TE Vwgh Erkenntnis 2006/4/24 2004/09/0135

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Veröffentlicht am 24.04.2006
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Index

L70502 Schischule Kärnten;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

ASVG §2 Abs4;
ASVG §4 Abs1 Z1;
AuslBG §2 Abs2 litb;
AuslBG §2 Abs4;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
AuslBG §4 Abs2;
GSVG 1978 §2 Abs1 Z4;
SchischulG Krnt 1997 §1;
SchischulG Krnt 1997 §11;
SchischulG Krnt 1997 §15;
SchischulG Krnt 1997 §7;
SchischulG Krnt 1997 §8;
  1. ASVG § 2 heute
  2. ASVG § 2 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. ASVG § 2 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/1997
  4. ASVG § 2 gültig von 01.07.1994 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  1. ASVG § 4 heute
  2. ASVG § 4 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
  3. ASVG § 4 gültig von 01.09.2016 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  4. ASVG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2013
  5. ASVG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2012
  6. ASVG § 4 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. ASVG § 4 gültig von 01.08.2010 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. ASVG § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  9. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  11. ASVG § 4 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  12. ASVG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  13. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  15. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  17. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  19. ASVG § 4 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  20. ASVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  21. ASVG § 4 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  22. ASVG § 4 gültig von 01.01.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. AuslBG § 2 heute
  2. AuslBG § 2 gültig ab 01.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  3. AuslBG § 2 gültig von 01.09.2018 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AuslBG § 2 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  6. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  7. AuslBG § 2 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  9. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  12. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  13. AuslBG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  14. AuslBG § 2 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  15. AuslBG § 2 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  16. AuslBG § 2 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  1. AuslBG § 2 heute
  2. AuslBG § 2 gültig ab 01.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  3. AuslBG § 2 gültig von 01.09.2018 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AuslBG § 2 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  6. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  7. AuslBG § 2 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  9. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  12. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  13. AuslBG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  14. AuslBG § 2 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  15. AuslBG § 2 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  16. AuslBG § 2 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 01.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  4. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  5. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  18. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. AuslBG § 3 heute
  2. AuslBG § 3 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. AuslBG § 3 gültig von 01.09.2018 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  6. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 3 gültig von 27.06.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  9. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  10. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  11. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  12. AuslBG § 3 gültig von 24.08.2001 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2001
  13. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1998 bis 23.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  14. AuslBG § 3 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  15. AuslBG § 3 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  16. AuslBG § 3 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  17. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992
  1. AuslBG § 4 heute
  2. AuslBG § 4 gültig ab 01.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  3. AuslBG § 4 gültig von 20.07.2023 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2023
  4. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 19.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  5. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2022
  6. AuslBG § 4 gültig von 01.11.2022 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  7. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2022 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 217/2021
  8. AuslBG § 4 gültig von 01.09.2018 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  9. AuslBG § 4 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  10. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  11. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  12. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  13. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2009
  14. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  15. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  16. AuslBG § 4 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  17. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2004 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  18. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  19. AuslBG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  20. AuslBG § 4 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  21. AuslBG § 4 gültig von 12.04.1995 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 257/1995
  22. AuslBG § 4 gültig von 01.07.1994 bis 11.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  23. AuslBG § 4 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde des S in H, vertreten durch Dr. Adolf Concin und Dr. Heinrich Concin, Rechtsanwälte in 6700 Bludenz, Mutterstraße 1a, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 18. Juni 2004, Zl. KUVS-1704- 1705/6/2003, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Parteien: Bundesminister für Finanzen sowie Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer der Begehung von zwei Verwaltungsübertretungen gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für schuldig befunden, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der "Skischule K GmbH" mit dem Sitz in H zu verantworten, dass diese Gesellschaft (als Arbeitgeberin) die slowakischen Staatsangehörigen M vom 3. Februar bis 13. März 2003 und K vom 16. Februar bis 13. März 2003 ohne arbeitsmarktbehördliche Genehmigung als Skilehrer beschäftigt habe.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer der Begehung von zwei Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für schuldig befunden, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der "Skischule K GmbH" mit dem Sitz in H zu verantworten, dass diese Gesellschaft (als Arbeitgeberin) die slowakischen Staatsangehörigen M vom 3. Februar bis 13. März 2003 und K vom 16. Februar bis 13. März 2003 ohne arbeitsmarktbehördliche Genehmigung als Skilehrer beschäftigt habe.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Beschwerdeführer nach dem ersten Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG zwei Geldstrafen in Höhe von jeweils EUR 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen jeweils zwei Tage) verhängt. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Beschwerdeführer nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG zwei Geldstrafen in Höhe von jeweils EUR 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen jeweils zwei Tage) verhängt.

Nach der Begründung des angefochtenen Bescheides legte die belangte Behörde ihrer Entscheidung in sachverhaltsmäßiger Hinsicht - zusammengefasst - zugrunde, die Ausländer M und K seien von der vom Beschwerdeführer vertretenen - in der Rechtsform einer Gesellschaft mbH betriebenen - Skischule während der (näher bezeichneten) Tatzeiten ohne arbeitsmarktbehördliche Genehmigung als Skilehrer beschäftigt worden. K habe in der Skischule des Beschwerdeführers Kinder und Erwachsene verschiedener Nationalitäten unterrichtet; die Skilehrerbekleidung sei K von der Skischule entgeltlich zur Verfügung gestellt worden, Ski und Skischuhe habe er selbst beigestellt. Die Unterkunft sei K von der Skischule gegen Entgelt beigestellt worden. Am Ende seiner Tätigkeit (als Skilehrer) habe K - abgerechnet nach den geleisteten Stunden - insgesamt EUR 1.226,85 als Entgelt erhalten. K und M hätten mit der Skischule jeweils am 18. Februar 2003 unterzeichnete "Werkverträge" geschlossen und jeweils einen (namentlich genannten) Steuerberater beauftragt; dieser habe für K und für M die näher bezeichneten Eingaben bzw. Erklärungen an das Finanzamt V bzw. die Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft erstattet. K habe jeweils am Vortag bei der Skischule angefragt, ob er am nächsten Tag gebraucht werde. Während des Tatzeitraums habe K nahezu täglich in der Skischule gearbeitet; er habe darüber Stundenaufzeichnungen geführt. Der hauptberuflich als Dolmetscher tätige K habe Praxiszeiten erwerben wollen; diese seien Voraussetzung für eine höher qualifizierte Skilehrerausbildung. M habe über das Internet erfahren, dass der Beschwerdeführer Skilehrer für seine Skischule benötige; nach telefonischer Kontaktaufnahme sei M zum Beschwerdeführer gefahren. M habe, nachdem seine Befähigung vom Beschwerdeführer überprüft worden sei, die Tätigkeit als Skilehrer aufgenommen. M habe auch K diese Tätigkeit vermittelt. Unterkunft und Skibekleidung seien M entgeltlich vom Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt worden. Die Liftkarte habe M selbst bezahlt. Er sei jeweils am Vortag oder in der Früh von der Skischule in Kenntnis gesetzt worden, ob er benötigt werde. Während des Tatzeitraumes habe M ca. 90 Stunden in der Skischule gearbeitet; er habe darüber Stundenaufzeichnungen geführt. An Samstagen und an Sonntagen habe M frei gehabt. Er habe seinen Aufenthalt auch dazu benützt, privat Ski zu laufen; fallweise habe er freiwillig und unentgeltlich am Skischultraining teilgenommen. Nach der Begründung des angefochtenen Bescheides legte die belangte Behörde ihrer Entscheidung in sachverhaltsmäßiger Hinsicht - zusammengefasst - zugrunde, die Ausländer M und K seien von der vom Beschwerdeführer vertretenen - in der Rechtsform einer Gesellschaft mbH betriebenen - Skischule während der (näher bezeichneten) Tatzeiten ohne arbeitsmarktbehördliche Genehmigung als Skilehrer beschäftigt worden. K habe in der Skischule des Beschwerdeführers Kinder und Erwachsene verschiedener Nationalitäten unterrichtet; die Skilehrerbekleidung sei K von der Skischule entgeltlich zur Verfügung gestellt worden, Ski und Skischuhe habe er selbst beigestellt. Die Unterkunft sei K von der Skischule gegen Entgelt beigestellt worden. Am Ende seiner Tätigkeit (als Skilehrer) habe K - abgerechnet nach den geleisteten Stunden - insgesamt EUR 1.226,85 als Entgelt erhalten. K und M hätten mit der Skischule jeweils am 18. Februar 2003 unterzeichnete "Werkverträge" geschlossen und jeweils einen (namentlich genannten) Steuerberater beauftragt; dieser habe für K und für M die näher bezeichneten Eingaben bzw. Erklärungen an das Finanzamt römisch fünf bzw. die Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft erstattet. K habe jeweils am Vortag bei der Skischule angefragt, ob er am nächsten Tag gebraucht werde. Während des Tatzeitraums habe K nahezu täglich in der Skischule gearbeitet; er habe darüber Stundenaufzeichnungen geführt. Der hauptberuflich als Dolmetscher tätige K habe Praxiszeiten erwerben wollen; diese seien Voraussetzung für eine höher qualifizierte Skilehrerausbildung. M habe über das Internet erfahren, dass der Beschwerdeführer Skilehrer für seine Skischule benötige; nach telefonischer Kontaktaufnahme sei M zum Beschwerdeführer gefahren. M habe, nachdem seine Befähigung vom Beschwerdeführer überprüft worden sei, die Tätigkeit als Skilehrer aufgenommen. M habe auch K diese Tätigkeit vermittelt. Unterkunft und Skibekleidung seien M entgeltlich vom Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt worden. Die Liftkarte habe M selbst bezahlt. Er sei jeweils am Vortag oder in der Früh von der Skischule in Kenntnis gesetzt worden, ob er benötigt werde. Während des Tatzeitraumes habe M ca. 90 Stunden in der Skischule gearbeitet; er habe darüber Stundenaufzeichnungen geführt. An Samstagen und an Sonntagen habe M frei gehabt. Er habe seinen Aufenthalt auch dazu benützt, privat Ski zu laufen; fallweise habe er freiwillig und unentgeltlich am Skischultraining teilgenommen.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, für die Beurteilung (ob eine Beschäftigung im Sinne des AuslBG vorgelegen sei) sei nicht das formale Erscheinungsbild, nämlich die Unterzeichnung eines "Werkvertrages" und die Erklärungen an das Finanzamt bzw. die Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft, sondern der wahre wirtschaftliche Gehalt des tatsächlichen Geschehens maßgeblich. Der organisatorische Aspekt der wirtschaftlichen Abhängigkeit sei für die Arbeitnehmerähnlichkeit entscheidend. Ob die Ausländer zur Bestreitung ihres Unterhaltes auf die Gegenleistung angewiesen gewesen seien, sei hingegen nicht maßgeblich. Das Gesamtbild der Tätigkeiten von K und M sei fallbezogen so beschaffen, dass diese ihre Arbeitskraft in der Zeit, während der sie in der Skischule tätig gewesen seien, nicht anderweitig für Erwerbszwecke einsetzen hätten können. K und M seien unter ähnlichen wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen wie Arbeitnehmer tätig gewesen; es sei daher Arbeitnehmerähnlichkeit vorgelegen. Daran ändere sich auch dadurch nichts, dass M einmal für eine andere Skischule tätig gewesen sei. Ein wesentliches Indiz für die Arbeitnehmerähnlichkeit sei auch darin zu erblicken, dass K und M in die Skischule organisatorisch eingegliedert gewesen seien. Die Skikurse seien K und M je nach Bedarf zugewiesen worden. Daraus sei abzuleiten, dass K und M sich an die Vorgaben der Skischule (des Beschwerdeführers) hätten halten müssen. Nach außen seien K und M für die Skischule in Erscheinung getreten; sie hätten die Skibekleidung der Skischule getragen. Der Verantwortung des Beschwerdeführers, K und M seien freiberuflich im Rahmen einer "Werkvertragsvereinbarung" tätig gewesen und diese Tätigkeit unterliege nicht dem AuslBG, sei nicht zu folgen.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde, zu der die belangte Behörde eine Gegenschrift erstattete, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt, hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Beurteilung, die Ausländer seien zu der von ihm vertretenen Skischule in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis gestanden seien. Er macht geltend, drei wesentliche Kriterien, nämlich die Vertretungsmöglichkeit, die Verpflichtung zum Tätigwerden und die persönliche Weisungsgebundenheit, habe die belangte Behörde nicht hinreichend berücksichtigt, und sei habe insoweit den Sachverhalt auch unvollständig festgestellt.

Hinsichtlich der Merkmale der Arbeitnehmerähnlichkeit ist von der hiezu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auszugehen (vgl. zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 2006, Zlen. 2002/09/0187 bis 0189, und die darin angegebene Judikatur). Da diese Rechtsfrage in diesem Erkenntnis dargelegt ist, genügt es gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf dieses zu verweisen. Hinsichtlich der Merkmale der Arbeitnehmerähnlichkeit ist von der hiezu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auszugehen vergleiche zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 2006, Zlen. 2002/09/0187 bis 0189, und die darin angegebene Judikatur). Da diese Rechtsfrage in diesem Erkenntnis dargelegt ist, genügt es gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf dieses zu verweisen.

Bei der Beurteilung des konkret festgestellten Sachverhaltes ist zu berücksichtigen, dass - ungeachtet eines von vornherein nicht ersichtlichen wirtschaftlichen Interesses der als Skilehrer tätig gewesenen Ausländer, auf eigene Kosten einen Dritten mit ihrer Vertretung zu betrauen, - die gesetzlichen Rahmenbedingungen ein generelles Vertretungsrecht eines Skilehrers bei Erteilung des Skiunterrichts im Rahmen einer Skischule nicht zuließen. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers und der beiden Ausländer als Skilehrer wird nämlich durch das Kärntner Schischulgesetz (K-SSchG 1997; LGBl. Nr. 53/1997) geregelt und darf nur innerhalb seines rechtlichen Rahmens, nämlich insbesondere der §§ 1, 7, 8 und 11 leg. cit. ausgeübt werden. Vor diesem rechtlichen Hintergrund der demnach bestehenden Verantwortlichkeit des Bewilligungsinhabers (vgl. dazu auch die Strafbestimmungen des § 15 K-SSchG 1997) ist die in die Werkvertragsvereinbarungen aufgenommene Vertretungsmöglichkeit als eine Scheinvereinbarung zu werten, der praktische Bedeutung nicht zukommen konnte (vgl. sinngemäß das hg. Erkenntnis vom 21. April 2004, Zl. 2000/08/0113, das sich auf die in Tirol bestehende, vergleichbare Rechtslage bezieht). Bei der Beurteilung des konkret festgestellten Sachverhaltes ist zu berücksichtigen, dass - ungeachtet eines von vornherein nicht ersichtlichen wirtschaftlichen Interesses der als Skilehrer tätig gewesenen Ausländer, auf eigene Kosten einen Dritten mit ihrer Vertretung zu betrauen, - die gesetzlichen Rahmenbedingungen ein generelles Vertretungsrecht eines Skilehrers bei Erteilung des Skiunterrichts im Rahmen einer Skischule nicht zuließen. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers und der beiden Ausländer als Skilehrer wird nämlich durch das Kärntner Schischulgesetz (K-SSchG 1997; Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 1997,) geregelt und darf nur innerhalb seines rechtlichen Rahmens, nämlich insbesondere der Paragraphen eins, 7, 8 und 11 leg. cit. ausgeübt werden. Vor diesem rechtlichen Hintergrund der demnach bestehenden Verantwortlichkeit des Bewilligungsinhabers vergleiche dazu auch die Strafbestimmungen des Paragraph 15, K-SSchG 1997) ist die in die Werkvertragsvereinbarungen aufgenommene Vertretungsmöglichkeit als eine Scheinvereinbarung zu werten, der praktische Bedeutung nicht zukommen konnte vergleiche sinngemäß das hg. Erkenntnis vom 21. April 2004, Zl. 2000/08/0113, das sich auf die in Tirol bestehende, vergleichbare Rechtslage bezieht).

Eine Gesamtbetrachtung aller für oder gegen ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis sprechenden Umstände muss - auch vor dem Hintergrund des Vorbringens der Beschwerde, die keine wesentlichen Kriterien für eine selbständige Tätigkeit darzulegen vermag, - im Beschwerdefall somit zu dem Ergebnis führen, dass die für ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis sprechenden Elemente (zumindest) überwiegen.

Zu der vom Beschwerdeführer angenommenen Versicherungspflicht der Ausländer nach Bestimmungen des GSVG ist einerseits auf die genannten Erkenntnisse Zl. 2000/08/0113 und Zl. 90/08/0152 zu verweisen, worin - entgegen dieser Ansicht des Beschwerdeführers - die Beschäftigung von Skilehrern in einer Skischule als versicherungspflichtig gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 iVm Abs. 2 ASVG beurteilt wurde. Andererseits ist darauf zu verweisen, dass einander Arbeitnehmerähnlichkeit im Sinne des AuslBG und das Bestehen einer Versicherungspflicht nach § 2 Abs.  1 Z. 4 GSVG nicht ausschließen. Zu der vom Beschwerdeführer angenommenen Versicherungspflicht der Ausländer nach Bestimmungen des GSVG ist einerseits auf die genannten Erkenntnisse Zl. 2000/08/0113 und Zl. 90/08/0152 zu verweisen, worin - entgegen dieser Ansicht des Beschwerdeführers - die Beschäftigung von Skilehrern in einer Skischule als versicherungspflichtig gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG beurteilt wurde. Andererseits ist darauf zu verweisen, dass einander Arbeitnehmerähnlichkeit im Sinne des AuslBG und das Bestehen einer Versicherungspflicht nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG nicht ausschließen.

Insoweit der Beschwerdeführer seine Argumentation auf das Assoziationsabkommen mit der Slowakei (Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Slowakischen Republik andererseits), insbesondere dessen Art. 45 Abs. 3, Bezug nimmt, sei er - um Wiederholungen zu vermeiden - gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Ausführungen zum Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne dieses Abkommens im hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2006, Zl. 2004/09/0093 (betreffend eine verg

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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