TE OGH 1994/7/27 11Os89/94

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Veröffentlicht am 27.07.1994
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27.Juli 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hager, Dr.Schindler, Dr.Mayrhofer und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Kriz als Schriftführer, in der Strafsache gegen Johann P***** und andere wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Johann P*****, Elke F***** und Markus K***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 19.April 1994, GZ 37 Vr 714/93-202, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 27.Juli 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hager, Dr.Schindler, Dr.Mayrhofer und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Kriz als Schriftführer, in der Strafsache gegen Johann P***** und andere wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Johann P*****, Elke F***** und Markus K***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 19.April 1994, GZ 37 römisch fünf r 714/93-202, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden und die "Berufungen wegen Schuld" werden zurückgewiesen.

Über die (Straf-)Berufungen wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden, für den sich der Oberste Gerichtshof (allenfalls) die Ausübung der ihm nach § 290 Abs 1 StPO zustehenden Befugnis vorbehält.Über die (Straf-)Berufungen wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden, für den sich der Oberste Gerichtshof (allenfalls) die Ausübung der ihm nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO zustehenden Befugnis vorbehält.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Johann P*****, Elke F***** und Markus K***** - im zweiten Rechtsgang abermals - des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil sie am 27.Februar 1993 in Innsbruck im bewußten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter dem Thomas R***** mit Gewalt gegen seine Person, indem sie ihm zahleiche Schläge ins Gesicht versetzten und ihn "mit einer Spritze" betäubten, fremde bewegliche Sachen, nämlich eine Stereoanlage und einen Videorecorder im Gesamtwert von etwa 8.000 S, mit dem Vorsatz wegnahmen, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern.Mit dem angefochtenen Urteil wurden Johann P*****, Elke F***** und Markus K***** - im zweiten Rechtsgang abermals - des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB schuldig erkannt, weil sie am 27.Februar 1993 in Innsbruck im bewußten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter dem Thomas R***** mit Gewalt gegen seine Person, indem sie ihm zahleiche Schläge ins Gesicht versetzten und ihn "mit einer Spritze" betäubten, fremde bewegliche Sachen, nämlich eine Stereoanlage und einen Videorecorder im Gesamtwert von etwa 8.000 S, mit dem Vorsatz wegnahmen, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Gegen diesen Schuldspruch richten sich die Nichtigkeitsbeschwerden der drei Angeklagten, wobei der Angeklagte P***** die Nichtigkeitsgründe der Z 5, 5 a und 9 lit a, die Angeklagte F***** jene der Z 5 a und (hinsichtlich ihrer Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 2 StGB sachlich auch der Z ) 11 und der Angeklagte K***** die Gründe der Z 4, 5, 5 a und (hinsichtlich des Strafausspruchs auch Z) 11 des § 281 Abs 1 StPO geltend macht, und die (von allen Angeklagten angemeldeten - 27 IV) Berufungen wegen des Ausspruchs über die Schuld; letztere waren als gegen kollegialgerichtliche Urteile nicht zulässig zurückzuweisen.Gegen diesen Schuldspruch richten sich die Nichtigkeitsbeschwerden der drei Angeklagten, wobei der Angeklagte P***** die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 5, 5, a und 9 Litera a,, die Angeklagte F***** jene der Ziffer 5, a und (hinsichtlich ihrer Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB sachlich auch der Z ) 11 und der Angeklagte K***** die Gründe der Ziffer 4, 5, 5, a und (hinsichtlich des Strafausspruchs auch Z) 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO geltend macht, und die (von allen Angeklagten angemeldeten - 27 römisch vier) Berufungen wegen des Ausspruchs über die Schuld; letztere waren als gegen kollegialgerichtliche Urteile nicht zulässig zurückzuweisen.

Die Angeklagten wurden hiefür zu Freiheitsstrafen verurteilt, wobei das Schöffengericht bei der Angeklagten F***** - insoweit über die im ersten Rechtsgang ausgesprochene Unrechtsfolge hinaus - auch ihre Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 2 StGB anordnete.Die Angeklagten wurden hiefür zu Freiheitsstrafen verurteilt, wobei das Schöffengericht bei der Angeklagten F***** - insoweit über die im ersten Rechtsgang ausgesprochene Unrechtsfolge hinaus - auch ihre Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB anordnete.

Entgegen der Argumentation der Mängelrüge (Z 5) des Angeklagten P***** begründet die Feststellung des Erstgerichtes, daß nur der Angeklagte K***** dem Tatopfer R***** Schläge versetzte, keine Widersprüchlichkeit des erstgerichtlichen Ausspruchs über entscheidende Tatsachen, weil die weiteren, auf den Schuldspruch des Beschwerdeführers bezüglichen, von der Beschwerde indes übergangenen Urteilsannahmen, wonach der Beschwerdeführer und K***** den Thomas R***** auf sein Bett drückten und ihm intravenös Valium und Rohypnol injizierten (US 7, 25 f; vgl dazu die Angaben des Zeugen R*****: 33 f, 37 f, 193 I; ON 45) nach den Denkgesetzen nebeneinander bestehen können.Entgegen der Argumentation der Mängelrüge (Ziffer 5,) des Angeklagten P***** begründet die Feststellung des Erstgerichtes, daß nur der Angeklagte K***** dem Tatopfer R***** Schläge versetzte, keine Widersprüchlichkeit des erstgerichtlichen Ausspruchs über entscheidende Tatsachen, weil die weiteren, auf den Schuldspruch des Beschwerdeführers bezüglichen, von der Beschwerde indes übergangenen Urteilsannahmen, wonach der Beschwerdeführer und K***** den Thomas R***** auf sein Bett drückten und ihm intravenös Valium und Rohypnol injizierten (US 7, 25 f; vergleiche dazu die Angaben des Zeugen R*****: 33 f, 37 f, 193 römisch eins; ON 45) nach den Denkgesetzen nebeneinander bestehen können.

Mit den in der Tatsachenrüge (Z 5 a) - abermals und gleichlautend wie in der Mängelrüge - ins Treffen geführten Argumenten vermag der Angeklagte P***** aus den Akten auch keine Umstände darzutun, die geeignet wären, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der im Ersturteil angenommenen entscheidenden Tatsachen zu erwecken.Mit den in der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) - abermals und gleichlautend wie in der Mängelrüge - ins Treffen geführten Argumenten vermag der Angeklagte P***** aus den Akten auch keine Umstände darzutun, die geeignet wären, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der im Ersturteil angenommenen entscheidenden Tatsachen zu erwecken.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a), die sich in der Behauptung fehlender Feststellungen zum Tatbestandsmerkmal der Gewaltanwendung erschöpft, übergeht die hinsichtlich dieses Tatbegehungsmittels getroffenen Feststellungen (US 7 ff) und gelangt demzufolge nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), die sich in der Behauptung fehlender Feststellungen zum Tatbestandsmerkmal der Gewaltanwendung erschöpft, übergeht die hinsichtlich dieses Tatbegehungsmittels getroffenen Feststellungen (US 7 ff) und gelangt demzufolge nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung.

Dies gilt gleichermaßen für die Tatsachenrüge (Z 5 a) der Angeklagten F*****, mit der auch sie keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen darzutun vermag. Der Sache nach unternimmt sie vielmehr mit ihrem Vorbringen, teilweise unter sinnentstellender Zitierung aus dem Konnex gelöster Passagen der eingeholten Sachverständigengutachten, insgesamt nur den Versuch, die Zuverlässigkeit der Aussage des Zeugen Thomas R*****, dem das Schöffengericht Glauben schenkte, und damit die tatrichterliche Beweiswürdigung in Zweifel zu ziehen, ohne schwerwiegende, unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtsswegigen Wahrheitserforschung zustande gekommene Mängel in der Sachverhaltsermittlung aufzuzeigen oder auf aktenkundige Beweisergebnisse hinzuweisen, die gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der Beweiswürdigung in entscheidungsrelevanten Punkten aufkommen lassen.Dies gilt gleichermaßen für die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) der Angeklagten F*****, mit der auch sie keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen darzutun vermag. Der Sache nach unternimmt sie vielmehr mit ihrem Vorbringen, teilweise unter sinnentstellender Zitierung aus dem Konnex gelöster Passagen der eingeholten Sachverständigengutachten, insgesamt nur den Versuch, die Zuverlässigkeit der Aussage des Zeugen Thomas R*****, dem das Schöffengericht Glauben schenkte, und damit die tatrichterliche Beweiswürdigung in Zweifel zu ziehen, ohne schwerwiegende, unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtsswegigen Wahrheitserforschung zustande gekommene Mängel in der Sachverhaltsermittlung aufzuzeigen oder auf aktenkundige Beweisergebnisse hinzuweisen, die gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der Beweiswürdigung in entscheidungsrelevanten Punkten aufkommen lassen.

Die Verfahrensrüge (Z 4) des Angeklagten K***** hinwieder wendet sich gegen die Abweisung des in der Hauptverhandlung am 19.April 1994 gestellten Antrages auf Einholung des Gutachtens eines Facharztes für Anästhesie zum Beweis dafür, "daß es gar nicht möglich ist, solange zu schlafen, wie dies der Zeuge R***** angegeben hat, wenn vorher Adipex (Amphetamine) eingenommen wurde", sowie dafür, "daß bei Einnahme von Adipex keinerlei Bewußtseinstrübung eintritt und daher die Unterschrift, welche sich auf dem Kaufvertrag im Akt befindet, vom Zeugen R***** in einem Zustand gesetzt wurde, wo er sich der Tragweite seines Handelns bewußt war".Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) des Angeklagten K***** hinwieder wendet sich gegen die Abweisung des in der Hauptverhandlung am 19.April 1994 gestellten Antrages auf Einholung des Gutachtens eines Facharztes für Anästhesie zum Beweis dafür, "daß es gar nicht möglich ist, solange zu schlafen, wie dies der Zeuge R***** angegeben hat, wenn vorher Adipex (Amphetamine) eingenommen wurde", sowie dafür, "daß bei Einnahme von Adipex keinerlei Bewußtseinstrübung eintritt und daher die Unterschrift, welche sich auf dem Kaufvertrag im Akt befindet, vom Zeugen R***** in einem Zustand gesetzt wurde, wo er sich der Tragweite seines Handelns bewußt war".

Der behauptete Verfahrensmangel liegt nicht vor, weil die Themen des Beweisantrages keine rechtlich erheblichen Umstände betreffen. Hinsichtlich des erstangeführten Beweisthemas bedarf dies keiner näheren Erörterung. Im übrigen stellte der Schöffensenat auf Grund der ihm vorliegenden medizinischen Gutachten fest, daß dem Zeugen R*****, der zur Tatzeit alkoholisiert war, unter der Wirkung gegen ihn gerichteter körperlicher Attacken (die jedenfalls ein Schädeltrauma bewirkten - 23 IV) stand und Adipex (oral) eingenommen hatte (21 IV), Rohypnol und Valium intravenös injiziert wurde, sodaß er bei Leistung der Unterschrift auf einem zur Verschleierung des Raubes verfaßten Kaufvertrag geschäftsunfähig war. Bei dieser Sachlage konnte aber - wie das Erstgericht zutreffend erkannte - auf sich beruhen, welche Auswirkungen (allein) die (orale) Einnahme von Adipex, das von den intravenös verabreichten Substanzen überlagert wurde (abermals 21 IV) gehabt hätte.Der behauptete Verfahrensmangel liegt nicht vor, weil die Themen des Beweisantrages keine rechtlich erheblichen Umstände betreffen. Hinsichtlich des erstangeführten Beweisthemas bedarf dies keiner näheren Erörterung. Im übrigen stellte der Schöffensenat auf Grund der ihm vorliegenden medizinischen Gutachten fest, daß dem Zeugen R*****, der zur Tatzeit alkoholisiert war, unter der Wirkung gegen ihn gerichteter körperlicher Attacken (die jedenfalls ein Schädeltrauma bewirkten - 23 römisch vier) stand und Adipex (oral) eingenommen hatte (21 römisch vier), Rohypnol und Valium intravenös injiziert wurde, sodaß er bei Leistung der Unterschrift auf einem zur Verschleierung des Raubes verfaßten Kaufvertrag geschäftsunfähig war. Bei dieser Sachlage konnte aber - wie das Erstgericht zutreffend erkannte - auf sich beruhen, welche Auswirkungen (allein) die (orale) Einnahme von Adipex, das von den intravenös verabreichten Substanzen überlagert wurde (abermals 21 römisch vier) gehabt hätte.

Ebenso verfehlt ist die Beschwerde, soweit sie sachlich unter dem Gesichtspunkt unzureichender Begründung (Z 5) einerseits die Erörterung von Umständen (Herkunft und Zustand der sichergestellten "Spritze") begehrt, ohne deren Relevanz auch nur andeutungsweise darzutun, andererseits - wie auch die Tatsachenrüge (Z 5 a) in Wahrheit nur die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer (gesetzlich) hier nicht vorgesehenen Schuldberufung mit dem Ziel bekämpft, den Beweiswert der - im Ergebnis - als glaubwürdig beurteilten Angaben des Zeugen R***** zu erschüttern.Ebenso verfehlt ist die Beschwerde, soweit sie sachlich unter dem Gesichtspunkt unzureichender Begründung (Ziffer 5,) einerseits die Erörterung von Umständen (Herkunft und Zustand der sichergestellten "Spritze") begehrt, ohne deren Relevanz auch nur andeutungsweise darzutun, andererseits - wie auch die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) in Wahrheit nur die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer (gesetzlich) hier nicht vorgesehenen Schuldberufung mit dem Ziel bekämpft, den Beweiswert der - im Ergebnis - als glaubwürdig beurteilten Angaben des Zeugen R***** zu erschüttern.

In der Strafbemessungsrüge behauptet der Angeklagte K***** (weitere) Milderungsgründe wären bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt worden. Er releviert damit keinen der im § 281 Abs 1 Z 11 StPO dargestellten Anwendungsfälle (EvBl 1989/147 ua). Der bezügliche Einwand stellt vielmehr (bloß) einen Berufungsgrund dar (Mayerhofer-Rieder StPO3 ENr 6, 7 zu § 281 Z 11). Soweit der Angeklagte - in diesem Zusammenhang (sachlich: Z 10) - unsubstantiiert die Anwendung erheblicher Gewalt bestreitet (§ 142 Abs 2 StGB), kann seinen Ausführungen die einzelne, deutliche und bestimmte Bezeichnung (iSd §§ 285 Abs 1, 285 a Z 2 StPO) der tatsächlichen oder gesetzlichen Gegebenheiten, aus denen der Nichtigkeitsgrund resultieren soll, nicht entnommen werden, sodaß die Beschwerde auch in diesem Umfang nicht gesetzmäßig ausgeführt ist.In der Strafbemessungsrüge behauptet der Angeklagte K***** (weitere) Milderungsgründe wären bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt worden. Er releviert damit keinen der im Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO dargestellten Anwendungsfälle (EvBl 1989/147 ua). Der bezügliche Einwand stellt vielmehr (bloß) einen Berufungsgrund dar (Mayerhofer-Rieder StPO3 ENr 6, 7 zu Paragraph 281, Ziffer 11,). Soweit der Angeklagte - in diesem Zusammenhang (sachlich: Ziffer 10,) - unsubstantiiert die Anwendung erheblicher Gewalt bestreitet (Paragraph 142, Absatz 2, StGB), kann seinen Ausführungen die einzelne, deutliche und bestimmte Bezeichnung (iSd Paragraphen 285, Absatz eins, 285, a Ziffer 2, StPO) der tatsächlichen oder gesetzlichen Gegebenheiten, aus denen der Nichtigkeitsgrund resultieren soll, nicht entnommen werden, sodaß die Beschwerde auch in diesem Umfang nicht gesetzmäßig ausgeführt ist.

Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher gemäß § 285 d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Über die Berufungen wird hingegen bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden, für den sich der Oberste Gerichtshof die Ausübung der ihm nach § 290 Abs 1 StPO zustehenden Befugnis vorbehält (§ 285 d Abs 2 StPO).Über die Berufungen wird hingegen bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden, für den sich der Oberste Gerichtshof die Ausübung der ihm nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO zustehenden Befugnis vorbehält (Paragraph 285, d Absatz 2, StPO).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0110OS00089.9406.0727.0

Dokumentnummer

JJT_19940727_OGH0002_0110OS00089_9400006_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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