TE Vwgh Erkenntnis 2006/3/30 2003/15/0011

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Veröffentlicht am 30.03.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/04 Steuern vom Umsatz;

Norm

BAO §85;
UStG 1994 §22;
UStG 1994 §6 Abs1 Z27;
UStG 1994 §6 Abs3;
UStG 1994 Anh Art28 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Twardosz, LL.M., über die Beschwerde der E in W, vertreten durch Petsch, Frosch & Klein, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Eschenbachgasse 11, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 21. November 2002, GZ. AO 670/11-06/06/2001, betreffend u.a. Abweisung des Antrages auf Vergabe einer UID-Nummer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem am 27. Dezember 1999 beim Finanzamt eingelangten Schreiben vom 24. Dezember 1999 beantragte die Beschwerdeführerin die Zuteilung einer UID-Nummer.

Das Finanzamt forderte sie mit Schreiben vom 22. März 2000 unter Fristsetzung auf, die Gründe darzulegen, weshalb sie nunmehr im Rahmen der von ihr ausgeübten Tätigkeit die Zuteilung einer UID-Nummer benötige.

Im Antwortschreiben vom 1. April 2000 führte die Beschwerdeführerin dazu aus, "dass gemäß Art. 28 RL das Finanzamt auf Antrag jedem Unternehmer die UID-Nummer zu erteilen habe. Die Frage, wozu ein Unternehmer die UID-Nummer benötige, sei nicht relevant und übrigens im Art. 28 RL bereits beschrieben".

Mit Schreiben vom 23. Mai 2000 forderte das Finanzamt die Beschwerdeführerin neuerlich auf, bekannt zu geben, weshalb sie im Rahmen der von ihr ausgeübten Tätigkeit die Zuteilung einer UID-Nummer benötige. Zur Information der Beschwerdeführerin werde mitgeteilt, dass die Klärung dieser Frage durchaus relevant sei, weil ihre Jahresumsätze nach der Aktenlage unter S 300.000,-- lägen, und die Beschwerdeführerin daher den Status eines Kleinunternehmers innehabe.

Die Beschwerdeführerin machte im Antwortschreiben vom 31. Mai 2000 geltend, "dass bezüglich der Erteilung einer UID-Nummer die Höhe der Jahresumsätze nicht relevant sei. Außerdem habe das Finanzamt übersehen, dass sie mit Schreiben vom 22. Mai 1999 gemäß § 6 Abs. 3 UStG 1994 auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer verzichtet habe. Die UID-Nummer stehe ihr laut EU-RL als Unternehmer zu. Die Frage, wozu sie eine UID-Nummer benötige, sei gesetzwidrig. Das falle nämlich unter das auch vom Finanzamt gemäß der BAO zu respektierende Betriebsgeheimnis. Nach Erhalt der UID-Nummer werde sie Aktivitäten im EU-Wirtschaftsraum setzen, die die UID-Nummer ihrem Inhaber ermöglichen".

Nach Übergang der Entscheidungspflicht auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz wies die belangte Behörde den Antrag auf Vergabe einer UID-Nummer mit dem angefochtenen Bescheid ab. In der Begründung wurde dazu ausgeführt, die Umsätze der Beschwerdeführerin in Form von Honorarnoten einer Tageszeitung lägen in den vergangenen Jahren jeweils unter S 300.000,-- (1999:

S 48.000,--, 2000: S 83.000,-- und 2001: S 39.000,--; andere Umsätze lägen nicht vor), sodass das Unternehmen als Kleinunternehmen anzusehen sei. Es sei auch nicht gemäß § 6 Abs. 3 UStG 1994 auf die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z. 27 UStG 1994 verzichtet worden, auch wenn im Schreiben an das Finanzamt vom 31. Mai 2000 behauptet werde, mit Schreiben vom 22. Mai 1999 auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer verzichtet zu haben. Ein solches Schreiben liege nicht vor.

Deshalb sei nach Art. 28 Abs. 1 zweiter Satz BMR eine UID-Nummer nur dann zu erteilen, wenn sie für innergemeinschaftliche Lieferungen oder innergemeinschaftliche Erwerbe benötigt werde. In diesem Falle müsse der Antrag eine entsprechende Erklärung enthalten. Dabei genüge es, glaubhaft zu machen, dass solche Umsätze in Zukunft getätigt würden. Eine solche Erklärung sei aber nie abgegeben worden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Art. 28 Abs. 1 der in einem Anhang zum UStG zusammengefassten Binnenmarktregelung (BMR) in der im Beschwerdefall noch anzuwendenden Stammfassung des BGBl. Nr. 663/1994 lautet:

"Art. 28. (1) Das Finanzamt hat Unternehmern im Sinne des § 2 auf Antrag eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu erteilen. Abweichend vom ersten Satz erteilt das Finanzamt Unternehmern, die ihre Umsätze ausschließlich gemäß § 22 versteuern oder die nur Umsätze ausführen, die zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führen, auf Antrag eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, wenn sie diese für innergemeinschaftliche Lieferungen oder innergemeinschaftliche Erwerbe benötigen. Der zweite Satz gilt für juristische Personen, die nicht Unternehmer sind oder die Gegenstände nicht für ihr Unternehmen erwerben, entsprechend. Im Falle der Organschaft wird auf Antrag für jede juristische Person eine eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt. Der Antrag auf Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist schriftlich zu stellen. In dem Antrag sind Name, Anschrift und Steuernummer, unter der der Antragsteller umsatzsteuerlich geführt wird, anzugeben.

Der Bescheid über die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist zurückzunehmen, wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse geändert haben, die für die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer maßgebend gewesen sind, wenn das Vorhandensein dieser Verhältnisse zu Unrecht angenommen worden ist oder wenn es die Partei beantragt."

Nach dem ersten Satz dieser Bestimmung hat das Finanzamt eine UID grundsätzlich jedem Unternehmer auf Antrag zu erteilen. Dieser Grundsatz erfährt im nächsten Satz eine Einschränkung, weil Unternehmern, die ihre Umsätze ausschließlich nach § 22 versteuern (deren unternehmerische Tätigkeit sich somit in der Führung eines pauschalierten land- und forstwirtschaftlichen Betriebes erschöpft), und solchen, die nur Umsätze ausführen, die zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führen (z.B. Kleinunternehmer) eine UID nur dann erteilt wird, wenn sie diese für innergemeinschaftliche Lieferungen oder Erwerbe benötigen. In diesem Fall muss der Antrag somit zusätzlich eine entsprechende Begründung enthalten. Da eine UID stets benötigt wird, wenn innergemeinschaftliche Erwerbe oder Lieferungen getätigt werden, genügt es, glaubhaft zu machen, dass solche Umsätze in Zukunft getätigt werden (vgl. Ruppe, UStG 1994, 2. Auflage, Art. 28 BMR Tz. 9).

Die belangte Behörde ist - zutreffend - davon ausgegangen, dass der Antrag der Beschwerdeführerin nach dem zweiten Satz der zitierten Bestimmung zu beurteilen ist, weil ihre Umsätze den Betrag des § 6 Abs. 1 Z. 27 UStG 1994 nicht überschritten haben und sie auch keinen Verzicht gemäß § 6 Abs. 3 UStG 1994 erklärt hat. Ihr Antrag bedarf daher einer Begründung. Im Antrag ist glaubhaft zu machen, dass Umsätze, für welche die UID erforderlich ist, in Zukunft getätigt werden.

Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich vor, sie habe die erforderliche Glaubhaftmachung erbracht. In ihrem Schreiben vom 31. Mai 2000 habe sie unter Punkt 3 ausgeführt, dass sie "nach Erhalt der UID-Nummer die Aktivitäten im EU-Wirtschaftsraum setzen werde, die die UID-Nummer ihrem Inhaber ermögliche".

Wenn die belangte Behörde in dieser Formulierung keine Glaubhaftmachung von in Zukunft zu tätigenden Umsätzen erblickt hat, kann ihr nicht mit Erfolg entgegengetreten werden.

Die Beschwerdeführerin bestreitet aber auch, dass ihr Antrag nach dem zweiten Satz der zitierten Bestimmung zu beurteilen ist. Sie sei einerseits Unternehmerin, und habe andererseits mit Schreiben vom 22. Mai 1996 gemäß § 6 Abs. 3 UStG 1994 auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer verzichtet.

Dass die Beschwerdeführerin bereits mit Schreiben vom 22. Mai 1996 eine Erklärung nach § 6 Abs. 3 UStG 1994 abgegeben habe, wurde im Laufe des Verfahrens nicht vorgebracht und ist daher infolge des Neuerungsverbotes unbeachtlich.

Im Schreiben vom 31. Mai 2000 hat die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass sie mit Schreiben vom 22. Mai 1999 gemäß § 6 Abs. 3 UStG 1994 auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer verzichtet habe.

Dazu hat die belangte Behörde festgestellt, dass ein derartiges Schreiben nicht eingelangt ist.

In der Stellungnahme zur Gegenschrift der belangten Behörde führt die Beschwerdeführerin aus, sie habe mit dem an das Finanzamt gerichteten Schreiben vom 22. Mai 1999 auf die Anwendung der Steuerbefreiung für Kleinunternehmer verzichtet. Dieses Schreiben sowie einen Postaufgabeschein hat sie in Kopie beigelegt.

Damit kann die Beschwerdeführerin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigen. Eine Erklärung nach § 6 Abs. 3 UStG 1994 ist ein Anbringen im Sinne des § 85 BAO. Eingaben gelten danach nur dann als eingebracht, wenn sie der Behörde tatsächlich zugekommen sind. Nicht die Übergabe der Briefsendung vom Absender an die Post, sondern erst die Übergabe der beförderten Schriftstücke von der Post an den Empfänger bewirkt, dass das Anbringen beim Empfänger einlangt (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 847 f, sowie aus der ständigen hg. Rechtsprechung etwa die Erkenntnisse vom 8. Juni 1984, 84/17/0068, vom 20. Jänner 1983, 82/16/0119, vom 31. Jänner 1995, 94/08/0277, und vom 28. Juni 2001, 2000/16/0645).

Das Finanzamt hat im gesamten Verfahren und nicht erst mit Schreiben vom 23. Mai 2000 die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass sie den Status eines Kleinunternehmers innehat. Daher musste der Beschwerdeführerin bewusst sein, dass eine Verzichtserklärung der Beschwerdeführerin beim Finanzamt nicht eingelangt ist. Deshalb durfte sich die Beschwerdeführerin im Antwortschreiben vom 31. Mai 2000 nicht mit dem bloßen Hinweis begnügen, dass sie mit Schreiben vom 22. Mai 1999 auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer verzichtet habe.

Die Beschwerdeführerin macht weiters geltend, ihr Schreiben vom 31. Mai 2000 sei beim Finanzamt eingelangt. In diesem Schreiben habe sie unter Punkt 1. nochmals erklärt, dass sie auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer verzichtet habe. Dieses Schreiben sei daher als Verzicht im Sinne des § 6 Abs. 3 UStG 1994 aufzufassen.

Maßgebend für die Wirksamkeit einer Prozesserklärung ist das Erklärte, nicht das Gewollte. Für die Beurteilung von Anbringen kommt es daher auf den Inhalt des Schriftsatzes und dem erkennbaren oder zu erschließenden Ziel des Parteienschrittes an (vgl. Ritz, BAO-Kommentar, 3. Auflage, § 85 Tz. 1).

Der von der Beschwerdeführerin angezogene Teil ihres Schriftsatzes vom 31. Mai 2000 lautet wörtlich:

"1.) Bezüglich der Erteilung einer UID-Nr. ist die Höhe der Jahresumsätze nicht relevant. Außerdem haben Sie übersehen, dass ich mit Schreiben vom 22.05.1999 gemäß § 6 (3) UStG 1994 auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer verzichtet habe."

Mit dem zweiten Satz dieses Punktes machte die Beschwerdeführerin das Finanzamt darauf aufmerksam, dass sie mit Schreiben vom 22. Mai 1999 auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer verzichtet habe. Es ist somit nichts anderes ausgesprochen als ein Hinweis auf ein bereits eingebrachtes Schreiben. Mit dem mit "dass" eingeleiteten Halbsatz begründete die Beschwerdeführerin lediglich ihre Behauptung, "das Finanzamt habe übersehen". Dieser Halbsatz kann daher nicht als nunmehr abgegebene Erklärung im Sinne des § 6 Abs. 3 UStG 1994 aufgefasst werden.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 30. März 2006

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003150011.X00

Im RIS seit

15.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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