TE OGH 1995/6/28 13Os43/95

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.06.1995
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28.Juni 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Wlattnig als Schriftführer, in der Strafsache gegen Gabriele O***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, teils 12 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung (gegen den Strafausspruch und den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche) der Angeklagten Gabriele O***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 20.September 1994, GZ 10 Vr 2838/92-88, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 28.Juni 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Wlattnig als Schriftführer, in der Strafsache gegen Gabriele O***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3,, teils 12 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung (gegen den Strafausspruch und den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche) der Angeklagten Gabriele O***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 20.September 1994, GZ 10 römisch fünf r 2838/92-88, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben, und es werden das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt,

1. in dem im Schuldspruch II enthaltenen Ausspruch Gabriele O***** habe durch die Tat einen 500.000 S übersteigenden Schaden herbeigeführt und demgemäß den Betrug (§ 146 StGB; auch) in der Qualifikation des Verbrechens zum schweren Betrug nach § 147 Abs 3 StGB begangen, ferner1. in dem im Schuldspruch römisch zwei enthaltenen Ausspruch Gabriele O***** habe durch die Tat einen 500.000 S übersteigenden Schaden herbeigeführt und demgemäß den Betrug (Paragraph 146, StGB; auch) in der Qualifikation des Verbrechens zum schweren Betrug nach Paragraph 147, Absatz 3, StGB begangen, ferner

2. im Strafausspruch sowie im Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche jeweils betreffend Gabriele O*****

aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht verwiesen.

Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen.

Mit ihrer Berufung wird die Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Gabriele O***** (nunmehr geschiedene Gattin des Wolfgang Michael H*****) wurde des Verbrechens nach §§ 12 (zweiter Fall), 146, 147 Abs 3 StGB schuldig erkannt, weil sie ihren damaligen (mit gleichem Urteil diesbezüglich rechtskräftig schuldig gesprochenen) Ehemann dazu bestimmte, Siegfried R***** betrügerisch einen Geldbetrag von 829.809 S herauszulocken, der aus drei am 1.Februar und 18.April 1991 bei der C*****-Bank*****, Filiale L*****, gemeinsam aufgenommenen Krediten über 400.000 S, 598.500 S und 100.000 S stammte. Der Ausspruch einer bloß "teilweisen" Bestimmungstäterschaft erfolgte irrtümlich, weil sich das Erstgericht dabei an der Anklageschrift orientierte, die Angeklagte jedoch von dem dort erhobenen Vorwurf, ein weiteres Betrugsfaktum auch als unmittelbare Täterin begangen zu haben, freigesprochen wurde.Gabriele O***** (nunmehr geschiedene Gattin des Wolfgang Michael H*****) wurde des Verbrechens nach Paragraphen 12, (zweiter Fall), 146, 147 Absatz 3, StGB schuldig erkannt, weil sie ihren damaligen (mit gleichem Urteil diesbezüglich rechtskräftig schuldig gesprochenen) Ehemann dazu bestimmte, Siegfried R***** betrügerisch einen Geldbetrag von 829.809 S herauszulocken, der aus drei am 1.Februar und 18.April 1991 bei der C*****-Bank*****, Filiale L*****, gemeinsam aufgenommenen Krediten über 400.000 S, 598.500 S und 100.000 S stammte. Der Ausspruch einer bloß "teilweisen" Bestimmungstäterschaft erfolgte irrtümlich, weil sich das Erstgericht dabei an der Anklageschrift orientierte, die Angeklagte jedoch von dem dort erhobenen Vorwurf, ein weiteres Betrugsfaktum auch als unmittelbare Täterin begangen zu haben, freigesprochen wurde.

Gabriele O***** bekämpft den Schuldspruch mit auf § 281 Abs 1 Z 5, 5 a und 9 lit a StPO gestützter Nichtigkeitsbeschwerde. Die Mängelrüge ist zum Teil im Recht.Gabriele O***** bekämpft den Schuldspruch mit auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5, a und 9 Litera a, StPO gestützter Nichtigkeitsbeschwerde. Die Mängelrüge ist zum Teil im Recht.

Im Urteil wurde (zusammengefaßt wiedergegeben) festgestellt, daß der gutgläubige, vertrauensselige und intellektuell unterbegabte Siegfried R***** in seinen Jugendjahren eine kurzfristige Beziehung zu Gabriele O***** unterhalten hatte. Bereits deren Mutter hatte an ihm Betrugstaten verübt (10 Vr 2704/94 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz). Nach der Eheschließung zwischen Gabriele O***** und Wolfgang H***** hatten diese finanzielle Schwierigkeiten. Gabriele O***** verfiel deshalb auf die Idee, Siegfried R*****, dessen (gute) Vermögensverhältnisse (infolge Liegenschaftsbesitzes), Gutmütigkeit und Leichtgläubigkeit sie kannte, für ihre Zwecke zu gebrauchen. Sie forderte daher ihren damaligen Ehegatten auf, Siegfried R***** zu überreden, für Darlehensaufnahmen gutzustehen. Wolfgang H***** folgte der Aufforderung und es gelang ihm, R***** für die oben angeführten Kreditbeträge als Hypothekarschuldner zu gewinnen. Siegfried R***** überließ in der Folge Wolfgang H***** insgesamt 829.809 S aus den Kreditbeträgen, die dieser zur Abdeckung alter Kreditschulden des Ehepaares H***** verwendete. H***** kam seinen Verbindlichkeiten aus den Kreditverträgen dem gemeinsam mit seiner Gattin gefaßten Plan folgend jedoch nicht nach, sodaß R***** und dessen Liegenschaftsbesitz in Anspruch genommen wurden. Über Auftrag von Siegfried R***** wurde deshalb beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz gegen Wolfgang H***** ein Versäumungsurteil über 442.138,50 S erwirkt.Im Urteil wurde (zusammengefaßt wiedergegeben) festgestellt, daß der gutgläubige, vertrauensselige und intellektuell unterbegabte Siegfried R***** in seinen Jugendjahren eine kurzfristige Beziehung zu Gabriele O***** unterhalten hatte. Bereits deren Mutter hatte an ihm Betrugstaten verübt (10 römisch fünf r 2704/94 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz). Nach der Eheschließung zwischen Gabriele O***** und Wolfgang H***** hatten diese finanzielle Schwierigkeiten. Gabriele O***** verfiel deshalb auf die Idee, Siegfried R*****, dessen (gute) Vermögensverhältnisse (infolge Liegenschaftsbesitzes), Gutmütigkeit und Leichtgläubigkeit sie kannte, für ihre Zwecke zu gebrauchen. Sie forderte daher ihren damaligen Ehegatten auf, Siegfried R***** zu überreden, für Darlehensaufnahmen gutzustehen. Wolfgang H***** folgte der Aufforderung und es gelang ihm, R***** für die oben angeführten Kreditbeträge als Hypothekarschuldner zu gewinnen. Siegfried R***** überließ in der Folge Wolfgang H***** insgesamt 829.809 S aus den Kreditbeträgen, die dieser zur Abdeckung alter Kreditschulden des Ehepaares H***** verwendete. H***** kam seinen Verbindlichkeiten aus den Kreditverträgen dem gemeinsam mit seiner Gattin gefaßten Plan folgend jedoch nicht nach, sodaß R***** und dessen Liegenschaftsbesitz in Anspruch genommen wurden. Über Auftrag von Siegfried R***** wurde deshalb beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz gegen Wolfgang H***** ein Versäumungsurteil über 442.138,50 S erwirkt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde wendet sich zunächst gegen vom Schöffengericht aus der Anklage übernommene Formulierungen. Es ist dem Erstgericht jedoch keineswegs verwehrt, bei der Feststellung des als erwiesen angenommenen Sachverhaltsablaufes auf die in der Anklageschrift enthaltene Diktion zurückzugreifen, soweit die solcherart in die Urteilsgründe eingegangenen Erwägungen einer auf Grund des Beschwerdevorbringens vorgenommenen Überprüfung standhalten.

Die Beschwerdeführerin ist desweiteren nur zur Bekämpfung des sie selbst treffenden Schuldspruches legitimiert. Die lediglich die Berechtigung des Schuldspruches gegen Wolfgang H***** in Frage stellenden Beschwerdeausführungen sind vorliegend belanglos und bedürfen deshalb keiner weiteren Erörterung.

Der Einwand der Mängelrüge (Z 5), Siegfried R***** habe eindeutig erklärt, die Beschwerdeführerin habe nicht an den fraglichen Kreditgeschäften mitgewirkt, zeigt keinen formellen Begründungsmangel auf. Auch das Erstgericht ging nur von einer internen, dem Betrugsopfer nicht zur Kenntnis gelangten Beeinflussung des Wolfgang H***** durch seine frühere Gattin aus. Die Bestimmungstäterschaft der Angeklagten stützt sich demgemäß auch nicht auf Angaben des Betrugsopfers, sondern auf jene des Wolfgang H***** selbst (iVm der Aussage des Zeugen L*****, US 20 f; siehe auch die Aussage des Siegfried R*****, S 95/II). Ob sich Siegfried R***** (nach den diesbezüglich aktenkonformen Urteilsfeststellungen ein intellektuell minderbegabter, leichtgläubiger und leicht beeinflußbarer Mann) betrügerisch geschädigt fühlte, ist an sich für die strafrechtliche Beurteilung unmaßgeblich. Abgesehen davon sind in den Akten aber neben dessen von der Beschwerde in den Vordergrund gerückten Aussagen, er habe sich "gewissermaßen nicht betrogen" gefühlt (ON 58; vgl jedoch auch S 286/II), wiederholte Hinweise darauf enthalten, daß er sich selbst als Betrugsopfer betrachtete (S 29, 31 ff/I, 485/II).Der Einwand der Mängelrüge (Ziffer 5,), Siegfried R***** habe eindeutig erklärt, die Beschwerdeführerin habe nicht an den fraglichen Kreditgeschäften mitgewirkt, zeigt keinen formellen Begründungsmangel auf. Auch das Erstgericht ging nur von einer internen, dem Betrugsopfer nicht zur Kenntnis gelangten Beeinflussung des Wolfgang H***** durch seine frühere Gattin aus. Die Bestimmungstäterschaft der Angeklagten stützt sich demgemäß auch nicht auf Angaben des Betrugsopfers, sondern auf jene des Wolfgang H***** selbst in Verbindung mit der Aussage des Zeugen L*****, US 20 f; siehe auch die Aussage des Siegfried R*****, S 95/II). Ob sich Siegfried R***** (nach den diesbezüglich aktenkonformen Urteilsfeststellungen ein intellektuell minderbegabter, leichtgläubiger und leicht beeinflußbarer Mann) betrügerisch geschädigt fühlte, ist an sich für die strafrechtliche Beurteilung unmaßgeblich. Abgesehen davon sind in den Akten aber neben dessen von der Beschwerde in den Vordergrund gerückten Aussagen, er habe sich "gewissermaßen nicht betrogen" gefühlt (ON 58; vergleiche jedoch auch S 286/II), wiederholte Hinweise darauf enthalten, daß er sich selbst als Betrugsopfer betrachtete (S 29, 31 ff/I, 485/II).

Weiters unzutreffend ist der Beschwerdeeinwand, Wolfgang H***** habe die seine frühere Gattin belastenden Angaben des Vorverfahrens (S 109 f/I, ON 34) in der Hauptverhandlung nicht aufrecht erhalten. In jener vom 19.Oktober 1993 hat er nach einem Schuldbekenntnis im Sinne der Anklage zu einem Schadensbetrag von 442.000 S seine Aussage vor dem Untersuchungsrichter (ON 34) ausdrücklich als richtig bezeichnet und aufrecht erhalten. Auf wiederholte Frage über die Rolle der Ehefrau gab er, ohne diese zu entlasten, an, er wolle darüber nicht sprechen, er wolle seine Ruhe haben usw (S 46 ff/II). In der Hauptverhandlung vom 20.September 1994 verwies er erneut auf seine vorangegangenen Angaben (auch vor dem Untersuchungsrichter) und bekräftigte abschließend, daß ihn die Beschwerdeführerin, nachdem sie von seinen erfolglosen Bemühungen um einen Kredit erfahren hatte, "zu Siegfried R***** geschickt" habe (S 480 ff/II).

Den Umstand, daß Wolfgang H***** bei der (ersten) Vernehmung vor der Gendarmerie angab, die Beschwerdeführerin habe sich wegen der Kredite persönlich an Siegfried R***** gewandt, während er in allen folgenden Vernehmungen stets gleichlautend deponierte, daß er diese Gespräche auf Veranlassung seiner Frau selbst geführt habe, haben die Tatrichter in ihre Erwägungen einbezogen (US 20, 21) und sind (beweiswürdigend) auch deswegen zur Feststellung des Urteilssachverhaltes gelangt, weil der die ersten Erhebungen führende Gendarmeriebeamte Inspektor L***** als Zeuge vor dem Untersuchungsrichter angab, daß Wolfgang H***** ihm gegenüber gleichfalls eine derartige Bestimmung seitens seiner Ehefrau erwähnte (ON 32, insbes. S 390/I). Diese Aussage hat der Zeuge dem Beschwerdevorbringen zuwider in der Hauptverhandlung ausdrücklich als richtig bekräftigt (S 71 f/II). Somit erweist sich die Beschwerdebemühung, aus marginalen Differenzen zwischen dem (ersichtlich nur oberflächlichen) Gendarmerieprotokoll und den nachfolgend stets gleichlautenden Vernehmungen Rückschlüsse auf die mangelnde Stichhaltigkeit der Anschuldigung des Wolfgang H***** zu ziehen, als im Nichtigkeitsverfahren unzulässiger Versuch, die formell mängelfreie Beweiswürdigung der Tatrichter in Zweifel zu ziehen.

Auch der Beschwerdeeinwand, der angenommene Schadensbetrag (829.809 S) sei "überhaupt nicht nachvollziehbar", ist verfehlt. Aus den vorgelegten Bankunterlagen geht hervor, daß vom insgesamt relevanten Kreditbetrag von 1,098.000 S ein Betrag von 268.191 S zur Abdeckung alter Verbindlichkeiten des Siegfried R***** bei der A*****-Bank GesmbH und der ***** Sparkasse L***** verwendet wurde (S 219 ff, 259/I). Der verbleibende Restbetrag wurde den beiden Angeklagten angelastet.

In bezug auf diesen urteilsgegenständlichen Schadensbetrag ist urkundsmäßig belegt, daß 277.650 S sogleich zur Abdeckung vorhandener Kreditschulden des Ehepaares H***** verwendet wurden (ON 26, insbes. nochmals S 259/I). Für den weiteren Betrag von 552.159 S liegen eindeutige Beweisergebnisse bezüglich der Beschwerdeführerin jedoch nicht vor.

Siegfried R*****, der für die Kredite hypothekarisch haftete und letztlich mit einem Betrag von 884.277 S zur Kreditabdeckung herangezogen wurde, deponierte im wesentlichen, daß das Geld mit Ausnahme der ihm zugekommenen 268.191 S an Wolfgang H***** geflossen wäre (siehe insbesondere Aussage vor dem Untersuchungsrichter S 401/I). Weitere Einzelheiten seiner zahlreichen Aussagen indizieren jedoch im Zusammenhang mit den Angaben des Bankbeamten A***** (ON 59), daß er nicht über den notwendigen Überblick bezüglich seiner zahlreichen Geldgeschäfte verfügt (S 285/II). Kennzeichnend ist hiefür unter anderem die Klageführung gegen Wolfgang H*****, die nur einen Betrag von 442.188,50 S betrifft (S 51 ff/I). Der ihn damals vertretende Rechtanwalt gab dazu an, daß R***** diesbezüglich keine genauen Angaben machen konnte und er deshalb nur die Hälfte der von diesem angegebenen Zahlungen einklagte (S 50 ff/II). Wolfgang H***** wiederum gab zwar vor dem Untersuchungsrichter zunächst zu, abgesehen von der Abdeckung gemeinsam mit seiner Frau aufgenommenen Kredite (277.650 S) das gesamte restliche Geld (829.809 S) für private Zwecke verwendet zu haben (ON 34/I). In der Hauptverhandlung erklärte er aber, nur 442.000 S erhalten zu haben, wobei er sich ersichtlich auf die von Siegfried R***** eingeklagte Summe bezog (S 46 ff/II).

Bezüglich Wolfgang H***** erübrigt sich eine kritische Prüfung des ihm angelasteten Schadensbetrages, weil er diesen (als unmittelbarer Täter) unangefochten ließ.

Zum Schuldspruch der Beschwerdeführerin wurde festgestellt, daß von der auch ihr angelasteten Gesamtschadenssumme ein Betrag von 277.650 S zur Deckung alter Kreditrückstände verwendet wurde, für die sie gemeinsam mit ihrem Gatten haftete. Wolfgang H*****, dessen für glaubwürdig erachtete Aussage vom Erstgericht primär zur Stützung des Schuldspruches der Beschwerdeführerin herangezogen wurde, hat dazu deponiert, daß er von seiner Gattin nicht nur zur betrügerischen Inanspruchnahme des Siegfried R***** veranlaßt wurde, sondern daß sie auch wußte, daß das solcherart erlangte Geld zur Abdeckung der (bestehenden gemeinsamen) Verbindlichkeiten dienen sollte (S 481 f/II). Die erstgerichtliche Annahme eines (auch) der Beschwerdeführerin anzulastenden Schadens in der Höhe von 277.650 S findet sohin eine hinreichende beweismäßige Deckung.

Für den darüber hinausgehenden Schaden läßt das Urteil jedoch, wie die Beschwerde zu Recht aufzeigt, jede Begründung für die Annahme eines auch diesen Schaden erfassenden betrügerischen Vorsatzes der Beschwerdeführerin vermissen. Dies wäre schon deswegen dringend geboten gewesen, weil ihre Ehe mit Wolfgang H***** Ende 1991 geschieden wurde. Die Scheidungsklage wurde von der Beschwerdeführerin im November 1991 eingebracht und darin ausgeführt, daß die Ehe (bereits) seit Juni 1991 zerrüttet gewesen wäre (1 C 28/91 des Bezirksgerichtes Leibnitz). Dies legt den Schluß nahe, daß Wolfgang H***** seit diesem Zeitpunkt keine nennenswerten Aufwendungen für seine Gattin mehr machte. Da nach der Aktenlage er allein über die weiteren Beträge verfügte, liegt die Relevanz der aufgezeigten Mangelhaftigkeit der Urteilsbegründung auf der Hand. Die Urteilsaufhebung hinsichtlich des Schuldspruches (II) der Bestimmung zum Betrug ist daher in bezug auf den 277.650 S übersteigenden Schaden unumgänglich.Für den darüber hinausgehenden Schaden läßt das Urteil jedoch, wie die Beschwerde zu Recht aufzeigt, jede Begründung für die Annahme eines auch diesen Schaden erfassenden betrügerischen Vorsatzes der Beschwerdeführerin vermissen. Dies wäre schon deswegen dringend geboten gewesen, weil ihre Ehe mit Wolfgang H***** Ende 1991 geschieden wurde. Die Scheidungsklage wurde von der Beschwerdeführerin im November 1991 eingebracht und darin ausgeführt, daß die Ehe (bereits) seit Juni 1991 zerrüttet gewesen wäre (1 C 28/91 des Bezirksgerichtes Leibnitz). Dies legt den Schluß nahe, daß Wolfgang H***** seit diesem Zeitpunkt keine nennenswerten Aufwendungen für seine Gattin mehr machte. Da nach der Aktenlage er allein über die weiteren Beträge verfügte, liegt die Relevanz der aufgezeigten Mangelhaftigkeit der Urteilsbegründung auf der Hand. Die Urteilsaufhebung hinsichtlich des Schuldspruches (römisch zwei) der Bestimmung zum Betrug ist daher in bezug auf den 277.650 S übersteigenden Schaden unumgänglich.

Der sich auf den bestätigten Teil des Schuldspruches beziehenden Tatsachenrüge (Z 5 a) genügt es, zu erwidern, daß die im Kern eine Wiederholung des Vorbringens der Mängelrüge beinhaltenden Ausführungen keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zum Betrug mit einem Schaden in der Höhe von 277.650 S zugrunde gelegten wesentlichen Feststellungen zu wecken vermögen, wobei diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen zur Mängelrüge verwiesen wird.Der sich auf den bestätigten Teil des Schuldspruches beziehenden Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) genügt es, zu erwidern, daß die im Kern eine Wiederholung des Vorbringens der Mängelrüge beinhaltenden Ausführungen keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zum Betrug mit einem Schaden in der Höhe von 277.650 S zugrunde gelegten wesentlichen Feststellungen zu wecken vermögen, wobei diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen zur Mängelrüge verwiesen wird.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) behauptet (zusammengefaßt) den Mangel an Urteilsfeststellungen zur Bestimmungstäterschaft der Beschwerdeführerin. Sie vernachlässigt dabei aber zur Gänze die dazu im Urteil mehrfach enthaltenen Konstatierungen sowohl im Spruch als auch in den Entscheidungsgründen (die diesbezüglich als Einheit anzusehen sind; US 3, 15, 17, 20, 21, 23) zur subjektiven Tatseite des der Angeklagten angelasteten Verbrechens. Da die Rechtsrüge den Vergleich des im Urteil festgestellten Sachverhaltes mit den für den Schuldspruch relevanten gesetzlichen Bestimmungen und den auf dieser Grundlage geführten Nachweis einer rechtsirrtümlichen Beurteilung durch das Erstgericht voraussetzt, entbehrt die Nichtigkeitsbeschwerde insoweit einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) behauptet (zusammengefaßt) den Mangel an Urteilsfeststellungen zur Bestimmungstäterschaft der Beschwerdeführerin. Sie vernachlässigt dabei aber zur Gänze die dazu im Urteil mehrfach enthaltenen Konstatierungen sowohl im Spruch als auch in den Entscheidungsgründen (die diesbezüglich als Einheit anzusehen sind; US 3, 15, 17, 20, 21, 23) zur subjektiven Tatseite des der Angeklagten angelasteten Verbrechens. Da die Rechtsrüge den Vergleich des im Urteil festgestellten Sachverhaltes mit den für den Schuldspruch relevanten gesetzlichen Bestimmungen und den auf dieser Grundlage geführten Nachweis einer rechtsirrtümlichen Beurteilung durch das Erstgericht voraussetzt, entbehrt die Nichtigkeitsbeschwerde insoweit einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung.

Bei Prüfung der Nichtigkeitsbeschwerde zeigte sich somit, daß die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung im aufgezeigten Umfang nicht zu vermeiden ist, sodaß ihr diesbezüglich in nichtöffentlicher Beratung teilweise Folge zu geben und das Urteil zu kassieren war (§ 285 e StPO). Im übrigen war sie jedoch als zum Teil unbegründet, zum Teil als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2 iVm § 285 a Z 2 StPO). Mit ihrer Berufung war die Angeklagte auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen, die nicht nur ihren Straf- sondern auch den sie treffenden Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche (dessen Betrag übrigens ebenfalls weit unter der Verbrechensgrenze liegt) zur Gänze (s. Mayerhofer/Rieder StPO3, ENr 13 zu § 289) betraf.Bei Prüfung der Nichtigkeitsbeschwerde zeigte sich somit, daß die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung im aufgezeigten Umfang nicht zu vermeiden ist, sodaß ihr diesbezüglich in nichtöffentlicher Beratung teilweise Folge zu geben und das Urteil zu kassieren war (Paragraph 285, e StPO). Im übrigen war sie jedoch als zum Teil unbegründet, zum Teil als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO). Mit ihrer Berufung war die Angeklagte auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen, die nicht nur ihren Straf- sondern auch den sie treffenden Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche (dessen Betrag übrigens ebenfalls weit unter der Verbrechensgrenze liegt) zur Gänze (s. Mayerhofer/Rieder StPO3, ENr 13 zu Paragraph 289,) betraf.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0130OS00043.95.0628.000

Dokumentnummer

JJT_19950628_OGH0002_0130OS00043_9500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten