TE Vwgh Erkenntnis 2006/4/27 2003/07/0096

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Veröffentlicht am 27.04.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AufwandersatzV VwGH 2003 §1 Z1 lita;
AVG §56;
AVG §63 Abs2;
VStG §29a;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3;
VwGG §48 Abs1 Z2;
VwGG §49 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §101 Abs3 idF 1997/I/074;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §12;
WRG 1959 §121 Abs1;
WRG 1959 §121;
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VStG § 29a heute
  2. VStG § 29a gültig ab 01.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  3. VStG § 29a gültig von 05.01.2008 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  4. VStG § 29a gültig von 01.01.1999 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 29a gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  6. VStG § 29a gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 48 heute
  2. VwGG § 48 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 48 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  4. VwGG § 48 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VwGG § 48 gültig von 01.09.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 48 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 49 heute
  2. VwGG § 49 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 49 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 49 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 49 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 49 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  7. VwGG § 49 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. WRG 1959 § 101 heute
  2. WRG 1959 § 101 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  3. WRG 1959 § 101 gültig von 31.03.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  4. WRG 1959 § 101 gültig von 22.12.2003 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  5. WRG 1959 § 101 gültig von 01.08.2002 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. WRG 1959 § 101 gültig von 01.10.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  7. WRG 1959 § 101 gültig von 01.11.1959 bis 30.09.1997
  1. WRG 1959 § 102 heute
  2. WRG 1959 § 102 gültig ab 23.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018
  3. WRG 1959 § 102 gültig von 19.06.2013 bis 22.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  4. WRG 1959 § 102 gültig von 31.03.2011 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  5. WRG 1959 § 102 gültig von 11.08.2005 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  6. WRG 1959 § 102 gültig von 11.08.2001 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  7. WRG 1959 § 102 gültig von 01.01.2001 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2000
  8. WRG 1959 § 102 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  9. WRG 1959 § 102 gültig von 01.07.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/1997
  10. WRG 1959 § 102 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 121 heute
  2. WRG 1959 § 121 gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  3. WRG 1959 § 121 gültig von 27.07.2006 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  4. WRG 1959 § 121 gültig von 11.08.2001 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  5. WRG 1959 § 121 gültig von 01.10.1997 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 121 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 121 heute
  2. WRG 1959 § 121 gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  3. WRG 1959 § 121 gültig von 27.07.2006 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  4. WRG 1959 § 121 gültig von 11.08.2001 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  5. WRG 1959 § 121 gültig von 01.10.1997 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 121 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Chlup, über die Beschwerde des AH in D, vertreten durch Pascher & Schostal, Rechtsanwälte OEG in 1010 Wien, Zedlitzgasse 1, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 23. Juni 2003, Zl. 514.389/02-I 5/03, betreffend wasserrechtliche Überprüfung (mitbeteiligte Partei: Stadt D, vertreten durch den Bürgermeister, dieser vertreten durch Dr. Ekkehard Bechtold, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Marktplatz 9), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Dem gegenständlichen Verfahren liegt das Ansuchen der mitbeteiligten Partei um die wasserrechtliche Bewilligung für die Erweiterung der Ortskanalisation durch Anschluss der Bergstation der K-Seilbahn und des Alpgasthauses K-Berg zugrunde.

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der von der gegenständlichen Anlage betroffenen Grundstücke Nr. 17712/2, 17714, 17871, 17874, EZ 1624, GB D. Auf zwei im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstücken befindet sich je eine Quelle.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D (kurz: BH) vom 30. Mai 1997 wurde aufgrund der gemäß § 101 Abs. 3 WRG 1959 erteilten Ermächtigung des Landeshauptmannes von Vorarlberg (kurz: LH) der mitbeteiligten Partei unter Spruchpunkt I gemäß den §§ 12, 13, 38, 105 und 111 WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung der Erweiterung der Ortskanalisation durch Anschluss der Bergstation der K-Seilbahn und des Alpengasthauses K-Berg nach Maßgabe näher genannter Plan- und Beschreibungsunterlagen vom Februar 1997 unter näher genannten Auflagen erteilt.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D (kurz: BH) vom 30. Mai 1997 wurde aufgrund der gemäß Paragraph 101, Absatz 3, WRG 1959 erteilten Ermächtigung des Landeshauptmannes von Vorarlberg (kurz: LH) der mitbeteiligten Partei unter Spruchpunkt römisch eins gemäß den Paragraphen 12, 13, 38, 105 und 111 WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung der Erweiterung der Ortskanalisation durch Anschluss der Bergstation der K-Seilbahn und des Alpengasthauses K-Berg nach Maßgabe näher genannter Plan- und Beschreibungsunterlagen vom Februar 1997 unter näher genannten Auflagen erteilt.

Unter lit. a) "Auflagen des Wasserbauamtes, insbesondere zum Schutz der Quellen" wurden u.a. folgende Nebenbestimmungen aufgenommen:Unter Litera a,) "Auflagen des Wasserbauamtes, insbesondere zum Schutz der Quellen" wurden u.a. folgende Nebenbestimmungen aufgenommen:

  1. "1.Ziffer eins
    .....
  2. 2.Ziffer 2
    Die Dichtheit sämtlicher Rohrstränge ist unter
Beachtung der einschlägigen Normen nachzuweisen und die diesbezüglichen Protokolle sind der Wasserrechtsbehörde gleichzeitig mit der Fertigstellungsanzeige vorzulegen.
              3.       Die Dichtheitsprüfung ist durch die Oberbauleitung (Zivilingenieur/Bauamt) zu überwachen und das Ergebnis durch diese im Protokoll zu bestätigen.
  1. 4.Ziffer 4
    .....
  2. 5.Ziffer 5
    .....
  3. 6.Ziffer 6
    .....
  4. 7.Ziffer 7
    Zwischen den Schächten 11 - 12 - 12A sind Sphärogußrohre mit zugfesten Rohrverbindungen zu verlegen. In diesem Bereich ist die Kanalkünette möglichst rasch wieder mit dem ursprünglichen Aushubmaterial zu verfüllen.
  5. 8.Ziffer 8
    .....
  6. 9.Ziffer 9
    .....
  7. 10.Ziffer 10
    Die in der Auflage 2 vorgeschriebene Dichtheitskontrolle der Kanäle ist im Sinne der wasserrechtlichen Bestimmungen alle 5 Jahre im Bereich der Schächte 11 - 12 - 12A auf Kosten der Stadt zu wiederholen und das Protokoll darüber der Wasserrechtsbehörde jeweils zu übermitteln."
Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Unter Spruchpunkt I. des Bescheides der vom LH gemäß § 101 Abs. 3 WRG 1959 ermächtigten BH vom 4. Februar 2002 wurde gemäß § 121 Abs. 1 WRG 1959 festgestellt, dass die Erweiterung der Ortskanalisation durch Anschluss der Bergstation der Karrenseilbahn und des Alpgasthauses Kühberg mit Ausnahme der angeführten Änderungen nach Maßgabe des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides vom 30. Mai 1997 ausgeführt worden sei.Unter Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides der vom LH gemäß Paragraph 101, Absatz 3, WRG 1959 ermächtigten BH vom 4. Februar 2002 wurde gemäß Paragraph 121, Absatz eins, WRG 1959 festgestellt, dass die Erweiterung der Ortskanalisation durch Anschluss der Bergstation der Karrenseilbahn und des Alpgasthauses Kühberg mit Ausnahme der angeführten Änderungen nach Maßgabe des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides vom 30. Mai 1997 ausgeführt worden sei.
Bei der durchgeführten Überprüfung wurden folgende Änderungen festgestellt:
  • "-Strichaufzählung
    Im obersten (Weg-)Bereich der Kanalisation und bei Schacht Nr. 12 (24 SW) wurden im Zuge der Bauausführung geringfügige Trassenänderungen in Angleichung an die topographischen Verhältnisse durchgeführt. Weiters wurden einzelne Schachtabstände auf der genehmigten Kanaltrasse geändert.
  • -Strichaufzählung
    Im obersten Bereich bis Schacht Nr. 12 (24 SW) wurden keine Sphärogusskanalrohre, sondern glasfaserverstärkte Kunststoffrohre und weiterführend talwärts ebensolche Rohre mit größerem Durchmesser (200 mm statt 150 mm) verlegt, welche zwischen den Schächten 12 - 12A - 11 (24 SW-01 SW und 23 SW) darüber hinaus mit zuggesicherten Rohrverbindungen ausgestattet sind."
Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurden die angeführten Abweichungen gegenüber dem bewilligten Projektsunterlagen nachträglich genehmigt.Unter Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurden die angeführten Abweichungen gegenüber dem bewilligten Projektsunterlagen nachträglich genehmigt.
In der Begründung wurde u.a. festgehalten, dass entsprechend den Ausführungen des gewässerschutztechnischen Amtssachverständigen in seinem Gutachten vom 16. August 1999 die durchgeführten Trassenänderungen und die Änderungen der Schachtabstände funktional bzw. wasserbautechnisch unbedeutend seien.
Hinsichtlich der geänderten Ausführung der Kanalrohre habe der gewässerschutztechnische Amtssachverständige ausgeführt, dass die Vergrößerung des Kanaldurchmessers zusätzliche hydraulische und betriebliche Sicherheiten bringe. Weiters habe dieser Amtssachverständige im ergänzenden Gutachten vom 16. Oktober 2000 festgestellt, dass auf Grund der vorgelegten Nachweise, der nach Bauabschluss durchgeführten ÖNORM-gemäßen Dichtheitsprüfungen sowie dem Umstand, dass die verlegten Kanalrohre den österreichischen Güteanforderungen und Prüfkriterien entsprächen, die geänderte Ausführung der Kanalrohre nach dem Stand der Technik als gleichwertig angesehen werden könne.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung. Darin brachte er vor, die nachträgliche Genehmigung der Abweichungen sei unzulässig, weil er dazu keine Zustimmung erteilt habe. Es hätte auch eine Bewilligung der Forstbehörde eingeholt werden müssen, weil Wald betroffen sei. Auch seien Weiderechte des Beschwerdeführers betroffen, weshalb die Agrarbezirksbehörde einzuschalten gewesen wäre. Es fehlten Unterlagen, aus denen ersichtlich sei, wo und auf welchen Grundstücken die Kanaltrasse nunmehr verlaufe und wo sich die Schächte befänden. Die verwendeten Rohre entsprächen in Material und Dimension nicht dem Bewilligungsbescheid. Es fehlten auch notwendige Unterlagen, z. B. über die Durchführung der Dichtheitsproben. Auch seien Brauchwasserleitungen verlegt worden, denen der Beschwerdeführer nicht zugestimmt habe. Eine Entschädigung für die Grundinanspruchnahme sei bisher nicht geleistet worden. Auf den Grundstücken des Beschwerdeführers sei beim Kanalbau die Bringungsanlage wesentlich verbreitert, aber nicht mehr rückgebaut worden.
In dem von der belangten Behörde ergänzend eingeholten Gutachten eines wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom 27. Mai 2003 wird zur Frage, ob die im Überprüfungsbescheid nachträglich bewilligte Trassenänderung in Angleichung an die topographischen Verhältnisse sowie die Änderung der Schachtabstände (und welcher) geringfügig sei, u.a. ausgeführt, der Vergleich des Ausführungsplanes mit dem Lageplan des Einreichprojektes zeige, dass die Trassenlagen zwischen Schacht 11 und 12A praktisch identisch seien. Die tatsächliche Lage des Kanalstranges zur Seilbahnbergstation weiche von der Einreichung nur insofern ab, als der Anschlussschacht Nr. 12 rund 17 Meter weiter westlich situiert worden sei als dies im ursprünglich bewilligten Plan vorgesehen sei. Beim Vergleich der beiden Lagepläne sei noch eine Verschiebung der Kanaltrasse auf den Parzellen Nr. 17714 und 17871 um ca. 5 Meter in westlicher Richtung festzustellen.
"Die Schachtabstände (in Metern) ändern sich dadurch wie in
der folgenden Tabelle dargestellt:

Einreichprojekt

Ausführungsplan

S11-S12

186

184,49

S12-S12A

95

83,50

S12-S13

155

151,89

Die Rohrdurchmesser (in mm) werden in der folgenden Tabelle

gegenübergestellt:

Einreichprojekt

Ausführungsplan

S11-S12

150

200

S12-S12A

150

150

S12-S13

150

150

Der Kanal sei im Durchschnitt um einige Dezimeter tiefer verlegt worden, als im bewilligten Projekt vorgesehen. Unter Berücksichtigung der Nutzungsart der betroffenen Grundstücke (Wald) spielten die oben angeführten Trassenänderungen bzw. Änderungen der Schachtabstände keine Rolle und seien daher als geringfügig anzusehen. Der Kanal sei auch, so wie im ursprünglichen Projekt vorgesehen, im Wegbereich verlegt worden, sodass auch aus diesem Grund keine Beeinträchtigung der Bewirtschaftung gegeben sei. Auch aus der Sicht der technischen Funktion (Abflussleistung, Betrieb, Wartung) der Kanalisation spielten diese Änderungen keine Rolle.

Zur Frage, ob die Änderung der verwendeten Rohrart (GF-UP-Rohre an Stelle von GGG-Rohren) und deren geänderter Durchmesser (z.T. 200 mm statt 150 mm) als geringfügig angesehen werden könne, wird im Gutachten auf die Stellungnahme des Amtssachverständigen des Landeswasserbauamtes Bregenz vom 16. Oktober 2000 verwiesen, welcher vollinhaltlich zugestimmt werde. Die verwendeten GF-UP-Rohre würden den auftretenden statischen Anforderungen (Scheiteldruck) genügen; dies sei auch im Gutachten des Planers bestätigt worden.

Da nach Ansicht des wasserbautechnischen Amtssachverständigen eine vergleichende Diskussion betreffend die bessere Eignung von Gussrohren im Vergleich zu GF-UP-Rohren nicht zielführend sei, solle lediglich beurteilt werden, ob das betreffende Rohrmaterial grundsätzlich für die gegebenen Einbaubedingungen geeignet sei. Dies sei im Amtssachverständigengutachten der Erstinstanz bestätigt worden.

Der geänderte Durchmesser (200 mm statt 150 mm) bringe sowohl in hydraulischer als auch in betrieblicher Sicht Vorteile mit sich (höhere Abflussleistung, geringere Verstopfungsgefahr, leichtere Wartung). Der Beschwerdeführer habe durch den etwas größeren Rohrdurchmesser zwischen S11 und S12 keinen Nachteil in der Bewirtschaftung der Flächen, die zusätzliche Beanspruchung seiner Grundstücke sei daher lediglich eine abstrakte.

Zur Dichtheit der Kanäle stellte der Amtssachverständige fest, dass diese durch die laut Bewilligungsbescheid durchgeführten Dichtheitsprüfungen nachgewiesen worden sei, welche im Bereich der Schächte S11 - 12 - 12A alle fünf Jahre zu wiederholen seien. Aufgrund dieser Dauervorschreibung sei auch sichergestellt, dass die Dichtheit des Kanalstranges auf Dauer gewährleistet sei und daher durch die Wahl des anderen Rohrmaterials kein nachteiliger Einfluss auf die Wasserqualität der Quellen auftrete. Daher seien auch die im bekämpften Bescheid festgestellten Änderungen hinsichtlich Rohrmaterial und Rohrdurchmesser aus fachlicher Sicht als geringfügig anzusehen.

Diese Ausführungen wurden dem Beschwerdeführer im Rahmen seines Parteiengehörs zur Stellungnahme übermittelt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 23. Juni 2003, wurde die Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen.

In der Begründung dieses Bescheides wird nach Darstellung des Sachverhaltes und Wiedergabe der Amtssachverständigengutachten sowie der einschlägigen Rechtsvorschriften unter Hinweis auf § 121 Abs. 2 WRG 1959 u.a. ausgeführt, dass im gegenständlichen Verfahren die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung nicht notwendig gewesen sei. Dem nunmehrigen Beschwerdeführer sei es gestattet worden, sich im Rahmen des Parteiengehörs schriftlich zu äußern, was dieser auch getan habe.In der Begründung dieses Bescheides wird nach Darstellung des Sachverhaltes und Wiedergabe der Amtssachverständigengutachten sowie der einschlägigen Rechtsvorschriften unter Hinweis auf Paragraph 121, Absatz 2, WRG 1959 u.a. ausgeführt, dass im gegenständlichen Verfahren die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung nicht notwendig gewesen sei. Dem nunmehrigen Beschwerdeführer sei es gestattet worden, sich im Rahmen des Parteiengehörs schriftlich zu äußern, was dieser auch getan habe.

Gegenstand des Überprüfungsverfahrens nach § 121 WRG 1959 sei die Prüfung der Übereinstimmung der ausgeführten Arbeiten mit dem bewilligten Vorhaben. Abweichungen könnten nachträglich bewilligt werden, wenn sie geringfügig seien und weder öffentliche Interessen noch fremde Rechte nachteilig berührt würden. Daher könne nicht mehr das Projekt selbst bekämpft oder dessen Mängel behauptet werden, sondern nur die Nichtübereinstimmung der ausgeführten Arbeiten mit dem bewilligten Projekt geltend gemacht werden.Gegenstand des Überprüfungsverfahrens nach Paragraph 121, WRG 1959 sei die Prüfung der Übereinstimmung der ausgeführten Arbeiten mit dem bewilligten Vorhaben. Abweichungen könnten nachträglich bewilligt werden, wenn sie geringfügig seien und weder öffentliche Interessen noch fremde Rechte nachteilig berührt würden. Daher könne nicht mehr das Projekt selbst bekämpft oder dessen Mängel behauptet werden, sondern nur die Nichtübereinstimmung der ausgeführten Arbeiten mit dem bewilligten Projekt geltend gemacht werden.

Zum in der Berufung vom Beschwerdeführer bemängelten Trassenverlauf zitiert die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid das Amtssachverständigengutachten, wonach der Kanal im Durchschnitt um einige DEZIMETER (Hervorhebung im angefochtenen Bescheid) tiefer verlegt worden sei als im bewilligten Projekt und diese Änderungen daher als geringfügig anzusehen seien. Das Projekt sei projektsgemäß im Wegbereich verlegt worden.

Zur Änderung der verwendeten Rohrart und dem Durchmesser sei vom Amtssachverständigen ausgeführt worden, dass die "verwendeten GF-UP-Rohre den auftretenden statischen Anforderungen (Scheiteldruck) genügen..." und dass "...der geänderte Durchmesser (200 mm statt 150 mm) sowohl in hydraulischer als auch in betrieblicher Hinsicht Vorteile ..." mit sich bringe.

Zu der vom Beschwerdeführer in der Berufung geltend gemachten Entschädigung führte die belangte Behörde unter Hinweis auf die hg. Judikatur aus, dass im Kollaudierungsverfahren keine Möglichkeit einer Geltendmachung von Ersatzforderungen bestehe. Der Beschwerdeführer wurde hinsichtlich der Ersatzforderungen auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.

Der Beschwerdeführer bringt vor, die Kanaltrasse sei abweichend von der bewilligten geführt worden. Statt der bewilligten Sphärogusskanalrohre seien GF-UP-Rohre verwendet worden, die aber anfälliger seien und daher nicht den selben Schutz für seine Quellen böten. Auch seien die verlegten Rohre teils kleiner, teils größer dimensioniert als die bewilligten. Größere nähmen mehr Grund in Anspruch als von der Zustimmung des Beschwerdeführers gedeckt, kleinere führten zu einem Rückstau und zu Quellwasserverschmutzung. Die Dichtheitsprüfung sei nicht wie vorgeschrieben durchgeführt worden. Es fehlten Unterlagen, aus denen der Verlauf der geänderten Kanaltrasse und die Lage der Schächte ersichtlich sei. Im Fall eines Verkaufes der betroffenen Liegenschaft müsste daher erst ermittelt werden, wo die Anlagen seien. Es sei kein forstrechtliches Bewilligungsverfahren durchgeführt worden, obwohl die Erstbehörde die Geringfügigkeit der Abweichungen vom bewilligten Projekt damit begründet habe, dass das betroffene Grundstück des Beschwerdeführers Wald sei.

Von den Abweichungen seien auch Weiderechte des Beschwerdeführers betroffen. Auch sei eine Brauchwasserleitung verlegt worden, welcher der Beschwerdeführer nicht zugestimmt habe. Die Ermächtigung der Bezirkshauptmannschaft zur Durchführung des Verfahrens durch den Landeshauptmann sei nicht nachgewiesen. Zur vollständigen Klärung des Sachverhaltes hätte eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden müssen. Die Begründung des angefochtenen Bescheides sei unzureichend.

Die BH habe sich bei der Erlassung des Überprüfungsbescheides auf die Ermächtigung des LH gestützt. Mehrmals habe der Beschwerdeführer die Vorlage der erforderlichen schriftlichen Ermächtigung gefordert. Dies sei nicht erfolgt. Der Beschwerdeführer habe dies in seiner Berufung releviert und die belangte Behörde habe es unterlassen, Feststellungen zu treffen, bzw. den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Zur ersuchten Behebung dieses Verfahrensmangels sei ein nach Erlassung des Bewilligungsbescheides datierter Aktenvermerk durch die BH dem Akt beigefügt worden. Der Bescheid der belangten Behörde sei nichtig.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Die mitbeteiligte Partei erstattete ebenfalls eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 101 Abs. 3 WRG 1959 können, wenn in einer Sache der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder der Landeshauptmann in erster Instanz zuständig ist, diese mit der Durchführung des Verfahrens ganz oder teilweise die nachgeordnete Behörde betrauen und diese auch ermächtigen, in ihrem Namen zu entscheiden. Gesetzliche Mitwirkungs- und Anhörungsrechte werden hiedurch nicht berührt.Nach Paragraph 101, Absatz 3, WRG 1959 können, wenn in einer Sache der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder der Landeshauptmann in erster Instanz zuständig ist, diese mit der Durchführung des Verfahrens ganz oder teilweise die nachgeordnete Behörd

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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