TE Vwgh Erkenntnis 2006/5/17 2005/08/0056

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Veröffentlicht am 17.05.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977 §14;
AlVG 1977 §15;
AlVG 1977 §39a Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Köller, Dr. Moritz und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde der L in W, vertreten durch Dr. Wolfgang Zatlasch, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Mariahilfer Straße 49, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 25. Februar 2005, Zl. LGSW/Abt. 3-AlV/1218/56/2004-4118, betreffend Übergangsgeld, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171, 20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Nach einer Niederschrift des Arbeitsmarktservice Wien Redergasse vom 2. März 2004 beantragte die am 26. Juni 1941 geborene Beschwerdeführerin die Zuerkennung von Übergangsgeld gemäß § 39a AlVG zum frühestmöglichen Anfallszeitpunkt. Die Zeiten der unselbständigen Beschäftigung der Beschwerdeführerin seit 1. Jänner 1972 seien wie beim Hauptverband gespeichert heranzuziehen. Vor dem 1. Jänner 1972 habe die Beschwerdeführerin folgende Zeiten unselbständiger Beschäftigung in Österreich aufzuweisen: vom 1. Juli 1955 bis 31. Dezember 1958 bei N. (Schuhfabrik); vom 1. Jänner 1959 bis 31. März 1967 bei F. H. "(und dann dort bis 1985 selbständig)". Sie habe die Kinder F., geboren am 9. Dezember 1967, und M., geboren am 10. Juli 1975, bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres im gemeinsamen Haushalt überwiegend betreut. Derzeit sei die Beschwerdeführerin weder selbständig noch unselbständig beschäftigt.

Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Redergasse vom 2. April 2004 wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung des Übergangsgeldes vom 1. Jänner 2004 gemäß §§ 14, 15 und 39a iVm § 7 AlVG mangels Erfüllung der Anwartschaft keine Folge gegeben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Anwartschaft auf Übergangsgeld sei nach §§ 14 und 15 AlVG erfüllt, wenn innerhalb der maximal erstreckbaren Rahmenfrist zumindest 364 Tage oder bei wiederholter Geltendmachung 196 Tage arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung vorlägen. Innerhalb der maximal erstreckbaren Rahmenfrist läge im Fall der Beschwerdeführerin kein Tag anrechenbarer Anwartschaftszeiten vor. Die Anwartschaft auf Übergangsgeld sei andererseits nach § 39a Abs. 3 AlVG erfüllt, wenn innerhalb der allenfalls zu erstreckenden letzten 25 Jahre 780 Wochen Anwartschaftszeiten vorlägen. Im Fall der Beschwerdeführerin lägen innerhalb der letztgenannten Frist lediglich 678 Wochen vor.

Die Beschwerdeführerin erhob Berufung. Darin führte sie im Wesentlichen aus, im Bescheid sei nicht angegeben, wie die Anwartschaftszeiten berechnet worden seien. Die angenommene Summe erscheine nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin sei aus der W. GmbH mit Ende Februar 1998 ausgeschieden. Von 1. März 1998 bis 27. Februar 1999 sei sie arbeitslos gewesen. Nach Ablauf dieser Frist habe sie ab 28. Februar 1999 fortlaufend Notstandshilfe bezogen, und zwar bis inklusive März 2004. Der vorliegende Antrag sei bei einer Niederschrift am 2. März 2004 aufgenommen worden, wobei die Computerdaten bereits bekannt gewesen seien. Bei der Aufnahme der Niederschrift sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Beschwerdeführerin den gegenständlichen Antrag stellen solle und nicht einen Antrag auf Weitergewährung der Notstandshilfe. Jedenfalls erschienen sämtliche sozialversicherungspflichtig erworbenen Monate nicht entsprechend berücksichtigt.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde der Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe am 1. Jänner 2004 einen Antrag auf Übergangsgeld gestellt. Sie sei "im Zuge der Antragstellung" 62 Jahre gewesen und habe das Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension erfüllt. In den letzten 52 Wochen vor Antragstellung sei die Beschwerdeführerin im Bezug einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung gestanden und habe auch unter weitestgehendem Einsatz von Förderungsmitteln nicht wieder in den Arbeitsmarkt integriert werden können. Beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger seien seit 1. Jänner 1972 folgende Zeiten gespeichert:

"01.04.1972

31.08.1976

18

selbständig GS

 

 

10.07.1975

10.07.1975

49

Lebendgeburt

 

 

01.08.1975

31.07.1979

E3

Kindererziehung

 

 

01.03.1985

28.02.1998

14

Angestellter

4748
Tage

FRIEDRICH

W. GESELLSCHAFT

01.03.1998

27.02.1999

38

ALG

 

 

02.03.1998

09.02.2003

39

Arbeitsuche

 

 

28.02.1999

22.02.2003

C5

NH, ÜHG

 

 

06.03.2003

 

39

Arbeitsuche

 

 

06.03.2003

31.12.2004

C5

NH, ÜHG"

 

 

Laut der am 2. März 2004 aufgenommenen Niederschrift habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie vom 1. Jänner (richtig: Juli) 1955 bis 31. Dezember 1958 bei der N. Schuhfabrik und vom 1. Jänner 1959 bis 31. März 1967 bei F. H. (ergänze: unselbständig) sowie ab diesem Zeitpunkt bis 1985 selbständig erwerbstätig gewesen sei. Außerdem habe sie vom 9. Dezember 1967 bis 8. Dezember 1982 ihren Sohn F. und vom 10. Juli 1975 bis 9. Juli 1990 ihre Tochter M. betreut. Im Zeitraum vom 1. Jänner 2004 bis 1. Jänner 2003 (12 Monate = Rahmenfrist) sei die Beschwerdeführerin keinen Tag arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Sie sei im fraglichen Zeitraum beim Arbeitsmarktservice arbeitssuchend gemeldet gewesen. Dies stelle einen Rahmenfristerstreckungsgrund dar, der mit maximal drei Jahren begrenzt sei. Selbst bei maximaler Rahmenfristerstreckung auf den Zeitraum vom 1. Jänner 2004 bis 1. Jänner 2000 sei kein Tag arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung feststellbar. Die Beschwerdeführerin sei im Zeitraum vom 1. Jänner 2004 bis 1. Jänner 1979 (25 Jahre = Rahmenfrist) 4748 Tage (= 678 Wochen und ca. 2 Tage) arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Von den Kindererziehungszeiten seien jene vom 9. Dezember 1967 bis 31. März 1972 (1575 Tage) sowie vom 1. September 1976 bis 28. Februar 1985 (3103 Tage) als unbeschränkter Rahmenfristerstreckungsgrund zu berücksichtigen. Nach Berücksichtigung der 4678 Tage der Kindererziehungszeiten ergebe sich ein erstreckter Beobachtungszeitraum vom 12. März 1966 bis 1. Jänner 2004. In diesem Zeitraum weise die Beschwerdeführerin 5152 Tage (ca. 735 Wochen) arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung auf. Folgende Voraussetzungen müssten vorliegen, um die Anwartschaft auf Übergangsgeld zu erfüllen:

1. Die Beschwerdeführerin müsste das frühestmögliche Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension in den Jahren 2004 bis 2006 erfüllen und innerhalb der letzten 15 Monate vor Antragstellung 52 Wochen arbeitslos im Sinne des § 12 (allenfalls mit Ausnahme des Abs. 3 lit. f) AlVG gewesen sein, wobei sie trotz intensivster Bemühungen habe keine Arbeit antreten können.

2. Die Beschwerdeführerin müsste (ferner) die Anwartschaft erfüllt haben, also entweder in den letzten 12 Monaten (= Rahmenfrist) vor Antragstellung 28 Wochen oder in den letzten 25 Jahren 780 Wochen (= 15 Jahre) arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung aufweisen.

Die Beschwerdeführerin erfülle zwar Punkt 1. der Voraussetzungen. Es lägen jedoch weder innerhalb der um drei Jahre erstreckten Rahmenfrist von 12 Monaten 28 Wochen noch innerhalb der bis 1966 erstreckten Rahmenfrist 780 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung vor. Die Kindererziehungszeiten vom 1. April 1972 bis 31. August 1976, während derer die Beschwerdeführerin laut Auskunft des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger selbständig erwerbstätig gewesen sei, könnten nicht als Rahmenfristerstreckungsgrund berücksichtigt werden, da bei Überschneidungen mit Zeiten der Pflichtversicherung, sei es nach dem ASVG oder GSVG, eine Berücksichtigung nicht vorgesehen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Bestimmungen der §§ 14, 15 und 39a AlVG in der Fassung BGBl. I Nr. 77/2004 haben auszugsweise folgenden Wortlaut:

"Anwartschaft

§ 14. (1) Bei der erstmaligen Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. ...

(2) Bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Die Anwartschaft ist im Falle einer weiteren Inanspruchnahme auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose die Anwartschaft gemäß § 14 Abs. 1 erster Satz erfüllt.

...

(4) Auf die Anwartschaft sind folgende im Inland zurückgelegte oder auf Grund inländischer Rechtsvorschriften erworbene Zeiten anzurechnen:

a) Zeiten, die der Arbeitslosenversicherungspflicht unterlagen, sowie Zeiten der Selbstversicherung in der Arbeitslosenversicherung;

b) die Zeit des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes, wenn innerhalb der Rahmenfrist mindestens 13 Wochen sonstige Anwartschaftszeiten liegen;

c) Zeiten des Bezuges von Wochengeld oder Krankengeld aus einer Krankenversicherung auf Grund eines arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses;

d) Zeiten einer krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung als Lehrling;

e) Zeiten, für die ein Sicherungsbeitrag gemäß § 5d AMPFG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/1998 entrichtet wurde;

f) Zeiten einer gemäß § 1 Abs. 2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit.

(5) Ausländische Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten sind auf die Anwartschaft anzurechnen, soweit dies durch zwischenstaatliche Abkommen oder internationale Verträge geregelt ist.

(6) Die in den Abs. 4 und 5 angeführten Zeiten dürfen bei der Ermittlung der Anwartschaft nur einmal berücksichtigt werden.

(7) Wird nach einem Bezug von Weiterbildungsgeld Arbeitslosengeld in Anspruch genommen, so gilt dies als weitere Inanspruchnahme im Sinne des Abs. 2.

§ 15. (1) Die Rahmenfrist (§ 14 Abs. 1 bis 3) verlängert sich um höchstens drei Jahre um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland

1. in einem arbeitslosenversicherungsfreien Dienstverhältnis gestanden ist;

2. arbeitsuchend bei der regionalen Geschäftsstelle gemeldet gewesen ist, Sondernotstandshilfe bezogen hat oder als Vorschuss auf eine nicht zuerkannte Pension Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat;

3.

eine Abfertigung aus einem Dienstverhältnis bezogen hat;

4.

sich einer Ausbildung oder beruflichen Maßnahme der Rehabilitation unterzogen hat, durch die er überwiegend in Anspruch genommen wurde;

5.

Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst geleistet hat;

6.

einen Karenzurlaub im Sinne der gesetzlichen Vorschriften zurückgelegt oder Karenzgeld oder Weiterbildungsgeld bezogen hat;

              7.              ein außerordentliches Entgelt im Sinne des § 17 des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes, BGBl. Nr. 235/1962, bezogen hat;

              8.              eine Sonderunterstützung nach den Bestimmungen des Sonderunterstützungsgesetzes, BGBl. Nr. 642/1973, bezogen hat;

9.

auf behördliche Anordnung angehalten worden ist;

10.

bei Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder bei Begleitung eines schwersterkrankten Kindes gemäß § 29 oder § 32 krankenversichert war oder im Sinne des § 31 Anspruch auf Leistungen der Krankenfürsorge hatte.

(2) Die Rahmenfrist verlängert sich um höchstens drei Jahre um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Ausland

1. sich einer Ausbildung unterzogen hat, durch die er überwiegend in Anspruch genommen wurde;

2. eine der in Abs. 1 angeführten vergleichbaren Leistungen wegen Arbeitslosigkeit oder Kindererziehung bezogen hat, soweit mit dem betreffenden Staat zwischenstaatliche Regelungen über Arbeitslosenversicherung getroffen wurden oder dies in internationalen Verträgen festgelegt ist.

(3) Die Rahmenfrist verlängert sich weiters um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland

1. Krankengeld bzw. Wochengeld bezogen hat oder in einer Heil- oder Pflegeanstalt untergebracht gewesen ist;

2. nach Erschöpfung des Anspruches auf Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung nachweislich arbeitsunfähig gewesen ist;

3. wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, die nach ihrem Ausmaß der Arbeitsunfähigkeit gemäß § 8 gleichkommt, eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung bezogen hat;

4. einen nahen Angehörigen (eine nahe Angehörige) mit Anspruch auf Pflegegeld mindestens in Höhe der Stufe 3 gemäß § 5 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze in häuslicher Umgebung gepflegt hat und gemäß § 77 Abs. 6 ASVG oder § 28 Abs. 6 BSVG oder § 33 Abs. 9 GSVG in der Pensionsversicherung weiterversichert war;

5. Kinderbetreuungsgeld bezogen hat.

(4) Die Rahmenfrist verlängert sich weiters um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Ausland eine der in Abs. 3 angeführten vergleichbaren Leistungen wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Minderung der Erwerbsfähigkeit oder Krankheit bezogen hat, soweit mit dem betreffenden Staat zwischenstaatliche Regelungen über Arbeitslosenversicherung getroffen wurden oder dies in internationalen Verträgen festgelegt ist.

(5) Die Rahmenfrist verlängert sich weiters um Zeiträume einer krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach dem GSVG oder BSVG.

(6) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann, wenn sich die Notwendigkeit hiezu herausstellt, durch Verordnung bestimmen, dass auch andere Tatbestände eine Verlängerung der Rahmenfrist bewirken.

(7) Zeiten, die gemäß § 14 anwartschaftsbegründend sind, können zur Rahmenfristerstreckung nicht mehr herangezogen werden.

Übergangsgeld

§ 39a. (1) Personen, die das frühestmögliche Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension gemäß § 253a ASVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2001 in den Jahren 2004 bis 2006 erfüllen, haben bis zur Erfüllung der Voraussetzungen für eine Alterspension, längstens jedoch bis zum Ablauf des Kalendermonates, in dem das Regelpensionsalter erreicht wird, Anspruch auf ein Übergangsgeld, wenn sie in den letzten fünfzehn Monaten mindestens 52 Wochen arbeitslos im Sinne des § 12 (allenfalls mit Ausnahme des Abs. 3 lit. f) sind und trotz intensiver Bemühungen keine neue Beschäftigung antreten können. Der Zeitraum von 52 Wochen verlängert sich um Zeiträume gemäß § 15 Abs. 3 Z 1. ...

...

(3) Bei der Ermittlung der Anwartschaft für den Anspruch auf Arbeitslosengeld bereits herangezogene Zeiten können für den einem weiteren Anspruch auf Arbeitslosengeld gleich gestellten Anspruch auf Übergangsgeld neuerlich berücksichtigt werden. Die Anwartschaft erfüllt auch, wer in den letzten 25 Jahren vor der Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) 780 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war, wobei auf die Anwartschaft anzurechnende Zeiten gemäß § 14 Abs. 4 und 5 berücksichtigt und die Rahmenfrist um arbeitslosenversicherungsfreie Zeiten der Betreuung von Kindern bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres erstreckt wird.

...

(6) Soweit in anderen Rechtsvorschriften keine gesonderten Regelungen für das Übergangsgeld getroffen wurden, sind die für das Arbeitslosengeld getroffenen oder auf das Arbeitslosengeld bezogenen Regelungen auch auf das Übergangsgeld anzuwenden.

..."

Im vorliegenden Fall ist nicht strittig, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen des § 39a Abs. 1 AlVG erfüllt.

Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass ihr keine Gelegenheit gegeben worden sei, zur Ermittlung der anzurechnenden Versicherungszeiten Stellung zu nehmen. Sie hätte vorbringen können, dass weitere Zeiten von ihr erworben worden seien, und zwar von Februar 1968 bis Dezember 1971, von Jänner bis April 1972, von September 1976 bis Juli 1979 und von August 1979 bis Februar 1985. Diesbezüglich seien auch Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof zu den Zlen. 2004/08/0209 und 2004/08/0182 anhängig. Weiters wäre festzuhalten gewesen, dass die Beschwerdeführerin bei der Friedrich W. GmbH mit Ende Februar 1998 ausgeschieden und vom 1. März 1998 bis 27. Februar 1999 arbeitslos gemeldet gewesen sei. Nach Ablauf dieser Frist sei von ihr fortlaufend ab 28. Februar 1999 Notstandshilfe bezogen worden, und zwar bis inklusive März 2004.

Wie sich aus den die Beschwerdeführerin betreffenden hg. Erkenntnissen vom 15. März 2005, Zl. 2004/08/0182, vom 15. März 2005, Zl. 2004/08/0209, und vom 26. April 2006, Zl. 2005/08/0133, ergibt, ist die Beschwerdeführerin zwar auch in der Zeit vom 10. April 1972 bis 28. Februar 1985 gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 GSPVG und GSKVG bzw. ab 1. Jänner 1979 GSVG iVm § 3 GSPVG (§ 4 GSVG) der Versicherungspflicht in der Kranken- und in der Pensionsversicherung unterlegen. Für den Zeitraum von Februar 1968 bis zum März 1972 bestand keine solche Versicherungspflicht. Für die Beschwerdeführerin ist daraus allerdings nichts zu gewinnen, da gemäß § 39a Abs. 3 zweiter Satz AlVG in der Rahmenfrist von 25 Jahren eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung von 780 Wochen erforderlich ist. Eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung der Beschwerdeführerin lag hinsichtlich der in der Beschwerde geltend gemachten Zeiten aber nicht vor.

Dennoch erweist sich die Beschwerde aus folgenden Gründen als berechtigt:

Gemäß § 39a Abs. 3 zweiter Satz letzter Halbsatz AlVG wird die Rahmenfrist um arbeitslosenversicherungsfreie Zeiten der Betreuung von Kindern bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres erstreckt. Die Beschwerdeführerin hat nach ihren Behauptungen ihren Sohn F. vom 9. Dezember 1967 bis 8. Dezember 1982 und ihre Tochter M. vom 10. Juli 1975 bis 9. Juli 1990 betreut. Die belangte Behörde hat für die Rahmenfristerstreckung nur die Zeiten vom 9. Dezember 1967 bis 31. März 1972 und vom 1. September 1976 bis 28. Februar 1985 berücksichtigt. Nach der Bescheidbegründung wurden die Kindererziehungszeiten vom 1. April 1972 bis 31. August 1976 nicht berücksichtigt, weil die Beschwerdeführerin in dieser Zeit selbständig erwerbstätig gewesen sei. Dies deckt sich mit den Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 26. April 2006, Zl. 2005/08/0133, wonach vom 10. April 1972 bis zum 28. Februar 1985 eine Versicherungspflicht der Beschwerdeführerin in der Kranken- und in der Pensionsversicherung nach dem GSPVG und dem GSKVG bzw. dem GSVG vorgelegen ist. Dies bedeutet aber, dass auch die Zeit vom 10. April 1972 bis zum 31. August 1976 für die Rahmenfristerstreckung gemäß § 39a Abs. 3 AlVG in Betracht kommt, da auch für diese Zeit von der belangten Behörde keine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung der Beschwerdeführerin festgestellt wurde. Damit wäre jedoch eine entsprechend längere Rahmenfrist anzusetzen als von der belangten Behörde angenommen, die bis ins Jahr 1962 zurückreichte, wobei zu beachten ist, dass in dieser Zeit eine unselbständige Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin bei F. H. (vom 1. Jänner 1959 bis 31. März 1967) gegeben war (jedenfalls ist die belangte Behörde für den Zeitraum vom 12. März 1966 bis 31. März 1967 davon ausgegangen, dass die Zeit dieser Beschäftigung als solche einer

arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung anzurechnen ist).

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 17. Mai 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005080056.X00

Im RIS seit

04.07.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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