TE Vwgh Erkenntnis 2005/3/15 2004/08/0182

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.03.2005
beobachten
merken

Index

50/01 Gewerbeordnung;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

GewO 1973 §89 Abs2;
GewO 1973 §93;
GSVG 1978 §2 Abs1 Z3;
GSVG 1978 §4 Abs1 Z1;
GSVG 1978 §7 Abs1 Z7;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Köller, Dr. Moritz und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde der L in W, vertreten durch Dr. Wolfgang Zatlasch, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Mariahilferstraße 49, gegen den Bescheid des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz vom 5. Juli 2004, Zl. BMSG-123540/0002-II/A/3/2004, betreffend Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach dem GSVG bzw. GSKVG und GSPVG (mitbeteiligte Partei: Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte ist auf das hg. Erkenntnis vom 21. April 2004, Zl. 2001/08/0003, zu verweisen. Mit diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen vom 20. November 2000 betreffend Pflichtversicherung der Beschwerdeführerin in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, weil sich dieser Bescheid als nicht ausreichend begründet erwies. Der Verwaltungsgerichtshof führte aus, die belangte Behörde habe Rechtssubjekte (Gesellschaften, in deren Bereich die Beschwerdeführerin tätig gewesen ist) mit verschiedenen Namen bezeichnet und Feststellungen getroffen, deren rechtliche Relevanz allenfalls vermutet werden könne (z.B. über Gewerbeberechtigungen, die der Beschwerdeführerin persönlich zugestanden seien, oder über rückwirkende Anzeigen über den Nichtbetrieb von Gewerbeberechtigungen an unbekannte Adressaten). Sollte es sich erweisen, dass die Beschwerdeführerin geschäftsführende (Allein)Gesellschafterin der Komplementär-GesmbH der F.H. & Co Automobilreparaturbetrieb KG gewesen wäre, so würde sie selbst dann nicht der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung unterliegen, wenn die KG während des gegenständlichen Zeitraumes eine Gewerbeberechtigung gehabt haben sollte. Sollte die GmbH nicht Trägerin einer eigenen Gewerbeberechtigung gewesen sein, würde eine der Voraussetzungen für die Versicherungspflicht ihres Geschäftsführers nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSPVG fehlen. Außerdem hielt der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich des Ruhens von Gewerbeberechtigungen fest, dass eine über die dreiwöchige Frist des § 93 Gewerbeordnung 1973 hinausgehende rückwirkende Ruhendmeldung nicht zulässig und daher zu prüfen sei, ob die Anzeige des Ruhens bei der Kammer der gewerblichen Wirtschaft rechtzeitig erfolgt und nur die Mitteilung über diesen Vorgang der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft gegenüber verspätet erstattet worden sei oder ob die Anzeige des Ruhens selbst verspätet ("rückwirkend") erfolgt sei. Im letzteren Fall könne die rückwirkende Erstattung der Ruhendmeldung nach § 3 GSPVG keinen Einfluss auf die Versicherungspflicht der Beschwerdeführerin haben. Im Übrigen habe die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft mit Bescheid vom 18. Oktober 1999 die Pflichtversicherung der Beschwerdeführerin für die gegenständlichen Zeiträume (nochmals) verneint. Sollte dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen sein, wäre eine weitere Entscheidung über die Pflichtversicherung in diesen Zeiträumen wegen entschiedener Sache unzulässig.

In der Folge des hg. Erkenntnisses vom 21. April 2004 erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Ersatzbescheid. Damit wurde der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 26. Jänner 1999 erneut keine Folge gegeben und in Bestätigung des bekämpften Einspruchsbescheides festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 1. April 1967 bis zum 31. Jänner 1968 gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 GSPVG und vom 10. April 1972 bis 31. August 1976 gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSPVG der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung unterlegen ist. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung im Zeitraum vom 1. September 1976 bis 28. Februar 1985 wurde neuerlich wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

In der Begründung stellte die belangte Behörde fest, die Beschwerdeführerin sei ab dem 10. April 1972 Inhaberin einer Gewerbeberechtigung, lautend auf "Kleinhandel mit Kraftfahrzeugen und Zubehör", gewesen. Am 27. März 1986 habe sie dieses Gewerbe "ab 1.07.1976" als ruhend gemeldet. Am 3. April 1975 habe die Beschwerdeführerin ein Pachtverhältnis über die Gewerbeberechtigung "Kleinhandel mit Waren aller Art" angezeigt. Dieses Pachtverhältnis sei mit 5. August 1976 beendet worden. Ab dem 18. Dezember 1975 sei die Beschwerdeführerin Inhaberin der Gewerbeberechtigung für "Dienstleistungen an Kraftfahrzeugen (Servicestation) unter Ausschluss jeder handwerksmäßigen oder konzessionspflichtigen Tätigkeit, auf ein Flächemaß von 200 m2 beschränkt" gewesen. Am 27. März 1986 habe die Beschwerdeführerin dieses Gewerbe "ab 1.07.1976" als ruhend gemeldet. Ferner stellte die belangte Behörde fest, dass es sich bei der "F H & Co. Automobilreparaturbetrieb" und der "OHG F H & Co.

Automobilreparaturbetrieb" um dasselbe Unternehmen handle, da beide unter derselben Zahl im Firmenbuch eingetragen seien. Die Beschwerdeführerin sei ab 1. Oktober 1966 vertretungsbefugte Gesellschafterin der F H & Co. Automobilreparaturbetrieb gewesen, die ab 31. März 1967 eine Gewerbeberechtigung für das Kraftfahrzeugmechanikergewerbe gehabt habe. Mit 1. Februar 1968 sei die "OHG F H & Co. Automobilreparaturbetrieb" in eine Kommanditgesellschaft mit gleichem Firmenwortlaut (ausgenommen die Bezeichnung "KG") umgewandelt worden. Das Gewerberecht der OHG sei damit erloschen. Der "KG F H & Co. Automobilreparaturbetrieb" sei mit Wirksamkeit vom 25. April 1968 die Gewerbeberechtigung erteilt worden. Die Beschwerdeführerin sei mit 1. Februar 1968 aus der "OHG F H & Co. Automobilreparaturbetrieb" als persönlich haftende Gesellschafterin ausgeschieden und mit demselben Tag als Kommanditistin in die Kommanditgesellschaft eingetreten. Von September 1967 bis August 1988 sei die Beschwerdeführerin Geschäftsführerin und nahezu 100%ige Gesellschafterin der "H GmbH", der Komplementärin der KG, gewesen. Die "H GmbH" habe jedoch über keine Gewerbeberechtigung verfügt.

Des Weiteren führte die belangte Behörde in der Bescheidbegründung aus, wie sich aus dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 25. Juni 1998 ergebe, sei dieser auf Feststellung der Versicherungspflicht im Zeitraum vom Februar 1968 bis Dezember 1971, vom Jänner 1972 bis April 1972, vom September 1976 bis Juli 1979 und vom August 1979 bis Februar 1985 gerichtet gewesen. Über weitere Zeiträume habe die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt berechtigterweise auf Grund des § 410 ASVG von sich aus abgesprochen. Die belangte Behörde teile daher die Rechtsauffassung des Landeshauptmannes von Wien in seinem Bescheid vom 26. Jänner 1999 nicht, dass Gegenstand des Verfahrens nur die im Spruch des Bescheides der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt vom 3. August 1998 angeführten Zeiträume seien, nicht jedoch die darüber hinausgehenden.

Ferner verwies die belangte Behörde darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 27. November 1986, Zl. 86/08/0216, ausgesprochen habe, dass eine Formalversicherung der Beschwerdeführerin in der Krankenversicherung im Zeitraum 1. September 1976 bis 28. Februar 1985 bestanden habe. Demgemäß sei der Antrag diesen Zeitraum betreffend wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG als unzulässig zurückzuweisen gewesen.

Im Übrigen seien die im Beitragsakt befindlichen Ruhendmeldungen -betreffend die Gewerbeberechtigungen "Kleinhandel mit Kraftfahrzeugen und Zubehör" und "Dienstleistungen an Kraftfahrzeugen (Servicestation) unter Ausschluss jeder handwerksmäßigen oder konzessionspflichtigen Tätigkeit" - erst am 27. März 1986 und somit verspätet erfolgt.

Schließlich habe die belangte Behörde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25. Februar 2000 darüber informiert, dass weder die geschäftsführende Gesellschafterin einer GesmbH, welche nicht über eine Gewerbeberechtigung verfüge, noch die Kommanditistin einer Kommanditgesellschaft in der Pensionsversicherung pflichtversichert seien. Die belangte Behörde habe die Beschwerdeführerin um Vorlage entsprechender Unterlagen ersucht, falls die Feststellungen zum vorliegenden Sachverhalt nicht den Tatsachen entsprächen. Die Beschwerdeführerin habe daraufhin ein "Protokoll" des F übermittelt, in welchem dieser bestätigt habe, dass die Beschwerdeführerin seit 1967 den kaufmännischen Betrieb der "F H & Co. Automobilreparaturbetrieb" sowie den Nachfolgebetrieb der "H & Co GesmbH & Co KG" alleinverantwortlich geleitet habe "(Kreditaufnahmen, Finanzamtssachen, sämtliche finanzielle Belege)".

Die alleinverantwortliche Leitung einer Kommanditgesellschaft sei aber der Stellung als Komplementärin nicht gleichzuhalten, weshalb die Voraussetzungen für eine Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 GSPVG nicht vorgelegen seien. Demgemäß sei die Pflichtversicherung der Beschwerdeführerin in der Pensionsversicherung ab dem Zeitpunkt, zu dem sie nicht mehr persönlich haftende Gesellschafterin gewesen und in die Kommanditgesellschaft als Kommanditistin eingetreten sei (1. Februar 1968), zu beenden gewesen. Unbestritten sei die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom September 1967 bis August 1988 Geschäftsführerin und nahezu 100%ige Gesellschafterin der "H GesmbH", der Komplementärin der Kommanditgesellschaft, gewesen. Da diese GesmbH jedoch über keine Gewerbeberechtigung verfügt habe, seien die Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 GSPVG (ab 1. Jänner 1979: GSVG) für die Pflichtversicherung nicht erfüllt gewesen und habe "auf Grund der fehlenden Mitgliedschaft zur Kammer der gewerblichen Wirtschaft keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung entstehen" können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen und den Ersatz des Vorlageaufwandes beantragt.

Die mitbeteiligte Partei hat von der Erstattung einer Gegenschrift ausdrücklich Abstand genommen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten vom 23. März 1998 wurde eine Reihe von Versicherungszeiten der Beschwerdeführerin festgestellt.

Mit Schreiben vom 25. Juni 1998 legte die Beschwerdeführerin dar, dass ihr dabei folgende Versicherungszeiten "fehlten":

"Zeitraum 2/1968 bis 12/1971 selbständige Versicherung 1 bis 4/1972 selbständige Versicherung

9/1976 bis 7/1979 selbständige Versicherung

8/1979 bis 2/1985 selbständige Versicherung".

Daraufhin erließ die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt den Bescheid vom 3. August 1998, mit welchem gemäß § 410 ASVG iVm § 194 GSVG festgestellt wurde, dass Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung für die Zeiträume vom 1. April 1967 bis 31. Jänner 1968 gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 GSPVG (§ 2 Abs. 1 Z 2 GSVG) und vom 10. April 1972 bis 31. August 1976 gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSPVG (§ 2 Abs. 1 Z 1 GSVG) bestehe. Der dagegen erhobene Einspruch der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 26. Jänner 1999 als unbegründet abgewiesen, und mit dem nunmehr angefochtenen (Ersatz-)Bescheid der belangten Behörde wurde der Berufung der Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid keine Folge gegeben.

Im Hinblick auf den Antrag der Beschwerdeführerin vom 25. Juni 1998 ist jedenfalls davon auszugehen, dass mit dem Spruch des Bescheides der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt vom 3. August 1998 auch ein Abspruch über die Zeiträume vom Februar 1968 bis April 1972 und vom September 1976 bis Februar 1985 erfolgt ist, und zwar im Sinne einer Verneinung (vgl. dazu z.B. das hg. Erkenntnis vom 3. Oktober 2002, Zl. 98/08/0409). Damit war auch die Frage der Versicherungspflicht in diesen Zeiträumen "Sache" des hier gegenständlichen Verwaltungsverfahrens (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 2004, Zl. 2001/08/0009).

Die Annahme der Beschwerdeführerin, dass mit dem angefochtenen Bescheid nicht über ihren Antrag vom 25. Juni 1998, sondern über ein "Aliud" entschieden worden sei, trifft daher nicht zu.

Wie die Beschwerdeführerin darüber hinaus selbst ausführt, ist der (weitere) Bescheid der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt vom 18. Oktober 1999 (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2004/08/0209), mit dem (ebenfalls) hinsichtlich der vom Antrag der Beschwerdeführerin ausdrücklich erfassten Zeiträume abgesprochen worden ist, nicht in Rechtskraft erwachsen. Die Rechtskraft dieses Bescheides stand daher der Erlassung des hier angefochtenen Bescheides nicht im Wege.

Gemäß § 410 ASVG iVm § 194 GSVG hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten feststellt und sein Bescheidrecht nicht gesetzlich ausgeschlossen ist. Insbesondere hat er einen Bescheid zu erlassen, wenn der Versicherte die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt (§ 410 Abs. 1 Z 7 ASVG iVm § 194 GSVG).

Dies bedeutet, dass die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin befugt war, auch hinsichtlich anderer Zeiträume als jener, für die die Beschwerdeführerin ausdrücklich einen Antrag gestellt hat, die Versicherungspflicht festzustellen.

In der Beschwerde wird im Übrigen zwar vorgebracht, "dass die in Frage stehenden Firmen, für welche die Beschwerdeführerin als geschäftsführende Gesellschafterin zu 100 % tätig war, im Zeitraum von 1935 bis 1985 das Gewerbe des Kfz-Mechaniker ausgeübt haben und Kammermitglied waren". Die Beschwerdeführerin hat ihrer Beschwerde auch ein Schreiben der Wirtschaftskammer Wien vom 31. Mai 1999 angeschlossen, wonach (am gegenständlichen Standort) die Unternehmen "H F", "H & Co OHG" und "H F & Co Automobilrep. KG" das Gewerbe Kfz-Mechaniker ausgeübt haben.

Die Beschwerdeführerin tritt aber weder den Feststellungen der belangten Behörde, dass sie mit 1. Februar 1968 als persönlich haftende Gesellschafterin aus der "OHG F H & Co.

Automobilreparaturbetrieb" ausgeschieden und mit diesem Datum (lediglich) als Kommanditistin in die KG eingetreten ist, noch dass die "H GmbH" über keine Gewerbeberechtigung in den hier maßgeblichen Zeiträumen (Februar 1968 bis April 1972 und September 1976 bis Februar 1985) verfügt hat, entgegen. Die auf diese Umstände gestützte Verneinung der Versicherungspflicht durch die belangte Behörde verletzt keine Rechte der Beschwerdeführerin.

Wie der Verwaltungsgerichtshof im hg. Vorerkenntnis vom 21. April 2004 ausgesprochen hat, ist im vorliegenden Fall die Rechtslage nach § 3 GSPVG maßgebend. Nach § 3 Abs. 1 Z 1 GSPVG ist für die Dauer des Ruhens eines Gewerbebetriebes die Ausnahme von der Pflichtversicherung gegeben. Der Verwaltungsgerichtshof hat aber auch festgehalten, dass das Ruhen der Gewerbeausübung gemäß § 93 Gewerbeordnung 1973 binnen drei Wochen zu melden ist, woraus abzuleiten sei, dass eine über diese Frist hinausgehende rückwirkende Ruhendmeldung nicht zulässig ist. Wenn daher die Anzeige des Ruhens der Kammer der gewerblichen Wirtschaft gegenüber verspätet (rückwirkend) erfolgt ist, kann diese rückwirkende Erstattung der Ruhendmeldung nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes keine Auswirkung auf die Versicherungspflicht der Beschwerdeführerin haben (vgl. dazu das bereits im Vorerkenntnis zitierte hg. Erkenntnis vom 12. April 1994, Zl. 91/08/0090).

Die belangte Behörde legte in der Begründung des angefochtenen Bescheides dar, dass die im Beitragsakt liegenden Ruhendmeldungen erst am 27. März 1986 und somit verspätet erfolgt seien.

Mit im Akt befindlichem Schreiben der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien vom 27. März 1986 wurde die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt darüber informiert, dass die Beschwerdeführerin das Ruhen ihrer Berechtigung lautend auf "Dienstleistungen an Kraftfahrzeugen (Servicestation)" ab 1. Juli 1976 gemäß § 93 Gewerbeordnung am 27. März 1986 schriftlich angezeigt habe.

Mit ebenfalls im Akt befindlichem Schreiben der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien vom 2. April 1986 wurde die mitbeteiligte Sozialversicherungsastalt davon in Kenntnis gesetzt, dass die Beschwerdeführerin das Ruhen ihrer Berechtigung "Kleinhandel mit Kraftfahrzeugen ..." ab 1. Juli 1976 gemäß § 93 Gewerbeordnung am 27. März 1986 schriftlich angezeigt habe.

Die Ruhendmeldungen wurden somit gegenüber der Kammer der gewerblichen Wirtschaft verspätet ("rückwirkend") erstattet und nicht nur der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt verspätet bekannt gegeben. Entsprechend den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im Vorerkenntnis vom 21. April 2004 sind diese Ruhendmeldungen folglich jedoch ohne Einfluss auf die Versicherungspflicht der Beschwerdeführerin.

Da die belangte Behörde dies verkannt hat, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 15. März 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004080182.X00

Im RIS seit

26.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten