Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Pimmer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Helene G*****, vertreten durch Dr.Peter Jesch, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Hermann W*****,***** ***** vertreten durch Dr.Günther Stanonik, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen S 7,000.000 sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 30. März 1995, GZ 6 R 212/94-32, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Frage, ob eine Klagsänderung vorliegt, ist nicht zu lösen. Die Klägerin hat nämlich in der Revision den Rechtsgrund des § 951 ABGB ausdrücklich fallengelassen. Daran war der Oberste Gerichtshof gebunden und er durfte auf diesen Rechtsgrund nicht Bedacht nehmen (vgl Miet 38.776; RdW 1986, 271; JBl 1986, 537 uva). Dieser Fall kann aber nicht anders behandelt werden, wie wenn der Oberste Gerichtshof über diesen Rechtsgrund in seiner Entscheidung abschließend entschieden hätte, weil der Rechtsgrund, wenngleich deshalb, weil er von der Klägerin fallengelassen wurde, zur Zeit des Aufhebungsbeschlusses des Obersten Gerichtshofes als erledigt anzusehen war. Abschließend erledigte Streitpunkte können aber in dem auf Grund eines Aufhebungsbeschlusses fortzusetzenden Verfahren nicht neu aufgerollt werden (SZ 58/182; SZ 55/164; SZ 46/16 ua). Die Entscheidung des Berufungsgerichtes ist somit jedenfalls im Ergebnis durch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gedeckt.Die Frage, ob eine Klagsänderung vorliegt, ist nicht zu lösen. Die Klägerin hat nämlich in der Revision den Rechtsgrund des Paragraph 951, ABGB ausdrücklich fallengelassen. Daran war der Oberste Gerichtshof gebunden und er durfte auf diesen Rechtsgrund nicht Bedacht nehmen vergleiche Miet 38.776; RdW 1986, 271; JBl 1986, 537 uva). Dieser Fall kann aber nicht anders behandelt werden, wie wenn der Oberste Gerichtshof über diesen Rechtsgrund in seiner Entscheidung abschließend entschieden hätte, weil der Rechtsgrund, wenngleich deshalb, weil er von der Klägerin fallengelassen wurde, zur Zeit des Aufhebungsbeschlusses des Obersten Gerichtshofes als erledigt anzusehen war. Abschließend erledigte Streitpunkte können aber in dem auf Grund eines Aufhebungsbeschlusses fortzusetzenden Verfahren nicht neu aufgerollt werden (SZ 58/182; SZ 55/164; SZ 46/16 ua). Die Entscheidung des Berufungsgerichtes ist somit jedenfalls im Ergebnis durch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gedeckt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:0030OB01612.95.1129.000Dokumentnummer
JJT_19951129_OGH0002_0030OB01612_9500000_000