Index
E000 EU- Recht allgemein;Norm
11992E002 EGV Art2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des K, vertreten durch Dr. Marcella Prunbauer, Dr. Andreas Peyrer-Heimstätt und Dr. Leonhard Romig, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Mahlerstraße 7, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 7. April 2004, Zl. UVS-07/A/29/5862/2002, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Parteien:
Bundesminister für Finanzen und Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem gemäß § 66 Abs. 4 AVG im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer auf Grund der Ergebnisse einer am 26. März 2003 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung der Begehung einer Verwaltungsübertretung gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) dahingehend für schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen Berufener der D Werbemittelverteilungs GmbH mit dem Sitz in Wien zu verantworten, dass diese Gesellschaft, welche zur Ausübung des Gewerbes "Werbemittelverteiler" berechtigt sei, als Arbeitgeberin am 29. November 2001 um 12.50 Uhr in Wien 16, Kstraße 49, einen namentlich bezeichneten polnischen Staatsangehörigen als Werbemittelverteiler beschäftigt habe, obwohl für diesen weder eine Beschäftigungsbewilligung noch eine Entsendebewilligung erteilt, noch eine Anzeigebestätigung oder eine EU-Entsendebestätigung ausgestellt worden sei und der Ausländer auch weder über eine Arbeitserlaubnis noch über einen Befreiungsschein verfügt habe. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer nach dem zweiten Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG eine Geldstrafe in Höhe von EUR 2.100 (Ersatzfreiheitsstrafe eine Woche) verhängt.Mit dem gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer auf Grund der Ergebnisse einer am 26. März 2003 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung der Begehung einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) dahingehend für schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen Berufener der D Werbemittelverteilungs GmbH mit dem Sitz in Wien zu verantworten, dass diese Gesellschaft, welche zur Ausübung des Gewerbes "Werbemittelverteiler" berechtigt sei, als Arbeitgeberin am 29. November 2001 um 12.50 Uhr in Wien 16, Kstraße 49, einen namentlich bezeichneten polnischen Staatsangehörigen als Werbemittelverteiler beschäftigt habe, obwohl für diesen weder eine Beschäftigungsbewilligung noch eine Entsendebewilligung erteilt, noch eine Anzeigebestätigung oder eine EU-Entsendebestätigung ausgestellt worden sei und der Ausländer auch weder über eine Arbeitserlaubnis noch über einen Befreiungsschein verfügt habe. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer nach dem zweiten Strafsatz des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG eine Geldstrafe in Höhe von EUR 2.100 (Ersatzfreiheitsstrafe eine Woche) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, nahm jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in allen wesentlichen Umständen jenem (gleichfalls den Beschwerdeführer betreffenden), der dem hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2004, Zl. 2001/09/0195, zugrunde lag. Auch im vorliegenden Beschwerdefall hat die von der vom Beschwerdeführer vertretene Gesellschaft einen polnischen Staatsangehörigen, der über keinerlei Gewerbeberechtigungen verfügte, als Werbemittelverteiler verwendet. Neue in den vorgenannten Erkenntnissen noch nicht behandelte und den vorliegenden Beschwerdefall von dem zuvor entschiedenen unterscheidende Aspekte wurden - mit Ausnahme der untenstehend erörterten - in der vorliegenden Beschwerde nicht geltend gemacht. Daher genügt es zur Beantwortung der in der vorliegenden Beschwerde wiederholten Behauptungen zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung dieses Erkenntnisses gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG zu verweisen.Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in allen wesentlichen Umständen jenem (gleichfalls den Beschwerdeführer betreffenden), der dem hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2004, Zl. 2001/09/0195, zugrunde lag. Auch im vorliegenden Beschwerdefall hat die von der vom Beschwerdeführer vertretene Gesellschaft einen polnischen Staatsangehörigen, der über keinerlei Gewerbeberechtigungen verfügte, als Werbemittelverteiler verwendet. Neue in den vorgenannten Erkenntnissen noch nicht behandelte und den vorliegenden Beschwerdefall von dem zuvor entschiedenen unterscheidende Aspekte wurden - mit Ausnahme der untenstehend erörterten - in der vorliegenden Beschwerde nicht geltend gemacht. Daher genügt es zur Beantwortung der in der vorliegenden Beschwerde wiederholten Behauptungen zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung dieses Erkenntnisses gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG zu verweisen.
Im vorliegenden Verfahren erachtet sich der Beschwerdeführer - in Ergänzung zu seinem in dem zuvor zitierten Verfahren erstatteten Vorbringen - jedoch auch in seinem aus dem Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Polen andererseits laut dem Beschluss 93/743/EG (im Folgenden kurz: EU-Abkommen), insbesondere dessen Art. 44 Abs. 3 und 4, ergebenden Recht verletzt, die Tätigkeit eines polnischen Staatsbürgers in Anspruch nehmen zu dürfen, welcher zu ihm in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis stehe.Im vorliegenden Verfahren erachtet sich der Beschwerdeführer - in Ergänzung zu seinem in dem zuvor zitierten Verfahren erstatteten Vorbringen - jedoch auch in seinem aus dem Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Polen andererseits laut dem Beschluss 93/743/EG (im Folgenden kurz: EU-Abkommen), insbesondere dessen Artikel 44, Absatz 3 und 4, ergebenden Recht verletzt, die Tätigkeit eines polnischen Staatsbürgers in Anspruch nehmen zu dürfen, welcher zu ihm in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis stehe.
Begründend führt er im Wesentlichen aus, der Art. 44 Abs. 3 des EU-Abkommens, welcher Niederlassungsfreiheit gewähre, sei unmittelbar anwendbares Recht. Damit werde polnischen Staatsbürgern das Recht auf Aufnahme und Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit gewährt, wobei die Abgrenzung zum Arbeitnehmerbegriff lediglich nach EU-Recht vorzunehmen sei. Zwischen der Freizügigkeit der Arbeitnehmer und der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit der Selbständigen gebe es keinen gemeinschaftsrechtsfreien Raum und somit auch keine "Arbeitnehmerähnlichkeit". Die belangte Behörde habe auf Grund der Verfahrensergebnisse ein Arbeitsverhältnis nicht festgestellt, damit sei aber jedenfalls von einer selbständigen Tätigkeit des betretenen Polen auszugehen gewesen, zumal im Hinblick auf Art. 44 Abs. 3 des zitierten Abkommens die Annahme eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses unzulässig sei. Im Übrigen erachte der Beschwerdeführer den Verwaltungsgerichtshof für verpflichtet, ein EU-Vorabentscheidungsverfahren einzuleiten.Begründend führt er im Wesentlichen aus, der Artikel 44, Absatz 3, des EU-Abkommens, welcher Niederlassungsfreiheit gewähre, sei unmittelbar anwendbares Recht. Damit werde polnischen Staatsbürgern das Recht auf Aufnahme und Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit gewährt, wobei die Abgrenzung zum Arbeitnehmerbegriff lediglich nach EU-Recht vorzunehmen sei. Zwischen der Freizügigkeit der Arbeitnehmer und der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit der Selbständigen gebe es keinen gemeinschaftsrechtsfreien Raum und somit auch keine "Arbeitnehmerähnlichkeit". Die belangte Behörde habe auf Grund der Verfahrensergebnisse ein Arbeitsverhältnis nicht festgestellt, damit sei aber jedenfalls von einer selbständigen Tätigkeit des betretenen Polen auszugehen gewesen, zumal im Hinblick auf Artikel 44, Absatz 3, des zitierten Abkommens die Annahme eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses unzulässig sei. Im Übrigen erachte der Beschwerdeführer den Verwaltungsgerichtshof für verpflichtet, ein EU-Vorabentscheidungsverfahren einzuleiten.
Diesem Vorbringen ist Folgendes zu entgegnen:
Art. 44 Abs. 3 und 4 des genannten EU-Abkommens lauten:Artikel 44, Absatz 3 und 4 des genannten EU-Abkommens lauten:
Gerichtsentscheidung
EuGH 61999J0268 Aldona Malgorzata Jany VORABSchlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Gemeinschaftsrecht Terminologie Definition von Begriffen EURallg8 Gemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004090093.X00Im RIS seit
03.03.2006Zuletzt aktualisiert am
03.09.2015