TE Vwgh Erkenntnis 2006/4/26 2005/08/0133

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Veröffentlicht am 26.04.2006
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Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

GSKVG 1966 §2 Abs1 Z1;
GSKVG 1971 §2 Abs1 Z1;
GSPVG §2 Abs1 Z1;
GSPVG §3;
GSVG 1978 §2 Abs1 Z1;
GSVG 1978 §4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde der L in W, vertreten durch Dr. Wolfgang Zatlasch, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Mariahilfer Straße 49/28, gegen den Bescheid der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz vom 10. Juni 2005, Zl. BMSG- 123540/0006-II/A/3/2005, betreffend Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach dem GSVG bzw. GSKVG und GSPVG (mitbeteiligte Partei:

Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz) Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte ist auf die hg. Erkenntnisse vom 21. April 2004, Zl. 2001/08/0003, und vom 15. März 2005, Zl. 2004/08/0182, zu verweisen.

Der in Beschwerde gezogene Bescheid ist der Ersatzbescheid der belangten Behörde nach dem zuletzt genannten Erkenntnis. Mit diesem Bescheid wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin neben den Zeiträumen vom 1. April 1967 bis 31. Jänner 1968 und vom 10. April 1972 bis 31. August 1976 auch in der Zeit vom 1. September 1976 bis 28. Februar 1985 gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 GSPVG und GSKVG bzw. ab 1. Jänner 1979 GSVG iVm § 3 GSPVG (§ 4 GSVG) der Versicherungspflicht in der Kranken- und in der Pensionsversicherung unterlag.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen. Die mitbeteiligte Partei hat sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die vorliegende Beschwerde betrifft ausschließlich den Zeitraum vom Februar 1968 bis März 1972. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass mit dem angefochtenen Bescheid ihr Antrag auf Feststellung von Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung in diesem Zeitraum nicht erledigt worden sei. In diesem Zeitraum seien die vorgeschriebenen Versicherungsbeiträge abgeführt worden, die Zeiten seien jedoch nicht für die Pensionsversicherung angerechnet worden. Die Versicherungsvorschreibungen würden sich aus der Kammermitgliedschaft sowie dem Gewerbeakt für den Standort M.-Gasse 20 ergeben. Aus dem Gewerbeakt und einer Bestätigung der Wirtschaftskammer Wien gehe hervor, dass das Unternehmen, für das die Beschwerdeführerin als geschäftsführende Gesellschafterin zu 100 % tätig gewesen sei, in der Zeit von 1935 bis 1985 das Gewerbe des Kfz-Mechanikers ausgeübt habe und somit Kammermitglied gewesen sei. Daraus folge, dass diese Zeiträume offenbar irrtümlicherweise nicht berücksichtigt worden seien. Dem angefochtenen Ersatzbescheid lasse sich jedenfalls nicht entnehmen, dass diese Zeiten nicht zu berücksichtigen seien bzw. der Antrag auf Anerkennung dieser Zeiten abgewiesen werde. Die Einzahlungen auf das Beitragskonto seien dem angefochtenen Ersatzbescheid nicht zu Grunde gelegt worden. Sie seien zweifellos aber auf Grund der vorliegenden Gewerbeberechtigung und Kammermitgliedschaft erfolgt. Im Hinblick auf die Vorschreibungen müsse auch davon ausgegangen werden, dass eine Pflichtversicherung der Beschwerdeführerin in der Pensionsversicherung in diesem Zeitraum gegeben gewesen sei. Die belangte Behörde habe die Sachanträge der Beschwerdeführerin nicht zur Gänze behandelt bzw. nicht sämtliche von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Versicherungszeiten einer materiell-rechtlichen Beurteilung unterzogen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits im hg. Vorerkenntnis vom 15. März 2005 ausgeführt, dass im Hinblick auf den Antrag der Beschwerdeführerin vom 25. Juni 1998 davon auszugehen ist, dass mit dem Spruch des erstinstanzlichen Bescheides der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt vom 3. August 1998 auch ein Abspruch über die Zeiträume vom Februar 1968 bis April 1972 (und vom September 1976 bis Februar 1985) erfolgt ist, und zwar im Sinne einer Verneinung der Versicherungspflicht. Damit war auch die Frage der Versicherungspflicht im hier gegenständlichen Zeitraum "Sache" des Verwaltungsverfahrens.

Indem die belangte Behörde im nunmehr angefochtenen Ersatzbescheid angesichts des Antrages der Beschwerdeführerin vom 25. Juni 1998 die Versicherungspflicht für bestimmte Zeiträume festgestellt hat, hat sie hinsichtlich der anderen beantragten Zeiträume zugleich eine negative Entscheidung getroffen, also die Versicherungspflicht verneint. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass über diese Zeiträume im angefochtenen Bescheid nicht entschieden worden sei, trifft daher nicht zu.

Bereits im hg. Vorerkenntnis vom 15. März 2005 wurde dargelegt, dass die Beschwerdeführerin weder den Feststellungen der belangten Behörde, dass sie mit 1. Februar 1968 als persönlich haftende Gesellschafterin aus der "OHG F H & Co Automobilreparaturbetrieb" ausgeschieden und mit diesem Datum (lediglich) als Kommanditistin in die "H F & Co Automobilreparatur KG" eingetreten sei, noch dass die "H GmbH" (die Komplementärin der KG, deren Geschäftsführerin und nahezu 100-prozentige Gesellschafterin die Beschwerdeführerin war) über keine Gewerbeberechtigung in dem auch hier gegenständlichen Zeitraum Februar 1968 bis März 1972 verfügt habe, entgegen getreten ist. Der Verwaltungsgerichtshof sprach ausdrücklich aus, dass die auf diese Umstände gestützte Verneinung der Versicherungspflicht durch die belangte Behörde keine Rechte der Beschwerdeführerin verletzt. Bemerkt wird, dass die belangte Behörde in der Bescheidbegründung die eben genannte Passage aus dem hg. Vorerkenntnis vom 15. März 2005 ausdrücklich wiedergegeben hat.

Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, dass "die in Frage stehende Firma, für welche die Beschwerdeführerin als geschäftsführende Gesellschafterin zu 100 Prozent tätig war, vom Zeitraum 1935-1985 das Gewerbe des KFZ Mechanikers ausgeübt hat und sohin Kammermitglied war" und Beitragszahlungen "zweifellos aufgrund der vorliegenden Gewerbeberechtigung und Kammermitgliedschaft" erfolgt seien. Mit diesen - auch in zeitlicher Hinsicht - allgemeinen Behauptungen werden aber die oben genannten konkret maßgeblichen Umstände nicht substantiiert bestritten.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 26. April 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005080133.X00

Im RIS seit

31.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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