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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