TE OGH 1994/7/7 12Os67/94

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Veröffentlicht am 07.07.1994
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7.Juli 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Reinhart als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Kurt S***** wegen des Verbrechens des versuchten Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 19.Jänner 1994, GZ 4 d Vr 14631/93-26, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwältin Dr.Bierlein, und des Verteidigers Dr.Trautmann, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 7.Juli 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Reinhart als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Kurt S***** wegen des Verbrechens des versuchten Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 19.Jänner 1994, GZ 4 d römisch fünf r 14631/93-26, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwältin Dr.Bierlein, und des Verteidigers Dr.Trautmann, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Die Berufung wird, soweit sie die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher gemäß § 22 Abs 1 StGB anstrebt, zurückgewiesen. Im übrigen wird ihr nicht Folge gegeben.Die Berufung wird, soweit sie die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher gemäß Paragraph 22, Absatz eins, StGB anstrebt, zurückgewiesen. Im übrigen wird ihr nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Kurt S***** wurde (1) des Verbrechens des versuchten Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB sowie der Vergehen (2) der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB, (3) der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, (4) der Sachbeschädigung nach § 125 StGB und (5) der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Demnach hat er am 6.November 1993 in Wien (1) Patrizia S***** mit Gewalt gegen ihre Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung Bargeld wegzunehmen bzw abzunötigen versucht, indem er sie an den Oberarmen erfaßte, in die Ecke des Wartehäuschens einer Autobushaltestelle drückte, ihr einen (so der Urteilsspruch) "sehr heftigen" Kniestoß gegen ihren Oberschenkel versetzte, sie an der Jacke zu sich zerrte, mit kräftigem Griff festhielt und wiederholt äußerte: "Gib mir ein Kilo, sonst erschlag ich dich!"; (2) Patrizia S***** mit Gewalt zum Rauchen einer Zigarette zu nötigen versucht, indem er ihr mit einer Hand den Mund aufdrückte, ihren Kopf festhielt und ihr mit der Äußerung: "Du Drecksau, rauch' dir eine an" eine brennende Zigarette in den Mund zu stecken trachtete; (3) Patrizia S***** durch einen heftigen Fußtritt gegen den Knöchel, wodurch sie eine Prellung des rechten Knöchels erlitt, vorsätzlich am Körper verletzt; (4) dem Hermann B***** gehörige Sachen beschädigt, indem er dessen Fernsehapparat und Wecker zu Boden schleuderte (Schaden: ca 1.000 S);Kurt S***** wurde (1) des Verbrechens des versuchten Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, StGB sowie der Vergehen (2) der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB, (3) der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, (4) der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB und (5) der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB schuldig erkannt. Demnach hat er am 6.November 1993 in Wien (1) Patrizia S***** mit Gewalt gegen ihre Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung Bargeld wegzunehmen bzw abzunötigen versucht, indem er sie an den Oberarmen erfaßte, in die Ecke des Wartehäuschens einer Autobushaltestelle drückte, ihr einen (so der Urteilsspruch) "sehr heftigen" Kniestoß gegen ihren Oberschenkel versetzte, sie an der Jacke zu sich zerrte, mit kräftigem Griff festhielt und wiederholt äußerte: "Gib mir ein Kilo, sonst erschlag ich dich!"; (2) Patrizia S***** mit Gewalt zum Rauchen einer Zigarette zu nötigen versucht, indem er ihr mit einer Hand den Mund aufdrückte, ihren Kopf festhielt und ihr mit der Äußerung: "Du Drecksau, rauch' dir eine an" eine brennende Zigarette in den Mund zu stecken trachtete; (3) Patrizia S***** durch einen heftigen Fußtritt gegen den Knöchel, wodurch sie eine Prellung des rechten Knöchels erlitt, vorsätzlich am Körper verletzt; (4) dem Hermann B***** gehörige Sachen beschädigt, indem er dessen Fernsehapparat und Wecker zu Boden schleuderte (Schaden: ca 1.000 S);

(5) die Sicherheitswachebeamten Gerald S*****, Peter R***** und Erich S***** durch die wiederholte Äußerung: "Ewig bleibe ich nicht im Bau und dann hole ich mir einen nach dem anderen von euch!" mit Verletzungen am Körper gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen.

Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 3 ("in eventu 4"), 5, 5 a, 9 lit a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, ("in eventu 4"), 5, 5 a, 9 Litera a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Der in der Beschwerdeausführung auf die "Ziffer 3 (in eventu Ziffer 4)" gestützte, sachlich der Mängelrüge (Z 5) zuzuordende Einwand, die den Grad der tataktuellen Alkoholisierung des Angeklagten bzw die objektive Schadensdimension betreffenden, somit wesentlichen tatrichterlichen Feststellungen zum Schuldspruch 4 (wegen Vergehens der Sachbeschädigung) hätten allein in den Angaben des (schwer körperbehinderten) Zeugen Hermann B***** im Vorverfahren ihre Grundlage, welche in der Hauptverhandlung allerdings nicht verlesen worden seien, steht im Widerspruch zum Inhalt des dazu maßgebenden Teils des Hauptverhandlungsprotokolls. Danach fanden nämlich die sicherheitsbehördlichen Angaben des Zeugen B***** durch entsprechende Vorhalte an den Angeklagten Eingang in die gemäß § 258 Abs 1 StPO bei der Wahrheitsfindung mitzuberücksichtigenden Verfahrensergebnisse (179), weshalb sich der Vorwurf einer durch den Rahmen der Hauptverhandlung nicht gedeckten Beweisverwertung als nicht stichhältig erweist.Der in der Beschwerdeausführung auf die "Ziffer 3 (in eventu Ziffer 4)" gestützte, sachlich der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuzuordende Einwand, die den Grad der tataktuellen Alkoholisierung des Angeklagten bzw die objektive Schadensdimension betreffenden, somit wesentlichen tatrichterlichen Feststellungen zum Schuldspruch 4 (wegen Vergehens der Sachbeschädigung) hätten allein in den Angaben des (schwer körperbehinderten) Zeugen Hermann B***** im Vorverfahren ihre Grundlage, welche in der Hauptverhandlung allerdings nicht verlesen worden seien, steht im Widerspruch zum Inhalt des dazu maßgebenden Teils des Hauptverhandlungsprotokolls. Danach fanden nämlich die sicherheitsbehördlichen Angaben des Zeugen B***** durch entsprechende Vorhalte an den Angeklagten Eingang in die gemäß Paragraph 258, Absatz eins, StPO bei der Wahrheitsfindung mitzuberücksichtigenden Verfahrensergebnisse (179), weshalb sich der Vorwurf einer durch den Rahmen der Hauptverhandlung nicht gedeckten Beweisverwertung als nicht stichhältig erweist.

In jenen Punkten, zu denen die Beschwerde den Angaben des genannten Zeugen besonderes Gewicht beimißt, hat das Erstgericht ohnedies damit uneingeschränkt konforme Feststellungen getroffen. Dies gilt für die Bejahung einer (höchstens) mittelstarken Alkoholisierung des Angeklagten (auch) bei der Tatbegehung zu Faktum 4 ebenso wie für den tatbedingten Sachschaden im Ausmaß von 1.000. Daß in der (vor der anderslautenden niederschriftlichen Vernehmung des tatgeschädigten Zeugen in Berichtsform verfaßten) polizeilichen Anzeige eine Beschädigung (auch) des Fernsehgerätes verneint wurde (72), bedurfte - dem Beschwerdestandpunkt zuwider - keiner ausdrücklichen Erörterung in den Urteilsgründen, weil sich die tatrichterliche Begründungspflicht gemäß § 270 Abs 2 Z 5 StPO auf eine gedrängte Darstellung der wesentlichen entscheidungstragenden Tatsachen und der für deren Annahme maßgebenden Erwägungen beschränkt und überdies im konkreten Fall die Ingerenz einer von der hier aktuellen Schadensdimension berührten strafrechtlich erheblichen Wertgrenze vorweg ausschied.In jenen Punkten, zu denen die Beschwerde den Angaben des genannten Zeugen besonderes Gewicht beimißt, hat das Erstgericht ohnedies damit uneingeschränkt konforme Feststellungen getroffen. Dies gilt für die Bejahung einer (höchstens) mittelstarken Alkoholisierung des Angeklagten (auch) bei der Tatbegehung zu Faktum 4 ebenso wie für den tatbedingten Sachschaden im Ausmaß von 1.000. Daß in der (vor der anderslautenden niederschriftlichen Vernehmung des tatgeschädigten Zeugen in Berichtsform verfaßten) polizeilichen Anzeige eine Beschädigung (auch) des Fernsehgerätes verneint wurde (72), bedurfte - dem Beschwerdestandpunkt zuwider - keiner ausdrücklichen Erörterung in den Urteilsgründen, weil sich die tatrichterliche Begründungspflicht gemäß Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO auf eine gedrängte Darstellung der wesentlichen entscheidungstragenden Tatsachen und der für deren Annahme maßgebenden Erwägungen beschränkt und überdies im konkreten Fall die Ingerenz einer von der hier aktuellen Schadensdimension berührten strafrechtlich erheblichen Wertgrenze vorweg ausschied.

Von formell mangelhafter Urteilsbegründung bzw (dazu hilfsweise geltend gemachten) Bedenken gegen die Richtigkeit des erstgerichtlichen Tatsachenausspruchs (Z 5 a) kann aber auch nicht die Rede sein, soweit die bekämpften Schuldsprüche über das Faktum 4 hinaus auf der Annahme (infolge jeweils bloß mittelstarker Alkoholisierung) aufrechter Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten beruhen. Dazu stützt sich nämlich die tatrichterliche Überzeugung unter ausdrücklicher Ablehnung der eine volle Berauschung behauptenden (im übrigen wechselnden) Verantwortung des Angeklagten (37 f, 41 ff, 176 ff, 184) aktenkonform auf die Aussagen sämtlicher tatbetroffener Zeugen, das Ergebnis der polizeiamtsärztlichen Untersuchung (bloß leichte Täteralkoholisierung rund zwei Stunden nach Abschluß der Tathandlungen) sowie das (die Voraussetzungen tataktueller Zurechnungsunfähigkeit im Sinn des § 11 StGB durchwegs verneindende) Gutachten des gerichtsprsychiatrischen Sachverständigen (ON 22) iVm der vom Angeklagten bei sämtlichen Einzelakten gezeigten Konsequenz der Deliktsverwirklichung. Der dagegen unternommene Beschwerdeversuch, die Beweiskraft der in der Hauptverhandlung behaupteten Version einer Tatbegehung im Zustand voller Berauschung mit dem Hinweis auf belanglose Nebenumstände (bloß einmalige strafgerichtliche Vorverurteilung, exakte Lage der Wohnung des Zeugen B*****) bzw auf in den Urteilsgründen ohnedies erörterte Aspekte (angebliche Wohnungsverwechslung als zum Nachteil des Zeugen B***** tatauslösender Faktor, behauptete Unvereinbarkeit des vom Angeklagten mitgeführten Bargeldes mit der ihm angelasteten Bereicherungstendenz, vermeintliche Ambivalenzkriterien zu den den Alkoholisierungsgrad betreffenden Zeugeneinschätzungen) sowie mit spekulativen Erwägungen zu aus dem Zusammenhang gelösten Teilpassagen der Sachverständigenexpertise aufzuwerten, erschöpft sich in einer hier unzulässigen Bekämpfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung.Von formell mangelhafter Urteilsbegründung bzw (dazu hilfsweise geltend gemachten) Bedenken gegen die Richtigkeit des erstgerichtlichen Tatsachenausspruchs (Ziffer 5, a) kann aber auch nicht die Rede sein, soweit die bekämpften Schuldsprüche über das Faktum 4 hinaus auf der Annahme (infolge jeweils bloß mittelstarker Alkoholisierung) aufrechter Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten beruhen. Dazu stützt sich nämlich die tatrichterliche Überzeugung unter ausdrücklicher Ablehnung der eine volle Berauschung behauptenden (im übrigen wechselnden) Verantwortung des Angeklagten (37 f, 41 ff, 176 ff, 184) aktenkonform auf die Aussagen sämtlicher tatbetroffener Zeugen, das Ergebnis der polizeiamtsärztlichen Untersuchung (bloß leichte Täteralkoholisierung rund zwei Stunden nach Abschluß der Tathandlungen) sowie das (die Voraussetzungen tataktueller Zurechnungsunfähigkeit im Sinn des Paragraph 11, StGB durchwegs verneindende) Gutachten des gerichtsprsychiatrischen Sachverständigen (ON 22) in Verbindung mit der vom Angeklagten bei sämtlichen Einzelakten gezeigten Konsequenz der Deliktsverwirklichung. Der dagegen unternommene Beschwerdeversuch, die Beweiskraft der in der Hauptverhandlung behaupteten Version einer Tatbegehung im Zustand voller Berauschung mit dem Hinweis auf belanglose Nebenumstände (bloß einmalige strafgerichtliche Vorverurteilung, exakte Lage der Wohnung des Zeugen B*****) bzw auf in den Urteilsgründen ohnedies erörterte Aspekte (angebliche Wohnungsverwechslung als zum Nachteil des Zeugen B***** tatauslösender Faktor, behauptete Unvereinbarkeit des vom Angeklagten mitgeführten Bargeldes mit der ihm angelasteten Bereicherungstendenz, vermeintliche Ambivalenzkriterien zu den den Alkoholisierungsgrad betreffenden Zeugeneinschätzungen) sowie mit spekulativen Erwägungen zu aus dem Zusammenhang gelösten Teilpassagen der Sachverständigenexpertise aufzuwerten, erschöpft sich in einer hier unzulässigen Bekämpfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung.

Im Ergebnis nicht anders verhält es sich mit jenen zum Faktum 3 vorgebrachten Argumenten, die sich gegen die tatrichterliche Bejahung zur Tatbestandsverwirklichung nach § 83 Abs 1 StGB geeigneter Verletzungsfolgen richten. Beruht doch die Konstatierung der inkriminierten Knöchelprellung formell mängelfrei auf den Angaben des Tatopfers Patrizia S*****, die zudem mit der polizeiamtsärztlichen Attestierung entsprechender Schmerzen (99) harmonieren. Soweit dazu (sachlich aus Z 9 lit a) in bezug auf den tatbedingten Verletzungserfolg das Erreichen der Erheblichkeitsschwelle nach § 83 Abs 1 StGB problematisiert wird, setzt sich die Beschwerdeargumentation über wesentliche Tatsachengrundlagen des damit bekämpften Schuldspruchs, insbesondere darüber hinweg, daß Patrizia S***** durch die inkriminierte Verletzung rund eine Woche in ihrer körperlichen Integrität beeinträchtigt war (215). Daß Prellungen nach gefestigter Rechtsprechung (unabhängig von der Dauer der Gesundheitsschädigung) grundsätzlich als im Sinn des § 83 StGB relevante Verletzungsfolgen zu beurteilen sind, sei nur vollständigkeitshalber festgehalten. Da der Angeklagte im übrigen nach den Urteilskonstatierungen den Raubvorsatz erst zu einem Zeitpunkt faßte, als der verletzungsursächliche Teilakt bereits abgeschlossen war (215 ff), läßt auch die Beschwerdeintention der Zuordnung der Opferverletzung zum Raubversuch die gebotene Orientierung am Urteilssachverhalt vermissen.Im Ergebnis nicht anders verhält es sich mit jenen zum Faktum 3 vorgebrachten Argumenten, die sich gegen die tatrichterliche Bejahung zur Tatbestandsverwirklichung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB geeigneter Verletzungsfolgen richten. Beruht doch die Konstatierung der inkriminierten Knöchelprellung formell mängelfrei auf den Angaben des Tatopfers Patrizia S*****, die zudem mit der polizeiamtsärztlichen Attestierung entsprechender Schmerzen (99) harmonieren. Soweit dazu (sachlich aus Ziffer 9, Litera a,) in bezug auf den tatbedingten Verletzungserfolg das Erreichen der Erheblichkeitsschwelle nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB problematisiert wird, setzt sich die Beschwerdeargumentation über wesentliche Tatsachengrundlagen des damit bekämpften Schuldspruchs, insbesondere darüber hinweg, daß Patrizia S***** durch die inkriminierte Verletzung rund eine Woche in ihrer körperlichen Integrität beeinträchtigt war (215). Daß Prellungen nach gefestigter Rechtsprechung (unabhängig von der Dauer der Gesundheitsschädigung) grundsätzlich als im Sinn des Paragraph 83, StGB relevante Verletzungsfolgen zu beurteilen sind, sei nur vollständigkeitshalber festgehalten. Da der Angeklagte im übrigen nach den Urteilskonstatierungen den Raubvorsatz erst zu einem Zeitpunkt faßte, als der verletzungsursächliche Teilakt bereits abgeschlossen war (215 ff), läßt auch die Beschwerdeintention der Zuordnung der Opferverletzung zum Raubversuch die gebotene Orientierung am Urteilssachverhalt vermissen.

Was der Beschwerdeführer von den bisher erörterten Argumenten (hilfsweise) als Ausführung der Tatsachenrüge (Z 5 a) verstanden wissen will, vermag aus den dargelegten Erwägungen auch keine wie immer gearteten Bedenken gegen die Richtigkeit der den angefochtenen Schuldsprüchen zugrundegelegten Tatsachen zu erwecken.Was der Beschwerdeführer von den bisher erörterten Argumenten (hilfsweise) als Ausführung der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) verstanden wissen will, vermag aus den dargelegten Erwägungen auch keine wie immer gearteten Bedenken gegen die Richtigkeit der den angefochtenen Schuldsprüchen zugrundegelegten Tatsachen zu erwecken.

Einen dem Erstgericht unterlaufenen materiellrechtlichen Irrtum (Z 9 lit a) macht der Angeklagte zunächst zum Schuldspruch 2 wegen Vergehens der versuchten Nötigung sinngemäß mit der Begründung geltend, wegen völliger Belanglosigkeit des dazu mit Gewalteinsatz angestrebten Opferverhaltens, nämlich des Rauchens einer Zigarette, wäre rechtsrichtig vom Mangel am Tatbestand nach § 105 Abs 1 StGB auszugehen gewesen. Richtig ist, daß § 105 StGB als Erfolgsdelikt auf die Abnötigung einer Reaktion abstellt, die zwar von einigem Gewicht sein muß, im übrigen aber keiner bestimmten faktischen oder rechtlichen Relevanz bedarf (ua Leukauf-Steininger StGB3 § 105 RN 17 samt weiteren Nachweisen). Daß die im konkreten Fall mit dem Einsatz massiver physischer Kraft verbundene, auf offener Straße an eine dem Täter zudem bis dahin unbekannte, widerstrebende Passantin gerichtete Aufforderung, eine brennende Zigarette in den Mund zu nehmen, unter Berücksichtigung sämtlicher Begleitumstände die gesetzlich geforderte Erheblichkeitsschwelle strafbarer Nötigung eindeutig überschritt, bedarf der Beschwerdeauffassung zuwider keiner näheren Eörterung.Einen dem Erstgericht unterlaufenen materiellrechtlichen Irrtum (Ziffer 9, Litera a,) macht der Angeklagte zunächst zum Schuldspruch 2 wegen Vergehens der versuchten Nötigung sinngemäß mit der Begründung geltend, wegen völliger Belanglosigkeit des dazu mit Gewalteinsatz angestrebten Opferverhaltens, nämlich des Rauchens einer Zigarette, wäre rechtsrichtig vom Mangel am Tatbestand nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB auszugehen gewesen. Richtig ist, daß Paragraph 105, StGB als Erfolgsdelikt auf die Abnötigung einer Reaktion abstellt, die zwar von einigem Gewicht sein muß, im übrigen aber keiner bestimmten faktischen oder rechtlichen Relevanz bedarf (ua Leukauf-Steininger StGB3 Paragraph 105, RN 17 samt weiteren Nachweisen). Daß die im konkreten Fall mit dem Einsatz massiver physischer Kraft verbundene, auf offener Straße an eine dem Täter zudem bis dahin unbekannte, widerstrebende Passantin gerichtete Aufforderung, eine brennende Zigarette in den Mund zu nehmen, unter Berücksichtigung sämtlicher Begleitumstände die gesetzlich geforderte Erheblichkeitsschwelle strafbarer Nötigung eindeutig überschritt, bedarf der Beschwerdeauffassung zuwider keiner näheren Eörterung.

Was sonst an Rechtsargumenten (Z 9 lit a und 10) vorgebracht wird, verfehlt mangels umfassender Orientierung an den jeweils entscheidenden tatrichterlichen Feststellungen eine prozeßordnungsgemäße Darstellung der geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgründe:Was sonst an Rechtsargumenten (Ziffer 9, Litera a und 10) vorgebracht wird, verfehlt mangels umfassender Orientierung an den jeweils entscheidenden tatrichterlichen Feststellungen eine prozeßordnungsgemäße Darstellung der geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgründe:

Dies gilt zunächst für die Reklamation subjektiver Feststellungsmängel zum Schuldspruch wegen Raubes (Faktum 1), die sich über die - insbesondere auch hinsichtlich der raubspezifischen Bereicherungstendenz des Angeklagten - unmißverständlichen und auch in diesem Punkt mängelfrei begründeten erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen hinwegsetzt (219, 231 f). Daß die vom Beschwerdeführer reklamierte Tatbeurteilung nach § 287 StGB andere als die hier zur inneren Tatseite als erwiesen angenommenen Tatsachengrundlagen voraussetzt, wurde bereits dargetan.Dies gilt zunächst für die Reklamation subjektiver Feststellungsmängel zum Schuldspruch wegen Raubes (Faktum 1), die sich über die - insbesondere auch hinsichtlich der raubspezifischen Bereicherungstendenz des Angeklagten - unmißverständlichen und auch in diesem Punkt mängelfrei begründeten erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen hinwegsetzt (219, 231 f). Daß die vom Beschwerdeführer reklamierte Tatbeurteilung nach Paragraph 287, StGB andere als die hier zur inneren Tatseite als erwiesen angenommenen Tatsachengrundlagen voraussetzt, wurde bereits dargetan.

Soweit zum Schuldspruch wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung (Faktum 5) insbesondere unter Hinweis auf einen aus dem beruflichen Umfeld von Polizisten abgeleiteten Gewöhnungseffekt die objektive Eignung der inkriminierten Drohung zu einer im Sinn des § 107 Abs 1 StGB nachhaltigen Opferbeunruhigung problematisiert wird, bleiben jene Urteilsfeststellungen außer acht, wonach es sich bei dem Angeklagten "um einen 1,91 m großen, brutalen und äußerst aggressiven Gewalttäter" handelt (223), dessen unmittelbar vorausgegangene Aggressionakte gegen andere Tatopfer seine Bereitschaft zu unkontrollierter Gewalteskalation sinnfällig klarstellten und der verbalen Ankündigung gezielt gegen die intervenierenden Polizeibeamten gerichteter gewalttätiger Racheakte (auch nach Maßgabe des geforderten objektiv-individuellen Beurteilungsmaßstabes) die entsprechende deliktstaugliche Bedeutung verliehen.Soweit zum Schuldspruch wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung (Faktum 5) insbesondere unter Hinweis auf einen aus dem beruflichen Umfeld von Polizisten abgeleiteten Gewöhnungseffekt die objektive Eignung der inkriminierten Drohung zu einer im Sinn des Paragraph 107, Absatz eins, StGB nachhaltigen Opferbeunruhigung problematisiert wird, bleiben jene Urteilsfeststellungen außer acht, wonach es sich bei dem Angeklagten "um einen 1,91 m großen, brutalen und äußerst aggressiven Gewalttäter" handelt (223), dessen unmittelbar vorausgegangene Aggressionakte gegen andere Tatopfer seine Bereitschaft zu unkontrollierter Gewalteskalation sinnfällig klarstellten und der verbalen Ankündigung gezielt gegen die intervenierenden Polizeibeamten gerichteter gewalttätiger Racheakte (auch nach Maßgabe des geforderten objektiv-individuellen Beurteilungsmaßstabes) die entsprechende deliktstaugliche Bedeutung verliehen.

Auch soweit zum Faktum 1 eine Tatbeurteilung nach § 142 Abs 2 StGB mit der Begründung angestrebt wird, daß das "Drängen" gegen das Tatopfer an einer auch von weiteren Personen frequentierten Autobushaltestelle und "der Druck mit dem Knie gegen den Oberschenkel" nicht die Kriterien erheblicher Gewalt erfüllten, knüpft die Beschwerde an urteilsfremden Tatsachenprämissen an. Bleibt dabei doch unerwähnt, daß der Angeklagten der durch vorausgegangene Attacken verängstigten, wehrlos in eine Ecke des Wartehäuschens zurückgedrängten (von anderen Personen in keiner Weise unterstützten) tatbetroffenen Frau mit dem Knie einen heftigen Stoß gegen den Oberschenkel versetzte (ihr dabei einen Bluterguß zufügte), sie an der Jacke packte, zu sich zerrte und mit "kräftigem Griff" festhielt (219, 231 f). Bei gebotener umfassender Bedachtnahme auf sämtliche konstatierten Raubmodalitäten bleibt für die angestrebte privilegierte Raubbeurteilung jedoch kein Raum.Auch soweit zum Faktum 1 eine Tatbeurteilung nach Paragraph 142, Absatz 2, StGB mit der Begründung angestrebt wird, daß das "Drängen" gegen das Tatopfer an einer auch von weiteren Personen frequentierten Autobushaltestelle und "der Druck mit dem Knie gegen den Oberschenkel" nicht die Kriterien erheblicher Gewalt erfüllten, knüpft die Beschwerde an urteilsfremden Tatsachenprämissen an. Bleibt dabei doch unerwähnt, daß der Angeklagten der durch vorausgegangene Attacken verängstigten, wehrlos in eine Ecke des Wartehäuschens zurückgedrängten (von anderen Personen in keiner Weise unterstützten) tatbetroffenen Frau mit dem Knie einen heftigen Stoß gegen den Oberschenkel versetzte (ihr dabei einen Bluterguß zufügte), sie an der Jacke packte, zu sich zerrte und mit "kräftigem Griff" festhielt (219, 231 f). Bei gebotener umfassender Bedachtnahme auf sämtliche konstatierten Raubmodalitäten bleibt für die angestrebte privilegierte Raubbeurteilung jedoch kein Raum.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zur Gänze zu verwerfen.

Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten gemäß §§ 28 Abs 1, 142 Abs 1 StGB zweieinhalb Jahre Freiheitsstrafe. Dabei wertete es die empfindliche einschlägige Vorstrafe, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit vier Vergehen, die Verletzung des Tatopfers beim Raub, die wiederholte Bedrohung mehrerer Sicherheitswachebeamten und sinngemäß das brutale Vorgehen des Angeklagten gegen keinen plausiblen Tatanstoß bietende Opfer als erschwerend, als mildernd hingegen das ansatzweise partielle Tatsachengeständnis und daß es teilweise beim Versuch blieb.Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten gemäß Paragraphen 28, Absatz eins, 142, Absatz eins, StGB zweieinhalb Jahre Freiheitsstrafe. Dabei wertete es die empfindliche einschlägige Vorstrafe, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit vier Vergehen, die Verletzung des Tatopfers beim Raub, die wiederholte Bedrohung mehrerer Sicherheitswachebeamten und sinngemäß das brutale Vorgehen des Angeklagten gegen keinen plausiblen Tatanstoß bietende Opfer als erschwerend, als mildernd hingegen das ansatzweise partielle Tatsachengeständnis und daß es teilweise beim Versuch blieb.

Soweit sich die dagegen erhobene Berufung des Angeklagten mit dem Antrag auf seine Einweisung in den Maßnahmenvollzug nach § 22 StGB vorweg als grundsätzlich nicht zu seinen Gunsten ausgeführt erweist, war sie als in diesem Umfang unzulässig zurückzuweisen.Soweit sich die dagegen erhobene Berufung des Angeklagten mit dem Antrag auf seine Einweisung in den Maßnahmenvollzug nach Paragraph 22, StGB vorweg als grundsätzlich nicht zu seinen Gunsten ausgeführt erweist, war sie als in diesem Umfang unzulässig zurückzuweisen.

Im übrigen strebt der Angeklagte im wesentlichen mit der Begründung, im angeblichen Umfang seiner Taterinnerung voll geständig gewesen und lediglich infolge eines einmaligen alkoholisierungsbedingten Kontrollverlustes im Widerspruch zu seinem sonstigen, durch bloß eine Vorverurteilung getrübten Vorleben ohne besonders gravierende Folgen straffällig geworden zu sein, eine Herabsetzung der über ihn verhängten Freiheitsstrafe an, ist damit aber nicht im Recht.

Der Angeklagte wurde am 22.Juni 1989 aus einer über ihn wegen versuchten Totschlags und schwerer Körperverletzung verhängten Freiheitsstrafe von drei Jahren bedingt entlassen. Daß er sich trotz einschneidender Vollzugserfahrungen nunmehr erneut in komplexer Tatbegehung zu einer Mehrzahl gravierender Aggressionsakte hinreißen ließ, unterstreicht die dominierende Bedeutung der hier aktuellen spezialpräventiven Straferfordernisse. Ausgehend von der im konkreten Fall maßgebenden gesetzlichen Strafdrohung von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe und unter Berücksichtigung des kapitalen gesellschaftlichen Störwerts von Raubüberfällen (insbesondere auf wehrlose Frauen bzw zufällig angetroffene Straßenpassanten) erweist sich die in erster Instanz ausgesprochene Sanktion - dem Berufungsstandpunkt zuwider - als nicht überhöht. Dem Antrag auf Strafreduktion war daher nicht Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0120OS00067.9408.0707.0

Dokumentnummer

JJT_19940707_OGH0002_0120OS00067_9400008_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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