TE OGH 1995/7/13 12Os85/95

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.07.1995
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13.Juli 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler, Mag.Strieder, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Eckert als Schriftführer in der Strafsache gegen Zygmunt B***** wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB, AZ 20 y Vr 5708/90 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Dienstaufsichtsbehörde vom 28.Februar 1995, AZ 22 Bs 72/95, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 13.Juli 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler, Mag.Strieder, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Eckert als Schriftführer in der Strafsache gegen Zygmunt B***** wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB, AZ 20 y römisch fünf r 5708/90 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Dienstaufsichtsbehörde vom 28.Februar 1995, AZ 22 Bs 72/95, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluß sprach das Oberlandesgericht Wien zu einer vom Verurteilten Zygmunt B***** erhobenen Aufsichtsbeschwerde aus, daß zu einer dienstaufsichtsbehördlichen Maßnahme gemäß § 15 StPO kein Anlaß besteht.Mit dem angefochtenen Beschluß sprach das Oberlandesgericht Wien zu einer vom Verurteilten Zygmunt B***** erhobenen Aufsichtsbeschwerde aus, daß zu einer dienstaufsichtsbehördlichen Maßnahme gemäß Paragraph 15, StPO kein Anlaß besteht.

Die dagegen erhobene Beschwerde des Verurteilten war zurückzuweisen, weil gegen derartige Beschwerdeentscheidungen der Gerichtshöfe zweiter Instanz ein weiterer Rechtszug gesetzlich nicht vorgesehen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0120OS00085.95.0713.000

Dokumentnummer

JJT_19950713_OGH0002_0120OS00085_9500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten