Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AufwandersatzV VwGH 2003 §1 Z1 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Chlup, über die Beschwerde des AH in D, vertreten durch Pascher & Schostal, Rechtsanwälte OEG in 1010 Wien, Zedlitzgasse 1, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 23. Juni 2003, Zl. 514.389/02-I 5/03, betreffend wasserrechtliche Überprüfung (mitbeteiligte Partei: Stadt D, vertreten durch den Bürgermeister, dieser vertreten durch Dr. Ekkehard Bechtold, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Marktplatz 9), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Dem gegenständlichen Verfahren liegt das Ansuchen der mitbeteiligten Partei um die wasserrechtliche Bewilligung für die Erweiterung der Ortskanalisation durch Anschluss der Bergstation der K-Seilbahn und des Alpgasthauses K-Berg zugrunde.
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der von der gegenständlichen Anlage betroffenen Grundstücke Nr. 17712/2, 17714, 17871, 17874, EZ 1624, GB D. Auf zwei im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstücken befindet sich je eine Quelle.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D (kurz: BH) vom 30. Mai 1997 wurde aufgrund der gemäß § 101 Abs. 3 WRG 1959 erteilten Ermächtigung des Landeshauptmannes von Vorarlberg (kurz: LH) der mitbeteiligten Partei unter Spruchpunkt I gemäß den §§ 12, 13, 38, 105 und 111 WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung der Erweiterung der Ortskanalisation durch Anschluss der Bergstation der K-Seilbahn und des Alpengasthauses K-Berg nach Maßgabe näher genannter Plan- und Beschreibungsunterlagen vom Februar 1997 unter näher genannten Auflagen erteilt.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D (kurz: BH) vom 30. Mai 1997 wurde aufgrund der gemäß Paragraph 101, Absatz 3, WRG 1959 erteilten Ermächtigung des Landeshauptmannes von Vorarlberg (kurz: LH) der mitbeteiligten Partei unter Spruchpunkt römisch eins gemäß den Paragraphen 12, 13, 38, 105 und 111 WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung der Erweiterung der Ortskanalisation durch Anschluss der Bergstation der K-Seilbahn und des Alpengasthauses K-Berg nach Maßgabe näher genannter Plan- und Beschreibungsunterlagen vom Februar 1997 unter näher genannten Auflagen erteilt.
Unter lit. a) "Auflagen des Wasserbauamtes, insbesondere zum Schutz der Quellen" wurden u.a. folgende Nebenbestimmungen aufgenommen:Unter Litera a,) "Auflagen des Wasserbauamtes, insbesondere zum Schutz der Quellen" wurden u.a. folgende Nebenbestimmungen aufgenommen:
Einreichprojekt
Ausführungsplan
S11-S12
186
184,49
S12-S12A
95
83,50
S12-S13
155
151,89
Die Rohrdurchmesser (in mm) werden in der folgenden Tabelle
gegenübergestellt:
Einreichprojekt
Ausführungsplan
S11-S12
150
200
S12-S12A
150
150
S12-S13
150
150
Der Kanal sei im Durchschnitt um einige Dezimeter tiefer verlegt worden, als im bewilligten Projekt vorgesehen. Unter Berücksichtigung der Nutzungsart der betroffenen Grundstücke (Wald) spielten die oben angeführten Trassenänderungen bzw. Änderungen der Schachtabstände keine Rolle und seien daher als geringfügig anzusehen. Der Kanal sei auch, so wie im ursprünglichen Projekt vorgesehen, im Wegbereich verlegt worden, sodass auch aus diesem Grund keine Beeinträchtigung der Bewirtschaftung gegeben sei. Auch aus der Sicht der technischen Funktion (Abflussleistung, Betrieb, Wartung) der Kanalisation spielten diese Änderungen keine Rolle.
Zur Frage, ob die Änderung der verwendeten Rohrart (GF-UP-Rohre an Stelle von GGG-Rohren) und deren geänderter Durchmesser (z.T. 200 mm statt 150 mm) als geringfügig angesehen werden könne, wird im Gutachten auf die Stellungnahme des Amtssachverständigen des Landeswasserbauamtes Bregenz vom 16. Oktober 2000 verwiesen, welcher vollinhaltlich zugestimmt werde. Die verwendeten GF-UP-Rohre würden den auftretenden statischen Anforderungen (Scheiteldruck) genügen; dies sei auch im Gutachten des Planers bestätigt worden.
Da nach Ansicht des wasserbautechnischen Amtssachverständigen eine vergleichende Diskussion betreffend die bessere Eignung von Gussrohren im Vergleich zu GF-UP-Rohren nicht zielführend sei, solle lediglich beurteilt werden, ob das betreffende Rohrmaterial grundsätzlich für die gegebenen Einbaubedingungen geeignet sei. Dies sei im Amtssachverständigengutachten der Erstinstanz bestätigt worden.
Der geänderte Durchmesser (200 mm statt 150 mm) bringe sowohl in hydraulischer als auch in betrieblicher Sicht Vorteile mit sich (höhere Abflussleistung, geringere Verstopfungsgefahr, leichtere Wartung). Der Beschwerdeführer habe durch den etwas größeren Rohrdurchmesser zwischen S11 und S12 keinen Nachteil in der Bewirtschaftung der Flächen, die zusätzliche Beanspruchung seiner Grundstücke sei daher lediglich eine abstrakte.
Zur Dichtheit der Kanäle stellte der Amtssachverständige fest, dass diese durch die laut Bewilligungsbescheid durchgeführten Dichtheitsprüfungen nachgewiesen worden sei, welche im Bereich der Schächte S11 - 12 - 12A alle fünf Jahre zu wiederholen seien. Aufgrund dieser Dauervorschreibung sei auch sichergestellt, dass die Dichtheit des Kanalstranges auf Dauer gewährleistet sei und daher durch die Wahl des anderen Rohrmaterials kein nachteiliger Einfluss auf die Wasserqualität der Quellen auftrete. Daher seien auch die im bekämpften Bescheid festgestellten Änderungen hinsichtlich Rohrmaterial und Rohrdurchmesser aus fachlicher Sicht als geringfügig anzusehen.
Diese Ausführungen wurden dem Beschwerdeführer im Rahmen seines Parteiengehörs zur Stellungnahme übermittelt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 23. Juni 2003, wurde die Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen.
In der Begründung dieses Bescheides wird nach Darstellung des Sachverhaltes und Wiedergabe der Amtssachverständigengutachten sowie der einschlägigen Rechtsvorschriften unter Hinweis auf § 121 Abs. 2 WRG 1959 u.a. ausgeführt, dass im gegenständlichen Verfahren die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung nicht notwendig gewesen sei. Dem nunmehrigen Beschwerdeführer sei es gestattet worden, sich im Rahmen des Parteiengehörs schriftlich zu äußern, was dieser auch getan habe.In der Begründung dieses Bescheides wird nach Darstellung des Sachverhaltes und Wiedergabe der Amtssachverständigengutachten sowie der einschlägigen Rechtsvorschriften unter Hinweis auf Paragraph 121, Absatz 2, WRG 1959 u.a. ausgeführt, dass im gegenständlichen Verfahren die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung nicht notwendig gewesen sei. Dem nunmehrigen Beschwerdeführer sei es gestattet worden, sich im Rahmen des Parteiengehörs schriftlich zu äußern, was dieser auch getan habe.
Gegenstand des Überprüfungsverfahrens nach § 121 WRG 1959 sei die Prüfung der Übereinstimmung der ausgeführten Arbeiten mit dem bewilligten Vorhaben. Abweichungen könnten nachträglich bewilligt werden, wenn sie geringfügig seien und weder öffentliche Interessen noch fremde Rechte nachteilig berührt würden. Daher könne nicht mehr das Projekt selbst bekämpft oder dessen Mängel behauptet werden, sondern nur die Nichtübereinstimmung der ausgeführten Arbeiten mit dem bewilligten Projekt geltend gemacht werden.Gegenstand des Überprüfungsverfahrens nach Paragraph 121, WRG 1959 sei die Prüfung der Übereinstimmung der ausgeführten Arbeiten mit dem bewilligten Vorhaben. Abweichungen könnten nachträglich bewilligt werden, wenn sie geringfügig seien und weder öffentliche Interessen noch fremde Rechte nachteilig berührt würden. Daher könne nicht mehr das Projekt selbst bekämpft oder dessen Mängel behauptet werden, sondern nur die Nichtübereinstimmung der ausgeführten Arbeiten mit dem bewilligten Projekt geltend gemacht werden.
Zum in der Berufung vom Beschwerdeführer bemängelten Trassenverlauf zitiert die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid das Amtssachverständigengutachten, wonach der Kanal im Durchschnitt um einige DEZIMETER (Hervorhebung im angefochtenen Bescheid) tiefer verlegt worden sei als im bewilligten Projekt und diese Änderungen daher als geringfügig anzusehen seien. Das Projekt sei projektsgemäß im Wegbereich verlegt worden.
Zur Änderung der verwendeten Rohrart und dem Durchmesser sei vom Amtssachverständigen ausgeführt worden, dass die "verwendeten GF-UP-Rohre den auftretenden statischen Anforderungen (Scheiteldruck) genügen..." und dass "...der geänderte Durchmesser (200 mm statt 150 mm) sowohl in hydraulischer als auch in betrieblicher Hinsicht Vorteile ..." mit sich bringe.
Zu der vom Beschwerdeführer in der Berufung geltend gemachten Entschädigung führte die belangte Behörde unter Hinweis auf die hg. Judikatur aus, dass im Kollaudierungsverfahren keine Möglichkeit einer Geltendmachung von Ersatzforderungen bestehe. Der Beschwerdeführer wurde hinsichtlich der Ersatzforderungen auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Kanaltrasse sei abweichend von der bewilligten geführt worden. Statt der bewilligten Sphärogusskanalrohre seien GF-UP-Rohre verwendet worden, die aber anfälliger seien und daher nicht den selben Schutz für seine Quellen böten. Auch seien die verlegten Rohre teils kleiner, teils größer dimensioniert als die bewilligten. Größere nähmen mehr Grund in Anspruch als von der Zustimmung des Beschwerdeführers gedeckt, kleinere führten zu einem Rückstau und zu Quellwasserverschmutzung. Die Dichtheitsprüfung sei nicht wie vorgeschrieben durchgeführt worden. Es fehlten Unterlagen, aus denen der Verlauf der geänderten Kanaltrasse und die Lage der Schächte ersichtlich sei. Im Fall eines Verkaufes der betroffenen Liegenschaft müsste daher erst ermittelt werden, wo die Anlagen seien. Es sei kein forstrechtliches Bewilligungsverfahren durchgeführt worden, obwohl die Erstbehörde die Geringfügigkeit der Abweichungen vom bewilligten Projekt damit begründet habe, dass das betroffene Grundstück des Beschwerdeführers Wald sei.
Von den Abweichungen seien auch Weiderechte des Beschwerdeführers betroffen. Auch sei eine Brauchwasserleitung verlegt worden, welcher der Beschwerdeführer nicht zugestimmt habe. Die Ermächtigung der Bezirkshauptmannschaft zur Durchführung des Verfahrens durch den Landeshauptmann sei nicht nachgewiesen. Zur vollständigen Klärung des Sachverhaltes hätte eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden müssen. Die Begründung des angefochtenen Bescheides sei unzureichend.
Die BH habe sich bei der Erlassung des Überprüfungsbescheides auf die Ermächtigung des LH gestützt. Mehrmals habe der Beschwerdeführer die Vorlage der erforderlichen schriftlichen Ermächtigung gefordert. Dies sei nicht erfolgt. Der Beschwerdeführer habe dies in seiner Berufung releviert und die belangte Behörde habe es unterlassen, Feststellungen zu treffen, bzw. den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Zur ersuchten Behebung dieses Verfahrensmangels sei ein nach Erlassung des Bewilligungsbescheides datierter Aktenvermerk durch die BH dem Akt beigefügt worden. Der Bescheid der belangten Behörde sei nichtig.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Die mitbeteiligte Partei erstattete ebenfalls eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 101 Abs. 3 WRG 1959 können, wenn in einer Sache der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder der Landeshauptmann in erster Instanz zuständig ist, diese mit der Durchführung des Verfahrens ganz oder teilweise die nachgeordnete Behörde betrauen und diese auch ermächtigen, in ihrem Namen zu entscheiden. Gesetzliche Mitwirkungs- und Anhörungsrechte werden hiedurch nicht berührt.Nach Paragraph 101, Absatz 3, WRG 1959 können, wenn in einer Sache der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder der Landeshauptmann in erster Instanz zuständig ist, diese mit der Durchführung des Verfahrens ganz oder teilweise die nachgeordnete Behörd